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2 G 240/01•VG Kassel 2. Kammer, 2001-02-21, 2 G 240/01
2 G 240/01Tribunale amministrativo / 2a camera21 feb 2001
Entscheidungsdatum: 2001-02-21
Aktenzeichen: 2 G 240/01
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2001:0221.2G240.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 11 SOG HE, § 1 Abs 4 HuV HE
1 Der am 31.01.2001 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangene, sinngemäße, Antrag vom 29.01.2001,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.01.2001 wiederherzustellen,
2 ist zulässig und begründet.
3 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung ausnahmsweise eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit, die auch falltypisch gegeben sein kann, darf nicht allein wegen der Belange Betroffener, sondern schon wegen der Wahrung des Regelausnahmeverhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, dass sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.01.2001 bei Beachtung der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig dar. So bestehen bereits formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Denn weder dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin noch dem Vorbringen der Beteiligten ist unzweifelhaft zu entnehmen, ob die Antragstellerin vor Erlass der Verfügung in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 Hess. VwVfG genügenden Art und Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist. Doch ist darauf hinzuweisen, dass ein Anhörungsverstoß gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 Hess. VwVfG durch Nachholung grundsätzlich heilbar ist.
4 Vorliegend bedarf die Frage, ob eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt bzw. eine unterlassene Anhörung wirksam geheilt wurde, keiner abschließenden rechtlichen Beurteilung. Denn die streitgegenständliche Verfügung ist in materiell-rechtlicher Hinsicht offensichtlich rechtswidrig. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zur Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden (Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde) - HundeVO - vom 15.08.2000 (GVBl. I, S. 411) - und damit zum Ergreifen von Maßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung - eine sachliche Zuständigkeit des Bürgermeisters der Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde im Sinne von § 16 HundeVO gegeben ist.
5 Doch liegen die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage hinsichtlich der an die Antragstellerin gerichteten Untersagung der Haltung von Hunden gemäß § 11 HSOG i.V.m. § 1 Abs. 4 HundeVO nicht vor. Nach dieser von der Antragsgegnerin herangezogenen Regelung kann die zuständige Behörde jedermann das Halten und Führen von Hunden dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
6 Vorliegend sind für das Gericht weder nach Sichtung des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin noch nach dem Vortrag der Beteiligten Tatsachen ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten der beiden Rottweilerhündinnen durch die Antragstellerin eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Zum einen handelt es sich bei den Rottweilern der Rasse nach gerade nicht um gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 1 HundeVO, da die Rasse des Rottweilers bei den Aufzählungen in Ziffern 1 und 2 dieser Vorschrift gerade nicht enthalten ist. Anhaltspunkte, die eine Gefährlichkeit der Hunde gemäß § 2 Abs. 2 HundeVO rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan oder ersichtlich.
7 Soweit die Antragsgegnerin ihre Untersagungsverfügung auf Vorfälle im Oktober und Dezember 2000 und vom 06.01.2001 stützt, vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass diese Umstände - selbst bei Wahrunterstellung - die Annahme rechtfertigen könnten, dass durch das Halten der Hunde durch die Antragstellerin eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. So mag es sein, dass die Hunde im Oktober 2000 frei und ohne Aufsicht gelaufen sind, wobei die Umstände hierfür seitens der Antragstellerin nicht ermittelt worden sind. Doch lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen, dass das Vorkommnis im Oktober 2000 mit einer Gefährdung für Leib oder Leben von Menschen oder Tieren einhergegangen ist. Der Einlassung der Frau Andrea M. ist vielmehr zu entnehmen, dass im Zeitpunkt des Umherlaufens der Hunde keinerlei Gefahrenlage bestanden hat. So hat sich Frau M. in einer schriftlichen Einlassung wie folgt geäußert:
8 Mein Name ist Andrea M., Ritterweg 5, 36124 Eichenzell. Kurz nachdem meine Nachbarin Frau Julia H., Ritterweg 5, 36124 Eichenzell eingezogen war, liefen ihre zwei Rottweiler auf dem gemeinsamen Hof der Mietwohnung herum. Ich sprach leise mit den Hunden, sagte sie sollen wieder rein ins Haus gehen und folgte ihnen, bis sie wieder in der Wohnung von Frau H. (die zur Zeit nicht anwesend war) angekommen waren und schloss die Eingangstür zum Garten.
9 Auch aus dem Vorfall im Dezember 2000 - der überdies seitens der Antragstellerin bestritten worden ist - vermag das Gericht eine Gefahrenlage nicht zu verzeichnen. Es mag sein, dass die Hunde frei herumgelaufen sind. Dass diese aber Menschen gebissen oder bedroht oder aber Tiere gehetzt oder aber auf andere Art und Weise eine Gefahrenlage hervorgerufen haben, lässt sich dem Verwaltungsvorgang und dem Vortrag der Beteiligten nicht entnehmen. Insoweit es in der Untersagungsverfügung heißt, dass die Hunde vorbeigehende ahnungslose Fußgänger erschreckt haben sollen, reicht dies nicht aus, substantiiert eine Gefahrenlage zu umschreiben. Es mag sein, dass sich viele Menschen durch den bloßen Anblick eines Hundes erschreckt fühlen, doch rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass mit dem Halten eines solchen Tieres eine Gefahr für Leib oder Gesundheit von Menschen oder Tieren grundsätzlich einhergeht.
10 Auch der Vorfall vom 06.01.2001 ist nicht geeignet, die Annahme zu begründen, dass durch die Haltung der beiden Rottweilerhündinnen eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Dass sich das eine Tier an dem besagten Tag von dem Verkehrsschild, an das es festgebunden war, deshalb losriss, um Menschen oder Tiere zu beißen oder zu bedrohen, lässt sich selbst dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Es mag sein, dass im gleichen Zeitpunkt auf der gegen-überliegenden Straßenseite ein Kind spazieren ging. Dass dieses Kind seitens des Hundes angesprungen, gebissen oder sonst wie verletzt hätte werden können, ist durch nichts belegt und lässt sich dem Ermittlungsergebnis, welches sich in dem Verwaltungsvorgang widerspiegelt, auch nicht entnehmen. Der lapidare handschriftliche Vermerk:
11 Kind war Thomas K., G.-Straße 17, Anruf der Mutter 15.01.01/Kind hat sich bedroht gefühlt.
12 lässt eine konkrete Gefahrensituation nicht erkennen. Es kommt immer wieder vor, dass Hunde sich, wenn sie nicht ordnungsgemäß festgebunden werden, losreißen und auf Straßen durch anfahrende Pkw verletzt werden. Doch ist selbst für den Fall, dass die Antragstellerin den Hund vorliegend nicht ordnungsgemäß befestigt haben sollte, nicht davon auszugehen, dass die Haltung des Hundes durch die Antragstellerin mit Gefahren im Sinne von § 1 Abs. 4 HundeVO einhergeht. Denn es existieren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholen könnte. Zu beachten ist vielmehr, dass nach dem Akteninhalt die Hunde seit ca. zwei Jahren von der Antragstellerin gehalten werden. Während dieses Zeitraumes sind Vorfälle, bei denen Menschen durch die Hunde unmittelbar verletzt, bedroht oder sonst wie gefährdet worden sind, zumindest bis Oktober 2000, nicht bekannt geworden. Anhaltspunkte dafür, dass dies in Zukunft anders sein soll, lassen sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Der einmalige Vorfall vom 06.01.2001 rechtfertigt eine derartige Annahme jedenfalls selbst dann nicht für die Zukunft, dass die Hunde auch im Oktober und Dezember 2000 frei herumgelaufen sein sollten, da Gefährdungslagen bei diesen Aktionen nicht zu verzeichnen waren.
13 Allein der Umstand, dass die Antragstellerin von lediglich kleinem Wuchs ist, im Zeitpunkt der Verfügung minderjährig war und darüber hinaus von einem Programm für betreutes Wohnen umsorgt wird, rechtfertigt keine andere Entscheidung. So ist zu beachten, dass es keine gesicherten Erkenntnisse darüber gibt, dass zierlich gebaute, junge Menschen die von Diakoniestationen betreut werden, ihre Hunde dergestalt halten, dass durch die Haltung der Hunde eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Auch aufgrund des Umstandes, dass weder Hundesteuer noch Versicherungsschutz fristgemäß gezahlt worden sind, lässt eine derartige Annahme nicht zu.
14 Liegen nach alledem keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten von Hunden durch die Antragstellerin eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, ist die Verfügung offensichtlich rechtswidrig. Ohne dass es in diesem Zusammenhang noch darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung ebenfalls nicht zu ersehen ist. So ist die Möglichkeit des Einsatzes eines milderen Mittels seitens der Antragsgegnerin scheinbar überhaupt nicht in Betracht gezogen worden. Diese ist mit ihrer Verfügung schlichtweg ”über das Ziel hinausgeschossen”.
15 Auch insoweit die Sicherstellung und Unterbringung der Tiere im Tierheim Fulda verfügt wurde, ist die Verfügung offensichtlich rechtswidrig. Denn die Voraussetzungen für eine Sicherstellung (vgl. insoweit nur §§ 11 Abs. 1 HundeVO, 40, 41 HSOG) liegen offensichtlich nicht vor.
16 Infolgedessen ist auch die Auferlegung der Unterbringungskosten ebenso rechtswidrig wie die Androhung des Zwangsgeldes.
17 Nach alledem war dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
18 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 1 b, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte bewertet die Kammer das Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung der erlassenen Verfügung mit dem Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (8.000,-- DM). Hinzuzurechnen ist die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes (250,-- DM). Von dem Hauptsachestreitwert in Höhe von 8.250,-- DM waren angesichts des nur vorläufigen Charakters des Eilverfahrens 50 % in Ansatz zu bringen, so dass sich der festgesetzte Streitwert in Höhe von 4.125,-- DM ergibt.
19 Obgleich die Rechtsverfolgung der Antragstellerin hinreichend erfolgversprechend ist und nicht mutwillig erscheint, war ihr Prozesskostenhilfe lediglich in Form vom Ratenzahlung zu gewähren. Von ihrem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 1.300,-- DM war zunächst der Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abzusetzen. Bei dem insoweit errechneten Betrag in Höhe von 128,-- DM ergibt sich eine maßgebliche Rate nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO von monatlich 60,-- DM.
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