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7 E 1454/03•VG Kassel 7. Kammer, 2004-10-07, 7 E 1454/03
7 E 1454/03Tribunale amministrativo / Chamber 77 ott 2004
Entscheidungsdatum: 2004-10-07
Aktenzeichen: 7 E 1454/03
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2004:1007.7E1454.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 GG, § 10 Abs 1 USG, § 10 Abs 3 S 2 USG, § 13c USG, § 101 Abs 2 VwGO ... mehr
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung von ihm zustehenden Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).
2 Mit Einberufungsbescheiden vom 28.08.2002, 17.12.2002, 04.03.2003 und 24.03.2003 wurde der Kläger zu insgesamt vier Wehrübungen im Rahmen des Auslandseinsatzes der Bundeswehr in Afghanistan einberufen. In der Zeit vom 12.09. bis 08.11.2002, 09.03. bis 21.03.2003, 26.03. bis 28.03.2003 und 31.03. bis 03.04.2003 leistete der Kläger die Wehrübungen ab.
3 Mit Formblättern vom 01.09.2002, 03.03., 08.03. und 29.03.2003 beantragte er bei der Unterhaltssicherungsbehörde des Landkreises Hersfeld-Rotenburg Verdienstausfallentschädigung gemäß § 13 Abs. 3 USG. Als Familienstand wurde jeweils "ledig" angegeben. Mit Ausnahme des Antrages vom 01.09.2002 gab der Kläger in allen Anträgen an, dass ein Kind, nämlich der Sohn seiner Lebensgefährtin, im gemeinsamen Haushalt lebe. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger arbeitslos, nachdem er (mit Unterbrechungen) bis zum 30.05.2000 einer Berufstätigkeit nachgegangen war.
4 Mit Bescheid der Unterhaltssicherungsbehörde des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 12.09.2002 wurden dem Kläger Leistungen nach dem USG für die Wehrübung vom 12.09. bis 08.11.2002 bewilligt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.10.2002 Widerspruch ein. Mit weiteren Bescheiden vom 01.04.2003 und 02.04.2003 wurden Leistungen für die übrigen Wehrübungen bewilligt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30.04.2003 Widerspruch ein. In Bezug auf die Fristversäumnis beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gab an, er sei erst am 30.10.2002 gegen 24.00 Uhr in der Bundesrepublik Deutschland von dem Auslandseinsatz in Afghanistan zurückgekehrt. Vor dem Abmarsch aus Afghanistan sei ihm die über den Truppenteil zuzustellende Ausfertigung nicht zugegangen. In der Sache führte der Kläger hinsichtlich aller drei Bescheide aus, bei der Bemessung der Leistungen hätte der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens vor der Zeit des Verdienstausfalls von mehr als einem Jahr zugrundegelegt werden müssen. Während dieses Zeitraumes habe er beim Landkreis Hersfeld-Rotenburg als Energiebeauftragter gearbeitet. Darüber hinaus hätte der Mindestbetrag nicht in Höhe von 34,77 €, sondern in Höhe von 43,46 € je Tag festgesetzt werden müssen. Dieser Satz gelte nach den Anlagen zu dem Gesetz zwar nur für verheiratete Soldaten oder solche, die eine Lebenspartnerschaft führten. Er lebe jedoch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die gegenüber Lebenspartnerschaften nicht diskriminiert werden dürfe. Durch das Partnerschaftsgesetz habe der Gesetzgeber gezeigt, dass er im Rahmen einer wünschenswerten Liberalisierung des Familienrechts den Wunsch der einzelnen Bürger, auf welche Art und Weise sie zusammenleben möchten, respektieren wolle, ohne die Wünsche der Bürger betreffend die Regelung ihres Zusammenlebens gesetzlich zu bevormunden. Aus diesem Grunde sei die Benachteiligung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber der Ehe und gegenüber der eingetragenen Partnerschaft sachlich nicht mehr gerechtfertigt, so dass unter Heranziehung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG eine Ermessensreduktion der Behörde auf Null dahingehend eingetreten sei, dass dem Kläger der Mindestbeitrag von 43.46 € je Tag zuzubilligen sei.
5 Mit Bescheid der Unterhaltssicherungsbehörde des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 14.02.2003 wurden dem Kläger für die Wehrübung vom 12.09.2002 bis 08.11.2002 im Wege des Härteausgleichs weitere Leistungen gewährt. Wegen der Berechnung wird auf Blatt 28 der diesbezüglichen USG-Akte verwiesen.
6 Nach Durchführung einer Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss am 11.02.2003 wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2003 (Blatt 17 ff. der Gerichtsakte) zurück. In der Begründung heißt es, eine Lebensgefährtin gehöre nicht zu den Familienangehörigen, ebenso wenig die Kinder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten. Der Wehrdienstleistende sei gesetzlich nicht verpflichtet, diesen Personen Unterhalt zu zahlen. Daher bestünde auch seitens des Staates keine Verpflichtung, bei der Zahlung von Unterhaltssicherungsleistungen diese Personen zu berücksichtigen. Demzufolge könne lediglich der Tagessatz für Ledige zugrundegelegt werden. Bemessungsgrundlage für die Berechnung sei der monatliche Durchschnitt der Nettoeinkommens des Wehrpflichtigen. Bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Einkommenssteuer zu veranlagen sei, sei dies der Arbeitslohn in dem Jahre, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgehe (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 USG). Maßgebliches Kalenderjahr sei der Zeitraum vom 01.08.2000 bis 31.07.2001. Da der Kläger auch in diesem Zeitraum Lohnersatzleistungen erhalten habe, könne ihm lediglich die Mindestleistung nach § 13 c USG ausgezahlt werden. Für die Wehrübung im Jahr 2000 sei ein Härteausgleich zu gewähren gewesen, was auch erfolgt sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 08.06.2003 zugestellt.
7 Am 02.07.2003 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die Auslegung der Behörde hinsichtlich des Bemessungszeitraumes sei mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar. Vielmehr sei bei der Bemessung der Leistungen der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens vor der Zeit des Verdienstausfalles von mehr als einem Jahr zugrunde zulegen. Im Übrigen sei zu erwähnen, dass der Kläger während des Endes der Beschäftigung als Energiebeauftragter im Dienste des Landkreises Hersfeld-Rotenburg unter Verletzung der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er eine dauerhafte Beschäftigung zumindest klageweise hätte durchsetzen können.
8 Da der Kläger in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe, sei auch der Tagessatz von 43,46 € gerechtfertigt. Nichteheliche Lebensgemeinschaften dürften gegenüber Lebenspartnerschaften nicht diskriminiert werden. Der Kläger leiste familiär und erziehungsmäßig faktisch das gleich wie solche Soldaten der Reserve, die in einer Ehe oder einer Partnerschaft lebten.
9 Der Kläger beantragt,
10 den Bescheid des Landrates des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 12.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 30.05.2003 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem USG über die bereits festgesetzten Beträge hinaus in Höhe von mindestens weiteren 504,02 € zu bewilligen.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide.
14 Mit Schriftsätzen vom 21.07. und 22.07.2004 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
15 Mit Beschluss vom 10.08.2004 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
16 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem USG über den bereits bewilligten Betrag hinaus.
17 Hinsichtlich der Berechnung des Tagessatzes und der hierbei gemäß § 10 Abs. 1 USG vorzunehmenden Berücksichtigung des Einkommens der Wehrpflichtigen kann das Gericht Rechtsfehler nicht feststellen. Bemessungsgrundlage für die Leistungen nach dem USG ist das monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen des Wehrpflichtigen (§ 10 Abs. 1 USG). Bei Wehrpflichtigen, die wie der Kläger nicht zur Einkommenssteuer zu veranlagen sind, kommt es auf den Arbeitslohn in dem Jahr vor dem Kalendermonat der Einberufung an (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 USG). Wenn, wie vorliegend, der Betreffende in diesem (gesamten) Jahr arbeitslos war, so ist der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens in dem "vor dieser Zeit" liegenden Jahr maßgebend (§ 10 Abs. 3 S. 2 USG).
18 Hinsichtlich der Einberufung im Jahre 2002, die zum 12.09.2002 erfolgte, war damit das Einkommen der Monate August 2001 bis Juli 2002 zu berücksichtigen. Da der Kläger während diesen Zeitraums durchgängig arbeitslos war, greift die Sonderregelung des § 10 Abs. 3 S. 2 USG ein. Mit der dort enthaltenen Formulierung "vor dieser Zeit" ist nicht etwa die gesamte Zeit der Arbeitslosigkeit o.ä. gemeint, so dass das letzte Jahr, in dem eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt wurde, heranzuziehen wäre. Vielmehr ist mit "dieser Zeit" das im Halbsatz davor erwähnte Jahr gemeint, so dass sich der heranzuziehende Zeitraum um ein Jahr verschiebt.
19 Diese Auslegung der Vorschrift findet sich auch in den Verwaltungsvorschriften zu dem USG, den "Hinweisen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes" vom 30.03.1998 (R I 3 - Az 23 - 10 - 03, abgedr. bei Eichler/Oestreicher/Decker, Unterhaltssicherungsgesetz, Loseblatt, Stand 01.12.2003, Nr. 224). Allerdings ist dieser Umstand allein nicht ausschlaggebend, denn solche Verwaltungsvorschriften können allenfalls dann Bindungswirkung entfalten, wenn es um die einheitliche Auslegung von Ermessensvorschriften geht. § 10 Abs. 3 S. 2 USG ist jedoch keine Ermessensvorschrift.
20 Der Wortlaut der Regelung gibt ebenfalls keinen Hinweis auf die eine oder andere Auslegung der Vorschrift. Mit "vor dieser Zeit" kann zum einen die gesamte Zeit der Berufsausbildung etc. gemeint sein, wenn S. 2 sich auf den S. 1 des Abs. 3 bezöge. Zum anderen kann damit aber auch der in S. 2 genannte Zeitraum von einem Jahr gemeint sein. Letzteres liegt näher, da dann der Sinnzusammenhang zu dem 1. Halbsatz des 2. Satzes hergestellt würde.
21 Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts jedoch der Sinn und Zweck der Vorschrift, der für die Auslegung spricht, wie sie der Beklagte vorgenommen hat. Das USG soll den Lebensbedarf des Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes sicherstellen (§ 1 Abs. 1 USG), Mit anderen Worten, der aktuelle, finanzielle Nachteil durch den Wehrdienst soll ausgeglichen werden, wobei es auf die individuelle Einkommenssituation und den Lebensstandard ankommt. Aus diesem Grund richten sich die Leistungen nach dem USG auch nach dem Durchschnittseinkommen des Wehrpflichtigen (§ 10 Abs. 1 USG). Würde man in Fällen des § 10 Abs. 3 S. 2 USG, wenn also eine längere Zeit der Erwerbslosigkeit o.ä. vorliegt, auf das letzte Jahr regulärer Berufstätigkeit abstellen, so könnte dies im Extremfall bedeuten, dass dann die Einkommensverhältnisse ausschlaggebend wären, die vor Jahren oder sogar Jahrzehnten bestanden haben. Dies würde aber dem Grundsatz widersprechen, dass jeweils nur die aktuelle Einkommenssituation maßgebend sein soll. Sinn und Zweck der Regelung sprechen also für die Auslegung, die auch in ständiger Verwaltungspraxis vorgenommen wird.
22 Im Falle des Klägers bedeutet dies, dass nicht das Einkommen der Monate August 2001 bis Juli 2002, sondern das der Monate August 2000 bis Juli 2001 in Ansatz gebracht werden muss. Da der Kläger auch in diesem Jahr Leistungen des Arbeitsamtes erhielt, die niedriger als der Mindestsatz nach § 13c USG waren, war ihm auch nur dieser Mindestsatz zuzusprechen. Aus der Berufstätigkeit des Klägers, die bis 01.06.2000 dauerte, kann der Kläger keinen höheren Anspruch herleiten. Entsprechendes gilt auch für die nachfolgenden Wehrübungen.
23 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den erhöhten Tagessatz von 43,46 €. Dieser kommt nach der Tabelle zu § 13 c USG nur dann zur Auszahlung, wenn der Soldat entweder verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Weder das eine noch das andere ist bei dem Kläger der Fall.
24 Eine analoge Anwendung auch auf solche Soldaten, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, kommt nicht in Betracht, denn eine (planwidrige) Regelungslücke ist nicht gegeben. Dem Gesetzgeber war zum Zeitpunkt, als die Tabelle zu § 13 c USG letztmals geändert und das erhöhte Tabellenentgelt für die Soldaten eingeführt wurde, die in einer Lebenspartnerschaft leben, bewusst, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften von heterosexuellen Paaren anders behandelt würden als solche gleichgeschlechtlicher Partner. Dies wurde bewusst hingenommen. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (Gesetz vom 16. Februar 2001, BGBl I S. 266, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2001, BGBl I S. 3513) bereits in Kraft, so dass der Gesetzgeber, wenn er gewollt hätte, über die Lebenspartnerschaft hinaus auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft anspruchserhöhend hätte berücksichtigen können.
25 Auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) ist es nicht geboten, den erhöhten Tabellensatz auch solchen Soldaten zuzusprechen, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 (Az: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, BVerfGE 105, 313 ff) ausgeführt:
26 "a) Darin, dass das Gesetz nur gleichgeschlechtlichen Paaren die eingetragene Lebenspartnerschaft eröffnet (Art. 1 § 1 Abs. 1 LPartDisBG), liegt keine Benachteiligung von verschiedengeschlechtlichen Paaren wegen ihres Geschlechts
27 nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
28 Das Gesetz verbindet Rechte und Pflichten nicht mit dem Geschlecht einer Person, sondern knüpft an die Geschlechtskombination einer Personenverbindung an, der sie den Zugang zur Lebenspartnerschaft einräumt. Den Personen in dieser Verbindung weist sie dann Rechte und Pflichten zu. Ebenso wie die Ehe mit ihrer Beschränkung auf die Zweierbeziehung zwischen Mann und Frau gleichgeschlechtliche Paare wegen ihres Geschlechts nicht diskriminiert, benachteiligt die Lebenspartnerschaft heterosexuelle Paare nicht wegen ihres Geschlechts. Männer und Frauen werden stets gleichbehandelt. Sie können eine Ehe mit einer Person des anderen Geschlechts eingehen, nicht jedoch mit einer ihres eigenen Geschlechts. Sie können eine Lebenspartnerschaft mit einer Person ihres eigenen Geschlechts gründen, nicht aber mit einer des anderen.
29 b) Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 348 <359>; 101, 239 <269>; stRspr). Derartige Unterschiede bestehen jedoch zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren und den anderen sozialen Personengemeinschaften.
30 aa) Die eingetragene Lebenspartnerschaft ermöglicht gleichgeschlechtlichen
31 Paaren, ihre Lebensgemeinschaft auf eine rechtlich anerkannte Basis zu stellen
32 und sich in Verantwortung zueinander dauerhaft zu binden, was ihnen bisher
33 verwehrt war, da sie keine Ehe eingehen können. Demgegenüber ist das Anliegen verschiedengeschlechtlicher Paare, sich rechtsverbindlich auf Dauer zu binden, zwar in der Einschätzung der Betroffenen gleichermaßen gewichtig wie das
34 gleichgeschlechtlicher Paare und ihm im Wesentlichen auch ähnlich (vgl. Buba/Vaskovics, a.a.O., S. 16, 245 ff.). Im Gegensatz zu gleichgeschlechtlichen Paaren steht ihnen hierfür aber das Institut der Ehe offen. Der Unterschied, dass aus einer auf Dauer verbundenen Zweierbeziehung von Mann und Frau gemeinsame Kinder erwachsen können, aus einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft dagegen nicht, rechtfertigt es, verschiedengeschlechtliche Paare auf die Ehe zu verweisen, wenn sie ihrer Lebensgemeinschaft eine dauerhafte Rechtsverbindlichkeit geben wollen. Sie werden hierdurch nicht benachteiligt.
35 bb) Auch im Verhältnis der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften zu den
36 Geschwister- oder anderen verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften bestehen Unterschiede, die ihre unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dies betrifft schon die Exklusivität der eingetragenen Lebensgemeinschaft, die keine weitere Beziehung gleicher Art neben sich zulässt, während Geschwister- und andere verwandtschaftliche Einstandsgemeinschaften häufig in weitere vergleichbare Beziehungen eingebunden sind und auch neben einer sonstigen Bindung durch Ehe oder Partnerschaft bestehen. Verwandtschaftliche Einstandsgemeinschaften erfahren überdies schon nach geltendem Recht in gewisser Hinsicht eine Absicherung, die gleichgeschlechtlichen Paaren erst mit der Lebenspartnerschaft eröffnet worden ist. So bestehen im Verwandtschaftsverhältnis
37 Zeugnisverweigerungsrechte, Erbrechte und zum Teil auch Pflichtteilsrechte sowie deren steuerliche Begünstigung.
38 cc) Es ist dem Gesetzgeber zwar generell nicht verwehrt, für verschiedengeschlechtliche Paare oder für andere Einstandsgemeinschaften neue Möglichkeiten zu eröffnen, ihre Beziehung in eine Rechtsform zu bringen, wenn er dabei eine Austauschbarkeit der jeweiligen rechtlichen Gestalt mit der Ehe vermeidet. Ein verfassungsrechtliches Gebot, solche Möglichkeiten zu schaffen, besteht jedoch nicht.
39 Dieser Argumentation ist nichts hinzuzufügen. Für den hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt folgt daraus, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, aus Gründen der Gleichbehandlung auch Soldaten, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, ebenso wie solchen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, den erhöhten Satz nach der Tabelle zu § 13 c USG zuzusprechen.
40 Demzufolge war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 VwGO.
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