VG Wiesbaden 7. Kammer, 2008-09-01, 7 K 576/08.WI

7 K 576/08.WITribunale amministrativo / Chamber 71 set 2008

Regest

Eine Zwangsmittelandrohung, die entgegen § 53 Abs. 1 Satz 3 HSOG ohne Fristsetzung erfolgte, ist nichtig. Hinsichtlich Entscheidungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Vorverfahren nach § 68 VwGO durchzuführen.

Testo completo

VG Wiesbaden 7. Kammer — 7 K 576/08.WI — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-01

Aktenzeichen: 7 K 576/08.WI

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2008:0901.7K576.08.WI.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 FZV, § 53 SOG HE, § 44 VwVfG HE, § 16a VwGOAG HE, § 68 VwGO

Leitsatz

Eine Zwangsmittelandrohung, die entgegen § 53 Abs. 1 Satz 3 HSOG ohne Fristsetzung erfolgte, ist nichtig. Hinsichtlich Entscheidungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Vorverfahren nach § 68 VwGO durchzuführen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die im Bescheid des Beklagten vom 05.05.2008 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme nichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1 Mit Schreiben vom 30.04.2008 wandte sich die Klägerin an die Zulassungsstelle des Beklagten und teilte mit, die Klägerin habe das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX von dem XXX übernommen. Gleichzeitig fügte die Klägerin eine Deckungskarte der XXX-Versicherung bei. Durch Bescheid vom 05.05.2008 forderte der Beklagte die Klägerin auf, unverzüglich eine neue Deckungskarte vorzulegen oder die Fahrzeugpapiere und die Kennzeichenschilder zur Außerbetriebsetzung vorzulegen. Andernfalls drohte der Beklagte der Klägerin die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme an. Des Weiteren setzte der Beklagte Kosten in Höhe von insgesamt 31,20 € fest. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, die Versicherungsgesellschaft habe mitgeteilt, dass für das Fahrzeug der Klägerin keine Haftpflichtversicherung mehr bestehe. Am Ende des Bescheides vom 05.05.2008 heißt es, die heute bei der Zulassungsstelle eingegangene Versicherungsbestätigung könne nicht anerkannt werden. Das Fahrzeug sei noch auf die Firma XXX zugelassen und die Versicherung der Klägerin akzeptiere keinen abweichenden Halter.

2 Auf den am 06.05.2008 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 02.06.2008 Klage.

3 Zur Begründung führte die Klägerin u. a. aus, eine Versicherung bestehe sehr wohl. Im Übrigen sei der Bescheid vom 05.05.2008 nichtig. Eigentümer des betroffenen Fahrzeuges sei am 05.05.2008 der XXX gewesen. Da dieses Unternehmen aber nicht mehr bestehe, sei Eigentümer des Fahrzeuges nunmehr der Besitzer des Fahrzeugbriefes. Dieser befinde sich im Besitz der XXX Bank AG. Es sei willkürlich, der Klägerin das Fahrzeug als Eigentümerin zuzuordnen.

4 Die Beteiligten haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

5 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).

6 Die Klage ist dahingehend auszulegen (vgl. § 88 VwGO), dass die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides des Beklagten vom 05.05.2008 und hilfsweise die Aufhebung dieses Bescheides begehrt.

7 Das Gericht ist zunächst zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass sie sich im Wege einer Anfechtungsklage allein gegen die im Bescheid vom 05.05.2008 enthaltene Kostenfestsetzung wenden wollte. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.08.2008 aber ausdrücklich die im Bescheid vom 05.05.2008 enthaltenen Regelungen als nichtig rügt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin als Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 43 Abs. 1 VwGO und hilfsweise die Aufhebung des gesamten Bescheides vom 05.05.2008 begehrt.

8 Die zulässige Nichtigkeitsfeststellungsklage ist begründet, soweit die Klägerin sich gegen die im Bescheid des Beklagten vom 05.05.2008 enthaltene Zwangsmittelandrohung wendet, denn der Bescheid vom 05.05.2008 ist insoweit nichtig.

9 Anhaltspunkte dafür, dass spezielle Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 HVwVfG gegeben sein könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Zwangsmittelandrohung ist allerdings im Hinblick auf § 44 Abs. 1 HVwVfG nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

10 Rechtsgrundlage für die Zwangsmittelandrohung ist § 53 HSOG. Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift ist der betroffenen Person in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine „angemessene Frist“ zu bestimmen. Eine solche Fristsetzung, aus der die Klägerin hätte erkennen können, ab wann mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen ist, enthält der Bescheid vom 05.05.2008 nicht. Der Hinweis, die Klägerin sei „unverzüglich“ verpflichtet, die Deckungskarte vorzulegen oder das Fahrzeug abzumelden, enthält keine hinreichend bestimmte Fristsetzung im Sinne des § 53 Abs. 1 HSOG (vgl. dazu die im Beschluss vom 08.08.2008 gegebenen Nachweise).

11 Dieser Fehler ist auch besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 HVwVfG, denn zum einen konnte die Klägerin nicht wissen, ab wann mit einer Vollstreckung zu rechnen war und zum anderen war mangels Fristsetzung eine rechtmäßige Vollstreckungsmaßnahme überhaupt nicht möglich (vgl. HessVGH NVwZ 1982, 514). Dieser Fehler ist auch offensichtlich gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG. Von einer Offensichtlichkeit in diesem Sinne ist dann auszugehen, wenn die ernsthafte Möglichkeit, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig sein könnte, für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen, weder besonders sach- noch rechtskundigen, aber aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nicht bestehen könnte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. A., 2008, § 44 Rn. 12).

12 § 53 Abs. 1 Satz 3 HSOG lässt das Absehen von einer Fristsetzung nur dann zu, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber offensichtlich nicht erfüllt, so dass entsprechend der bestehenden Gesetzeslage ein Absehen von der Fristsetzung offenkundig nicht möglich und mithin von der Nichtigkeit der Zwangsmittelandrohung auszugehen ist (so auch HessVGH, a. a. O. im Anwendungsbereich des § 69 HessVwVG, obgleich dort nach § 72 HessVwVG weitergehend als nach § 53 Abs. 1 HSOG von einer Fristsetzung abgesehen werden kann; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. A., 2007, Rn. 545, der von der Unwirksamkeit der Aufforderung spricht).

13 Die übrigen im Bescheid vom 05.05.2008 enthaltenen Regelungen erweisen sich aber nicht als nichtig. Das Gericht lässt insoweit offen, ob diese Regelungen überhaupt dem Recht widersprechen. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass der vermeintliche Rechtsfehler im Sinne des § 44 Abs. 1 HVwVfG offensichtlich gegeben ist. Der Beklagte stützt seinen Bescheid u. a. auf § 25 FZV und weist ausdrücklich darauf hin, die seitens der Klägerin vorgelegte Versicherungsbestätigung könne nicht anerkannt werden, weil die Versicherung der Klägerin keinen abweichenden Halter akzeptiere. Folgt man dem, was zumindest offensichtlich nicht verfehlt ist, so ist ein ausreichender Versicherungsschutz nicht nachgewiesen, so dass die Aufforderung nach § 25 Abs. 1 FZV zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

14 In diesem Zusammenhang ist auch nicht entscheidend, ob die Klägerin Eigentümerin des Kraftfahrzeuges ist. In wessen Eigentum dieses Fahrzeug steht, ist im Hinblick auf die zwingend abzuschließende Haftpflichtversicherung nicht von Bedeutung, denn gemäß § 1 Pflichtversicherungsgesetz ist der Halter eines Kraftfahrzeuges zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet. Die Klägerin hat sich auch selbst schriftlich an den Beklagten gewandt und darauf hingewiesen, dass sie das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX übernommen habe, so dass es zumindest nicht offensichtlich verfehlt ist, wenn sich der Beklagte nunmehr an die Klägerin wendet, denn § 25 Abs. 3 FZV verpflichtet den Fahrzeughalter.

15 Anhaltspunkte dafür, dass die im Bescheid des Beklagten vorgenommene Kostenfestsetzung nichtig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

16 Die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig, denn die Klägerin hat es versäumt, gegen den Bescheid vom 05.05.2008 rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Vor Erhebung einer Anfechtungsklage ist grundsätzlich zunächst ein Vorverfahren durchzuführen (§ 68 Abs. 1 VwGO), das durch Erhebung eines Widerspruchs eingeleitet wird (vgl. § 69 VwGO).

17 Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist vorliegend auch nicht im Hinblick auf § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit der Anlage zu § 16a HessAGVwGO entbehrlich.

18 Die im Bescheid vom 05.05.2008 ausgesprochene Maßnahme beruht auf § 25 Abs. 3 FZV. Maßnahmen nach diesem Gesetz unterfallen ausweislich des Gesetzeswortlautes nicht dem Geltungsbereich der Nr. 12.1 der Anlage zu § 16a HessAGVwGO. In denen in dieser Anlage genannten Fällen wird kein Vorverfahren durchgeführt. Nr. 12.1 der Anlage bezieht sich aber nicht auf die Fahrzeug-Zulassungsverordnung, so dass die entsprechende Vorschrift nicht zur Anwendung kommt. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, denn zum einen ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Gesetzeslücke zu schließen wäre und zum anderen ergibt sich auch aus § 68 Abs. 1 VwGO, das grundsätzlich ein Vorverfahren durchzuführen ist, so dass ein Absehen hiervon grundsätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfordert.

19 Da die Klägerin durch ihre Einlassung deutlich gemacht hat, dass sie den gesamten Bescheid vom 05.05.2008 und nicht nur die in diesem Bescheid enthaltene Kostenentscheidung angreifen will, hätte auch hinsichtlich der Kostenentscheidung ein Widerspruch eingelegt werden müssen (vgl. Nr. 10.1 der Anlage zu § 16a HessAGVwGO). Obgleich das Gericht die Klägerin auf die Einlegung eines Widerspruchs mit Verfügung vom 03.06.2008 hingewiesen hat, ist die Klägerin dem nicht nachgekommen.

20 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Wie sich aus dem Streitwertbeschluss vom heutigen Tag ergibt, bleibt die Zwangsmittelandrohung streitwertmäßig außer Ansatz, so dass sich das Obsiegen der Klägerin insoweit auf die Kostenentscheidung nicht auswirken kann.

21 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO.

22 Beschluss

23 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.031,20 € festgesetzt.

24 Gründe

25 Hinsichtlich der angegriffenen Kostenentscheidung im Bescheid vom 05.05.2008 ist der entsprechende Betrag anzusetzen (vgl. § 52 Abs. 3 GKG). Im Übrigen bringt das Gericht hinsichtlich der übrigen im Bescheid vom 05.05.2008 enthaltenen Regelungen, die durch die Klägerin angegriffen worden sind, den sog. Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz. Entsprechend Ziffer 1.6.2 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., 2007, Anh. zu § 164) bleibt die Androhung der Ersatzvornahme neben der Grundverfügung streitwertmäßig außer Ansatz.

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