VG Kassel 7. Kammer, 2004-02-19, 7 E 1540/03.A

7 E 1540/03.ATribunale amministrativo / Chamber 719 feb 2004

Testo completo

VG Kassel 7. Kammer — 7 E 1540/03.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-19

Aktenzeichen: 7 E 1540/03.A

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2004:0219.7E1540.03.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 73 Abs 3 AsylVfG, § 53 Abs 6 AuslG

Tatbestand

1 Die Klägerin ist serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Sie stammt aus dem Kosovo. Die Klägerin stellte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 05.07.2000 einen Asylantrag, nachdem ihr erstes Asylverfahren durch Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17.04.1997 rechtskräftig beendet worden war. Mit Bescheid vom 27.11.2000 wurde der Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.12.2000 Klage. In der Begründung bezog sie sich auf ihren gesundheitlichen Zustand und reichte diverse ärztliche Atteste bei Gericht ein. Mit Urteil vom 26.04.2001 wurde der Bescheid vom 27.11.2000 teilweise aufgehoben, und das Bundesamt wurde verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG in bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegt. Mit Bescheid vom 12.09.2001 kam das Bundesamt dieser Verpflichtung nach.

2 Mit Verfügung vom 08.05.2003 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Feststellung gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nach § 73 AsylVfG zu widerrufen. Die Klägerin teilte hierauf mit Schreiben vom 27.05.2003 mit, ihr psychischer Zustand habe sich nicht gebessert. Sie müsse regelmäßig Antidepressiva und Schlafmittel nehmen. Sobald sie sich in irgendeiner Weise daran erinnere, was ihr in ihrer Heimat widerfahren sei, bekomme sie Panikattacken und starke Depressionen. Beigelegt wurde ein nervenärztlicher Befundbericht vom 27.05.2003 (Bl.12 der Bundesamtsakte des Widerrufsverfahrens).

3 Mit Bescheid vom 01.07.2003 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die mit Bescheid vom 12.09.2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vorliegen.

4 Am 14.07.2003 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, selbst das Bundesamt stelle fest, dass posttraumatische Belastungsstörungen im Kosovo nicht behandelt werden könnten. Eine Behandlung im übrigen Serbien und Montenegro sei nicht zumutbar und würde zu zusätzlichen Gesundheitsgefährdungen der Klägerin führen. Im Falle einer Durchführung der Behandlung in Serbien oder Montenegro würde die Klägerin mit den Behörden des Staates konfrontiert, dem auch die an den Misshandlungen beteiligten Polizeibeamten angehörten. Möglicherweise würde sie auch von serbischen Ärzten behandelt, zu denen sie kein Vertrauen aufbauen könne. Es sei außerdem auch fraglich, ob diese serbischen Ärzte überhaupt in der Lage oder bereit wären, mit der Krankenvorgeschichte der Klägerin sachgerecht umzugehen. Im Falle einer ärztlichen Behandlung in Serbien oder Montenegro würde dies mit Sicherheit die Selbstmordgefahr erheblich erhöhen.

5 Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.07.2003 aufzuheben.

6 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Die Kammer hat mit Beschluss vom 22.12.2003 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

8 Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Frau K. als sachverständige Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ferner Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte sowie die Gerichtsakte VG Kassel, 7 E 3253/00.A.

Entscheidungsgründe

10 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 01.07.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

11 Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 73 Abs. 3 AsylVfG. Danach ist eine stattgebende Entscheidung hinsichtlich § 53 Abs. 6 AuslG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

12 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor, denn nach wie vor droht der Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG.

13 Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme von Frau K. vom 22.01.2004 (Bl. 43 der Gerichtsakte) leidet die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit suizidalen Impulsen und Depressionen. Das Gutachten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie H. vom 16.07.2003 (Bl. 44 ff der Gerichtsakte) bestätigt diese Diagnose und führt aus, eine ambulante Psychotherapie und engmaschige ambulante psychiatrische Weiterbehandlung sei zu empfehlen. Belegt wurde ferner ein Suizidversuch durch Tabletteneinnahme.

14 Dass die Klägerin an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leidet und deshalb dringend ärztlicher Behandlung bedarf, hat auch die heutige Beweiserhebung ergeben. Das Gericht hat Frau K. als sachverständige Zeugin vernommen. Diese hat ausgesagt, dass bei der Klägerin ständig die Gefahr eines weiteren Selbstmordes besteht. Insbesondere für den Fall der Abschiebung ist ein Selbstmord bzw. -versuch wahrscheinlich. Die Klägerin leidet unter plötzlichen Angstanfällen; die Betreuung wird durch die gesamte Familie wahrgenommen. Derzeit wird bei der Klägerin eine Verhaltenstherapie durchgeführt, die sich noch über Jahre hinziehen wird. Anlass, an den Angaben der Zeugin zu zweifeln, hat das Gericht nicht.

15 Aufgrund der Beweiserhebung steht damit das Vorliegen einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben fest, sollte die Klägerin in den Kosovo abgeschoben werden.

16 Eine solche konkrete Gefahr kann auch nicht dadurch verhindert werden, dass die Klägerin im Kosovo psychiatrisch behandelt wird. Im Kosovo steht eine qualifizierte psychiatrische Betreuung, so wie sie die Klägerin benötigt, nicht zur Verfügung.

17 Schwere psychische Krankheiten sind derzeit im Kosovo nicht ausreichend medizinisch behandelbar. Es haben sich dort nur wenige klinische Psychologen niedergelassen, und die wenigen Psychiater haben keine Ausbildung für Psychotherapie. Im ganzen Kosovo gibt es überhaupt nur 3 Psychologen, von denen 2 mit posttraumatischen Belastungsstörungen arbeiten. Die Behandlung erfolgt allein durch die Vergabe von Psychopharmaka, die teilweise verfügbar sind; nur in Einzelfällen führt der Psychiater Gespräche mit den Patienten. In Prishtina existiert eine Psychiatrie, in der die Patienten jedoch unter menschenunwürdigen Zuständen untergebracht sind. Die Unterbringung von psychisch kranken Menschen erfolgt gemeinsam mit forensischen Patienten, vor deren Türen ständig UN-Polizisten stehen, was gerade für solche Patienten, deren posttraumatische Belastungsstörung durch Uniformierte ausgelöst wurde, hoch ängstigend wirken kann (UNHCR an VG Koblenz v. 29.09.2003; Schlüter-Müller an VG Frankfurt/Main v. 29.07.2003). Diese Einschätzung der Situation wird auch von dem Auswärtigen Amt (an VG Kassel v. 20.11.2003) bestätigt. Danach kann eine posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo zwar grundsätzlich durch eine Gesprächstherapie behandelt werden, das Auswärtige Amt kann jedoch nur zwei privat praktizierende Fachärzte nennen, die über die notwendige Qualifikation verfügen. Dass bei einem so großen Gebiet wie dem Kosovo dies nicht ausreicht, liegt auf der Hand. Die in dem Jahr 2003 aufgebauten "Mental Health Care Center", die in verschiedenen Orten im Kosovo ambulante Behandlung anbieten, sind für die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen nicht qualifiziert, denn dort werden lediglich einfache Formen der Psychotherapie, Arbeits- und Gruppentherapie angeboten. Für schwer psychisch Erkrankte, insbesondere Suizidgefährdete, reichen solche einfachen Behandlungsmethoden jedoch nicht aus. Zusammenfassend können damit im Kosovo allenfalls solche posttraumatischen Belastungsstörungen behandelt werden, bei denen eine medikamentöse Behandlung oder eine einfache Gesprächstherapie ausreicht. Intensive psychotherapeutische Behandlung, gerade bei Suizidgefährdeten, ist im Kosovo nicht verfügbar. Damit steht im Kosovo keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit für die Klägerin zur Verfügung.

18 Die Klägerin kann auch nicht auf eine Behandlung in Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovo, wo die Behandlungsmöglichkeiten generell besser sind (vgl. AA an VG Regensburg v. 13.06.2003, Botschaft Belgrad an VG Düsseldorf v. 08.05.2003, AA an VG Köln v. 11.04.2003), verwiesen werden. Zunächst ist nicht als gesichert anzusehen, ob die Klägerin überhaupt die Grenze zwischen dem Kosovo und dem übrigen Serbien und Montenegro überqueren könnte. Die von der UN-Verwaltung ausgestellten Personaldokumente werden von dem serbisch-montenegrinischen Staat nicht anerkannt, damit müsste die Klägerin über ein gültiges jugoslawisches Ausweispapier verfügen, um an der Grenze nicht abgewiesen zu werden. Sollte die Klägerin jemals über gültige Papiere verfügt haben, so ist deren Geltungsdauer mittlerweile längst abgelaufen, so dass eine Ausreise aus dem Kosovo schon an fehlenden Papieren scheitern dürfte. Hinzu kommt, dass die Klägerin überhaupt keinen Zugang zu dem staatlichen Gesundheitssystem Serbiens bekommen könnte, denn ein solcher setzt Wohnsitznahme in Serbien voraus. Diese scheitert aber wiederum daran, dass die Klägerin nicht über die notwendigen Personaldokumente verfügt. Die von der UNMIK ausgestellten Dokumente berechtigen nicht zur Wohnsitznahme in Serbien. Anders wäre dies nur dann, wenn die Klägerin als Binnenvertriebene registriert würde, ob dies möglich ist allerdings fraglich (UNHCR an VG Frankfurt/Main v. 29.09.2003; Botschaft Belgrad an VG Aachen v. 12.08.2003). Damit erscheint schon aus diesen Gründen ein Zugang zu der Behandlung in Serbien höchst fraglich, wenn nicht gar ausgeschlossen, so dass die Klägerin hierauf nicht verwiesen werden kann.

19 Bei der Klägerin kommt aber noch hinzu, dass sie unter einer extremen Angstpsychose gegenüber unbekannten Männern, insbesondere Serben, leidet. Wie die Zeugin heute ausgeführt hat, konnte ein geplanter Besuch in der serbischen Botschaft aus diesem Grund nicht durchgeführt werden. Damit ist aus medizinischen Gründen es schon nicht möglich, dass die Klägerin sich der notwendigen Psychotherapie in Serbien unterzieht, denn weder die Wohnsitznahme, noch ein ständiger Grenzübertritt können ihr zugemutet werden.

20 Zusammenfassend leidet die Klägerin damit an einer Erkrankung, die im Fall der Nichtbehandlung schwere Gesundheitsschäden erwarten lässt und die im Heimatland nicht adäquat behandelt werden kann. Folglich liegen auch weiterhin die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vor, so dass der Widerruf sich als rechtswidrig erweist.

21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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