OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2015-12-17, 3 U 98/14

3 U 98/14Tribunale superiore / III camera civile17 dic 2015

Testo completo

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat — 3 U 98/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-17

Aktenzeichen: 3 U 98/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2015:1217.3U98.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau - 1. Zivilkammer - vom 09.05.2014 (1 O 1262/13) abgeändert und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Euro 28.500.

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des C. Auf Antrag der B vom 11.03.2010 wurde das Insolvenzverfahren am 11.01.2011 eröffnet. Die Beklagte ist seit 2002/2003 Steuerberaterin des Insolvenzschuldners.

Gegenstand der Inanspruchnahme sind drei Zahlungen an das Finanzamt Stadt1 vom 14.11.2007, 20.03.2008 und 28.05.2008 in Höhe von Euro 10.000, 3.000 und 15.500, insgesamt Euro 28.500. Dem vorausgegangen war ein Insolvenzantrag des Finanzamtes Stadt1 vom 13.11.2007, welches das Insolvenzverfahren nach Eingang der genannten drei Zahlungen für erledigt erklärte.

Die Zahlung vom 14.12.2007 über Euro 10.000 erfolgte in der Weise, dass die Beklagte den Betrag aufgrund einer von dem Insolvenzschuldner erteilten Einzugsermächtigung von dessen Konto auf ihr Geschäftskonto einzog und an die Finanzkasse überwies. Ob die beiden späteren Zahlungen in gleicher Weise bewirkt wurden, ist streitig. Der Beklagten war bekannt, dass das Amtsgericht Stadt2 einen früheren Insolvenzantrag gegen den Insolvenzschuldner am 09.08.2007 mangels Masse abgelehnt hatte.

Im Wege der Vorsatzanfechtung (§§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO) verlangt der Kläger alle drei Beträge von der Beklagten und behauptet, sämtliche Zahlungen seien über sie als Zahlungsmittlerin geflossen, denn die Kontounterlagen des Insolvenzschuldners zeigten keine korrespondierenden Belastungen zugunsten des Finanzamtes Stadt1. Der Insolvenzschuldner sei zahlungsunfähig gewesen, was die Beklagte gewusst habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von Euro 28.500 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Insolvenzeröffnung am 11.01.2011 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes in vollem Umfang verwiesen wird, hat der Klage in Höhe von Euro 10.000 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat die Zahlung vom 14.12.2007 als objektiv gläubigerbenachteiligend angesehen. Für die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des an sich zahlungsunfähigen Insolvenzschuldners sei die Beklagte beweispflichtig, wozu sie indes weder substantiiert vorgetragen noch Beweis angetreten habe. Die Existenz weiterer Gläubiger zum Zeitpunkt des Geldeinzugs sei bekannt gewesen, also auch das Vorliegen einer gläubigerbenachteiligenden Verfügung. Daraus folge die nicht widerlegte Vermutung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der übrigen Beträge bestehe nicht, weil nicht von einer Zahlungsmittlung durch die Beklagte ausgegangen werden könne. Das Beweisangebot auf Vernehmung der zuständigen Mitarbeiter des Finanzamtes zum Nachweis des Zahlungsweges stelle einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Es fehle auch an einem prozessualen Geständnis der Beklagten. Auf die Entscheidungsgründe wird ergänzend verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die die Klage insgesamt abgewiesen wissen will und darauf verweist, dass neben dem Finanzamt nur die B mit einem Betrag von Euro 2.729,22 Insolvenzgläubigerin gewesen sei. Die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners sei zum Zeitpunkt der Zahlungen weggefallen gewesen, wovon offenbar auch das Finanzamt ausgegangen sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 09.05.2014 die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und im Wege der Anschlussberufung,

unter Abänderungen des vorbezeichneten Urteils des Landgerichts Hanau die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter weitere Euro 18.500 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Insolvenzeröffnung am 10.01.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger wiederholt seine Beweisangebote auf Vernehmung der namentlich benannten Finanzbeamten für den Zahlungsweg. Das Landgericht sei zu Unrecht von einem unzulässigen Ausforschungsbeweis ausgegangen.

II.

Beide Berufungen sind statthaft und zulässig, diejenige des Klägers als unselbstständige Anschlussberufung. In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg, während die Anschlussberufung des Klägers erfolglos bleibt.

Die von dem Kläger erklärte Insolvenzanfechtung greift auch für die Zahlung von Euro 10.000 nicht durch. Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Insolvenzschuldner zahlungsunfähig war, nämlich am 09.08.2007 und dass der Beklagten dies bekannt war. Zutreffend hat es ferner gesehen, dass die Beklagte dafür beweispflichtig ist, dass bei Ausführung der Lastschrift die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners wiederhergestellt gewesen sei (BGH, Urteil vom 25.10.2012 - IX ZR 117/11). Dass die Zahlungsfähigkeit des Insolvenzschuldners wiederhergestellt war, ergibt sich indes bereits aus den unbestrittenen Umständen, so dass es keines Beweises bedurfte. Die Beklagte hat nämlich die Gewinn- und Verlustrechnungen für den Betrieb des Insolvenzschuldners für die Jahre 2007 und 2008 vorgelegt, die inhaltlich unbestritten geblieben sind. Ausweislich dieser Unterlagen hat der Insolvenzschuldner nach Abzug seiner geschäftlichen Verbindlichkeiten im Jahre 2007 einen Gewinn von Euro 40.614,59 und im Jahr 2008 einen solchen von Euro 47.892,94 erzielt.

Es ist ferner davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Zahlungen lediglich das Finanzamt und die B Insolvenzgläubiger waren, letztere mit einem Betrag von Euro 2.729,22. Das Bestehen weiterer Verbindlichkeiten bzw. das Vorhandensein weiterer Insolvenzgläubiger hat auch der Kläger nicht behauptet und ist auch aufgrund der vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnungen nicht anzunehmen. Die Jahresüberschüsse von zusammengerechnet ca. Euro 88.000,- versetzten den Insolvenzschuldner indes in die Lage, sowohl die Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt als auch die Verbindlichkeit gegenüber der B voll abzudecken, ohne dabei die Liquidität für die Begleichung künftig anstehender Verbindlichkeiten aufzubrauchen.

Es kommt hinzu, dass die Zahlungstransaktion über den Betrag von Euro 10.000 möglich war, indem die Beklagte diesen Betrag per Einzugsermächtigung vom Konto des Insolvenzschuldners einzog, woraus zu schließen ist, dass es keine Kontenpfändungen gab, die auf das Bestehen weiterer Verbindlichkeiten hindeuten würden.

Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten, auch in ihrer Eigenschaft als Steuerberatungsgesellschaft, eine gläubigerbenachteiligende Wirkung der Verfügung bewusst war.

Angesichts dessen konnte die Anschlussberufung des Klägers schon aus diesen Gründen keinen Erfolg haben, so dass es auf die Frage, ob das Landgericht die Vernehmung der zuständigen Finanzbeamten mit Recht als unzulässigen Ausforschungsbeweis angesehen hat, nicht mehr ankam.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzung ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.

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