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7 K 769/08.WI•VG Wiesbaden 7. Kammer, 2009-02-06, 7 K 769/08.WI
7 K 769/08.WITribunale amministrativo / Chamber 76 feb 2009
Eine Unzuverlässigkeit für die Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktiker kann auch dann bestehen, wenn der Betroffene keine schwere strafrechtliche Verfehlung begangen hat.
Entscheidungsdatum: 2009-02-06
Aktenzeichen: 7 K 769/08.WI
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2009:0206.7K769.08.WI.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 HeilprG, § 2 HeilprGDV, § 184b StGB, § 51 BZRG
Eine Unzuverlässigkeit für die Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktiker kann auch dann bestehen, wenn der Betroffene keine schwere strafrechtliche Verfehlung begangen hat.
Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, dem Kläger eine Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz– Bereich Psychotherapie – zu erteilen, wird das Klageverfahren eingestellt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Mit Antrag vom 25.07.2007 wandte sich der Kläger an die Beklagte und begehrte die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Heilpraktiker – Bereich Psychotherapie.
2 Durch Strafbefehl des Amtsgerichts C vom 00.00.2007, der nach Erhebung eines Einspruchs seitens des Klägers in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes durch Beschluss des Amtsgerichts vom 00.00.2007 geändert worden war, wurden gegenüber dem Kläger 60 Tagessätzen à 20,- Euro verhängt, weil der Kläger es unternommen hatte, einem anderen den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergaben.
3 Nach vorangegangener Anhörung und der Einschaltung des Gutachterausschusses für Heilpraktikerfragen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.06.2008 den Antrag des Klägers vom 25.07.2007 ab. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, dem Kläger fehle für die Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktiker die erforderliche sittliche Zuverlässigkeit. Dies folge aus dem Sachverhalt, der dem Strafbefehl vom 00.00.2007 zugrunde liege. Darüber hinaus habe der Kläger durch seine schriftliche Stellungnahme vom 28.12.2007, in der der Kläger u. a. mitteilte, dass er seit seinem 30. Lebensjahr selbständig auf dem Tätigkeitsfeld der Psychotherapie arbeitet, deutlich gemacht, dass er bewusst rechtliche Grenzen überschreite, da er für diese Tätigkeit eine Erlaubnis benötigt hätte.
4 Auf den am 24.06.2008 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 16.07.2008 Klage erhoben.
5 Der Kläger ist der Ansicht, es sei zu beachten, dass der Kläger niemals zum Nachteil seiner Patienten oder Kunden gehandelt habe. Dies sei aber in dem Fall des Verwaltungsgerichts Stuttgart so gewesen, so dass sich die Beklagte zur Stützung ihrer Rechtsposition nicht auf die Entscheidung dieses Gerichts berufen könne. Maßgeblich sei allein, ob schwere strafrechtliche Verfehlungen vorlägen oder nicht. Hinsichtlich des Klägers liege lediglich ein Strafbefehl über 60 Tagessätze vor. Da weniger als 90 Tagessätze gegeben seien, sei auch keine Vorstrafe im Führungszeugnis eingetragen worden. Überdies sei die Eintragung im Bundeszentralregister inzwischen auch tilgungsreif. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Vorwürfe, die man dem Kläger mache, aus den Jahren 2005 und 2006 stammten. Eine Durchsicht der Rechtsprechung zu der Frage der Unzuverlässigkeit führe zu dem Ergebnis, dass der Rechtsprechung ausschließlich Fälle schwerer strafrechtlicher Verfehlungen zu Grunde gelegen hätten. Das Gesetz selbst spreche auch nur von schweren strafrechtlichen Verfehlungen. Eine solche liege beim Kläger nicht vor.
6 Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.06.2008 zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz– Bereich Psychotherapie – zu erteilen.
7 Der Kläger beantragt nunmehr,
der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16.06.2008 – Az.: . – wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag vom 25.07.2007 neu zu bescheiden.
8 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Sie ist der Ansicht, ihr Bescheid vom 16.06.2008 sei nicht zu beanstanden. Gerade im Bereich der psychotherapeutischen Heilpraktiker sei das Vertrauen der Patienten in den ärztlichen Heilkundeausübenden und die Integrität des Berufsstandes wichtig, weil die von seelischen Erkrankungen Betroffenen hohes Vertrauen in den Therapeuten setzten und wegen ihrer häufig bestehenden psychischen Labilität in diesem Vertrauen vor einem Missbrauch nachhaltig geschützt werden müssten. Zur Zuverlässigkeit eines Psychotherapeuten gehöre deshalb auch in besonderem Maße dessen charakterliche Integrität. Der Patient solle sich darauf verlassen dürfen, dass der Heilpraktiker nicht gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der Rechtschaffenheit verstoßen werde. Bereits geringere strafrechtliche Verfehlungen könnten auch geeignet sein, die sittliche Zuverlässigkeit einer Person in Frage zu stellen. Zu beachten sei auch, dass im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger festgestellt worden sei, dass dieser Drogen konsumiere. Da die Prüfung der Zuverlässigkeit letztlich der Gefahrenabwehr diene, könne es auch nicht darauf ankommen, ob ein Antragsteller bereits schwere Straftaten begangen habe.
10 Dass der Kläger sein Begehren im Lauf des Klageverfahrens von einem Verpflichtungs- in einen Bescheidungsantrag geändert hat, ist rechtlich ohne weiteres zulässig. Es handelt sich hierbei nicht um eine Klageänderung (vgl. § 264 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO), so dass auch nicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen nach § 91 VwGO gewahrt wurden. Es handelt sich um eine teilweise Klagerücknahme (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 92 Rn. 11), so dass das Verfahren insoweit einzustellen ist (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
11 Die Bescheidungsklage ist zulässig aber unbegründet, denn die Ablehnung der vom Kläger begehrten Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG ist nicht rechtswidrig.
12 Nach der genannten Vorschrift bedarf diejenige Person, die die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, der Erlaubnis. Der Kläger erfüllt aber nicht die für die Erlaubniserteilung notwendigen Voraussetzungen, da ihm zumindest zum jetzigen Zeitpunkt die erforderliche sittliche Zuverlässigkeit fehlt.
13 Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1) wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass dem Antragsteller die sittliche Zuverlässigkeit fehlt. Das Gericht lässt offen, ob zuverlässig i. S. der genannten Vorschrift nur derjenige ist, der sich gesetzestreu verhält (in diesem Sinne wohl Kurtenbach in Das Deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, Anm. zu § 2 Abs. 1 DVO). Offen bleibt auch, ob der Umstand, dass der Kläger offensichtlich ohne die nach dem Heilpraktikergesetz erforderliche Erlaubnis in der Vergangenheit bereits berufsmäßig die Heilkunde ausgeübt hat, für sich allein betrachtet eine sittliche Unzuverlässigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 lit. f HeilprGDV 1 begründen kann. Dass nicht nur schwere Straftaten eine Unzuverlässigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 lit. f HeilprGDV 1 begründen können, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst, denn schwere strafrechtliche Verfehlungen werden dort nur beispielhaft („insbesondere“) genannt.
14 Aus der dem Strafbefehl vom 04.06.2007 zugrundeliegenden Straftat und dem Umstand, dass der Kläger im Verlauf der strafrechtlichen Ermittlungen auch angegeben hatte, er habe gewusst, dass er sich „auf verbotenes Terrain begebe“, dadurch hätte er seine Arbeit verfeinern können und deshalb sei es ihm das Risiko wert gewesen, ergibt sich jedenfalls, dass der Kläger durchaus bereit ist, auch Gesetzesverstöße zu begehen, wenn dies aus seiner Sicht für seine Arbeit von Vorteil ist. Dies wird auch durch den Umstand belegt, dass der Kläger nach eigenen Angaben in der Vergangenheit bereits psychotherapeutisch gearbeitet hat, ohne die hierfür nach dem Heilpraktiker- bzw. dem Psychotherapeutengesetz (vgl. § 1 dieses Gesetzes) erforderliche Zulassung zu haben. Zutreffend weist die Beklagte auch darauf hin, dass gerade im Verhältnis einer psychotherapeutisch tätigen Person zu ihren Patienten eine Vertrauensbasis besteht, die auch dadurch geprägt ist, dass der Patient sich darauf verlassen können muss, dass der Psychotherapeut keine ungesetzlichen Maßnahmen ergreifen wird. Dies gilt insbesondere für Taten, die die sexuelle Selbstbestimmung berühren. Die vom Kläger begangene Straftat nach § 184b Abs. 2 StGB betrifft gerade diesen Bereich (vgl. in diesem Zusammenhang die amtliche Überschrift des 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches - „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ -, in dem sich § 184b Abs. 2 StGB befindet).
15 Angesichts der bereits begangenen Handlungen des Klägers besteht zumindest derzeit keine Gewähr dafür, dass der Kläger im Falle der Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz diesen Beruf ordnungsgemäß ausüben würde (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwGE 4, 250).
16 Hinsichtlich des Strafbefehls vom 00.00.2007 besteht auch kein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, da die Eintragung im Bundeszentralregister über die Verurteilung (vgl. dazu, dass unter den Begriff der Verurteilung auch ein Strafbefehl fällt, § 4 Nr. 1 BZRG) noch nicht zu tilgen ist. Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BZRG beträgt die Tilgungsfrist bei Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen 5 Jahre, die jedenfalls noch nicht abgelaufen sind. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob einem Verwertungsverbot überdies auch § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG entgegenstünde.
17 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme ergeht keine gesonderte Kostenentscheidung (diese wäre im Hinblick auf § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ansonsten auch unanfechtbar), da der hierauf entfallende Kostenausspruch i. S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu vernachlässigen ist.
18 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO.
19 Beschluss
20 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
21 Gründe
22 Zur Begründung wird auf die Gründe zur vorläufigen Streitwertfestsetzung (Beschluss vom 17.07.2008) verwiesen.
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