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4 E 2928/01•VG Kassel 4. Kammer, 2002-12-18, 4 E 2928/01
4 E 2928/01Tribunale amministrativo / 4a camera18 dic 2002
Entscheidungsdatum: 2002-12-18
Aktenzeichen: 4 E 2928/01
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2002:1218.4E2928.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Befristung der Wirkung einer Ausweisung und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
2 Der Kläger ist in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Mit Verfügung vom 06.07.1999 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und befristete die Wirkung der Ausweisung auf 10 Jahre. Diese Verfügung wurde mit der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 23.06.2000 (4 E 3339/99) rechtskräftig (27.08.2000). Der Kläger wurde von der Beklagten am 19.10.2000 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben; dabei wurde er von dem Arzt Dr. Lang begleitet. Die durch die Abschiebung entstandenen Kosten in Höhe von 7.327,58 DM hat der Kläger bislang der Beklagten nicht erstattet.
3 Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.01.2001 beantragte der Kläger die nachträgliche Befristung der Ausweisungswirkung mit der Begründung, er befände sich in der Türkei in schlechter gesundheitlicher Verfassung. Er sei auf die Betreuung durch Verwandte angewiesen, die in der Türkei nicht gewährleistet sei. Seine Mutter sei bis vor kurzem bei ihm gewesen, habe aber nicht mehr länger bleiben können.
4 Tatsächlich war der Kläger bereits im Januar 2001 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
5 Mit Verfügung vom 26.02.2001 lehnte die Beklagte die nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung ab und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Diese kündigte sie im Anschluss an die Untersuchungs- bzw. Strafhaft an. Falls die Abschiebung aus der Haft oder im unmittelbaren Anschluss hieran nicht vollzogen werden könne, setzte die Beklagte dem Kläger eine Ausreisefrist von einer Woche.
6 Gegen diese Verfügung erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 30.03.2001 Widerspruch mit der Begründung, der Kläger sei nur deshalb nach Deutschland zurückgekehrt, weil er in der Türkei keine Lebenschance habe. Er leide an einer psychischen Erkrankung und bedürfe der ständigen Betreuung und der Einnahme von Medikamenten. Nach seiner Rückkehr habe er sich nur im elterlichen Haus aufgehalten. Einziges Ziel seiner Rückkehr sei gewesen, endlich eine angemessene ärztliche Behandlung zu erlangen und im familiären Umfeld betreut und gepflegt zu werden.
7 Einen vom Kläger aus der Haftanstalt gestellten Asylantrag wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 13.09.2001 als offensichtlich unbegründet ab. In dem Bescheid verhält sich das Bundesamt auch zu dem Vortrag des Klägers, wegen seiner psychischen Verfassung und seines Gesundheitszustandes läge ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor. In Bezug auf diesen Bescheid ist vor dem erkennenden Gericht noch ein Klageverfahren anhängig (6 E 461/02).
8 Den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 26.02.2001 wies das Regierungspräsidium Kassel mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2001 zurück.
9 Der Kläger, an dessen Prozessbevollmächtigte der Widerspruchsbescheid am 25.10.2001 zugestellt worden ist, hat am Montag, den 26.11.2001 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich darauf, er leide an einer chronischen paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und benötige neben ständiger persönlicher und therapeutischer Unterstützung eine Dauermedikation. Diese müsse überwacht werden. Außerhalb einer familiären Einbindung könne dies nur durch einen stationären Aufenthalt gewährleistet werden. Da seine Familie in der Bundesrepublik lebe, sei er in der Türkei absolut auf sich allein gestellt. Es handele sich um einen Härtefall, der eine umgehende Rückführung in das familiäre Umfeld verlange. Bei dem Kläger handele es sich um einen Pflegefall.
10 Der Kläger, der zwischenzeitlich erneut in die Türkei abgeschoben worden ist, beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2001 zu verpflichten, die Ausweisungswirkung der am 06.07.1999 erlassenen Ausweisungsverfügung nachträglich zu befristen und dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
11 Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
12 Sie beruft sich auf die angefochtenen Bescheide.
13 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Behördenakten der Beklagten und der Akten VG Kassel 6 E 461/02 verwiesen.
14 Die Klage ist unzulässig. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist sie deshalb unzulässig, weil er bei der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt und die Beklagte einen solchen Antrag nicht abgelehnt hat. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt nach § 6 Abs. 1 AuslG zwingend einen Antrag voraus. Zwar ist im Betreff des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2001 auch von der "Versagung der Aufenthaltsgenehmigung" die Rede. Hier handelt es sich aber offensichtlich um einen Schreibfehler. Auch in den Gründen des Widerspruchsbescheides wird mit keinem Wort mehr auf die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung eingegangen.
15 Soweit der Kläger die nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisungsverfügung vom 06.07.1999 begehrt - der Kläger meint wohl, die Festsetzung einer kürzeren Frist als derjenigen von 10 Jahren - ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Der Kläger ist nämlich gegenwärtig nicht nur infolge der Ausweisungsverfügung vom 06.07.1999 gehindert, erneut ins Bundesgebiet einzureisen und sich hier aufzuhalten. Eine solche Sperrwirkung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG geht vielmehr auch von der am 19.10.2000 durchgeführten Abschiebung des Klägers aus und ferner von der zwischenzeitlich am 20.03.2002 erfolgten erneuten Abschiebung. Da der Kläger offensichtlich die Kosten beider Abschiebungen bisher nicht erstattet hat, liegt in Bezug auf die Abschiebung im März 2002 sogar eine Ausnahme von der Befristungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG vor. Durch die Abschiebung im März 2002 ist der Kläger deshalb auch dann an einer Einreise in das Bundesgebiet gehindert, wenn die 10-Jahresfrist der Verfügung vom 06.07.1999 abgelaufen sein sollte.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.
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