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4 E 118/02•VG Kassel 4. Kammer, 2003-07-18, 4 E 118/02
4 E 118/02Tribunale amministrativo / 4a camera18 lug 2003
Entscheidungsdatum: 2003-07-18
Aktenzeichen: 4 E 118/02
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2003:0718.4E118.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
1 Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
2 Der Kläger wurde am ... in A. im damaligen Äthiopien geboren.
3 Der Kläger besitzt nunmehr die eritreische Staatsangehörigkeit.
4 Der Kläger reiste am 23.01.1991 zusammen mit seinem Zwillingsbruder A. Y. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor hatte der Kläger mit seinem Bruder etwa drei Monate bei dem Onkel A. W. in ... gelebt, der die Reise der beiden Brüder organisierte.
5 Der Kläger und sein Bruder begaben sich zunächst zu ihrer Tante N. R. in .... Nachdem sie Ende Januar 1991 um Asyl nachgesucht hatten, wurden sie in einem DRK-Wohnheim in ... untergebracht und dem Landkreis Waldeck-Frankenberg zugewiesen. In dem Wohnheim lebten mehrere eritreische Jugendliche.
6 Mit Bescheid vom 27.08.1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte des weiteren fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Eritrea oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die hiergegen vom Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel erhobene Klage blieb erfolglos. Das klageabweisende Urteil vom 10.12.1997 (Az.: 1 E 3906/93.A) ist seit dem 14.07.1998 rechtskräftig.
7 Der Kläger erlangte im Juli 1993 einen Hauptschulabschluss. In der Folgezeit absolvierte er bis zum Juni 1996 eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Seit dem ist er als Angestellter tätig.
8 Seit September 1998 wurden dem Kläger mehrfach befristete Duldungen, zuletzt mit Wirkung bis zum 12.09.2003 erteilt.
9 Der Kläger verstieß mehrfach gegen Vorschriften nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und dem Strafgesetzbuch: 1. Mit Verfügung des Beklagten vom 26.01.1996 wurde der Kläger wegen Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung verwarnt. 2. Mit Verfügung vom 27.11.1997 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO eingestellt. 3. Der Kläger verstieß vom 03.09. bis zum 13.11.1998 gegen die räumliche Beschränkung seiner Duldung auf den Landkreis Waldeck-Frankenberg, in dem er in ... wohnte. 4. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 24.02.1999 wurde der Kläger zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen verurteilt (Az.: 632 Js 8200.3/99).
10 Mit Schreiben vom 09.10.1998 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Zur Begründung trug er vor, dass er sich in die deutschen Lebensverhältnisse gut integriert habe und beim Rückkehr nach Eritrea seine Existenz vernichtet werde.
11 Mit Verfügung vom 29.10.1998 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab. Im Bescheid ist ausgeführt, dass die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers nur von vorübergehender Dauer sei, vorausgesetzt, er komme seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Rückreisedokumentes nach. Insoweit stehe das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Ausreise nach erfolgloser Durchführung des Asylverfahrens der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entgegen.
12 Gegen diese Entscheidung des Beklagten erhob der Kläger am 05.11.1998 Widerspruch.
13 Die ihm vom Beklagten vorgelegten Vordrucke zur Beschaffung von Passersatzpapieren füllte er am 18.05. und 13.08.1999 teilweise aus. Am 13.09.1999 ließ er sich gemeinsam mit seinem Bruder von der Ausländerbehörde des Beklagten bei der eritreischen Botschaft vorführen.
14 Mit Schreiben vom 18.03.2001 beantragte der Kläger des weiteren, ihm einen Ausweisersatz auszustellen.
15 Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2001 wies das ... den Widerspruch des Klägers zurück. Darin wird ausgeführt, dass der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers Hindernisse entgegenstünden, die er zu vertreten habe und deshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG ausscheide. Auch sei ihm die Beseitigung dieser Hindernisse gemäß § 30 Abs. 4 AuslG zumutbar. Zudem stehe der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch der Versagungsgrund der § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG entgegen. Auch die Versagung eines Ausweisersatzes sei zu Recht erfolgt.
16 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 21.12.2001 zugestellt.
17 Der Kläger hat am 21.01.2002 die vorliegende Klage erhoben.
18 Der Kläger macht geltend, dass er einen eritreischen Reisepass nicht in zumutbarer Weise erlangen könne. Denn die mit Schreiben der eritreischen Botschaft vom 26.01.2001 und 04.04.2003 genannten Voraussetzungen könne er nicht erfüllen. Seine Tante N. R. sei bei einem Besuch beim Generalkonsulat am 04.04.2003 nicht als Zeugin für seine Nationalität anerkannt worden, da sie nunmehr Deutsche sei. In Eritrea verfüge er über keine Verwandten mehr. Sein Vater sei seit 1989 verschollen, seine Mutter im Dezember 1994 verstorben. Sein Onkel sei im Alter von 73 Jahren verstorben. Seine Schwester S. und sein Bruder A. seien seit dem Krieg mit Äthiopien verschwunden. Seine Schwester D. sei 1996 bei einem Autounfall tödlich verunglückt.
19 Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.10.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2001 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsbefugnis sowie einen Ausweisersatz zu erteilen.
20 Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
21 Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger habe sich nicht ausreichend um die Ausstellung eines eritreischen Reisepasses bemüht. Er verfüge über zahlreiche eritreische Verwandte sowie Bekannte in Deutschland, mit deren Hilfe es ihm möglich sei, beim Generalkonsulat seine Nationalität nachzuweisen. Die Tante N. R. besitze seit ihrer Einbürgerung im Juli 1997 neben ihrer deutschen Staatsangehörigkeit weiterhin die eritreische Staatsangehörigkeit. Des weiteren lebe in Deutschland eine Cousine des Klägers namens S. G. H. sowie deren beiden Schwestern T. G. und S. G.. Auch hätte der Kläger Kontakte zu den ehemaligen Mitbewohnern im Jugendheim aufnehmen können, von denen sechs inzwischen eritreische Reisepässe erhalten hätten. Zu dem stelle die eritreische Auslandsvertretung zumindest Rückreisedokumente aus, wenn die Person die Freiwilligkeit ihrer Ausreise gegenüber dem Konsulat erkläre.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Ausländerakten betreffend den Kläger (drei Hefte) sowie betreffend den Bruder A. Y. (zwei Hefte) und die Prozessakte mit dem Az.: 1 E 3906/93.A Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
23 Die vorliegende Klage ist zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Denn die von dem Beklagten verfügte Versagung der beantragten Aufenthaltsbefugnis sowie die Versagung von Ausweisdokumenten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
24 Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG kommt gem. § 30 Abs. 5 AuslG nicht in Betracht. Hiernach darf dem Kläger, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde, eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 oder § 30 Abs. 4 AuslG erteilt werden.
25 Der Kläger kann auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG beanspruchen. Denn es liegen schon nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche Erteilung vor.
26 Der Kläger ist zwar seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens unanfechtbar ausreisepflichtig. Es liegen auch die Voraussetzungen für eine Duldung gem. § 55 Abs. 2 AuslG vor, auf die in § 30 Abs. 3 AuslG verwiesen wird. Denn die freiwillige Ausreise und Abschiebung des Klägers ist wegen seiner Passlosigkeit aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Ob des Weiteren auch eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG zu erteilen wäre, weil entsprechend der Behauptung des Klägers für ihn wegen der wirtschaftlichen Lage in Eritrea seine Existenz dort nicht gesichert ist, hat für die vorliegende Klage keine rechtliche Bedeutung. Denn nach erfolgloser Durchführung seines Asylverfahrens kann der Kläger etwaige Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nur gegenüber der Bundesrepublik Deutschland im Wege eines Wiederaufgreifens des Verfahrens gem. § 51 VwVfG geltend machen. Für die erneute Prüfung solcher Abschiebungshindernisse bleibt nämlich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gem. §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG ausschließlich zuständig.
27 Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren als Duldungsgrund somit allein zu berücksichtigenden Passlosigkeit sind indes nicht die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 3 AuslG gegeben. Denn nach dieser Vorschrift darf eine Aufenthaltsbefugnis nur eingeräumt werden, wenn der Ausländer die seiner freiwilligen Ausreise und Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse nicht zu vertreten hat. Der Kläger ist für das Vorliegen dieser einschränkenden Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig.
28 Das Gericht ist aufgrund des Sachvortrages des Klägers nicht davon überzeugt, dass er in zumutbarer Weise keinen eritreischen Reisepass oder sonstige eritreische Reisedokumente erlangen kann. Insbesondere ist dem Gericht nicht dargelegt worden, dass der Kläger seiner Obliegenheit nachgekommen ist, alle erforderlichen und zumutbaren Handlungen vorzunehmen, um seine Ausreise zu ermöglichen. Aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich nämlich zum einen, dass er seit Eintritt seiner unanfechtbaren Ausreisepflicht am 14.07.1998 nur zweimal, nämlich am 26.01.2001 und 04.04.2003, selbst beim eritreischen Konsulat vorgesprochen und um die Ausstellung eines Reisedokumentes gebeten hat. Zum anderen hat der Kläger die ihm vom Beklagten am 18.05. und 13.08.1999 übergebenen Anträge auf Ausstellung eines Passersatzes sowie den mit Schreiben vom 29.11.2001 zugeschickten weiteren Antrag nicht in ausreichender Weise ausgefüllt. Damit hat er das Vorhaben des Beklagten, mit der von ihm in den Vordrucken gemachten Angaben beim eritreischen Konsulat seine Identität sowie seine eritreische Staatsangehörigkeit nachzuweisen, vereitelt. Dies zeigt sich u. a. an dem Besuch des Sachbearbeiters des Beklagten mit dem Kläger am 23.09.1999, in dessen Verlauf die Angestellte des eritreischen Konsulats den Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes aufgrund der ungenauen und unvollständigen Angaben nicht angenommen hat.
29 Die bis zu dem Besuch beim eritreischen Konsulat vom Beklagten am 18.05. und 13.08.1999 an den Kläger ausgehändigten Vordrucke wurden von diesem in mehreren Abschnitten unvollständig ausgefüllt. Zunächst trug der Kläger in den beiden Spalten "Name des Vaters" und "Name des Großvaters" jeweils nur einen Namen ein, nämlich einmal "Y." als Name des Vaters und "Michael" bzw. "W/Michael" als Name des Großvaters. Diese unzureichenden Namensangaben ließen indessen seine Identität nicht in hinreichender Weise erkennen. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung erklärt, es existiere im eritreischen Raum kein System von Vor- und Zunamen wie im europäischen Kulturkreis. Des Weiteren hat er beantragt, über diese Behauptung Beweis durch Einholung mehrerer Auskünfte und Vernehmung eines ehemaligen Botschaftssekretärs als Zeugen zu erheben. Diesen Beweisantrag hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil die vom Kläger erhobene Tatsachenbehauptung nicht beweisbedürftig ist. Denn schon aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 18.07.2003 ergibt sich, dass in eritreischen Pässen mindestens zwei Namenselemente eingetragen werden, die die Herkunft einer Person erkennen lassen. Auf den Vorhalt des Gerichts, dass in dem eritreischen Pass der Frau S. G. H., von dem der Beklagte eine Kopie zu den Verwaltungsvorgängen des Klägers genommen hat, der eingetragene Name sich aus drei Bestandteilen zusammensetzt, räumte der Kläger nämlich ein, dass in eritreischen Pässen meist zwei, manchmal drei Namen eingetragen sind und der Name seines Vaters dementsprechend "Y. A. S." laute. Diese erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgte präzise Angabe des bereits in den Vordrucken des Beklagten abgefragten Namens des Vaters hätte der Kläger in gleicher Weise schon schriftlich am 18.05.1999 und 13.08.1999 machen können und - zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit - auch machen müssen. Eine entsprechend präzise Angabe oblag dem Kläger demzufolge auch hinsichtlich des Namens seines Großvaters.
30 Des Weiteren hat der Kläger in den beiden genannten Vordrucken die Spalten "Anschrift des Vaters" und "Anschrift des Antragstellers in Eritrea" in unzureichender Weise ausgefüllt, so dass die Feststellung seiner Herkunft und die Ausstellung eines eritreischen Reisedokumentes durch das Generalkonsulat abgelehnt wurde. Denn der Kläger hatte am 18.05.1999 in dem ersten überreichten Vordruck bei der Anschrift des Vaters nur "Asmara Eritrea" und bei seiner eritreischen Heimat die Anschrift nur "Mai Tschot" eingetragen. Am 13.08.1999 trug er dann in dem zweiten Vordruck in beiden Spalten sowohl Asmara als Heimatstadt und Mai Tschot als Stadtteilbezeichnung ein. Der Kläger hat hierzu im vorliegenden Klageverfahren zwar behauptet, er hätte hinsichtlich der Anschriften keine näheren Angaben machen können, da es bis heute in Asmara kein System von Straßennamen und Hausnummern gäbe. Den Antrag, über diese Behauptung durch die bereits benannten Beweismittel Beweis zu erheben, hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung ebenfalls mangels Beweisbedürftigkeit abgelehnt. Zum einen ist - u. a. durch die frühere Tätigkeit der Richterin in der für Asylverfahren eritreischer Staatsangehöriger zuständigen 1. Kammer des Gerichts - gerichtsbekannt, dass in Eritrea ein postalisches System, bestehend aus Nummern für Woreda (Stadtbezirk), Kebele (kleinere Verwaltungseinheit) und Hausnummern besteht. Zum anderen ist die Tatsache, dass es in Asmara durchaus auch Straßen gibt, die einen Namen haben, bereits durch das beigezogene Schreiben der Deutschen Botschaft in Asmara vom 25.01.2000 belegt. In diesem Schreiben weist nämlich die Anschrift der Botschaft einen Straßennamen auf. Zudem ist die Behauptung des Klägers, es gäbe keine Straßennamen sowie die von ihm nach Ablauf der gem. § 87 b Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zum 11.07.2003 gesetzten Frist erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobenen Behauptung, es gäbe außerhalb der Innenstadt von Asmara keine Straßennamen, auch nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn nämlich in dem Stadtbezirk, in dem der Kläger sowie sein Vater gewohnt haben, tatsächlich kein postalisches System existieren sollte, wäre es dem Kläger möglich gewesen, die Lage seines Wohnhauses durch Bezeichnung von öffentlichen Gebäuden, Kirchen oder Moscheen oder Bushaltestellen näher zu umschreiben. Dass nach einer solchen Beschreibung in dem Vordruck nicht ausdrücklich gefragt wurde, steht dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegen. Denn für den Kläger war ersichtlich, dass der Beklagte von ihm eine möglichst genaue Bezeichnung der Lage seiner früheren Wohnung benötigt, um seine Identität gegenüber dem Generalkonsulat nachweisen zu können. Demzufolge hätte er alle Details seiner früheren Wohnlage in den Vordruck eintragen müssen, die dem Beklagten und dem eritreischen Konsulat seine Identifizierung und Feststellung seiner Herkunft hätten erleichtern können.
31 Im Hinblick auf diese Feststellung bedarf es auch keiner Beweiserhebung über die Behauptung des Klägers, er habe den am 13.08.1999 ausgehändigten Vordruck zutreffend und vollständig ausgefüllt. Wie das Gericht zur Begründung der Ablehnung des hierauf gerichteten weiteren Beweisantrages des Klägers bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist die Behauptung, diejenigen Angaben, die er in dem genannten Vordruck gemacht habe, seien zutreffend, von dem Beklagen nicht bestritten und vom Gericht auch nicht in Zweifel gezogen worden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Dass seine Angaben in den oben genannten Spalten des Vordrucks dagegen nicht ausreichend waren und der Vordruck deshalb vom Kläger nicht vollständig ausgefüllt wurde, ergibt sich aus der eigenen Anschauung durch das Gericht und bedarf deshalb ebenfalls keiner Beweiserhebung.
32 Des Weiteren ist der Kläger seiner Obliegenheit, alle erforderlichen und zumutbaren Handlungen vorzunehmen, um seine Ausreise zu ermöglichen, auch dadurch nicht nachgekommen, dass er den ihm am 29.11.2001 zugeschickten Fragebogen überhaupt nicht ausgefüllt und zurückgesandt hat.
33 Im Hinblick auf die damit vom Gericht festgestellten unzureichenden Bemühungen des Klägers bei der Passbeschaffung bedarf es keiner weiteren Erörterung der Frage, ob dem Kläger seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens zu irgendeinem Zeitpunkt drei eritreische Zeugen zur Verfügung standen, mit denen er seine eritreische Staatsangehörigkeit hätte möglicherweise nachweisen können. Dementsprechend hat das Gericht die weiteren in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Beweisanträge als unerheblich abgelehnt.
34 Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG an den Kläger steht darüber hinaus auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird eine Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Ein solcher Ausweisungsgrund ergibt sich hier aus § 46 Nr. 2 AuslG, weil der Kläger nicht nur einen vereinzelten Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat.
35 Der Kläger wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 24.02.1999 zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen verurteilt. Des Weiteren verstieß der Kläger im Herbst 1997 gegen das Pflichtversicherungsgesetz, da er einen Pkw ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung fuhr. Schließlich hielt der Kläger zweimal nicht die räumlichen Beschränkungen seines jeweiligen Aufenthaltsstatusses ein. Wegen des Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung wurde er mit Schreiben vom 26.01.1996 verwarnt. Vom 03.09. bis 13.11.1998 wohnte der Kläger dann entgegen der in seiner Duldung enthaltenen Auflage in der Stadt .... Diesen Sachverhalt räumte er in einem Telefongespräch mit der Ausländerbehörde des Beklagten am 17.11.1998 selbst ein. Durch die Wohnsitznahme außerhalb des Landkreises Waldeck-Frankenberg handelt der Kläger erneut ordnungswidrig (§ 93 Abs. 3 Nr. 1 AuslG).
36 Im vorliegenden Fall ist auch kein atypischer Sachverhalt erkennbar, der ausnahmsweise nicht zu einer Versagung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung führt. Insbesondere ist hier die Annahme eines Ausnahmefalles nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers auf nicht absehbare Zeit fortbesteht. Denn die Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers beruht auf seiner Passlosigkeit, die er entsprechend den obigen Ausführungen zu vertreten hat.
37 Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis kommt auch nicht nach § 30 Abs. 4 AuslG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Letzteres ist jedoch bei dem Kläger der Fall, wie sich aus den Ausführungen des Gerichts zu seinen unzureichenden Bemühungen bei der Beschaffung eines Passersatzes ergibt.
38 Darüber hinaus steht auch der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG aus den oben dargestellten Gründen der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr.1 AuslG entgegen.
39 Der Kläger kann schließlich auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 32 AuslG i. V. m. den Erlassen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22.11.1999 und 20.01.2000 auf der Grundlage der Beschlüsse der 159. Sitzung der ständigen Konferenz der Innenminister und Innensenatoren der Länder vom 18./19.11.1999 und 29.12.1999 (sogenannte Härtefallregelung) beanspruchen. Denn er ist nicht vor dem für ihn gem. Ziff. 3.5 des Erlasses maßgeblichen Stichtag des 01.01.1990 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Auf die in dem Erlass unter Ziff. 3.1 aufgenommene Regelung, nach der für Asylbewerber Familien mit minderjährigen Kindern eine Einreise vor dem 01.07.1993 genügt, kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Denn er ist lediglich mit seinem Zwillingsbruder eingereist. Eine erweiternde Auslegung des Erlasses dahingehend, dass auch für alleinstehende minderjährige Flüchtlinge der für Asylbewerberfamilien vorgesehene Stichtag des 01.07.1993 maßgeblich ist, kommt nicht in Betracht. Denn das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat den von Ziff. 3.1 des Erlasses erfassten Personenkreis erkennbar abschließend geregelt.
40 Der Kläger kann ferner auch nicht entsprechend seinem weiteren Klagebegehren die Ausstellung von Dokumenten nach § 39 AuslG beanspruchen.
41 Die Erteilung eines Ausweisersatzes gem. § 39 Abs. 1 AuslG kommt nicht in Frage. Denn wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen, dass er in zumutbarer Weise keinen Pass erlangen kann. Die Erteilung eines Reisedokumentes i. S. v. § 39 Abs. 2 AuslG i. V. m. §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 15 DV-AuslG setzt zudem den Besitz einer Aufenthaltsbefugnis voraus, die der Kläger gerade nicht beanspruchen kann.
42 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
43 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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