ArbG Kassel 6. Fachkammer, 2004-08-31, 6 Ca 249/04

6 Ca 249/04Tribunale del lavoro31 ago 2004

Regest

Ein Arbeitnehmer ist berechtigt, hinsichtlich einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Abfindungszahlung die Zwangsvollstreckung in voller Höhe des titulierten Bruttobetrages zu betreiben. Verfahrensgang nachgehend LArbG Frankfurt am Main, 16. Juni 2005, 5/13 Sa 1865/04

Testo completo

ArbG Kassel 6. Fachkammer — 6 Ca 249/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-08-31

Aktenzeichen: 6 Ca 249/04

ECLI: ECLI:DE:ARBGKAS:2004:0831.6CA249.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Ein Arbeitnehmer ist berechtigt, hinsichtlich einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Abfindungszahlung die Zwangsvollstreckung in voller Höhe des titulierten Bruttobetrages zu betreiben.

Verfahrensgang

nachgehend LArbG Frankfurt am Main, 16. Juni 2005, 5/13 Sa 1865/04

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 1.146,11 festgesetzt.

Tatbestand

I.

Zwischen den Parteien bestand bis 31. Dezember 2002 ein Arbeitsverhältnis.

Mit der vorliegenden Klage nimmt die klagende Arbeitgeberin den beklagten Arbeitnehmer im Hinblick auf dessen angebliche ungerechtfertigte Bereicherung im Zusammenhang mit einer durchgeführten Zwangsvollstreckung in Anspruch, nachdem sie ursprünglich eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer anderen titulierten Forderung erhoben hatte; wegen Einzelheiten der ursprünglichen Klageanträge wird auf Blatt 2 der Klageschrift vom 27. Mai 2004 Bezug genommen.

Hintergrund der Klage in ihrer nunmehrigen Fassung ist die Tatsache, dass die Klägerin von dem erkennenden Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 8/5 Ca 228/01 durch Urteil vom 26. Juni 2002 verurteilt wurde, an den Beklagten - den seinerzeitigen Kläger - beginnend ab 04. April 2001 Lohnzuschüsse in Höhe von monatlich brutto 373,88 € zu zahlen, insgesamt 5.608,20 €.

Nachdem der Beklagte aus diesem Urteil die Zwangsvollstreckung (einschließlich Zinsen und Vollstreckungskosten) betrieb, zahlte die Klägerin hierauf per 09. September 2002 insgesamt 6.131,15 €.

Zusätzlich wurde die Klägerin vom Finanzamt A auf Lohnsteuer-Nachzahlung bezüglich der titulierten Vergütungsforderung in Höhe von 1.146,11 € in Anspruch genommen; dieser Betrag wurde von der Klägerin auch Ende 2002 an das Finanzamt A nachentrichtet.

Im Zusammenhang mit diesen Restvergütungsansprüchen des Beklagten schlossen die Parteien vor dem Hess. Landesarbeitsgericht am 15. Mai 2003 unter dem Aktenzeichen 5 Sa 1369/02 einen gerichtlichen Vergleich folgenden Wortlauts (Bl. 16 d.A.):

„1. Die Beklagte schuldet dem Kläger für die Monate März 2001 bis zum 15.04.2002 Zuschläge von insgesamt 5.503,68 Euro (i. W.: fünftausendfünfhundertdrei 68/100 Euro) brutto nebst Zinsen jeweils vom 4. des Folgemonats in Höhe von monatlich 5 % über dem Basiszinssatz, auf einen Betrag von 407,68 Euro (i. W.: vierhundertsieben 68/100 Euro), soweit nicht dieser Betrag im Wege der Zwangsvollstreckung bereits an den Kläger geleistet wurde. Für den letzt genannten Fall verpflichten sich die Parteien zu einem Ausgleich entsprechend der Differenzberechnung.

  1. Sofern der Kläger für die Zeit nach dem 15.04.2002 Anspruch auf Vergütung durch die Beklagte haben sollte, erhält dieser eine Zulage von monatlich 407,68 Euro (i. W.: vierhundertsieben 68/100 Euro) brutto.

  2. Damit ist das Berufungsverfahren erledigt.

  3. Hinsichtlich der Kosten für den ersten Rechtszug bleibt es bei dem Urteil des Arbeitsgerichts. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.“

Ebenfalls am 15. Mai 2003 schlossen die Parteien in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 Sa 285/02 (erstinstanzliches Aktenzeichen 6 Ca 404/02 Arbeitsgericht Kassel) einen Vergleich folgenden Wortlauts (Bl. 18 d.A.):

„1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund fristgemäßer Kündigung der Beklagten vom 31.07.2002 am 31.12.2002.

  1. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG i. V. m. § 3 Ziffer 9 EStG 7.500,00 Euro (i. W.: siebentausendfünfhundert Euro). Von diesem Betrag zahlt die Beklagte 2.250,00 Euro (i. W.: zweitausendzweihundertfünfzig Euro) sofort und den restlichen Betrag in Höhe von 5.250,00 Euro) (i. W.: fünftausendzweihundertfünfzig Euro) in sieben monatlichen Raten zu 750,00 Euro (i. W.: siebenhundertfünfzig Euro). Die erste Rate wird am 01.06.2003 und die weiteren Raten am jeweils folgenden Monatsersten fällig. Gerät die Beklagte mit einer dieser Zahlungen mehr als fünf Kalendertage in Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort fällig.

  2. Damit ist das Berufungsverfahren sowie der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Kassel unter dem Az.: 6 Ca 39/03 erledigt. Zugleich ist erledigt die Verpflichtung, eine Ausgleichsrechnung entsprechend Ziffer 1 des Vergleiches der Parteien im Verfahren 5 Sa 1369/02 zu erstellen. Insoweit gelten die Zahlungen als ausgeglichen.

  3. Hinsichtlich der Kosten für den ersten Rechtszug bleibt es bei dem Urteil des Arbeitsgerichts. Die Kosten der Berufung und des miterledigten Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Kassel werden gegeneinander aufgehoben.“

Die Klägerin meint, der Beklagte sei durch ihre Nachentrichtung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt A in Höhe von 1.146,11 € ungerechtfertigt bereichert.

Sie behauptet diesbezüglich, der Beklagte habe während der Dauer des Berufungsverfahrens unter dem Aktenzeichen 5 Sa 285/03 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (= 6 Ca 404/02 Arbeitsgericht Kassel) wahrheitswidrig behauptet, seinerseits den Lohnsteuerbetrag in Höhe von 1.146,11 € an das Finanzamt A abgeführt zu haben.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.146,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 25. Juni 2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint zunächst, die Klageänderung bzw. -erweiterung der Klägerin vom 27. Juli 2004 sei nicht zulässig im Sinne von § 263 ZPO, da sie nicht sachdienlich sei.

Jedenfalls willige er in diese Klageänderung nicht ein.

Im Übrigen meint er, dass die Klägerin im Hinblick auf Ziffer 3) des Vergleichs vom 15. Mai 2003 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 Sa 285/03 keinen Ausgleichsanspruch mehr gegen ihn habe.

Der Beklagte behauptet weiter, aufgrund dieses Vergleichs habe er selbst Verbindung mit dem Finanzamt A aufgenommen.

Dort sei ihm bestätigt worden, dass er „nichts mehr schulde“.

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klageänderung vom 27. Juli 2004 ist zulässig (§ 263 ZPO), da sie sachdienlich ist, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zum bisherigen Prozessstoff gegeben ist und ein erneuter Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Ein evtl. bestehender klägerischer Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB ist durch Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 15. Mai 2003 vor dem Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az.: 5 Sa 285/03 = Az.: 6 Ca 404/02 Arbeitsgericht Kassel) durch Verzicht der Klägerin im Wege gegenseitigen Nachgebens erloschen.

In diesem Vergleich haben die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des nunmehrigen Beklagten durch fristgemäße Arbeitgeberkündigung vom 31. Juli 2002 zum 31. Dezember 2002 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 7.500,00 € (Ziffer 2 des Vergleichs) vereinbart.

Ziffer 3 des Vergleichs lautet wörtlich:

„Damit ist das Berufungsverfahren sowie der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Kassel mit dem Aktenzeichen 6 Ca 39/03 erledigt. Zugleich ist erledigt die Verpflichtung, eine Ausgleichsrechnung entsprechend Ziffer 1 des Vergleichs der Parteien im Verfahren 5 Sa 1369/02 zu erstellen. Insoweit gelten die Zahlungen als ausgeglichen.“

In dem in dieser Ziffer erwähnten Verfahren 5 Sa 1369/02 war mit Schlussurteil vom 26. Juni 2002 die Verurteilung der nunmehrigen Klägerin zur Zahlung von 5.608,08 € erfolgt, deren Vollstreckung zu der angeblichen Überzahlung des Beklagten in Höhe von 1.146,11 € geführt haben soll.

Die sich aus Ziffer 3 des Vergleichs ergebende „Gesamtbereinigung“ des Arbeitsverhältnisses war zwischen den Parteien wohl vor dem Hintergrund gewollt, dass der Kläger - wie erwähnt - im Gegenzug darauf verzichtet hat, in dem Verfahren 5 Sa 285/03 = 6 Ca 404/02 (Arbeitsgericht Kassel) das Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses gegenüber der nunmehrigen Klägerin geltend zu machen.

Wenn die nunmehrige Klägerin sich Bereichnungsansprüche in Zusammenhang mit der klägerischen Zwangsvollstreckung aus dem Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. Juni 2002 (AZ: 8/5 Ca 229/01) hätte vorbehalten wollen, hätte sie dies im Vergleichstext eindeutig zum Ausdruck bringen müssen, zumal sie im Zeitpunkt des Vergleichs-Schlusses bereits den Betrag in Höhe von 1.146,11 € an das Finanzamt A abgeführt hatte.

Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte habe im Verfahren 5 Sa 285/03 im Berufungsrechtszug wahrheitswidrig vorgetragen, der von ihm vollstreckte Lohnsteueranteil sei zwischenzeitlich an das Finanzamt A abgeführt worden, müsste sie ggfs. überprüfen, ob eine Anfechtung dieses Vergleichs in Betracht kommt, was zur Folge hätte, dass dann das Berufungsverfahren 5 Sa 285/03 = 6 Ca 404/02 Arbeitsgericht Kassel (Kündigungsschutzverfahren) weitergeführt werden müsste.

Jedenfalls muss das erkennende Gericht derzeit von der Wirksamkeit dieses berufungsgerichtlichen Vergleichs ausgehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem vollem Unterliegen der Klägerin gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes ist mit der Höhe des eingeklagten Betrages zu bemessen.

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