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7 E 3865/99•VG Kassel 7. Kammer, 2002-10-24, 7 E 3865/99
7 E 3865/99Tribunale amministrativo / Chamber 724 ott 2002
Entscheidungsdatum: 2002-10-24
Aktenzeichen: 7 E 3865/99
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2002:1024.7E3865.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 12 VwKostG HE, § 8 VwKostG HE
1 Mit Bescheid des Wasserwirtschaftsamtes Kassel vom 06.02.1995 wurde die Klägerin zu Verwaltungskosten für die wasserrechtliche Bauabnahme der Kanalisation im Ortsteil U. in Höhe von DM 6.272,48 herangezogen. Ausweislich der Anlage des Bescheides teilt sich der erhobene Betrag auf in DM 1.246,50 Verwaltungskosten für die Bauabnahme, DM 39,98 für den Auslagenersatz und DM 4.986,02 für die Bauüberwachung.
2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24.02.1995 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Widerspruch gegen die Heranziehung der Verwaltungskosten für die Bauüberwachung richte. Gemäß § 9 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes - HVwKostG - entstünden die Kosten der gebührenpflichtigen Amtshandlung mit dem Tag ihrer Beendigung. Der Abnahmebescheid über die wasserrechtliche Bauabnahme sei von dem Beklagten am 06.02.1995 ausgefertigt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe das HVwKostG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrens- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 01.12.1994 gegolten. Danach genieße eine Gemeinde nach § 8 Abs. 1 Ziffer 3 HVwKostG persönliche Gebührenfreiheit, so dass die für die Bauüberwachung entstandenen Gebühren der Gemeinde nicht mehr auferlegt werden könnten. Ausgehend von der Tatsache, dass die Klägerin die dem Beklagten gemäß § 78 Abs. 2 Ziffer 2 HWG obliegende Pflicht zur Bauüberwachung während der gesamten Bauzeit nicht wahrgenommen habe und die entsprechenden Überwachungstätigkeiten der Gemeinde gegenüber bisher nicht dokumentiert worden seien, sei es auch rechtlich unzulässig, die letzte tatsächliche Tätigkeit in U. als Zeitpunkt für die Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Erst mit dem Bescheid vom 06.02.1995 habe die Behörde dokumentiert, dass sie überhaupt Überwachungsmaßnahmen durchgeführt und die Amtshandlung der Bauüberwachung an diesem Tag beendet habe.
3 Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 09.12.1999 wurde der Kostenbescheid des Wasserwirtschaftsamtes Kassel vom 06.02.1995 in Höhe von insgesamt DM 4.486,00 aufgehoben und der Widerspruch im Übrigen hinsichtlich der Restsumme in Höhe von DM 500,00 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Amtshandlung - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht mit der Ausfertigung des Abnahmescheines, sondern mit der Bauabnahme beendet gewesen sei. Diese habe am 11.10.1994 stattgefunden, so dass die persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 HVwKostG nicht gewährt werden könne. Auch treffe der Einwand der Klägerin nicht zu, dass die Bauüberwachung während der gesamten Bauzeit nicht wahrgenommen worden sei. Diese sei am 13.09., 28.09., 26.10.1993 und 16.02., 26.04. und 21.06.1994 von Bediensteten des Wasserwirtschaftsamtes Kassel nach den vorliegenden Reisekostenabrechnungen durchgeführt worden. Da es die Bediensteten jedoch versäumt hätten, die Bauüberwachung vor Ort im Bautagebuch zu dokumentieren, sei gemäß § 4 Abs. 3 HVwKostG aus Billigkeitsgründen nur die Mindestgebühr in Höhe von DM 500,00 gemäß der Verwaltungskostenordnung 1993 erhoben worden.
4 Hiergegen erhob die Klägerin mit am 28.12.1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Bauüberwachung des Beklagten nicht bewiesen werden könne, demzufolge auch keine Gebühren festzusetzen seien. Hinzu komme, dass völlig unklar sei, wo überhaupt die Amtshandlung der Bauüberwachung mit der Folge der Entstehung von Verwaltungsgebühren geregelt sei. Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen könnten hingegen nur dann erhoben werden, wenn irgendwo in einer gesetzlichen Vorschrift die Amtshandlung beschrieben sei. Eine Vorschrift, die eine Bauüberwachung vorsehe, kenne jedoch das Hessische Wassergesetz - HWG - nicht. Dieses sehe in § 50 HWG nur die Genehmigungsbedürftigkeit von bestimmten Maßnahmen vor, so dass die Erteilung der Genehmigung durchaus eine gebührenpflichtige Amtshandlung sei. Eine Bauüberwachung sei jedoch gesetzlich nicht geregelt, so dass sich im konkreten Fall die Frage stelle, ob es überhaupt eine derartige gebührenpflichtige Amtshandlung geben könne. Diese Frage stelle sich nicht, wenn eine Gemeinde eine Bauüberwachung beantragt habe. Derartiges sei im Streitfall jedoch nicht geschehen.
5 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Wasserwirtschaftsamtes Kassel vom 24.02.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 09.12.1999 insoweit aufzuheben, als hinsichtlich der Bauüberwachung eine Mindestgebühr in Höhe von DM 500,00 erhoben wird.
6 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage für die durchgeführte Bauüberwachung sich aus Ziffer 8 des Genehmigungsbescheides vom 06.10.1978 i. d. F. vom 06.08.1992 gemäß § 44 HWG in der Fassung vom 06.07.1960, geändert am 31.01.1978 ergebe. Weiterhin handelte es sich bei der durchgeführten Maßnahme um eine durch Landesmittel geförderte Maßnahme. Für diese bestehe nach Nr. 9.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Landeshaushaltsordnung die Pflicht, eine entsprechende Zweckverwendung der Zuwendungsmittel zu überwachen. Darüber hinaus sei die Bauüberwachung durch das Wasserwirtschaftsamt Kassel an den genannten Tagen auch tatsächlich durchgeführt worden. Der Umstand, dass die Bediensteten sich nicht in das Bautagebuch eingetragen hätten, führe nicht dazu, dass die durchgeführte Überwachung nicht in Rechnung zu stellen sei. Diesem Einwand habe die Widerspruchsbehörde insoweit Rechnung getragen, als dass sie aus Billigkeitsgründen gemäß § 4 Abs. 3 HVwKostG lediglich die Mindestgebühr festgesetzt habe. Auch könne sich die Klägerin nicht auf eine persönliche Gebührenfreiheit berufen. Vielmehr sei die Amtshandlung "Bauüberwachung" mit der Bauabnahme am 11.10.1994 beendet worden. Die Ausfertigung des Abnahmescheines stehe in keinem Zusammenhang mit der Bauüberwachung, so dass die am 01.02.1995 geltende persönliche Gebührenfreiheit nicht anwendbar sei.
8 Mit Beschluss der Kammer vom 17.05.2001 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
9 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
10 Die zulässige Klage ist begründet.
11 Die Anfechtungsklage hat in der Sache Erfolg, weil der angefochtene Bescheid i. d. F. des Widerspruchsbescheides insoweit rechtswidrig ist, als er für die Bauüberwachung eine Mindestgebühr in Höhe von 500,00 DM festsetzt.
12 Grundsätzlich ist für eine wasserrechtliche Bauüberwachung entsprechend der Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für die Geschäftsbereiche des Ministers für Umwelt und Reaktorsicherheit und des Ministers für Wirtschaft und Technik vom 17.07.1992 (GVBl. I 1992, 321) und der Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten i. d. F. vom 23.11.1993 (GVBl. I 1993, 500 ff.) eine Gebühr zu erheben. Im Streitfall erweist sich die Gebührenfestsetzung des Beklagten gemäß § 12 HVwKostG als rechtswidrig, weil die Klägerin sich auf ihre persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 HVwKostG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrens- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 01.12.1994 (GVBl. I 1994, 677 ff.) berufen kann. Danach sind von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren befreit Gemeinden und Gemeindeverbände im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie deren Zusammenschlüsse in Form einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, im Rahmen der Wahrnehmung von kommunalen Pflichtaufgaben, Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung.
13 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Beklagten, die Klägerin könne sich nicht auf die ab dem 01.01.1995 geltende persönliche Gebührenfreiheit i. S. d. § 8 Abs. 3 HVwKostG berufen, weil die Bauüberwachungsgebühr bereits vor dem Inkrafttreten der persönlichen Gebührenbefreiung durch Beendigung der Amtshandlung gemäß § 12 Abs. 1 HVwKostG in Form der am 11.10.1994 stattgefundenen Abnahme entstanden gewesen sei. Insoweit verkennt der Beklagte, dass es im Streitfall nicht auf die Gesetzeslage der Gebührenentstehung (§ 12 HVwKostG) sondern auf deren Festsetzung gemäß § 14 HVwKostG ankommt, mithin auf die Gesetzeslage des Jahres 1995 abzustellen ist. Die Regelung des § 12 HVwKostG regelt mithin nur die Frage, ab welchem Zeitpunkt frühestens Gebühren nach dem HVwKostG festgesetzt werden können; ob, wann und in welcher Höhe tatsächlich Gebühren erhoben werden, ist allein Sache der Gebührenfestsetzung, so dass es maßgeblich auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Gesetzeslage ankommt.
14 Des Weiteren ist die Erhebung von Bauüberwachungsgebühren auch deshalb rechtswidrig, weil - entgegen der Ansicht des Beklagten - die Gebühr erst mit dem Ausstellen des Abnahmescheines gemäß § 74 Abs. 5 HWG am 06.02.1995 entstanden ist, mithin auch zum Zeitpunkt der Gebührenentstehung die Klägerin sich auf die Gebührenbefreiung des § 8 Abs. 3 HVwKostG berufen konnte. Gemäß § 12 Abs. 1 HVwKostG entsteht die Kostenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Eine Amtshandlung ist erst beendet, wenn die Behörde für die Gebühr als Entgelt alles getan hat, was sie als Gegenleistung für die bestimmte Gebühr nach deren Bemessung im Einzelfall erbringen musste. Maßgebend für die Beendigung der Amtshandlung ist, welche potentielle Leistungspflicht der Verwaltung in dem durch die Gebührenordnung oder Tarifstelle festgelegten Gebührenumfang im Einzelfall steckt. Danach umfassen Bauabnahmen die Prüfung des Bauvorhabens oder einzelner Teile davon nach Durchführung bestimmter Baumaßnahmen und - gegebenenfalls nach Beseitigung etwaiger Beanstandungen - die Ausstellung entsprechender Abnahmescheine (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.06.1990, Az.: 6 A 60/88, NVwZ-RR 1991, 106 ff.). Entsteht mithin die Gebühr einer Bauabnahme erst zum Zeitpunkt der Ausstellung einer entsprechenden Bauabnahmebescheinigung, liegt es auf der Hand, dass Gebühren für Bauüberwachungen ebenfalls erst zu diesem Zeitpunkt entstehen, weil die potentielle Leistungspflicht der Verwaltung auch darin besteht, die Durchführung etwaiger Mängelbeseitigungen nach Durchführung der Bauabnahme zu überwachen. Diese Rechtsauffassung steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Beklagten, soweit dieser vorträgt, die Amtshandlung "Bauüberwachung" sei mit der Bauabnahme beendet worden.
15 Da der Beklagte unterlegen war, hat er die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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