VG Wiesbaden 5. Kammer, 2008-06-11, 5 E 849/07.A

5 E 849/07.ATribunale amministrativo / 5a camera11 giu 2008

Regest

Die exilpolitische Betätigung in der CUD führt jedenfalls dann zu erniedrigender und unmenschlicher Behandlung in Äthiopien, wenn die äthiopischen Behörden von einer ernsthaften Regimegegnerschaft ausgehen. Das gilt nicht nur für Führungspersönlichkeiten, sondern auch einfache Parteimitglieder sind Verfolgung und Verhaftung unterworfen.

Testo completo

VG Wiesbaden 5. Kammer — 5 E 849/07.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-11

Aktenzeichen: 5 E 849/07.A

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2008:0611.5E849.07.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 3 AufenthG, § 60 Abs 2 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG, § 51 Abs 5 VwVfG ... mehr

Leitsatz

Die exilpolitische Betätigung in der CUD führt jedenfalls dann zu erniedrigender und unmenschlicher Behandlung in Äthiopien, wenn die äthiopischen Behörden von einer ernsthaften Regimegegnerschaft ausgehen. Das gilt nicht nur für Führungspersönlichkeiten, sondern auch einfache Parteimitglieder sind Verfolgung und Verhaftung unterworfen.

Tenor

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.07.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz durch Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchstabe b) QLR hinsichtlich Äthiopiens zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die XXX geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige.

2 Sie verließ ihr Heimatland am 18.04.2003 und reiste am nächsten Tag in die Bundesrepublik Deutschland ein.

3 Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 14.05.2003 begründete sie den am 06.05.2003 gestellten Asylantrag wie folgt: In Äthiopien lebten noch ihre Eltern, ein Bruder und ein Onkel. Ihre Eltern seien seit ca. acht Jahren getrennt. Vor ihrer Ausreise habe sie bei ihrem Onkel gelebt. Nach der Schule habe sie Musik und Gesang studiert. Neben ihrem Studium habe sie als Sängerin in einer Band gearbeitet. Bei einem Auftritt in einem Hotel sei ein Mann, der der EPRDF angehörte, zu ihr gekommen und habe ihr erklärt, er liebe sie. Als sie ihn zurückgewiesen habe, sei der Mann gekränkt gewesen und habe alle Mitglieder der Musikgruppe verhaften lassen. Sie sei ins Zentralgefängnis von Addis Abeba gebracht worden und knapp einen Monat bis zum 06.03.2003 inhaftiert gewesen. Danach habe man sie ins Krankenhaus gebracht. Sie sei - trotz ihrer Schwangerschaft - von Polizisten vergewaltigt worden und habe starke Blutungen erlitten. Im Krankenhaus habe sie eine Fehlgeburt gehabt. Danach sei ihr die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen. Man habe ihr vorgeworfen, dass die Band politische Lieder gesungen habe.

4 Mit Bescheid vom 04.09.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Weiterhin wurde die Abschiebung nach Äthiopien angedroht. Die dagegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 24.03.2004 ab (Az.: 5 E 2077/03.A).

5 Am 19.12.2006 stellte die Klägerin Asylfolgeantrag. Der Vater sei mittlerweile verstorben, die Mutter lebe in der Provinz und sei krank. Der Bruder halte sich in Kenia auf. Der Onkel sei ebenfalls krank und gebrechlich. Er habe sich mit Malaria infiziert. Seit Mai 2006 sei die Antragstellerin Mitglied der CUD in Deutschland, nehme an den Treffen der Organisation teil, unterstütze diese finanziell und helfe bei Veranstaltungen mit. Erstmals habe sie an einer Informations- und Protestveranstaltung der CUD am 23.09.2006 in Frankfurt teilgenommen. Es sei um die Offensive der äthiopischen Regierung gegen die Opposition im Exil gegangen. Die Klägerin habe Essen gekocht und dieses verkauft. Die Repressionen der äthiopischen Regierung richteten sich insbesondere gegen Angehörige und Unterstützer der CUD. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland müsse sie mit verschärften Sanktionen rechnen. Außerdem könne sie sich auf § 60 Abs. 7 AufenthG berufen, weil sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf sich alleine gestellt wäre.

6 Bei der informatorischen Anhörung am 30.01.2007 erklärte die Klägerin weiter, vor etwa einem halben Jahr sei es in Äthiopien zu Verhaftungen von Professoren und Jugendlichen gekommen. Dies habe sie zum Anlass genommen, Mitglied der Kinjit zu werden. Sie sei ein aktives Mitglied ohne eine bestimmte Funktion. Bei Veranstaltungen bereite sie Essen vor und verkaufe es. Auch trete sie als Sängerin auf und singe in der Regel in einer Gruppe. Gespielt würden Lieder mit politischem Inhalt. Außerdem besuche sie die Mitgliederversammlungen, bezahle Beiträge und sammle die Beiträge anderer Mitglieder ein.

7 Mit Bescheid vom 10.07.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ebenso ab wie die Abänderung der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG.

8 Gegen diesen ihr am 14.07.2007 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 16.07.2007 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung noch vor, sie habe an weiteren Informations- und Protestveranstaltungen der äthiopischen Opposition teilgenommen: Am 01.11.2006 in Frankfurt an einer Gedenkveranstaltung für die Opfer der Übergriffe der äthiopischen Sicherheitskräfte, am 23.12.2006 an einer Demonstration in Frankfurt gegen die Einmischung der äthiopischen Regierung in Somalia, am 15.02.2007 an einer Demonstration in Berlin gegen die Unterstützung Äthiopiens durch die EU, am 24.03.2006 am Jahreskongress der CUD-Hessen in Rüsselsheim, am 23.06.2007 in Wiesbaden an der Protestkundgebung gegen die Konferenz der afrikanischen Parlamentarier. Zuletzt gesungen habe sie auf der Veranstaltung am XXX in XXX, als die aus der Haft entlassenen CUD-Mitglieder Deutschland besucht hätten. Die Klägerin sei ein aktives und durch ihre Tätigkeit als Sängerin auch herausragendes Mitglied ihrer Organisation. Künstlerische Beiträge hätten oft eine größere Breitenwirkung als kämpferische Propagandareden.

9 Die Klägerin beantragt,

nachdem sie die Klage im Übrigen zurückgenommen hat,

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz durch Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens zu gewähren und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.

10 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11 Sie bezieht sich auf die Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid.

12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

13 Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 Die Klage im Folgeschutzverfahren ist gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zulässig (vgl. dazu Hess. VGH, InfAuslR 2007, S. 130) und in dem im noch aufrechterhaltenen Umfang begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf subsidiären Schutz i.S.d. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (kurz: Qualifikationsrichtlinie - QLR -). Die Beklagte ist verpflichtet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG (i.V.m. Art. 15 Buchstabe b) QLR) festzustellen.

15 Denn die Klägerin müsste bei einer Rückkehr in ihr Heimatland als mehrjähriges aktives Mitglied der Exilopposition mit Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die äthiopischen Machthaber rechnen. Sie ist seit 2006 Mitglied des Oppositionsbündnisses CUD und nimmt an den regelmäßigen Treffen teil. Sie bezahlt Mitgliedsbeiträge und besucht regelmäßig öffentlichkeitswirksame Demonstrationen und Veranstaltungen. Da sie auf den Veranstaltungen nicht nur bei der Essensausgabe hilft, sondern dort und auch auf Demonstrationen Parolen skandiert und als Sängerin politischer Lieder auftritt, hat sie in der überschaubaren exilpolitischen Szene mittlerweile einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt. Ihre Auftritte werden von einer größeren Öffentlichkeit wahrgenommen, die politischen Botschaften, die sie durch ihre Lieder transportiert, publik. Damit tritt sie aus dem Kreis der einfachen Mitglieder hervor und muss damit rechnen, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland von den äthiopischen Behörden verfolgt und in erniedrigender oder unmenschlicher Weise behandelt zu werden.

16 Nach den Erkenntnissen des Gerichts stellt sich die Situation in Äthiopien wie folgt dar: Das Oppositionsbündnis CUD (Coalition for Unity and Democracy) wurde im November 2004 unter Mitwirkung der EDP/UEDP-Medhin, der AEUP (früher: AAPO), der EDL und des Rainbow Movements gegründet und hat bei den Wahlen zum Nationalparlament am 15.05.2005 109 der 524 Sitze erringen können; die Regierungskoalition gewann 318, die Äthiopische Demokratische Einheitsfront UEDF 52 Sitze (vgl. Günter Schröder, Auskunft vom 18.03.2005 an VG Wiesbaden; FAZ vom 11.08.2005: Regierung gewinnt Wahl in Äthiopien). Weil die Opposition das Wahlergebnis anzweifelte und den Ministerpräsidenten beschuldigte, die Wahl manipuliert zu haben, kam es nach den Wahlen zu Demonstrationen und Unruhen, gegen die die Polizei hart und blutig vorging. Landesweit führten die äthiopischen Sicherheitsbehörden umfangreiche Verhaftungsmaßnahmen durch, die vor allem Mitglieder und Sympathisanten der CUD betrafen. Anfang November wurden der CUD-Führer Berhane Nega und die gesamte Führung der CUD unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt in der Hauptstadt gesteuert zu haben (FAZ vom 11.08.2005: Regierung gewinnt Wahl in Äthiopien; FAZ vom 29.09.2005: Festnahmen in Äthiopien; FR vom 01.10.2005: Lage in Äthiopien gespannt; Deutsche Welle vom 03.11.2005: Gewalt in Addis Abeba). Die Regierung wirft der CUD Hochverrat vor (taz vom 03.11.2005: Blutbad in Äthiopiens Hauptstadt). Mindestens 700 Oppositionsanhänger blieben zunächst in Äthiopien in Haft, auch wenn es nach den Massenverhaftungen immer wieder zu Freilassungen kam (vgl. FAZ vom 08.02.2006: Noch ist die Angst größer als die Courage). Im Dezember 2005 wurde gegen 131 Oppositionelle, darunter Führer der CUD und Journalisten, Anklage wegen Landesverrates und Planung eines Völkermordes erhoben. Die Oppositionellen hätten sich unter Führung der CUD gegen das nordäthiopische Tigray-Volk verschworen (taz vom 23.12.2005: Völkermordklage in Äthiopien; SZ vom 07.01.2006: Mein Freund, der Diktator).

17 Obwohl die äthiopische Justiz - wie Presseberichten zu entnehmen ist (vgl. FAZ vom 10.04.2007: Äthiopien lässt Häftlinge frei; TAZ vom 10.04.2007: Äthiopien spricht Journalisten frei) - dann 25 Angeklagte wieder auf freien Fuß gesetzt und gegen 111 Angeklagte den Vorwurf des Hochverrats und des versuchten Völkermordes fallen gelassen hat, blieben viele im Jahre 2005 festgenommen Oppositionellen in Haft, weil sie weiterer Verstöße beschuldigt wurden, z.B. des Versuchs des gewaltsamen Umsturzes oder des Vergehens gegen die Verfassung. Das zeigt, dass die äthiopischen Machthaber grundsätzlich keine Kräfte dulden, die ihre Vormachtsstellung nicht uneingeschränkt anerkennen und von denen zu befürchten ist, dass sie Unterstützung in der Bevölkerung finden (vgl. dazu ai, Auskunft vom 01.03.2001 an VG Kassel; Institut für Afrikakunde, Auskunft vom 20.01.2006 an VG Kassel und vom 26.01.2006 an VG Aachen). So wurden 38 führende Mitglieder der CUD Mitte 2007 wegen der noch aufrecht erhaltenen Vorwürfe zu hohen Strafen verurteilt (vgl. FAZ vom 12.06.2007: Oppositionelle in Äthiopien verurteilt). Die äthiopische Regierung will den Kampf gegen die CUD nicht nur politisch führen. Sie setzt alle Mittel offener und verdeckter Repressionen ein, um die CUD und deren politisches Umfeld zu schwächen. Das Regime fühlt sich rechtsstaatlichem Handeln nicht verpflichtet und ist unberechenbar. Jede Veränderung der politischen Verhältnisse birgt die Gefahr massiver Repressionen, auch wenn die Zulassung der Opposition zur Wahl zunächst Liberalisierung signalisierte. Wenn die Regierung sich ernsthaft angegriffen fühlt, zögert sie nicht, mit geballter Macht und auch unter Einsatz extralegaler Mittel gegen ihre wirklichen und vermeintlichen Gegner vorzugehen. Auch in oppositionellen Aktivitäten, die in der Diaspora stattfinden und von dort ausgehen, sieht sie eine gefährliche Bedrohung. Selbst einfache Mitglieder, Sympathisanten und auch Unterstützer der Positionen der CUD müssen mit politischer Verfolgung rechnen, wobei nicht die Rechtslage, sondern das subjektive Bedrohungsgefühl der Regierung ausschlaggebend ist (so Günter Schröder, Auskünfte vom 18.03.2005 und vom 20.06.2005 an VG Wiesbaden und vom März 2006 an VG Kassel). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Regierung Äthiopiens in jüngster Zeit inhaftierte Anhänger der Opposition und führende Politiker der CUD freigelassen hat, nachdem diese ein Gnadengesuch an die Regierung gerichtet hatten (FAZ vom 20.08.2007: Oppositionelle in Äthiopien frei). Denn dies geschah in erster Linie aufgrund politischen Drucks aus den USA (vgl. auch NZZ vom 21.07.2007: Gnade für verurteilte Oppositionelle in Äthiopien) und aufgrund internationaler Proteste (taz vom 11.10.2007: Äthiopische Opposition lobt Merkel). Gegen eine grundlegende Wende der Politik der äthiopischen Machthaber im Hinblick auf den Umgang mit Oppositionellen spricht, dass nach wie vor hunderte Mitglieder der Opposition - zum Teil ohne Prozess - inhaftiert sind (vgl. AA, Lagebericht vom 06.11.2007). Die Haftbedingungen sind schlecht, Folter und unverhältnismäßige Gewaltanwendung sind an der Tagesordnung; es ist auch nicht gewährleistet, dass die Sicherheitsorgane Gerichtsentscheidungen akzeptieren und umsetzen. Mehrjährige Inhaftierungen ohne Anklageerhebung und ohne richterliche Anordnung sind ebenfalls keine Seltenheit (vgl. AA, a.a.O.). So hat auch der Bayr. VGH in einer erst jüngst ergangenen Entscheidung vom 25.02.2008 (Az.: 21 B 0531082 - Juris -) festgestellt, dass nicht nur die Führungsspitze der CUD, sondern auch einfache Parteimitglieder Verfolgung und Verhaftung unterworfen sind. Wenn zu erwarten sei, dass die äthiopischen Behörden die betreffende Person als ernsthaften Oppositionsangehörigen einstufen werden, habe dies die Folge, dass diese bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe.

18 Es ist auch davon auszugehen, dass die regierungskritische Betätigung in der Diaspora den äthiopischen Behörden zur Kenntnis gelangt ist. Die Beobachtung exilpolitischen Verhaltens äthiopischer Staatsangehöriger ist ein erklärtes Anliegen des äthiopischen Staates (vgl. die äthiopische "Richtlinie zum Aufbau einer Wählerschaft" für das Haushaltsjahr 1998, gerichtet an die Botschaften, Konsulatgenerale und ständigen Vertretungen der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien im Ausland; SZ vom 10.10.2006: Nach Hause in die Ungewissheit; vgl. auch Günter Schröder, Stellungnahme vom März 2006 an das VG Kassel; Institut für Afrikakunde/GIGA vom 22.10.2006 an VG Wiesbaden und vom 29.06.2006 an VG Magdeburg).

19 Die übrigen Absätze des § 60 AufenthG brauchten nicht mehr geprüft zu werden, weil es sich bei allen Abschiebungsverboten der Absätze 2 bis 7 um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt und alle dort aufgeführten Konstellationen nach § 25 Abs. 3 AufenthG gleichbehandelt werden. Auch der humanitäre Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (direkt oder in verfassungskonformer Anwendung des Satzes 3) ist asyl- und ausländerrechtlich gleichrangig (vgl. § 31 Abs. 3 AsylVfG, § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG).

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.

21 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.