VG Kassel 2. Kammer, 2003-06-25, 2 G 1313/03.A

2 G 1313/03.ATribunale amministrativo / 2a camera25 giu 2003

Testo completo

VG Kassel 2. Kammer — 2 G 1313/03.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-06-25

Aktenzeichen: 2 G 1313/03.A

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2003:0625.2G1313.03.A.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 123 VwGO

Gründe

1 Der im Schriftsatz vom 11.06.2003 gestellte Hauptantrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage (2 E 1110/03.A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2003 anzuordnen,

2 ist unstatthaft, denn die aufschiebende Wirkung der Klage kann nicht angeordnet werden; die Klage hat nämlich bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung.

3 Der dem Tenor entsprechende sinngemäß gestellte Hilfsantrag in dem genannten Schriftsatz hat dagegen Erfolg. Wird nämlich ein Verwaltungsakt vollzogen, obwohl der dagegen eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet, oder berühmt sich die Behörde der Bestandskraft des Bescheides und droht deshalb die Vollstreckung, so stellt das Gericht auf entsprechenden Antrag in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage fest. Die Voraussetzungen für eine solche gerichtliche Entscheidung liegen hier vor.

4 Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfaltet Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für unzulässige Rechtsbehelfe, soweit die Unzulässigkeit nicht offensichtlich ist (Eyermann, VwGO, 2000, § 80 Rdnr. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 2003, § 80 Rdnr. 50). Soweit ein nicht aussichtsloser Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist, entfaltet der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung, weil in diesen Fällen von offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs nicht gesprochen werden kann (Eyermann, a. a. O. mit Nachweisen der Rechtsprechung; Kopp/Schenke, a. a. O., der diese Lösung für erwägenswert hält; a. A. Schoch u.a., VwGO, Stand 2003, § 80 Rdnr. 69).

5 Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist ist nicht aussichtslos. Zwar ist aufgrund der Beweiskraft in der Zustellungsurkunde davon auszugehen, dass der Zusteller den Bescheid bei der zuständigen Poststelle am 24.03.2003 niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung hierüber in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben hat, so dass der Antragsteller bei regulärem Verlauf hiervon hätte Kenntnis erhalten müssen. Der Antragsteller hat aber unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung substantiiert erklärt, dass er die Benachrichtigung nicht erhalten hat, obwohl er alles veranlasst hat, dass ihn für ihn bestimmte Sendungen zuverlässig erreichen. In diesem Zusammenhang ist der Vortrag des Antragstellers von Bedeutung, dass es für die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft nur einen gemeinsamen Briefkasten gibt, dass ein Bewohner hierfür einen Schlüssel habe und dass dieser die Post an die übrigen Bewohner verteile, indem er ihnen diese persönlich aushändige oder sie unter der Tür in das Zimmer schiebe. Weiter ist der Vortrag von Belang, dass der die Post verteilende Bewohner zuverlässig sei und die Postverteilung bislang keinen Anlass zur Beanstandung gegeben habe. Damit hat der Antragsteller alles ihm zumutbare unternommen, dass Mitteilungen des Bundesamtes ihn erreichen können (s. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen auch Marx, AsylVfG, 1999, § 74 Rdnr. 102). Die Antragsgegnerin ist diesem Vortrag auch nicht entgegengetreten und es gibt auch im Übrigen keine Anhaltspunkte, dass er unzutreffend ist. Wenn nach diesem Vortrag danach auszugehen ist, dass der Antragsteller die Mitteilung über die Niederlegung des angefochtenen Bescheides nicht erhalten hat, ist er unverschuldet an der rechtzeitigen Erhebung der Klage gehindert gewesen mit der Folge, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, zumal der Antragsteller die Klageerhebung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO nachgeholt hat. Dass die eidesstattliche Versicherung vom 16.05.2003 zunächst nicht unterschrieben war und erst mit Schriftsatz vom 04.06.2003, bei Gericht eingegangen am 10.06.2003, mit Unterschrift eingegangen ist, ist unschädlich, da Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe nicht innerhalb der Zweiwochenfrist erfolgen muss (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 Rdnr. 31).

6 Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil mit einem Antrag gegenüber der Ausländerbehörde nach § 123 VwGO auf Unterlassung von Maßnahmen zur Abschiebung ein einfacherer und erfolgversprechenderer Rechtsbehelf gegeben wäre. Dabei spricht schon der Umstand, dass in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dieselben Beteiligten wie im Klageverfahren beteiligt sind und diese deshalb den Umständen, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Klagefrist betreffen, näher stehen, gegen eine Verlagerung in das Vollstreckungsverfahren, an dem nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde beteiligt ist. Im Übrigen entspricht das hier für zulässig gehaltene Rechtsschutzverfahren auch der überwiegenden Auffassung, wie sie für den sogenannten faktischen Vollzug vertreten wird.

7 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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