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2-09 T 432/19, 846 K 12/19•LG Frankfurt 9. Zivilkammer, 2019-12-16, 2-09 T 432/19, 846 K 12/19
2-09 T 432/19, 846 K 12/19Tribunale cantonale16 dic 2019
Entscheidungsdatum: 2019-12-16
Aktenzeichen: 2-09 T 432/19, 846 K 12/19
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2019:1216.2.09T432.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
In der Zwangsversteigerungssache zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft
betreffend den im Wohnungsgrundbuch von …, Bezirk … Blatt …, laufende Nummer … des Bestandsverzeichnisses eingetragenen …. Miteigentumsanteil
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wird der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 20.000,- € festgesetzt.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts bei einer Beschwerde nach § 180 ZVG, in welchem eine Gebühr nach KV 2241 GKG anfällt, bestimmt sich entsprechend § 54 GKG grundsätzlich nach dem Verkehrswert. Vorliegend wurde bisher kein Verkehrswertgutachten eingeholt, doch in einem parallelen Rechtsstreit hat die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 30.09.2005 vorgelegt, in welchem der Wert der Wohnung mit 70.000,- € von ihr beziffert wird. Andere Anhaltspunkte bestehen nicht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin einen 10% Miteigentumsanteil hat sowie der entsprechenden Wertsteigerung der Wohnung wird der Beschwerdewert auf bis zu 20.000,- € festgesetzt.
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