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1 E 2551/98•VG Kassel 1. Kammer, 2003-03-25, 1 E 2551/98
1 E 2551/98Tribunale amministrativo / 1a camera25 mar 2003
Entscheidungsdatum: 2003-03-25
Aktenzeichen: 1 E 2551/98
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2003:0325.1E2551.98.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 BBesG, § 85a BG HE
1 Die am 09.12.1944 geborene Klägerin war vor ihrer mit Ablauf des 30.06.1998 erfolgten Versetzung in den Ruhestand Fachlehrerin für arbeitstechnische Fächer an den Beruflichen Schulen des Werra-Meißner-Kreises in Eschwege und wurde seit 01.04.1984 nach Besoldungsgruppe A 11 HBesO besoldet.
2 Mit Schreiben vom 10.02.1997 an das Regierungspräsidium in Kassel, auf dem Dienstweg beim Staatlichen Schulamt für den Werra-Meißner-Kreis eingegangen am 11.02.1997, beantragte die Klägerin unter Beifügung ärztlicher Atteste eine Pflichtstundenermäßigung zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit; zuvor war der Klägerin - zuletzt bis zum 31.07.1997 - Teilzeitbeschäftigung nach dem damaligen § 85 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBG mit 18 Wochenstunden bei entsprechend gekürzten Bezügen (18/25) bewilligt worden.
3 Auf weiteren Antrag der Klägerin vom 28.11.1996 gewährte ihr das Regierungspräsidium Kassel mit Verfügung vom 26.02.1997 gemäß § 85 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 31.05.1996 ab 01.08.1997 für die Dauer von insgesamt zwei Jahren eine Teilzeitbeschäftigung in der Form, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.08.1997 bis 31.07.1998 mit voller Unterrichtsverpflichtung tätig und im zweiten Jahr der Teilzeitbeschäftigung (vom 01.08.1998 bis 31.07.1999) völlig vom Dienst freigestellt wurde. Während des gesamten Zeitraums vom 01.08.1997 bis 31.07.1999 sollte die Klägerin die Hälfte der Dienstbezüge einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft erhalten. Den Antrag der Klägerin auf Pflichtstundenermäßigung leitete das Staatliche Schulamt für den Werra-Meißner-Kreis unter dem 27.05.1997 mit einem von ihm eingeholten amtsärztlichen Gesundheitszeugnis an das Regierungspräsidium weiter, wo er am 04.06.1997 einging. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums vom 11.07.1997 wurde die Pflichtstundenzahl der Klägerin zur Wiederherstellung der Gesundheit für die Dauer des ersten Schulhalbjahres 1997/98 auf 18 Wochenstunden ermäßigt.
4 Ab dem 26.09.1997 war die Klägerin dienstunfähig erkrankt.
5 Mit Schreiben vom 12.10.1997 beantragte die Klägerin eine Pflichtstundenermäßigung zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit ab 01.02.1998.
6 Nachdem die Klägerin im Januar 1998 nochmals amtsärztlich untersucht worden war, wurde sie mit Verfügung des Staatlichen Schulamtes vom 19.03.1998 wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30.06.1998 in den Ruhestand versetzt.
7 Mit Schreiben vom 29.03.1998 an das Staatliche Schulamt beantragte die Klägerin, die Verfügung vom 26.02.1997 aufzuheben und ihr die ”angesparten” Bezüge für die Zeit vom 01.08.1997 bis 30.06.1998 nachzuzahlen.
8 Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis lehnte den Antrag auf Erstattung der Besoldung mit Bescheid vom 19.05.1998 ab, da die Klägerin durch den genehmigten Genesungsurlaub ab 01.08.1997 und zusätzlich durch ihre Erkrankung ab 26.09.1997 keine Bezüge angespart habe.
9 Hiergegen legte die Klägerin am 17.06.1998 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe bis 30.06.1998 lediglich 50 % der vollen Besoldung erhalten, obwohl ihre Unterrichtsverpflichtung im ersten Schulhalbjahr 1997/98 25 Stunden abzüglich 7 Stunden Diensterleichterung und im zweiten Schulhalbjahr 1997/98 ebenfalls 25 Stunden betragen habe, da keine Diensterleichterung bewilligt worden sei. Eine gesetzliche Grundlage, nach der bei ärztlich bescheinigten krankheitsbedingten Fehlzeiten und bei einer Pflichtstundenermäßigung zur Wiederherstellung der Gesundheit eine verminderte Besoldung erfolge, sei ihr nicht bekannt.
10 Mit Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes vom 16.07.1998 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angegeben, es sei nicht vom Gesetzgeber gewollt, dass eine Erhöhung der Arbeitszeit durch entsprechenden Genesungsurlaub wieder auf die ursprüngliche Arbeitszeit reduziert und dann die Besoldung wegen Nichtinanspruchnahme des Freistellungsjahres erstattet werde. Da die Klägerin ihren Teil der Vereinbarungen, nämlich Vollbeschäftigung, nicht eingehalten habe und somit Bezüge nicht angespart worden seien, sei eine Erstattung der Besoldung nicht vorzunehmen.
11 Am 11.08.1998 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin sei wieder Vollzeitbeschäftigte gewesen, nachdem die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung in Form der Freijahrregelung rückwirkend entfallen sei. Nach den in dem einschlägigen Merkblatt des Hessischen Kultusministeriums enthaltenen Hinweisen zum Freijahr seien die ”angesparten” Bezüge entsprechend nachzuzahlen, wenn das Freistellungsjahr wegen Ruhestandsversetzung bei dauernder Dienstunfähigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden könne. Die beamtete Lehrkraft solle so gestellt werden, als habe sie die Freijahrregelung nie in Anspruch genommen. Dies entspreche auch dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 30.08.2001 über den Ausgleich von Störfällen beim Sabbatjahr, wonach bei vorzeitigem Abbruch der Teilzeitbeschäftigung der Bewilligungsbescheid rückwirkend entfalle. Dass in den Fällen der aktuellen Dienstunfähigkeit und der Stundenermäßigung zur Wiederherstellung der Gesundheit der Anspruch auf volle Besoldung erhalten bleibe, sei wohl unstreitig. Da die Klägerin jedoch nur für 12 ½ Stunden besoldet worden sei, obwohl an und für sich eine volle Dienstverpflichtung im Umfang von 25 Stunden wöchentlich vorgelegen habe, müsse der Beklagte der Klägerin die Bezüge entsprechend nachzahlen.
12 Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis vom 19.05.1998 in der Gestalt, des Widerspruchsbescheides vom 16.07.1998 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 01.08.1997 bis 30.06.1998 den Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten und der ihr als vollbeschäftigter Lehrerin zustehenden Besoldung nachzuzahlen.
13 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14 Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Klägerin keine Bezüge angespart habe, da ihre Arbeitszeit infolge der Diensterleichterung ab 01.08.1997 wieder 18/25 betragen habe und sie ab 26.09.1997 bis zur Versetzung in den Ruhestand dienstunfähig erkrankt gewesen sei.
15 Mit Beschluss der Kammer vom 25.11.2002 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
16 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (3 Hefter Personalakten, 1 Heftstreifen Verwaltungsvorgänge) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
17 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage hat in der Sache Erfolg, weil die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG für die Zeit vom 01.08.1997 bis 30.06.1998 entsprechend ihrer tatsächlichen Beschäftigung in diesem Zeitraum Anspruch auf volle Besoldung hat und ihr somit die Differenz zu der bereits gewährten Besoldung nachzuzahlen ist.
18 Dieser Anspruch wird nicht dadurch berührt, dass die Pflichtstundenzahl der Klägerin zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit für die Zeit vom 01.08.1997 bis 31.01.1998 auf 18 Wochenstunden ermäßigt war. Da diese gemäß § 16 Abs. 2 der Pflichtstundenverordnung (vom 17.07.1995 - ABl. S. 434 - i. d. F. der Änderungsverordnung vom 10.07.1996 - ABl. S. 390 -) bewilligte Diensterleichterung keine Auswirkungen auf die Höhe der Besoldung hatte, sondern die Klägerin entsprechend der Verfügung des Regierungspräsidiums vom 26.02.1997 die Hälfte der Bezüge einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft erhielt, kann sich die Diensterleichterung auch bei der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken.
19 Der Anspruch der Klägerin wird auch nicht durch den Umstand tangiert, dass die Klägerin ab dem 26.09.1997 bis zum 30.06.1998 dienstunfähig erkrankt war. Da zum einen die Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit zum Inhalt des Alimentationsprinzips gehört und die Klägerin zum anderen während dieser Zeit weiterhin wie eine vollbeschäftigte Lehrkraft Dienst zu leisten hatte, steht der Klägerin auch für diese Zeit die entsprechende Nachzahlung zu.
20 Für den Fall der vorzeitigen Beendigung einer Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) ist gemäß § 2 a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV -, wenn die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt (§ 2 a Satz 2 ATZV). Eine dieser Rechtsvorschrift in § 2 a Satz 2 ATZV vergleichbare Norm ist für die hier zu beurteilende Konstellation indes nicht zu finden, insbesondere nicht in der Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 31.05.1996 (GVBl I S. 273). Auch den Hinweisen zum Freijahr nach dieser Verordnung (vom 17.06.1996, ABl. S. 379) oder dem Erlass vom 30.08.2001 über den Ausgleich von Störfällen bei Teilzeitbeschäftigung mit langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit nach § 1 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung (sog. Sabbatjahr) ist eine entsprechende Regelung nicht zu entnehmen. Daher sind im vorliegenden Fall Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie auf einer Erkrankung für einen Tag, einen Monat oder neun Monate beruhen. Mithin bleibt es dabei, dass die Klägerin auch für die Zeit ihrer Erkrankung entsprechende Nachzahlung der Bezüge verlangen kann, da sie in gleichem Ausmaß beschäftigt wurde wie eine vollbeschäftigte Lehrkraft. Folgerichtig war der Beklagte auch in der Lage, die Pflichtstundenzahl der Klägerin auf 18 Wochenstunden zu ermäßigen und ihr für die Zeit vom 01.08.1997 bis 31.07.1999 die Hälfte der Besoldung einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft zu zahlen, obwohl die Klägerin mit der Verfügung vom 26.02.1997 für das Schuljahr 1998/99 völlig vom Dienst freigestellt wurde.
21 Da der Beklagte unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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