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28 K 337/08.WI.D•VG Wiesbaden 28. Kammer, 2009-03-11, 28 K 337/08.WI.D
28 K 337/08.WI.DTribunale amministrativo / Chamber 2811 mar 2009
Ein strafrechtlich und disziplinarisch mehrfach vorbelasteter Justizvollzugsbeamter, der selbst eine Freiheitsstrafe verbüßen muss, ist untragbar für den Justizvollzugsdienst.
Entscheidungsdatum: 2009-03-11
Aktenzeichen: 28 K 337/08.WI.D
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2009:0311.28K337.08.WI.D.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 70 S 2 BG HE, § 16 Abs 4 BG HE, § 62 BG HE, § 16 Abs 3 BG HE, § 61 S 1 BG HE ... mehr
Ein strafrechtlich und disziplinarisch mehrfach vorbelasteter Justizvollzugsbeamter, der selbst eine Freiheitsstrafe verbüßen muss, ist untragbar für den Justizvollzugsdienst.
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der am XXX geborene Beklagte absolvierte die Grund- und Hauptschule von 1971 bis 1980. Von 1981 an machte er eine Lehre als Kfz- Mechaniker, die er im Januar 1984 mit dem Gesellenbrief abschloss. Vom 01.04.1984 bis 31.03.1988 leistete der Beklagte seinen Wehrdienst, zuletzt als Soldat auf Zeit. Dort war er im Dienstgrad eines Hauptgefreiten vom 01.08.1986 bis 31.03.1988 als Waffenmechaniker und ABC- Gerätemechaniker eingesetzt.
2 Der Beklagte wurde ab 01.04.1988 zunächst als Angestellter (Vergütungsgruppe VIII, Fallgruppe 15 BAT) bei der JVA A-Stadt eingestellt. Mit Wirkung vom 01.12.1989 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Assistentenanwärter im Justizvollzugsdienst ernannt. Am 29.05.1991 bestand der Beklagte die Laufbahnprüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst mit der Abschlussnote „befriedigend“ (10,02 Punkte). Mit Wirkung vom 01.06.1991 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Sekretär im Justizvollzugsdienst zur Anstellung ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 BBesG eingewiesen. Am 11.06.1992 folgte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Anhebung des Eingangsamtes wurde er am 01.01.1993 zum Obersekretär im JVD (A 7 BBesG); die Ernennung zum Hauptsekretär im JVD (A 8 BBesG) erfolgte am 27.07.1994. In dem Befähigungsbericht vom 08.12.1993 wurden dem Beklagten befriedigende Leistungen attestiert, der Befähigungsbericht vom 01.06.1994 endete mit der Bewertung „noch gut“. Die dienstliche Beurteilung für die Zeit vom 01.06.1994 bis 31.10.1999 endete mit der Gesamtnote „befriedigend“ (8 Punkte), und wies darauf hin, dass das Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten nicht immer korrekt sei; Gleiches gelte für das außerdienstliche Verhalten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse.
3 Mit Verfügung des Leiters der JVA A-Stadt vom 18.12.2000 wurde der Beklagte wegen häufiger, kurzzeitiger Erkrankungen aufgefordert, ab sofort jede Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Ein amtsärztliches Gutachten vom 01.06.2001 kam zu dem Ergebnis, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Dienstunfähigkeit nicht erfüllt seien. Daraufhin wurde die Auflage, jede Erkrankung durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen, aufgehoben.
4 Ab dem 04.05.2004 wurde der Beklagte in der JVA A-Stadt eingesetzt.
5 Die dienstliche Beurteilung für die Zeit vom 01.11.1999 bis 30.11.2005 endete mit der Gesamtnote „befriedigend“ (8 Punkte). Dort wurde ausgeführt: "Das außerdienstliche Verhalten ist nicht frei von Beanstandungen. Eine persönliche Einsicht in diesem Bereich ist nicht erkennbar. Durch dieses Verhalten wird der Dienstbetrieb immer wieder gestört. Im Umgang mit den Gefangenen hat Herr B. keine Probleme. Gegenüber den Vorgesetzten ist sein Verhalten beanstandungsfrei, gegenüber den Kollegen allerdings nicht immer. Bei Bedarf ist er zu Mehrarbeit bereit. Bei Herrn B. ist eine grundsätzliche Änderung der Verhaltensweise, vor allem im persönlichen Bereich, nicht zu erwarten. Aus diesem Grund kann die Gesamtbeurteilung nicht besser ausfallen".
6 Seit Dezember 1997 wurde das Einkommen des Beklagten bis zur Pfändungsfreigrenze gepfändet.
7 Der Beklagte war seit dem XXX.1986 verheiratet und hat drei Kinder. Die Ehescheidung erfolgte am XXX.2001.
8 Ein weiteres amtsärztliches Gutachten vom 12.12.2006 hielt den Beklagten zum Untersuchungszeitpunkt am 24.09.2006 für dienstunfähig, attestierte aber, dass eine Wiederherstellung absehbar sei. Am 17.01.2007 trat der Beklagte seinen Dienst wieder an.
9 Der Beklagte ist wie folgt disziplinarisch vorbelastet:
10 Mit Disziplinarverfügung des Leiters der JVA A-Stadt vom 12.05.2000 wurde gegen den Beklagten ein Verweis verhängt. Dem Beklagten wurde hierbei vorgeworfen, seine Vermögensverhältnisse im Juli 1999 gegenüber seinem Dienstherrn unzutreffend dargestellt und damit gegen seine Pflichten aus §§ 69 S. 3 und 70 HBG verstoßen zu haben. Darüber hinaus habe der Beklagte mehrfach unentschuldigt gefehlt und damit seine Dienstpflichten aus § 86 HBG verletzt.
11 Mit Disziplinarverfügung des Leiters der JVA A-Stadt vom 06.07.2001 wurde gegen den Beklagten eine Geldbuße in Höhe von 150 DM verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, ohne vorherige Genehmigung als Nebentätigkeit einen Partyservice zu betreiben sowie die Änderung der Wohnanschrift nicht mitgeteilt zu haben.
12 Mit Urteil der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht A-Stadt vom 09.03.2005 wurde gegen den Beklagten eine Gehaltskürzung in Höhe von 3% für die Dauer von zwei Jahren verhängt. Der Feststellung des Gerichts, der Beamte habe gegen seine ihm gemäß §§ 69 S. 3, 70 Sätze 1 und 2, 90 HBG obliegenden Pflichten verstoßen, resultierte aus folgenden Vorgängen:
13 - Der Beklagte ließ sich am 12.03.2001 in einer Arztpraxis als Privatpatient behandeln und erweckte dort den unzutreffenden Eindruck, zahlungswillig und -fähig zu sein. Das Amtsgericht XXX verwarnte den Beklagten wegen Betrugs mit Urteil vom 20.03.2003 und behielt sich eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen á 10 € vor.
14 - Der Beklagte gab am 12.04.2001 eine eidesstattliche Versicherung ab, wobei er wider besseren Wissens die Höhe der Pfändungen und der Restschulden mit nur 10.000 DM angab, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt rund 60.000 DM betrugen.
15 - In der Zeit vom 10.07.2001 bis 16.08.2001 kaufte der Beklagte bei einem Fleischerei- und Gastronomie Service, der auch die Anstaltsküche der JVA A-Stadt belieferte, Waren im Wert von circa 2.800 DM, wobei er den unzutreffenden Eindruck der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit erweckte. Das Amtsgericht A-Stadt erließ am 14.01.2003 deswegen einen Strafbefehl wegen Betrugs gegen den Beklagten und verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen á 10 €.
16 - Mit Urteil des AG XXX vom 21.07.1998 wurde der Beklagte wegen Fahrens ohne erforderliche Haftpflichtversicherung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen á 30 DM verurteilt. Dieses Urteil hatte der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn nicht angezeigt.
17 Der vorliegenden Disziplinarklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
18 Mit Verfügung des Leiters der JVA A-Stadt vom 28.12.2005 wurden gegen den Beklagten erneut disziplinarrechtliche Vorermittlungen gemäß § 22 Abs. 1 HDO angeordnet; es wurde ein Ermittlungsführer bestellt. Anlass war, dass gegen den Beklagten von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht XXX am 23.11.2005 Anklage wegen des Verdachts der Urkundenfälschung erhoben worden war. Seiner Meldepflicht gegenüber dem Dienstherrn sei der Beamte nicht nachgekommen. Gleichzeitig wurden die disziplinarrechtlichen Vorermittlungen gemäß § 14 Abs. 1 HDO für die Dauer des Strafverfahrens ausgesetzt. Die Einleitungsverfügung wurde dem Beamten am gleichen Tage persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Die erste Anhörung fand am 13.01.2006 statt; der Beklagte erklärte, sich vor Beendigung des Strafverfahrens nicht zur Sache zu äußern.
19 Mit Verfügung des Hessischen Ministeriums vom 21.02.2006 wurde gegen den Beklagten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ein Untersuchungsführer bestellt. Die Durchführung des förmlichen Disziplinarverfahrens wurde wegen des bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht XXX anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen Urkundenfälschung in drei Fällen gemäß § 14 Abs. 1 HDO ausgesetzt. In dem Strafverfahren wurde dem Beamten vorgeworfen, am 07.11.2003 zur Finanzierung eines von ihm gekauften Pkw einen Darlehensvertrag über eine Summe von 14.700,84 € sowie die dazu gehörende Widerrufsbelehrung und eine Selbstauskunft mit dem Namenszug seiner ehemaligen Lebensgefährtin unterzeichnet zu haben. Daraufhin habe ihm die Bank das Darlehen gewährt. Der Beamte habe durch sein Verhalten gegen seine Pflichten gemäß § 69 HBG verstoßen. Dadurch, dass er das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren erneut seinem Dienstherrn nicht angezeigt habe, sei er seinen Pflichten nach § 70 HBG nicht nachgekommen. Die Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten am 03.03.2006 durch Niederlegung mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
20 Mit Verfügung vom 25.07.2006 erweiterte das Hessische Ministerium das förmliche Disziplinarverfahren um einen weiteren Vorwurf. Das von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht XXX angeklagte Verfahren wurde mit einem weiteren Verfahren wegen Betruges verbunden. Dort hatte der Beklagte am 12.04.2004 ein Auto zum Preis von 1500 € gekauft und bei dem Geschädigten den Eindruck erweckt, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein. Außer einer Anzahlung von 300 € zahlte er kein Geld an den Verkäufer. Hierzu war er nach den Feststellungen des Amtsgerichts XXX auch nicht fähig gewesen, da er erst am 14.04.2004 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Das Gericht verurteilte den Beamten am 07.03.2006 wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt; die Ableistung von 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit wurde als Bewährungsauflage bestimmt. Das durch das Amtsgericht XXX festgestellte Verhalten stelle ein weiteres Dienstvergehen gemäß §§ 69, 90 HBG dar. Auch habe der Beamte es erneut versäumt, seinen Dienstvorgesetzten vom Vorliegen eines neuen Ermittlungsverfahrens zu informieren und damit gegen § 70 HBG verstoßen. Nach Abschluss des Strafverfahrens sei das Disziplinarverfahren fortzuführen.
21 Nach In-Kraft-Treten des Hessischen Disziplinargesetzes zum 01.10.2006 wurde der bisherige Untersuchungsführer mit den Ermittlungen beauftragt. Der Untersuchungsführer teilte dem Beamten mit Schreiben vom 02.03.2007, das am 03.03.2007 zugestellt wurde, das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gemäß § 34 HDG mit und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats nach Zustellung. Der zusammenfassende Bericht gemäß § 34 HDG wurde am 18.04.2007 an den Leiter der JVA A-Stadt übersandt.
22 Mit Verfügung des Leiters der JVA A-Stadt vom 16.08.2007 wurde das Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt. Das Amtsgericht XXX hatte den Beamten am 27.02.2007 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt; die Ableistung von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit wurde zur Bewährungsauflage gemacht. Der Beamte hatte am 19.09.2006 an einer Tankstelle eine Telefonkarte zu 15 € gekauft und Benzin für 21,59 € getankt. Da angeblich die EC- Karte defekt war, unterschrieb er die Einwilligung zur Einziehung der Forderung im Lastschriftverfahren. Die zuständige Bank verweigerte die Zahlung. Der Beamte wusste nach den Feststellungen des Amtsgerichts, dass sein Konto nicht die erforderliche Deckung aufwies und ein Dispositionskredit ihm nicht eingeräumt war. Zusätzlich gab er gegenüber dem Tankstellenpächter eine nicht mehr zutreffende Anschrift an. Durch dieses Verhalten habe der Beamte erneut gegen seine Pflichten verstoßen. Auch habe er erneut versäumt, diese neue Verurteilung dem Dienstherrn mitzuteilen. Darüber hinaus habe er einer Anordnung des Hessischen Ministeriums, einen Termin zum Zwecke eines Personalgesprächs am 30.05.2007 um 14.00 Uhr wahrzunehmen, unentschuldigt keine Folge geleistet. Gleichzeitig wurde der Beamte zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 43 HDG angehört. Diese Verfügung wurde dem Beklagten durch Niederlegung am 18.08.2007 durch Postzustellungsurkunde zugestellt.
23 Mit Verfügung des Leiters der JVA A-Stadt vom 03.09.2007, zugestellt am 05.09.2007, erfolgte die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 43 HDG unter Anordnung des Sofortvollzugs.
24 Mit Verfügung des Leiters der JVA A-Stadt vom 15.11.2007 wurde der Beamte zur beabsichtigten Kürzung der Dienstbezüge angehört. Mit Verfügung vom 05.03.2008, zugestellt am 08.03.2008, wurde die Kürzung der Dienstbezüge letztlich um 5% angeordnet.
25 Mit Schriftsatz vom 26.03.2008, der am 28.03.2008 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist, hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Die Disziplinarklage wurde dem Beklagten am 03.04.2008 durch Niederlegung mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
26 Der Kläger trägt vor, der Beklagte stehe im Verdacht, durch sein außerdienstliches beziehungsweise innerdienstliches Fehlverhalten schwere Dienstvergehen begangen zu haben.
27 1. Der Beklagte sei wegen Betruges sowie Urkundenfälschung durch Urteil des Amtsgerichts XXX vom 17.03.2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
28 2. Der Beklagte sei wegen Betrugs durch Urteil des Amtsgerichts XXX vom 27.02.2007 erneut zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
29 In beiden Fällen habe der Beamte es versäumt, seinen Dienstvorgesetzten über die gegen ihn eingeleiteten Straf- und Ermittlungsverfahren zu informieren, wozu er sich mit Unterschrift auf der Verfügung vom 05.04.1988 verpflichtet habe. Es bestehe der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 69, 70 HBG sowie Nr. 1 Abs. 2 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug in Verbindung mit § 90 HBG. Gemäß § 26 Abs. 1 HDG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 S. 2 HDG werde auf die bindenden Feststellungen der zugrundeliegenden Urteile verwiesen. Nach § 69 HBG habe sich der Beamte innerhalb als auch außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordern, gerecht werde. Er habe durch seine Lebensführung vorbildlich zu wirken und die Gefangenen nicht nur durch Anordnungen, sondern auch durch eigenes Beispiel zur Mitarbeit im Vollzug und zu einer geordneten Lebensführung hinzuführen. Die ansehensmindernde Wirkung der verwirklichten Delikte ergebe sich bereits aus dem kriminellen Inhalt und aus der durch die strafrechtliche Einordnung und Bewertung ersichtlichen Sozialschädlichkeit des Delikts. Bei dem so genannten betrügerischen Schuldenmachen liege die Unehrenhaftigkeit des Verhaltens in dem selbstständigen Dienstvergehenstatbestand des inner- oder außerdienstlichen Betrugs, zumal der Beamte wiederholt ohne Erfolg zur Schuldenregulierung aufgefordert worden sei. Durch das andauernde bedenkenlose Eingehen von Verbindlichkeiten und das damit einhergehende betrügerische Verhalten lasse sich eine charakterliche Einschränkung des Beamten für eine Tätigkeit im Justizvollzug erkennen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass der Beamte durch seine bedenkliche finanzielle Situation in ein Abhängigkeitsverhältnis zu Gefangenen geraten könne und anfällig für Bestechungsversuche von Gefangenen erscheine. Die mehrfache Missachtung seiner Verpflichtung zur Information über eingeleitete Straf- und Ermittlungsverfahren lasse ein erhebliches charakterliches Defizit des Beamten für eine Tätigkeit im Justizvollzug erkennen.
30 3. Der Beklagte habe einer Anordnung des Hessischen Ministeriums keine Folge geleistet, indem er den Termin eines Personalgesprächs am 30.05.2007 ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen habe. Hier bestehe der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 70 i.V.m. § 90 HBG. Die schuldhafte Missachtung der Anordnung zu einem klärenden Gespräch ohne Angabe von Gründen sei besonders geeignet, um das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn irreparabel zu zerstören.
31 Angesichts der Anzahl und der Schwere der Verfehlungen, mit dem über Jahre gleich bleibenden Verhaltensschema ohne jegliche Besserungsanzeichen und der fast schon erschreckenden Gleichartigkeit der vorherigen Disziplinarverfahren sei eine erhebliche charakterliche Einschränkung des Beamten für die Tätigkeit im Justizvollzug erkennbar. Es gebe über Jahre hinweg nicht nur keinerlei Anzeichen der Besserung, sondern es trete eine fortlaufende Verschlechterung ein. Dies lasse sich daraus erkennen, dass der Widerruf der Bewährung in den angegebenen Urteilen erklärt worden sei und der Beamte zur Verbüßung seiner Strafen inhaftiert werde. Ein Vollzugsbeamter, der nicht die Gewähr für ein straffreies Leben biete, sondern stattdessen selbst in einer JVA einsitze, sei nach Auffassung der Beschäftigungsbehörde für den Justizvollzug untragbar. Das Ziel der Entfernung aus dem Dienst erscheine unabwendbar.
32 Auf Antrag des Klägers wurde das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts XXX vom 18.07.2008 ausgesetzt, um ihm Gelegenheit zur Erhebung einer angekündigten Nachtragsdisziplinarklage zu geben.
33 Der angekündigten Nachtragsklage lag folgender Sachverhalt zugrunde:
34 Mit Verfügung des Leiters der JVA A-Stadt vom 23.01.2008 wurde gegen den Beklagten ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet, da gegen den Beamten wegen des Verdachtes des Betruges am 19.12.2007 von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht XXX Anklage erhoben worden sei und er erneut seinem Dienstherrn hierüber keine Mitteilung gemacht habe. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren wegen des anhängigen Strafverfahrens gemäß § 25 Abs. 1 HDG ausgesetzt. Diese Verfügung wurde dem Beklagten mit Postzustellungsurkunde am 26.01.2008 zugestellt.
35 Mit Urteil des Amtsgerichts XXX vom 29.04.2008 wurde der Beamte wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Laut vom Gericht festgestellten Sachverhalt lieh sich der Beamte am 11.10.2007 von seiner ehemaligen Freundin einen Geldbetrag von 850 €, den er gemäß einem schriftlichen Schuldanerkenntnis bis zum 12.10.2007 zurückzahlen wollte. Gemäß vorgefasster Absicht zahlte er das Geld nicht zurück.
36 Mit Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 16.04.2007 wurde die Bewährungszeit des Beamten von drei auf vier Jahre erhöht, da der Beklagte erneut straffällig geworden sei und zudem seit März 2006 keine gemeinnützigen Arbeitsleistungen erbracht habe. Mit Beschluss des Amtsgerichts XXX 25.07.2007 zum Verfahren XXX wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Seit 19.07.2006 habe er keine gemeinnützigen Arbeitsleistungen mehr erbracht. Mit Beschluss des Landgerichts XXX vom 26.09.2007 wurde die sofortige Beschwerde des Beamten gegen den Widerruf der Bewährung verworfen. Dort sei er zu zwei Freiheitsstrafen von je drei Monaten ohne Bewährung verurteilt worden.
37 Mit Verfügung des Leiters der JVA A-Stadt vom 23.06.2008, die dem Beklagten am 25.06.2008 zugestellt wurde, wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und ein Ermittlungsführer bestellt. Mit weiterer Verfügung des Leiters der JVA A-Stadt vom 01.07.2008 wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen übersandt sowie Gelegenheit zur abschließenden Anhörung gegeben; die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 03.07.2008.
38 Mit Schriftsatz vom 26.08.2008, der am 25.08.2008 bei dem Verwaltungsgericht XXX eingegangen ist, hat der Kläger Nachtragsdisziplinarklage erhoben. Die Nachtragsklage wurde dem Kläger am 28.08.2008 durch Niederlegung mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
39 Im Wege der Nachtragsklage werden folgende weitere Vorwürfe gegen den Beklagten erhoben:
40 1. Im Zusammenhang mit den in den Urteilen des Amtsgerichts XXX vom 17.03.2006 sowie vom 27.02.2007 aufgeführten Sachverhalten sei mit Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 16.04.2007 die Bewährungszeit des Beamten von drei auf vier Jahre erhöht geworden. Dies resultiere aus einer erneuten Straffälligkeit des Beamten und daraus, dass er die gegen ihn verhängten 50 Stunden gemeinnützige unentgeltliche Arbeit nicht abgeleistet habe. Darüber hinaus habe er es verabsäumt, seine Dienstvorgesetzten über diese gerichtliche Verurteilung zu informieren.
41 2. Mit Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 25.07.2007 sei die Strafaussetzung des Beamten zur Bewährung widerrufen worden, da der Beamte die Auflage der gemeinnützigen Arbeit ohne Angabe von Gründen nicht abgeleistet habe. Auch hier habe er es verabsäumt, seine Dienstvorgesetzten zu informieren.
42 3. Mit Beschluss des Landgerichts XXX vom 26.09.2007 sei der Beamte unter Einbeziehung der vorgenannten Urteile, des Verlängerungsbeschlusses über die Bewährung und des Widerrufsbeschlusses zu zwei Freiheitsstrafen von je drei Monaten ohne Bewährung verurteilt worden, da er der Auflage der gemeinnützigen Arbeit nicht nachgekommen sei. Auch hier habe der Beamte seinen Dienstvorgesetzten nicht informiert.
43 4. Der Beamte sei durch Urteil des Amtsgerichts XXX vom 29.04.2008 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung unter gleichzeitiger Auflage der Arbeitsleistung von 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit binnen eines Jahres ab Rechtskraft verurteilt worden. Eine Information des Dienstvorgesetzten habe nicht stattgefunden.
44 Insgesamt habe der Beamte in allen diesen Fällen seine Dienstpflichten nach § 90 HDG i.V.m. mit §§ 69, 70 HDG sowie Nr. 1 Abs. 2 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug verletzt. Sowohl die Erhöhung der Bewährungszeit als auch deren Widerruf stelle ein Dienstvergehen dar, da dies ein massives außerdienstliches Fehlverhalten des Beamten zeige. Es sei in außergewöhnlichem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Durch die neuerliche Verurteilung entgehe der Beamte nur knapp einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, was zwingend zu einem Verlust der Beamtenrechte führe. Die neuerlich erhobenen, gravierenden Vorwürfe gegen den Beamten verstärkten mit Nachdruck das Ziel der bereits anhängigen Disziplinarklage, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
45 Der Kläger beantragt,
den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
46 Der Beklagte stellt keinen Antrag.
47 Er erklärt, er strebe weiterhin die Versetzung in den Ruhestand an. Wegen der weiteren Äußerungen des Beklagten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
48 Der Beklagte saß vom 07.01.2009 bis 05.03.2009 in der JVA XXX ein. Mit Beschluss des Landgerichts XXX - Strafvollstreckungskammer - vom 19.02.2009 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft XXX, die Aussetzung der Bewährung aus dem Urteil des AG XXX vom 27.02.2007 zu widerrufen, abgelehnt und die dortige Bewährungszeit auf 4 Jahre verlängert. Mit Beschluss des Landgerichts XXX - Strafvollstreckungskammer - vom 03.03.2009 wurde die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des AG XXX vom 07.03.2006 mit Ablauf des 05.03.2009 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt und der Beamte wurde für die Dauer eines Jahres einem Bewährungshelfer unterstellt.
49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten (2 Bände Personalakten, 1 Sonderband Pfändungen, 5 Hefter L-24 SH 1 bis 5, 1 Hefter Kopie der Strafakte, 1 Hefter Strafakte, 1 Hefter Kopie L-24 SH 5, Ausfertigung des Beschlusses des LG XXX - Strafvollstreckungskammer - vom 19.02.2009 - und Ausfertigung des Beschlusses des LG XXX - Strafvollstreckungskammer - vom 03.03.2009 -) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
50 Über die Disziplinarklage entscheidet die Disziplinarkammer auf der Grundlage des Hessischen Disziplinargesetzes (HDG) vom 21.07.2006 (GVBl. I S. 394), das am 01.10.2006 in Kraft trat, da die Disziplinarklage bei Inkrafttreten des HDG noch nicht anhängig war (§ 90 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 HDG).
51 Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr ist der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen.
52 Die Klage ist auch begründet, denn der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen gemäß § 90 Abs. 1 HBG begangen, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 2 HDG).
53 Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie des Inhalts der vorgelegten Akten steht für das Gericht fest, dass der Beklagte wegen Betruges sowie Urkundenfälschung in drei Fällen durch Urteil des Amtsgerichts XXX vom 17.03.2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Des Weiteren wurde der Beklagte wegen Betrugs durch Urteil des Amtsgerichts XXX vom 27.02.2007 erneut zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt.
54 Die Disziplinarkammer legt die in den obigen Urteilsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die für das Gericht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG bindend sind, zugrunde, zumal der Beklagte die Verwirklichung der Straftatbestände im Übrigen auch zugibt und keine Anhaltspunkte für eine erneute Überprüfung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit vorliegen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 HDG).
55 Ferner steht auch unstreitig fest, dass der Beklagte seinen Dienstherrn über die anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren nicht unterrichtet hat.
56 Wie der Kläger dargelegt hat, hat der Beklagte durch die außerdienstlich begangenen Betrugshandlungen gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten (§ 69 Satz 3 HBG) verstoßen. Durch den zweifachen - außerdienstlichen - Betrug in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung hat der Beklagte in hohem Maße gegen seine Pflichten, die Gesetze zu beachten und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen.
57 Auch hat er gegen Nr. 1 Abs. 2 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug verstoßen. Dort heißt es, dass die Bediensteten der Vollzugsanstalten durch gewissenhafte Pflichtenerfüllung und durch ihre Lebensführung vorbildlich wirken und so die Gefangenen nicht nur durch Anordnungen, sondern durch eigenes Beispiel zur Mitarbeit im Vollzug und zu geordneter Lebensführung hinführen sollen. Zu Recht hat der Kläger darauf abgestellt, dass das andauernde bedenkenlose Eingehen von Verbindlichkeiten und das damit einhergehende betrügerische Verhalten eine charakterliche Einschränkung des Beamten für den Justizvollzugsdienst zeige. Auch besteht in derartigen Fällen die Gefahr, dass der Beamte durch seine bedenkliche finanzielle Situation in ein Abhängigkeitsverhältnis zu Gefangenen geraten kann und anfällig für Bestechungsversuche wird.
58 Des Weiteren hat der Beklagte gegen seine Gehorsamspflicht (§ 70 Satz 2 HBG) verstoßen. Mit seiner Unterschrift auf der Verfügung vom 05.04.1988 verpflichtete sich der Beamte, seinen Dienstvorgesetzten über die gegen ihn eingeleiteten Straf- und Ermittlungsverfahren zu informieren. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte erneut wieder nicht nachgekommen, obwohl diese Verpflichtung auch bereits Gegenstand der vorangegangenen Disziplinarverfahren war.
59 Der Beklagte hat ein Dienstvergehen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 begangen, indem er vorsätzlich gegen die Pflichten aus den Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug sowie gegen die Gehorsamspflicht verstoßen hat.
60 Zudem hat er durch sein außerdienstliches Verhalten ein Dienstvergehen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 HBG begangen, indem er vorsätzlich gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 69 S. 3 HBG) verstoßen hat. Der Beamte darf das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird, auch außerdienstlich nicht beeinträchtigen. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15.03.2006 - 1 D.3.05, m.w.N. -, zitiert nach Juris) ist bei der Prüfung des § 69 Satz 3 HBG die Regelung des § 90 Abs. 1 Satz 2 HBG konkretisierend zu berücksichtigen. Hiernach ist ein Verhalten des Beklagten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen; es wird also ein qualifiziertes Maß an Konkretheit vorausgesetzt, das die Beeinträchtigung erwarten lässt (BVerwG, Urteil vom 08.05.2001 - 1 D 20/00 -, NJW 2001, 3565). So liegt der Fall hier. Grundsätzlich wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von einem Durchschnittsbürger. Je näher der Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und / oder das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert. Wenn sich ein Beamter durch (auch disziplinarische) Folgen seiner Tat und richterliche Mahnungen so wenig beeindrucken lässt wie im vorliegenden Fall und er alsbald wieder ein nicht minder schweres Fehlverhalten zeigt, begründet dies die von § 90 Abs. 1 Satz 2 HBG vorausgesetzte konkrete Möglichkeit zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Dieses Verhalten ist auch geeignet, zu einer objektiv bedeutsamen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung zu führen, denn sein Verhalten zeigt eine besondere Verantwortungslosigkeit in Bezug auf das von ihm ausgeübte konkrete Amt. Vorbildwirkung durch gewissenhafte Pflichtenerfüllung und eigene Lebensführung für die Gefangenen ist bei einem Beamten, der durch die Fortsetzung seines betrügerischen Verhaltens und die Nichtbeachtung richterlicher Auflagen selbst den Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe riskiert, nicht mehr erkennbar. Hierdurch hat er das einer außerdienstlichen Pflichtverletzung regelmäßig innewohnende Mindestmaß an disziplinarer Relevanz deutlich überschritten.
61 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei seinem gesamten Verhalten schuldunfähig gewesen ist, sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
62 Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, zitiert nach Juris).
63 Die Schwere des Dienstvergehens (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695).
64 Vorliegend hat der Beklagte in Kenntnis der strafrechtlichen Relevanz seines Handelns und der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug sowie der von ihm unterschriebenen Erklärung über die Verpflichtung, seinen Dienstherrn von Ermittlungs- und Strafverfahren zu unterrichten, immer wieder die gleiche Art von Straftaten begangen und sich nach dem gleichen Muster verhalten. Es liegt auf der Hand, dass ein Beamter des Justizvollzugsdienstes, der immer wieder selbst straffällig wird und hierdurch den Widerruf seiner Bewährungsstrafen riskiert, durch sein Verhalten ein schweres Dienstvergehen verwirklicht.
65 Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung. Dieses Bemessungskriterium erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695).
66 Negativ ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte wegen gleichartiger Verhaltensweisen disziplinarisch und strafrechtlich erheblich vorbelastet ist. Die ihm in Form von immer schärfer werdenden disziplinarischen Maßnahmen erteilten Warnungen hat er nicht die nötige Beachtung geschenkt und Hilfsangebote seines Dienstherrn nicht angenommen. Vielmehr hat er sein inkriminiertes Verhalten weiter fortgesetzt. Positiv ist zu sehen, dass der Beamte vor den strafrechtlichen Hauptverhandlungen jeweils den von ihm hervorgerufenen Schaden wieder gut gemacht hat, was bei den entsprechenden Urteilen auch strafmildernd berücksichtigt wurde; er hat dies aber nicht bereits im Vorfeld der Entdeckung / Realisierung der Taten getan. Auch hat der Beklagte nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung durch eine neue stabile Beziehung Halt gefunden und sieht seine persönliche Zukunft positiv beeinflusst. Dies anerkennen auch die beiden zuletzt ergangenen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer, die dem Beklagten eine positive Sozial- und Kriminalprognose attestieren. Dies führt jedoch zu keiner anderen Beurteilung für das Disziplinarverfahren, da sich diese Prognose nur auf den „strafrechtlichen Lebenslauf“ des Beklagten bezieht. Es ist angesichts der Häufigkeit der Betrugshandlungen und der anderen Verstöße weder ein persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation oder weitere Milderungs- oder Entlastungsgründe erkennbar, noch hat der Beklagte sein Fehlverhalten vor der Aufdeckung offenbart.
67 Für die Frage, in welchem Umfang der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 16 Abs. 1 Satz 4 HDG), ist das Fehlverhalten des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion zu berücksichtigen. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen, einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände, bekannt würde. Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, ist es gerade im Bereich des Justizvollzugsdienstes untragbar, dass ein Beamter, der Gefangene zu betreuen und zu beaufsichtigen hat, nicht die Gewähr für ein straffreies Leben bietet, sondern selbst - wie es sich vorliegend durch den Widerruf einer Bewährungsstrafe von drei Monaten realisierte - in einer Justizvollzugsanstalt einsitzt. Hierdurch ist nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Institution einer Justizvollzugsanstalt erheblich beeinträchtigt.
68 Auf der Grundlage aller be- und entlastenden Umstände fällt daher die prognostische Gesamtwürdigung der Verfehlungen des Beklagten negativ aus. Als Justizvollzugsbeamter hat sich der Beklagte durch ein schweres Dienstvergehen mangels durchgreifender Milderungs- und Entlastungsgründe als vertrauensunwürdig erwiesen und kann deshalb nicht mehr im Beamtenverhältnis verbleiben. Autorität und Ansehen des Beamten nach innen und nach außen beruhen vor allem auf dem Vertrauen, das ihm aufgrund pflichtgemäßen Verhaltens entgegengebracht wird. Daher ist als einzige in Betracht kommende Maßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG auszusprechen.
69 Bezüglich der unter Ziffer 3. der Klageschrift vom 26.03.2008 und der unter Ziffer 1. bis 4. der Nachtragsklageschrift aufgeführten Handlungen macht das Gericht von der ihm in § 61 Satz 1 HDG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, das Disziplinarverfahren zu beschränken. Es scheidet diese Handlungen, die allesamt in die Zeit nach Dezember 2006 fallen, aus, da sie für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme angesichts der übrigen Handlungen nicht ins Gewicht fallen. Unter diesem Aspekt kann das Gericht offen lassen, ob der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten gewesen wäre, die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten aufzuklären und gegebenenfalls seine Versetzung in den Ruhestand zu betreiben. Ausweislich eines ärztlichen Gutachtens des Ärztlichen Dienstes der Justizvollzugsanstalt XXX vom 12.12.2006 war der Beklagte für den Zeitpunkt der Begutachtung dienstunfähig. Weitere Aussagen enthält dieses für die ordnungsgemäße Beurteilung der Dienstunfähigkeit unbrauchbare Gutachten nicht. Eine weitere Befassung des Dienstherrn mit dieser Problematik ist nicht nachvollziehbar, da die Personalakte des Beklagten hier endet. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, er sei im September 2007 nach einer Kur als dienstunfähig entlassen worden und er habe die ganze Zeit darauf gewartet, dass er in den Ruhestand versetzt werde. Angesichts dieser Umstände erachtete es das Gericht für sachgerecht - und weil es nicht mehr darauf ankam - diese Handlungen, die bei einem Ruhestandsbeamten nicht mehr zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens hätten gemacht werden dürfen (§ 90 Abs.2 HBG), gemäß § 61 Satz 1 HGD auszuscheiden.
70 Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Für die Dauer von 6 Monaten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 13 HDG).
71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens.
72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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