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1 K 26/09.WI•VG Wiesbaden 1. Kammer, 2009-10-16, 1 K 26/09.WI
1 K 26/09.WITribunale amministrativo / 1a camera16 ott 2009
Vor der Durchführung der Gebäudeeinmessung von Amts wegen bedarf es regelmäßig keiner erneuten Fristsetzung für den Gebäudeeigentümer, damit dieser zunächst seiner Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung nachkommen kann.
Entscheidungsdatum: 2009-10-16
Aktenzeichen: 1 K 26/09.WI
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2009:1016.1K26.09.WI.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 21 VermGeoInfG HE, § 1 VwKostG, § 37 VwVfG, § 39 VwVfG, § 2 UStG
Vor der Durchführung der Gebäudeeinmessung von Amts wegen bedarf es regelmäßig keiner erneuten Fristsetzung für den Gebäudeeigentümer, damit dieser zunächst seiner Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung nachkommen kann.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der Kläger wendet sich mit der am 12.01.2009 erhobenen Klage gegen den Kostenbescheid Nr. 81284 des Beklagten vom 17.12.2008, mit dem dieser Kosten für die Gebäudeeinmessung des Wohnhauses des Klägers in der Gemarkung xxx, Flur xxx, Flurstück xxx – A-Straße – in Höhe von 779,45 Euro, darin enthalten Leistungen des Amtes für Bodenmanagement in Höhe von 100 Euro, geltend macht. Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 03.04.2008, dessen Zugang der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestritten hat, informierte der Beklagte über die Einleitung eines Gebäudeeinmessungsverfahrens von Amts wegen. Mit Schreiben gleichen Datums forderte er bei dem Amt für Bodenmanagement Vermessungsunterlagen für das Grundstück des Klägers an. Das Amt für Bodenmanagement stellte dem Beklagten für erbrachte Leistungen mit Kostenbescheid vom 16.04.2008 einen Betrag in Höhe von 100 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer in Höhe von 11,40 Euro in Rechnung, auf Kostenbescheid und Anlage wird Bezug genommen (Bl. 48f GA). Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 05.12.2008 mitteilte, er habe keinen Auftrag erteilt, auch sei nicht der Beklagte, sondern das Katasteramt zuständig, erläuterte der Beklagte mit Schreiben an den Kläger vom 09.12.2008 unter Hinweis und Beifügung der gesetzlichen Rechtsvorschriften das Verfahren und die Kostenregelung der Gebäudeeinmessung. Mit Schreiben vom 08.12.2008 übermittelte er dem Kläger ein „Kostenangebot“.
2 Der Kläger macht geltend, er habe den Beklagten zu keinem Zeitpunkt mit der Gebäudeeinmessung beauftragt. § 21 Abs. 4 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes scheide als Rechtsgrundlage aus, da der Beklagte keine andere Vermessungstätigkeit auf dem Grundstück des Klägers ausgeführt habe. Auch § 21 Abs. 3 greife nicht, diese Norm sei unter systematischer Einbeziehung des § 21 Abs. 4 einschränkend dahin auszulegen, dass dem Bürger zunächst die Gelegenheit zu geben sei, die Vermessung selbst zu veranlassen. Der Kläger habe die Einmessung noch zurückgestellt, weil die Erstellung eines genehmigten Carport noch ausstehe. Er, der Kläger, hätte die Vermessung durch das Katasteramt ausführen lassen, weil dann keine Umsatzsteuer angefallen wäre. Die eigenmächtige Einmessung gegen den Willen des Klägers lasse eine Vergütungspflicht nicht entstehen. Die Bestimmungen des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes seien verfassungskonform dahin auszulegen, dass mangels vorheriger Information bzw. mangels vorheriger Gelegenheit, selbst eine Beauftragung zu veranlassen, kein Vergütungsanspruch entstanden sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass der belastende Bescheid schon mangels vorausgegangener Anhörung rechtswidrig und aufzuheben sei. Auch sei der Bescheid deshalb rechtswidrig, weil die einschlägigen Rechtsgrundlagen dort nicht genannt seien. Eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Umsatzsteuer sei im Übrigen nicht erkennbar. Vorsorglich weist der Kläger darauf hin, dass der Beklagte auf die vom Amt für Bodenmanagement dem Beklagten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nochmals Umsatzsteuer erhoben habe, obwohl diese Kosten lediglich als durchlaufende Kosten anzurechnen seien.
3 Der Kläger beantragt,
den Kostenbescheid vom 17.12.2008 aufzuheben.
4 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
5 Der Beklagte hält die Voraussetzungen für die Kostenforderung mit dem Bescheid vom 17.12.2008 für gegeben.
6 Mit Schriftsatz vom 20.10.2008 bzw. 08.04.2009 haben die Beteiligten einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
8 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, § 87a Abs, 2, 3 VwGO.
9 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kostenbescheid vom 17.12.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
10 Der Bescheid ist dem Grund und der Höhe nach nicht zu beanstanden, so dass der Kläger zu Recht zur Zahlung von Kosten für die Einmessung seines Gebäudes in Anspruch genommen worden ist.
11 Die Kostenpflicht des Klägers ergibt sich aus § 21 Abs. 1, 3 und 5 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG) i. V. m. § 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) i. V. m. der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesplanung vom 19.3.2004 (VwKostO-MWVL) i. V. m. Nr. 715 des hierzu ergangenen Verwaltungskostenverzeichnisses. Aus § 21 Abs. 1, 3 und 5 HVGG ergibt sich, dass der Grundstückseigentümer die Kosten der für die Fortführung des Liegenschaftskatasters von Amts wegen durchgeführten Einmessung eines neu errichteten Gebäudes zu tragen hat. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 HVGG entsteht die Kostenschuld für die Gebäudeeinmessung und die anschließende Fortführung des Liegenschaftskatasters zum Zeitpunkt der Vermessung. Daher ist der Kostenheranziehung das zu diesem Zeitpunkt gültige Kostenverzeichnis zugrunde zu legen. Danach hat der Kläger die Kosten für die von Amts wegen erfolgte Einmessung seines Grundstücks zu tragen. Auch die Berechnung der Höhe der Kosten, die vom Kläger mit Ausnahme der Umsatzsteuer nicht angegriffen wird, ist nicht zu beanstanden.
12 Der Beklagte ist als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 15 Abs.2 Nr. 2 HVGG auch grundsätzlich zuständig für die Vornahme der Gebäudeeinmessung und damit für die Geltendmachung der Kosten gegenüber dem Kläger als Gebäudeeigentümer und Kostenschuldner nach § 21 Abs. 5 HVGG.
13 Die vom Kläger gegen den Kostenbescheid erhobenen Einwände greifen nicht durch.
14 Entgegen der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ist der Bescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil er nicht – sämtliche – Rechtsgrundlagen für die Heranziehung ausdrücklich nennt. Soweit der Kläger die fehlende Bestimmtheit und damit die Nichtigkeit des Bescheides geltend machen will, greift sein Einwand nicht durch. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG erfordert, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen Umständen, für die Beteiligten so unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37 RN 5). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Bescheid vom 17.12.2008 erhebt vom Kläger Kosten in Höhe von 779,45 Euro wegen Vermessungsarbeiten, nämlich wegen der Gebäudeeinmessung des näher bezeichneten klägerischen Grundstücks, unter Bezugnahme auf die Verwaltungskostenverordnung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. Damit werden Regelungsgegenstand und Adressat der Regelung unmissverständlich i.S.d. Bestimmtheitsgebotes festgelegt. Die (abschließende) Aufzählung der Rechtsgrundlagen erfordert das Bestimmtheitsgebot dagegen nicht. Sofern die Rüge des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, dass er in der unvollständigen Angabe der Rechtsgrundlage ein Begründungsdefizit i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG geltend macht, kann er auch damit nicht durchdringen. Denn spätestens mit dem das Verfahren der Gebäudeeinmessung erläuternden Schreiben des Beklagten vom 09.12.2009 und den als Anlage beigefügten einschlägigen Rechtsvorschriften war dem Kläger bekannt, auf welcher Rechtsgrundlage die Kostenerhebung erfolgen sollte, so dass es einer diesbezüglichen weiteren Begründung im Kostenbescheid vom 17.12.2008 nicht bedurfte (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG).
15 Soweit der Kläger bestreitet, das Schreiben des Beklagten vom 03.04.2008 erhalten zu haben und geltend macht, der gegen ihn ergangene Kostenbescheid sei rechtswidrig und aufzuheben, weil er nicht zuvor angehört worden sei, greift sein Einwand ebenfalls nicht durch. Denn selbst wenn der Kläger das Anhörungsschreiben vom 03.04.2008 nicht erhalten haben sollte, so hat er doch mit seinem Schreiben vom 05.12.2008 an den Beklagten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er von der Maßnahme und der auf ihn zukommenden Kosten Kenntnis hatte. Der Kläger hat auch nicht bestritten, das „Kostenangebot“ des Beklagten mit Schreiben vom 08.12.2008 erhalten zu haben, das eine Aufstellung der voraussichtlichen Kosten enthält. Schließlich hat er nicht bestritten, das an ihn gerichtete Schreiben vom 09.12.2008 erhalten zu haben. Darin hat der Beklagte unter Hinweis und Beifügung der gesetzlichen Rechtsvorschriften das Verfahren und die Kostenregelung der Gebäudeeinmessung dargelegt. Von einer fehlenden Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlass des Kostenbescheides vom 17.12.2008 kann danach nicht die Rede sein. Ob die Pflicht zur Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG entsprechend gilt vor Durchführung der Einmessung selbst, die lediglich als Realakt einzustufen ist, kann dahinstehen (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, § 37 RN 4a). Der Kläger hat seine Bedenken spätestens mit Schreiben vom 05.12.2008 geäußert, damit gilt eine etwa erforderliche fehlende Anhörung als geheilt i. S. d. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG.
16 Darauf, dass der Kläger keinen Auftrag zur Gebäudeeinmessung erteilt hat, kommt es nicht an, da die Voraussetzungen für eine Einmessung von Amts wegen vorlagen. Wird die Gebäudeeinmessung bis zur Fertigstellung des Rohbaus, wie im Falle des Klägers, nicht beantragt, sind die Behörden oder Personen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HVGG befugt, auch ohne Auftrag (d. h. von Amts wegen) tätig zu werden (§ 21 Abs. 3 HVGG). Soweit der Kläger behauptet, er habe die Einmessung noch zurückgestellt, weil die Erstellung eines genehmigten Carport noch ausstehe, kann er damit nicht gehört werden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nochmals und im Einzelnen dargestellt, dass der Carport bei der Gebäudeeinmessung nicht zu berücksichtigen ist. Die – geplante - Ausführung des Carport hat damit keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus und auf die Verpflichtung des Grundstückeigentümers, bis zu diesem Zeitpunkt die Gebäudeeinmessung zu veranlassen (§ 21 Abs. 1 HGVV).
17 Entgegen der Ansicht des Klägers kann das Ermessen in § 21 Abs. 3 HGVV nicht dahin einschränkend ausgelegt werden, dass dem Bürger nach Ablauf der gesetzlichen Frist des § 21 Abs. 1 HGVV zunächst nochmals Gelegenheit zu geben ist, die Vermessung selbst zu veranlassen, um das Entstehen des Vergütungsanspruchs hiervon abhängig zu machen. Weder Wortlaut, Zweck noch Systematik geben dafür etwas her. Nach § 21 Abs. 1 HGVV obliegt dem Gebäudeeigentümer die gesetzliche Pflicht, bis zur Fertigstellung des Rohbaus die Gebäudeeinmessung zu veranlassen. Erst wenn er dieser gesetzlichen Pflicht nicht nachkommt, greift die Ermächtigung des § 21 Abs. 3 HGVV ein und eröffnet die Möglichkeit der Gebäudeeinmessung auch ohne Veranlassung des – gegen die Pflicht nach § 21 Abs. 1 HGVV handelnden – Gebäudeeigentümers, um dem öffentlichen Interesse an der Vollständigkeit des Liegenschaftskatasters genüge zu tun. Dabei sieht das Gesetz weder ausdrücklich noch sinngemäß vor, dass dem Gebäudeeigentümer nach Ablauf der gesetzlichen Frist des § 21 Abs. 1 HGVV eine behördlicherseits einzuräumende Nachfrist gesetzt werden müsste, innerhalb deren er die versäumte Handlung nachholen kann. Eine solche Nachfristsetzung ist auch aus anderen rechtlichen oder verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten weder ersichtlich noch geboten. Dass durch dieses Verfahren rechtsstaatliche Grundsätze verletzt würden, wie der Kläger meint, erschließt sich dem Gericht nicht.
18 Soweit sich der Kläger gegen die im Kostenbescheid geltend gemachte Umsatzsteuer wendet, da für ihn eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar sei, ist er auf § 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 4 UStG zu verweisen, wonach Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters umsatzsteuerpflichtig sind. Auch bei einer unmittelbaren Beauftragung der Katasterbehörden bzw. des Amtes für Bodenmanagement durch den Kläger wäre diese Umsatzsteuer fällig geworden. Der Beklagte hat die ihm vom Amt für Bodenmanagement mit Kostenbescheid vom 16.04.2008 berechnete Umsatzsteuer in Höhe von 11,40 Euro seinerseits gegenüber dem Kläger auch nicht in Rechnung gebracht, so dass der Kläger auf die Leistung des Amtes für Bodenmanagement auch nur einmal 19 % Umsatzsteuer zu zahlen hat.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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