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85 XVII 712/19•AG Fulda Einzelrichter, 2020-04-01, 85 XVII 712/19
85 XVII 712/19Tribunale di primo grado1 apr 2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-01
Aktenzeichen: 85 XVII 712/19
ECLI: ECLI:DE:AGFULDA:2020:0401.85XVII712.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des ehemaligen Betreuers…, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin… beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat, vertreten durch einen Rechtsanwalt, die Aufhebung der Betreuung beantragt. Der damalige Betreuer der Betroffenen hat beantragt, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Betroffene sei entgegen deren Vorbringen weiterhin betreuungsbedürftig. Das Gericht hat zur Sachaufklärung ein Sachverständigengutachten eingeholt und, gestützt auf dieses, die Betreuung inzwischen durch Beschluss vom 30.03.2020 insgesamt aufgehoben.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, denn die Voraussetzungen, unter denen Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden könnte, lagen schon bei Antragstellung am 13.02.2020 nicht vor.
Verfahrenskostenhilfe wird nämlich nur zur Verfolgung eigener Rechte bewilligt.Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich. (BGH NJW 2015, 234, beck-online).
Eigene Rechte hat der ehemalige Betreuer nicht, insbesondere hat er kein subjektives Recht (Anspruch) darauf, dass er Betreuer der Betroffenen wird oder bleibt. Ein solches Recht hat er auch gar nicht geltend gemacht, vielmehr argumentiert, die Betroffene schade sich mit dem Aufhebungsantrag unbewusst selbst, indem sie auf Betreiben ihrer Mutter die Aufhebung der Betreuung begehre, obwohl sie, was sie wiederum nicht erkennen könne, weiterhin betreuungsbedürftig sei. Damit ist er aber ausschließlich im Interesse der Betroffenen, also rein altruistisch tätig geworden. Hierfür steht ihm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Verfahrenskostenhilfe zu.
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