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2-13 T 16/19, 9 C 28/18 (84)•LG Frankfurt 13. Beschwerdekammer, 2019-03-27, 2-13 T 16/19, 9 C 28/18 (84)
2-13 T 16/19, 9 C 28/18 (84)Tribunale cantonale27 mar 2019
Ist das WEG-Konzentrationsberufungsgericht (§ 72 Abs. 2 GVG) als Berufungsgericht im Erkenntnisverfahren auch für den als Streitgenossen in Anspruch genommen Mieter zuständig, bleibt diese Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren auch für nur gegen den Mieter gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen bestehen. Verfahrensgang vorgehend AG Marburg, 23. Oktober 2018, 9 C 28/18 (84), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-27
Aktenzeichen: 2-13 T 16/19, 9 C 28/18 (84)
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2019:0327.2.13T16.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Ist das WEG-Konzentrationsberufungsgericht (§ 72 Abs. 2 GVG) als Berufungsgericht im Erkenntnisverfahren auch für den als Streitgenossen in Anspruch genommen Mieter zuständig, bleibt diese Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren auch für nur gegen den Mieter gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen bestehen.
Verfahrensgang
vorgehend AG Marburg, 23. Oktober 2018, 9 C 28/18 (84), Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des AG Marburg vom 23.10.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Schuldner gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit welchem dieses ihm ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen das Urteil vom 14.08.2018 auferlegt hat. In dem Urteil ist der Schuldner als Mieter einer Wohnung in einer WEG neben dem vermietenden Miteigentümer verurteilt worden, die im Tenor näher bezeichneten Lärmemissionen zu unterlassen sowie es zu unterlassen, den Garten „durch Unrat und Müll zu verunreinigen“.
II.
Die Zuständigkeit des Zentralgerichts gilt nach einhelliger Auffassung auch für das Vollstreckungsverfahren, wenn insoweit das Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht mit der Sache befasst ist. Insoweit kommt mit dem gesetzlich angeordneten Gleichlauf der Entscheidungszuständigkeit im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zum Ausdruck, dass die vom Wohnungseigentumsgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszugs im Zwangsvollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen typischerweise in engem Zusammenhang mit dem Erkenntnisverfahren stehen. Dieser Zusammenhang rechtfertigt es, die Sache auch im Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren als vor die Wohnungseigentumsgerichte gehörend anzusehen. Der mit der Schaffung des § 72 Abs. 2 GVG verfolgte Zweck, durch eine häufigere und intensivere Befassung mit der komplexen Materie des Wohnungseigentumsrechts eine Qualitätssteigerung der Rechtsmittelentscheidungen und eine gleichmäßige Revisionszulassungspraxis herbeizuführen (vgl. BT-Dr 16/3843, S. 17, 29), gebietet es deshalb in diesen Fällen, die Rechtsmittelzuständigkeit bei dem in § 72 Abs. 2 GVG genannten Landgericht zu konzentrieren (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 596; Musielak/Voit/Wittschier § 72 GVG Rn. 7a).
Zwar ist das Verfahren gegen den Schuldner hier keine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 bis 4, 6 WEG, da es sich bei dem Schuldner nicht um einen Eigentümer sondern um einen Mieter handelt. Wie der Bundesgerichtshof allerdings für das Erkenntnisverfahren entschieden hat, gilt die Zuständigkeitskonzentration des § 72 Abs. 2 GVG auch für einen Streitgenossen, der die in der Norm genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, denn jede andere Lösung würde zu einer prozessunökonomischen Prozesstrennung führen (BGH NZM 2014, 669). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es insoweit irrelevant, ob das Berufungsgericht mit einer Entscheidung über beide Streitgenossen befasst ist, wenn die Entscheidung in erster Instanz zumindest einen Streitgenossen betrifft, für den die Zuständigkeitskonzentration des § 72 Abs. 2 GVG gilt, denn die Zuständigkeit des Berufungsgerichts muss bereits bei Zustellung der Entscheidung erster Instanz feststehen.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist nicht ersichtlich, dass insoweit im Vollstreckungsverfahren etwas anderes gilt. Da § 72 Abs. 2 GVG eine einheitliche Zuständigkeit für Berufungs- und Beschwerdeverfahren begründet, ist das Berufungsgericht auch für Beschwerden zuständig. Da hier aufgrund der Verurteilung auch des Eigentümers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Zuständigkeit der Kammer für das Berufungsverfahren gegeben war, ist diese auch für alle Beschwerden auch im Vollstreckungsverfahren zuständig. Prozessökonomische Überlegungen bekräftigen diesen Befund. Ist – wie hier – das Konzentrationsberufungsgericht für die Sachentscheidung in der Berufung zuständig, ist es sinnvoll, auch die Vollstreckungsentscheidungen dort zu konzentrieren und nicht, abhängig davon, gegen welchen Schuldner Anträge zu bescheiden sind, das Verfahren im Vollstreckungsverfahren aufzutrennen und ggf. mehrfach über die gleiche Frage Beweis zu erheben. Damit wird auch vermieden, dass eine sich ggf. in verschiedenen Vollstreckungsverfahren stellende Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet wird. Dies zeigt sich in diesem Verfahren besonders deutlich, in welchem die Kammer bereits mit einer Beschwerde gem. § 99 ZPO befasst war und nun im Vollstreckungsverfahren Beschwerden beider Beklagter vorliegen, zu denen das Amtsgericht einheitlich Beweis erhoben hat.
….
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, dabei kommt es auf die Frage, ob der Frage der Zuständigkeit für das Beschwerdeverfahren Grundsatzbedeutung zukommt, nicht an, denn ebenso wie die Revision kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden kann, dass das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (BGH NJW-RR 2012, 759 Rn. 6 mwN; NJW 2009, 1974; Musielak/Voit/Ball § 576 Rn. 3; BeckOK ZPO/Wulf § 576 Rn. 4). Dementsprechend wäre auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde insoweit unzulässig (BGH aaO).
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