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1 E 908/07•VG Kassel 1. Kammer, 2008-06-24, 1 E 908/07
1 E 908/07Tribunale amministrativo / 1a camera24 giu 2008
Widerruf einer Zuweisung einer Dienstwohung eines Forstbeamten: Vertrauensschutz, Räumungsfrist
Entscheidungsdatum: 2008-06-24
Aktenzeichen: 1 E 908/07
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2008:0624.1E908.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 233 BG HE, § 87 Abs 2 BG HE, § 49 VwVfG HE, § 2 StAbbauG HE 2003, § 48 VwVfG HE ... mehr
Widerruf einer Zuweisung einer Dienstwohung eines Forstbeamten: Vertrauensschutz, Räumungsfrist
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Der Kläger steht als Forstoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) in den Diensten des Beklagten. Ab dem 01.08.1993 versah er seinen Dienst als Leiter der Revierförsterei D. Anlässlich dieses Dienstverhältnisses wurde ihm die Dienstwohnung in der A-Straße, A-Stadt-D (Forsthaus) zugewiesen.
2 Mit Schreiben vom 22.07.2004 teilte der ... dem Kläger mit, dass seine Stelle gem. § 2 des Zukunftssicherungsgesetzes (ZSG) zum 01.01.2005 entfallen werde. Der Kläger wurde daraufhin der Personalvermittlungsstelle des Landes Hessen gemeldet. Ab dem 01.01.2005 versah er als sogenannter Funktionsbeamter seinen Dienst beim Forstamt E.
3 Nachdem das Revier A-Stadt mit dem Revier D zusammengelegt worden war, schrieb der Beklagte die Leitung der Revierförsterei A-Stadt aus. Ein erstes Ausschreibungsverfahren wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 04.04.2005 (Az.: 1 G 61/05) gestoppt, nachdem der Kläger, der sich auf diese Stelle beworben hatte, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte.
4 Mit Schreiben vom 15.11.2005 schrieb der Beklagte die Revierförsterei A-Stadt erneut aus. Auch hier bewarb sich der Kläger. Ausgewählt wurde jedoch eine Konkurrentin des Klägers, Frau F. Ihr wurde am 24.04.2007 die Ernennungsurkunde überreicht.
5 Gegen die Auswahlentscheidung, die dem Kläger mit Schreiben vom 14.07.2006 bekannt gegeben wurde, erhob der Kläger zunächst Widerspruch und dann unter dem Az.: 1 E 689/07 Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel. Diese Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 06.06.2007 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 51 ff der Gerichtsakte verwiesen.
6 Bereits vorher, mit Bescheid vom 04.04.2007 (Bl. 6 f. der Gerichtsakte), widerrief der ... die Zuweisung der Dienstwohnung in D zum 30.04.2007 und ordnete deren Räumung an. In der Begründung bezog sich die Behörde auf Ziffer 15.1 Satz 2 der Hessischen Dienstwohnungsvorschriften und gewährte dem Kläger eine Räumungsfrist von weiteren drei Monaten, also bis zum 31.07.2007. In der Begründung heißt es, das Stellenbesetzungsverfahren für die Revierförsterei A-Stadt sei abgeschlossen. Der Kläger sei bei der Besetzung der Stelle nicht berücksichtigt worden. Die besonderen dienstlichen Verhältnisse, die die Zuweisung der Dienstwohnung dringend erforderten, seien nicht mehr gegeben. Daher sei die Zuweisung der Dienstwohnung zurückzunehmen. Sollte sich der Kläger am Verkaufsverfahren für das Forsthaus beteiligen, werde die Räumungsfrist bis zum Abschluss des Verfahrens verlängert. Nach Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses zum 31.07.2007 sei eine Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietwertes zu zahlen.
7 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2007 (Bl. 8 f. der Gerichtsakte) Widerspruch ein. In der Begründung trug er vor, das Stellenausschreibungsverfahren sei rechtswidrig gewesen. Der Landesbetrieb der ... habe sich daher gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht. Als Naturalrestitution schulde das Land Hessen das Fortbestehen des Dienstwohnungsverhältnisses zu den bisherigen Konditionen. Der Kläger wolle sich im Übrigen an dem Verkaufsverfahren beteiligen.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2007, bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 01.06.2007, wies der ... den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, das Stellenbesetzungsverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Der Kläger sei nicht berücksichtigt worden. Daher sei die Zuweisung der Dienstwohnung zurückzunehmen.
9 Am 25.06.2007 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben.
10 Während des laufenden Klageverfahrens änderte der Beklagte seinen Bescheid und verlängerte mit Schreiben vom 16.11.2007 (Bl. 58 der Gerichtsakte) die Räumungsfrist bis zum Ablauf von drei Monaten nach erfolgter Stellenbesetzung. In dem Schreiben heißt es weiter, "Voraussetzung" für diese Verlängerung der Räumungsfrist sei die Unterzeichnung einer Erklärung, mit der sich der Kläger verpflichten sollte, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 423,76 € je Monat ab dem 01.12.2007 zu zahlen.
11 Der Kläger unterzeichnete die Verpflichtungserklärung nicht, sondern trug in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Kassel vor, er sei mit der Höhe der Nutzungsentschädigung nicht einverstanden und beziehe in die Klage auch den Bescheid vom 16.11.2007 ein.
12 Nachdem das Gericht angekündigt hatte, Beweis über die Angemessenheit der Nutzungsentschädigung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid erneut und hob die Verlängerung der Räumungsfrist mit Schreiben vom 07.03.2008 (Bl. 102 f der Gerichtsakte) wieder auf. In der Begründung führte die Behörde aus, mittlerweile stehe fest, dass der Kläger bei keinem der Stellenbesetzungsverfahren ausgewählt worden sei. Damit stehe auch fest, dass nicht absehbar sei, wann eine andere dienstliche Verwendung an einem anderen Standort erfolgen werde. Die Revierförsterei werde nicht mehr für dienstliche Zwecke benötigt, so dass das Gebäude einer Verwertung zuzuführen sei.
13 Der Kläger verfolgt seine Klage weiter und erklärt, dass sich die Klage auch gegen den Bescheid vom 07.03.2008 richten solle.
14 Er trägt vor, der Widerruf der Dienstwohnungszuweisung sei unverhältnismäßig, da das Stellenausschreibungsverfahren um die Revierleitung A-Stadt trotz als rechtswidrig festgestellter dienstlicher Beurteilung nachteilig ausgegangen sei. Im Übrigen sei auch der selbständige Verwaltungsakt der Räumungsanordnung rechtswidrig. Selbst wenn der Widerruf der Dienstwohnungszuweisung Rechtens sein sollte, sei die Behörde nicht befugt, gegenüber dem Kläger die Räumungsvollstreckung aus dem angefochtenen Bescheid zu betreiben. Der Kläger sei unstreitig seit Jahren ohne feste Planstelle zur PVS gemeldet. Das Forsthaus in D werde von dem beklagten Land nicht benötigt, um andere Forstbeamte dort unterzubringen. Es wäre ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn nunmehr die Räumungsvollstreckung gegenüber dem Kläger betrieben würde.
15 Der Bescheid vom 07.03.2008 sei außerdem deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 2 bis 4 HVwVfG nicht erfüllt seien. Der Kläger habe nach Erlass des Bescheides vom 16.11.2007 darauf vertrauen dürfen, eine Räumungsfrist von 3 Monaten nach erfolgter Stellenbesetzung eingeräumt zu bekommen und in dieser Zeit allenfalls den ortsüblichen Mietwert zahlen zu müssen. Er sei weiterhin bereit, den ortsüblichen Mietzins zu zahlen, nicht jedoch das überhöhte, vom Beklagten festgesetzte Nutzungsentgelt.
16 Der Kläger beantragt,
den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 04.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007, des Änderungsbescheides vom 16.11.2007 und des Änderungsbescheides vom 07.03.2008 aufzuheben,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Räumungsfrist zu gewähren mit der Maßgabe der Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete nebst Betriebskosten.
17 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
18 Er trägt vor, nachdem das Verfahren 1 E 689/07 nunmehr rechtskräftig beendet sei, bestehe keine Verpflichtung des Beklagten mehr, dem Kläger die Revierleiterdienstwohnung weiter zur Verfügung zu stellen.
19 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.09.2007 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
20 Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2007 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten sowie die Gerichtsakten VG Kassel 1 E 366/07 und 1 E 689/07.
22 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.
23 Streitgegenstand ist der Bescheid vom 04.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 und den weiterhin vorgenommenen Änderungen durch die Schreiben vom 16.11.2007 und 07.03.2008. Bei diesen beiden Schreiben handelt es sich jeweils um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 S. 1 HVwVfG, denn beide Schreiben enthalten eine Regelung gegenüber dem Kläger, also mit Außenwirkung. Dass eine Rechtsmittelbelehrung jeweils nicht beigefügt war, ist unschädlich und führt nur dazu, dass die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO sich auf 1 Jahr verlängert (§§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO). Diese beiden Verwaltungsakte vom 16.11.2007 und 07.03.2008 haben den ursprünglichen Bescheid vom 04.04.2007 modifiziert, wobei das Gericht die Bescheide so auslegt, dass die Behörde die Regelung vom 16.11.2007 durch den Bescheid vom 07.03.2008 wieder aufgehoben hat und damit der ursprüngliche Widerruf der der Dienstwohnungszuweisung wieder aufgelebt ist.
24 Beide Bescheide wurden auch von dem Kläger wirksam in das Verfahren einbezogen. Ein Widerspruchsverfahren ist hinsichtlich der Bescheide vom 16.11.2007 und 07.03.2008 nicht erforderlich, da diese Bescheide lediglich den Ursprungsbescheid abändern und keine neuen Rechtsfragen aufwerfen, die in einem Widerspruchsverfahren geklärt werden müssten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15.A., § 68 Rn. 23 m.w.N.). Im Übrigen hat sich der Beklagte jeweils zur Sache eingelassen und hat damit zu erkennen gegeben, dass er ein Vorverfahren als Klagevoraussetzung nicht für erforderlich hält.
25 Damit ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der angefochtene Bescheid in der Gestalt, die er durch die Änderungsbescheide erfahren hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
26 Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Zuweisung der Dienstwohnung des Klägers in A-Stadt-D ist Ziff. 15.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Dienstwohnungen des Landes Hessen (Hessische Dienstwohnungsvorschriften - HDWV - vom 03.11.1993, StAnz S. 2964 ff, Gültigkeitsdauer verlängert durch Erlass vom 30.12.2003, StAnz 2004, S. 317). Danach kann aus dienstlichen Gründen eine Zuweisung einer Dienstwohnung widerrufen und das Räumen einer Dienstwohnung angeordnet werden.
27 Die Hessischen Dienstwohnungsvorschriften und insbesondere die Ziff. 15.1 sind als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid hinreichend bestimmt. Keine Bedenken bestehen auch dahingehend, dass es sich bei der Regelung lediglich um eine behördeninterne Verwaltungsvorschrift handelt. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verwaltungsvorschrift sind die §§ 87 Abs. 2, 233 HBG. Nach erstgenannter Vorschrift kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die besonderen dienstlichen Verhältnisse es dringend erfordern. § 233 HBG ist die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Gesetzes.
28 Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass sich Ziff. 15.1 HDWV auch im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 87 Abs. 2 HBG hält. Wenn auch § 87 Abs. 2 HBG lediglich die Anweisung zum Bezug einer Dienstwohnung regelt, so ist hiervon auch der "actuscontrarius", also die Aufhebung einer Zuweisung erfasst, denn ansonsten könnte eine Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung in Ermangelung konkreter Regelungen nur begründet, nicht aber wieder aufgehoben werden.
29 Die Regelung der Ziff. 15.1 HDWV verstößt auch nicht gegen höherrangige Rechtsgrundsätze, etwa den Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz, und benachteiligt den Beamten auch nicht unverhältnismäßig. Grundsätzlich hat ein Beamter keinen Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung und damit auch nicht darauf, dass diese Zuweisung nicht aufgehoben wird. Maßgeblich sind vielmehr allein dienstliche Erwägungen, die die Behörde ermächtigen, die Zuweisung einer Dienstwohnung jederzeit zu widerrufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1971, Az.: BVerwG II C 22.70, Buchholz 232 § 74 BBG Nr. 2; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss v. 31.03.1995, Az.: Bf I 25/94, beide m.w.N.). Die Regelung der Ziff. 15.1 HDWV kodifiziert damit nur diejenigen Grundsätze, die auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Widerruf der Zuweisung einer Dienstwohnung anerkannt sind.
30 Die Voraussetzungen der Ziff. 15.1 HDWV liegen vor. Die notwendigen dienstlichen Gründe wurden von dem Beklagten dargelegt, so dass auch der Begründungspflicht der Ziff. 4.3. S. 2 HDWV Genüge getan wurde. Der Beklagte hat ausgeführt, dass der Kläger bei dem Besetzungsverfahren für die Revierförsterei A-Stadt nicht berücksichtigt worden sei und damit auch keine besonderen dienstlichen Verhältnisse mehr vorlägen, die eine Zuweisung einer Dienstwohnung erforderlich machten. Diese Ausführungen in dem Ausgangsbescheid vom 04.04.2007 sind sachgerecht: Wie sich aus dem Wortlaut des § 87 Abs. 2 HBG ergibt, kommt eine Zuweisung einer Dienstwohnung nur unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die besonderen dienstlichen Verhältnisse es dringend erfordern. Bei einem Revierförster ist dies stets der Fall, denn er muss jederzeit in der Lage sein, sein Revier schnellstens zu erreichen, um bei allgemeinen Unglücksfällen etc. zur Stelle zu sein.
31 Mit der Ernennung der Konkurrentin am 24.04.2007 ist der Kläger nicht mehr zuständiger Revierförster für das Revier A-Stadt und kann es auch nicht mehr werden. Damit liegen keine besonderen dienstlichen Verhältnisse mehr vor, die allein die Zuweisung der Dienstwohnung rechtfertigen könnten.
32 Die Argumentation des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der meint, der Beklagte schulde als Naturalrestitution das Fortbestehen des Dienstwohnungsverhältnisses im Wege des Schadensersatzes, verkennt die Rechtsnatur der Dienstwohnungszuweisung. Bei ihr handelt es sich nicht vorrangig um eine Begünstigung des Inhalts, dass dem Beamten eine kostengünstige Wohnung zur Verfügung gestellt werden soll, sondern um eine Belastung und eine Grundrechtsbeschränkung des Beamten, der in seinem Recht auf freie Wohnsitzwahl nach Art. 11 Grundgesetz eingeschränkt wird. Private Gründe sind schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 87 Abs. 1 HBG nicht zu berücksichtigen, so dass auch eine Zuweisung einer Dienstwohnung als Schadensausgleich nicht möglich ist.
33 Auch aufgrund der zwischenzeitlich vorgenommenen Änderung des Ausgangsbescheides und deren nachfolgenden Aufhebung mit Bescheid vom 18.11.2007 kann der Kläger keinen Anspruch auf Fortführung des Dienstwohnungsverhältnisses herleiten. Sowohl die teilweise Aufhebung des Ursprungsbescheides vom 04.04.2007 als auch deren Rücknahme bzw. Widerruf sind rechtmäßig. Der Beklagte hat wirksam mit Bescheid vom 16.11.2007 den Bescheid vom 04.04.2007 abgeändert und dem Kläger eine längere Räumungsfrist eingeräumt. Ermächtigungsgrundlage hierfür war der § 49 Abs. 1 HVwVfG. Da dem Kläger eine Vergünstigung, nämlich eine Verlängerung des Dienstwohnungsverhältnisses angeboten worden war, handelt es sich um einen Widerruf eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes, der ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist. Verknüpft wurde diese Begünstigung mit einer Auflage des Inhalts, dass der Kläger eine erhöhte Nutzungsentschädigung zahlen sollte.
34 Da der Kläger diese Auflage nicht erfüllt hat, durfte der Beklagte diesen Bescheid dann mit Bescheid vom 07.03.2008 widerrufen bzw. zurücknehmen. Ob hier ein Widerruf oder eine Rücknahme erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, denn im Falle eines Widerrufs wäre der Bescheid vom 07.03.2008 nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG zu beurteilen und damit rechtmäßig, da der Kläger die Auflage (Zahlung eines erhöhten Nutzungsentgelts) nicht erfüllt hat. Sollte der Bescheid vom 16.11.2007 rechtswidrig gewesen sein, etwa weil die Nutzungsentschädigung zu hoch angesetzt wurde, wäre die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 HVwVfG rechtmäßig. Bei der Überlassung der Dienstwohnung handelt es sich um eine teilbare Sachleistung, so dass die rechtlichen Grenzen des § 48 Abs. 2 HVwVfG zu beachten sind. Dem Kläger steht jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen zur Seite, denn er musste aufgrund der eindeutigen Formulierung in dem Bescheid damit rechnen, dass dieser wieder aufgehoben werden würde, wenn er sich nicht bereit erklären würde, das erhöhte Nutzungsentgelt zu zahlen.
35 Damit hat der Beklagte zulässigerweise sowohl den Ursprungsbescheid vom 04.04.2007 durch Bescheid vom 16.11.2007 abgeändert als auch diese Abänderung wiederum aufgehoben. Ein Vertrauen auf die zwischenzeitlich geltende Regelung kann der Kläger damit nicht geltend machen.
36 Rechtmäßig ist auch die gleichermaßen verfügte Räumung der Dienstwohnung. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist ebenfalls Ziff. 15.1 HDWV, dessen Voraussetzungen vorliegen. Eines Rückgriffs auf allgemeine Rechtsgrundsätze, etwa den § 985 BGB, bedarf es angesichts der eindeutigen Regelung in Ziff. 15.1 HDWV nicht. Als Annexregelung ist die Ermächtigung zur Anordnung der Räumung auch von der Ermächtigungsgrundlage der §§ 87 Abs. 2, 233 HBG erfasst.
37 Die Anordnung der Räumung des Forsthauses ist auch nicht, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, unverhältnismäßig. Es mag sein, dass das Forsthaus derzeit nicht zur Unterbringung anderer Beamter benötigt wird, jedoch hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass beabsichtigt sei, das Forsthaus zu veräußern. Ein nicht bewohntes Haus, in das ein potentieller Käufer sofort einziehen kann, lässt sich erfahrungsgemäß besser veräußern, als ein bewohntes, zumal wenn dort noch Räumungsfristen zu beachten sind, so dass die möglichst zeitnahe Räumung einem wohlverstandenen Interesse des Beklagten entspricht. Die Interessen des Klägers müssen demgegenüber zurückstehen, da ihm die Dienstwohnung allein aus dienstlichen Gründen gewährt wurde und diese Gründe mittlerweile weggefallen sind.
38 Hinsichtlich der Frist für die Räumung des Forsthauses geht das Gericht davon aus, dass eine solche weiterhin besteht, so dass es des Hilfsantrages des Klägers nicht bedarf. Durch die rechtswirksame Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2007 durch Bescheid vom 07.03.2008 lebt der Ursprungsbescheid vom 04.04.2007 wieder auf und damit auch die dort enthaltene Räumungsfrist von 3 Monaten. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass diese Räumungsfrist zum Nachteil des Klägers zu kurz bemessen worden sein könnte. Ziff. 15.4. HDWV sieht bei Dienstpostenwechsel eine erheblich kürzere Räumungsfrist vor. Danach ist die Dienstwohnung bereits zum Ablauf des Monats zu räumen, in dem der Beamte aus dem bisherigen Dienstposten ausscheidet. Den Dienstposten des Revierförsters des Forstreviers A-Stadt verlor der Kläger mit Überreichung der Ernennungsurkunde an die Konkurrentin Frau F am 24.04.2007, damit hätte der Beklagte die Räumung der Dienstwohnung zum 01.05.2007 anordnen können und angesichts des eindeutigen Wortlauts der Ziff. 15.4. HDWV auch müssen. Dass dem Kläger eine längere Räumungsfrist gewährt wurde, verstößt zwar gegen Ziff. 15.4. HDWV, verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten.
39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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