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3 N 562/06•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 2007-06-04, 3 N 562/06
3 N 562/06Tribunale amministrativo / 3a divisione4 giu 2007
Entscheidungsdatum: 2007-06-04
Aktenzeichen: 3 N 562/06
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2007:0604.3N562.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans K 60 "Altkönigstraße" der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist u.a. Eigentümer der Grundstücke Altkönigstraße … a und b in der Gemarkung Königstein, Flur …, Flurstücke …/…, …/… und …/… (neu), die aus den früheren Flurstücken …/… und …/… (alt) hervorgegangen sind. Das Grundstück Altkönigstraße …a (jetzt Flurstück …/…) ist mit einem Einfamilienwohnhaus mit Garage bebaut. Auf dem Flurstück …/… (Nr. … b) befinden sich ein Kinderspielplatz und an der östlichen Grundstücksgrenze eine 2 m "hohe Schallschutzwand" sowie ein Fahrradschuppen. In Verlängerung der "Schallschutzwand" ist auf der südlich gelegenen Zufahrtsfläche eine Toranlage errichtet worden. Darüber hinaus ist der Antragsteller inzwischen auch Eigentümer der bebauten Grundstücke Altkönigstraße … und … (Flurstücke …/… und …/…).
Die Grundstücke des Antragstellers liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans K 29 "Altkönigstraße" von 1963, dessen Rechtswirksamkeit nicht außer Zweifel steht. Im Hinblick auf mögliche Nachverdichtungen in zweiter und dritter Reihe in dem Villen- und Einfamilienwohnhausgebiet mit historischen Garten- und Teichanlagen sowie denkmalgeschützten Gebäuden, auch teilweise neuzeitlichen gewerblichen Nutzungen, befürwortete der Magistrat der Antragsgegnerin bereits im Mai 2002 für das jetzt streitbefangene Satzungsgebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine Veränderungssperre. Dem ist die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin zunächst nicht gefolgt.
Nach einem erneuten Anlauf beschloss die Stadtverordnetenversammlung am 24. Juni 2004 die Aufstellung des Bebauungsplans für das Gebiet K 60 "Altkönigstraße" zwischen Limburger Straße, Im Fasanengarten und Altkönigstraße in der Flur 4 der Gemarkung Königstein und zugleich eine zweijährige Veränderungssperre, die auch die Flurstücke …/… und …/… (alt) sowie …/… und …/… umfasste. Die Begründung für den Planaufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre lautet:
"Der südliche Bereich des Plangebiets, insbesondere der untere Teil der Altkönigstraße, wurde in den letzten Jahren baulich und von der Nutzung her stark verändert.
Auf Grund vorliegender Anfragen sind weitere bauliche Verdichtungen dort zu erwarten.
Es ist erkennbar, dass hier mit Hinweis auf die bestehende Baustruktur eine Bebauung in einem Umfang angedacht wird, die den Charakter des Gebietes weiter verändern könnte.
Die Gefahr besteht u. a. auch darin, dass Mehrfamilienwohnhäuser im Bereich mit derzeit Einfamilienwohngebäuden möglich sind und eine weitere Ausdehnung der Bebauung in der 2. und 3. Reihe erfolgen könnte.
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes sind Bauvoranfragen für die Grundstücke Altkönigstraße … und … und Im Fasanengarten, Flurstück …/….
Ziel des Bebauungsplanes ist es, einen Rahmen für die bauliche Entwicklung des Gebietes vorzugeben und zu untersuchen, ob eine weitergehende bauliche Verdichtung im Bereich der Altkönigstraße und Beibehaltung der teilweise gewerblichen Nutzung, wie sie derzeit in der unteren Altkönigstraße anzutreffen ist, ermöglicht oder ob der Charakter der bestehenden Villenbebauung mit großzügigen Grundstücken erhalten werden soll. Ein weiteres Ziel wird es sein, die Bestandsstrukturen festzuschreiben und eine Bebauung in der 2. Reihe, insbesondere im Bereich der Altkönigstraße, unter Einbeziehung des Gebäudebestandes, zu ermöglichen.
Da aktuelle Anfragen vorliegen, die jederzeit als Bauantrag bzw. als Voranfrage gestellt werden können, empfehlen wir zur Sicherung der Planung, eine Veränderungssperre zu beschließen.
Bestehende Rechtsverhältnisse: Für den Bereich Altkönigstraße von der Limburger Straße bis zum nördlichen Ende der Altkönigstraße besteht ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung K 29 "Altkönigstraße" von 1963.
Dieser Bebauungsplan wurde am 03.08.1961 als Satzung beschlossen und am 10.05.1963 vom Regierungspräsidenten in Wiesbaden genehmigt. Die damals gültige Hauptsatzung sah eine Bekanntmachung entweder durch Aushang oder durch Veröffentlichung in der Taunus-Zeitung oder durch Auslegung vor. Da diese Art der Bekanntmachung nicht eindeutig geregelt war, ist der Bebauungsplan wegen eines Bekanntmachungsmangels und u. a. auch wegen einer teilweise fehlenden Gebietsabgrenzung unwirksam und daher nicht anzuwenden.
Wir empfehlen wegen der großen Zeitspanne zwischen der Aufstellung von 1963 und der Bekanntmachung der Satzung in diesem Jahr, diesen Verfahrensfehler nicht gemäß § 214 ff. BauGB zu "heilen", sondern für das Teilgebiet K 60 Am Fasanengarten bis zur Limburger Straße einen neuen Bebauungsplan aufzustellen.
Wir verweisen auf die Vorlage Nr. 1462/2002 vom 22.05.2002 und den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 20.06.2002.
Zwischenzeitlich soll eine Bebauung in der 3. Reihe erfolgen, die nach § 34 BauGB nicht zu verhindern ist. Daher empfehlen wir, erneut die Bebauung im Rahmen eines Bebauungsplanes zu regeln. Auf Grund der Fristen der vorliegenden Bauvoranfragen (zum 13. Juli 2004) wird eine kurzfristige Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 24.06.2004 erforderlich."
Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre erfolgte am 29. Juni 2004 in der "Taunus Zeitung".
In ihrer Sitzung am 26. Januar 2006 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Satzung über die einjährige Verlängerung der Veränderungssperre, deren öffentliche Bekanntmachung in der "Taunus Zeitung" vom 6. Mai 2006 erfolgte. Inzwischen gibt es auch einen Vorentwurf des Bebauungsplans K 60 "Altkönigstraße" von Mai 2005 sowie eine geänderte Fassung von August 2006. Am 26. April 2007 wurde die zweite Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen, aber noch nicht öffentlich bekannt gemacht.
Der Antragsteller hat am 1. März 2006 einen Normenkontrollantrag gestellt. Für die Zulässigkeit des Antrags verweist er auf mehrere Bauanträge für Vorhaben auf seinen Grundstücken Altkönigstraße … a und b, die im Hinblick auf die Veränderungssperre abgelehnt wurden. Im Übrigen macht der Antragsteller geltend, allein das Planungsziel, eine massive Bebauung in zweiter Reihe der Altkönigstraße steuern zu wollen, erfülle nicht die rechtlichen Anforderungen an eine im erforderlichen Mindestmaß konkretisierte Planungsabsicht. Auch im Übrigen fehle es im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre an einer hinreichenden Konkretisierung der städtischen Planungsabsichten. Dem Entwurf der Planungsbegründung sei im Übrigen nicht zu entnehmen, dass eine Bebauung in dritter Reihe verhindert werden solle. Sollte von einer hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten auszugehen sein, stünden der Planung unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegen. Dies folge daraus, dass die Antragsgegnerin entgegen § 1 Abs. 3 BauGB eine "Verhinderungsplanung" vorhabe. Eine solche Negativplanung, insbesondere zu Lasten der Bauvorhaben des Antragstellers, wozu auch ein Ersatzgebäude auf dem Flurstück 98/2 gehöre, sei unzulässig.
Der Antragsteller beantragt,
die am 24. Juni 2004 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königstein beschlossene und durch Veröffentlichung am 29. Juni 2004 in Kraft getretene Veränderungssperre in der Fassung der am 26. Januar 2006 beschlossenen und am 6. Mai 2006 öffentlich bekannt gemachten Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans K 60 "Altkönigstraße" für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, die Veränderungssperre vom 29. Juni 2004 sei im Hinblick auf die Gefahr beschlossen worden, dass Mehrfamilienhäuser im Bereich mit Einfamilienhäusern möglich seien und eine weitere Ausdehnung der Bebauung in zweiter und dritter Reihe erfolgen könne. Konkreter Anlass seien Anfragen für die im Plangebiet liegenden Grundstücke Altkönigstraße … und Im Fasanengarten … gewesen. Bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre seien die Planungsziele so konkret formuliert worden, dass ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung zu erkennen gewesen sei. Es sollte eine weitere Verdichtung des Gebietes mit Mehrfamilienhäusern nicht zugelassen werden. Planungsziel sei die Erhaltung des Charakters der bestehenden Villenbebauung. Im Bereich der Altkönigstraße habe man unter bestimmten Voraussetzungen eine Bebauung in zweiter Reihe ermöglichen wollen und insgesamt ein Einfügen der zusätzlichen Bebauung in die parkartigen Grünflächen. Die vom Antragsteller eingereichten Bauanträge, u. a. für eine bunkerartige Einfriedung, entsprächen nicht den Planungszielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Eine Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre habe somit nicht erteilt werden können.
Dem Senat liegen ein Ordner und ein Hefter Aufstellungsunterlagen über die streitbefangene Veränderungssperre vor. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig.
Dies gilt zunächst für die mit Zustimmung der Antragsgegnerin gemäß § 91 VwGO analog erfolgte Antragsänderung, die nunmehr auch die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre umfasst.
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer von der Veränderungssperre betroffener Grundstücke. § 14 Abs. 1 BauGB verbietet ihm unter Geltung der Veränderungssperre die Vornahme von baulichen Veränderungen, so dass er in der Ausübung seiner Nutzungsrechte eingeschränkt ist. Im Hinblick auf die Ablehnung verschiedener Bauanträge unter Hinweis auf die streitbefangene Veränderungssperre kann der Antragsteller hier auch schon konkrete mögliche Rechtsverletzungen geltend machen.
Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass der Veränderungssperre von 2004 sowie die 1. Verlängerung von 2006 sind erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Antragsgegnerin zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.09.1976 - IV 39.74 - BVerwGE 51, 121) ist eine Veränderungssperre nur dann erforderlich, wenn der Inhalt der beabsichtigten Planung hinreichend bestimmt ist. Es muss ein Mindestmaß dessen zu erkennen sein, was Inhalt des zu erwartenden Planes werden soll. Es genügt, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein soll. Das schließt es aus, bereits ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 BN 40.93 - NVwZ 1994, 685). Genügend konkretisiert ist der künftige Planinhalt in der Regel, wenn die zukünftige Nutzung des Gebietes der Art nach im Wesentlichen festgelegt ist (BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000 - 4 BN 35.00 -).
Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat zeitgleich mit der Veränderungssperre am 24. Juni 2004 die Aufstellung des Bebauungsplans K 60 "Altkönigstraße" beschlossen. Diese Vorgänge sind auch protokollarisch festgehalten worden (Bl. 11 Beiakte Ordner). Dabei ist die in der Drucksache Nr. 2139/2004 vom 17. Juni 2004 gegebene Begründung der Veränderungssperre, die dem Magistrat, dem Ausschuss für Planungs-, Umwelt- und Bauangelegenheiten sowie der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorlag, für die Annahme eines hinreichend konkretisierten Mindestmaßes an städtischen Planungsabsichten ausreichend. Es handelt sich bei dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan K 60 "Altkönigstraße" um eine Planung im Bestand, der im Verhältnis zu einer Neuplanung auf unbebauten Grundstücken deutlich geringere Möglichkeiten offen stehen. So sind in dem Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans K 60, der den Bereich des früheren Bebauungsplans K 29 von 1963 neu überplanen soll, die straßenseitigen Grundstücksflächen nahezu durchgängig bebaut. Der neue Bebauungsplan kann und will sich konsequenterweise im Wesentlichen nur mit den Möglichkeiten der Bebauung in zweiter und dritter Reihe befassen. In der genannten Drucksache ist dazu ausgeführt, ein Ziel der Planung sei es, die Bestandsstrukturen festzuschreiben und eine Bebauung in der zweiten Reihe, insbesondere im Bereich der Altkönigstraße, unter Einbeziehung des Gebäudebestandes zu ermöglichen. Gleichzeitig solle der Gefahr begegnet werden, dass Mehrfamilienwohnhäuser im Bereich mit derzeit Einfamilienwohngebäuden möglich seien und eine weitere Ausdehnung dieser Bebauung in der zweiten und dritten Reihe erfolgen könne. Die Begründung der Veränderungssperre lässt erkennen, dass eine planerische Steuerung dieser Vorgänge im Rahmen des § 34 BauGB nicht als ausreichend angesehen worden ist und entgegen der Ansicht des Antragstellers insbesondere eine Bebauung in dritter Reihe abgewehrt werden sollte. Die genannte maßgebliche Begründung sieht darin städtebaulich ausdrücklich eine „Gefahr“ und empfiehlt „daher“ zur Regelung der Bebauung die Aufstellung eines Bebauungsplans. Dies ist folgerichtig, denn § 34 BauGB ist der Sache nach kein Ersatzplan, sondern nur ein Planersatz. Bei alledem ist die auf die siedlungsstrukturelle Ordnung der häufig eher problematischen Bebauung in zweiter und dritter Reihe gerichtete Planungsabsicht der Antragsgegnerin nicht als unzulässige Verhinderungsplanung anzusehen. Es geht vielmehr darum, die erwartbare und gewollte begrenzte Zulassung weiterer Baulichkeiten in den historischen Garten- und Parkbereichen ohne wesentliche Änderung der Art der baulichen Nutzung im Plangebiet einer bauleitplanerischen Abwägung zuzuführen. Dies gilt insbesondere für die Zuordnung der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen wie auch für das Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Grundfächen- und Geschosszahl.
Die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre vom Januar 2006 kann sich für das erforderliche Mindestmaß an planerischen Absichten bei ihren Erlass zusätzlich auf den Vorentwurf des Bebauungsplans K 60 „Altkönigstraße“ vom Mai 2005 stützen, was der Antragsteller auch nicht in Frage stellt.
Bei alledem verschlägt es nichts, dass nach einem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 4. Juli 2006 im Rahmen des Vorentwurfs des Bebauungsplans K 60 auf den Grundstücken Altkönigstraße … bis … eine Bebauung in zweiter Reihe nicht mehr vorgesehen ist, womit der anders gerichtete Vorentwurf vom Mai 2005 und die maßgeblichen Planungsabsichten vom Juni 2004 teilweise abgeändert worden sind. Die im Laufe eines Planaufstellungsverfahrens erfolgende spätere Änderung ursprünglicher Planungsabsichten ändert nichts daran, dass diese im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine vorlaufende Veränderungssperre, wie hier, hinreichend konkretisiert sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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