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5 E 978/97•VG Kassel 5. Kammer, 2000-11-29, 5 E 978/97
5 E 978/97Tribunale amministrativo / 5a camera29 nov 2000
Entscheidungsdatum: 2000-11-29
Aktenzeichen: 5 E 978/97
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2000:1129.5E978.97.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1a Nr 7 BSHG, § 12 Abs 1 BSHG
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten einmalige Beihilfen nach den Vorschriften des BSHG für Fahrtkosten und Verpflegungsgeld sowie die Kosten der Auszugsrenovierung für seine bis zum 04.10.1996 bewohnte Wohnung in der O.-F.-Str., 2. Etage Mitte, in Kassel.
2 Mit Schreiben vom 20.08.1996 (Blatt 418 der Behördenakte) wandte sich der Kläger, der zu dieser Zeit Leistungen der Arbeitsverwaltung erhielt und nicht im laufenden Bezug bei der Beklagten stand, an die Beklagte und beantragte die Übernahme von Fahrtkosten nach Leipzig plus Übernachtungskosten plus Verpflegungsgeld sowie die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für Bekleidung. Mit weiterem Antrag vom 25.08.1996 (Blatt 425 der Behördenakte) begehrte der Kläger die Übernahme der Kosten für die Auszugsrenovierung für die von ihm bewohnten Wohnung O.-F.-Str. 13. Dem Schreiben beigefügt waren zwei Kostenvoranschläge für die beabsichtigten Renovierungsarbeiten, die sich auf 2.528,05 DM bzw. 2.851,09 DM beliefen.
3 Mit Bescheid vom 12.09.1996 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, weder die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten sowie das Verpflegungsgeld noch die Kosten einer Auszugsrenovierung gehörten zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG. Bezüglich der begehrten Bekleidungshilfe wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein monatliches Einkommen den Sozialhilfebedarf für den Monat August um 189,75 DM und ab September 1996 um 171,15 DM übersteige und dass dieser Überschreitungsbetrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG i. V. m. den geltenden Richtlinien bei einer Bekleidungsbeihilfe in dreifacher Höhe als Eigenanteil anzurechnen sei. Daher ergebe sich kein Anspruch.
4 Mit Schreiben vom 15.09.1996 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.09.1996 ein.
5 Am 04.10.1996 zog der Kläger zur Aufnahme eines Studiums nach Leipzig um. Am 07.10.1996 stellte die vermietende Wohnungsbaugesellschaft an der ehemals vom Kläger bewohnten Wohnung einen Renovierungsbedarf in Höhe von 1.501,12 DM fest. Unter dem 17.12.1996 sowie dem 27.01.1997 forderte die Wohnungsbaugesellschaft den Kläger neben anderen Forderungen auch zur Zahlung der Schönheitsreparaturen in Höhe von 658,40 DM auf. Dieser Betrag ergab sich, nachdem von den angefallenen Kosten für die Schönheitsreparaturen die hinterlegte Kaution inklusive der angefallenen Zinsen in Höhe von 845,72 DM in Abzug gebracht worden war. Die Kaution war ursprünglich von der Beklagten geleistet worden.
6 Nach der Anhörung der sozial erfahrenen Person am 24.02.1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.1997 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsgeld eindeutig nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des BSHG gehörten. Die Übernahme der Kosten für eine Auszugsrenovierung sei grundsätzlich nicht möglich, weil es sich bei einem derartigen Bedarf nicht um die Beseitigung einer bestehenden Notlage handele, sondern vielmehr um eine vertragliche Verpflichtung, die bereits mit Unterzeichnung des Mietvertrages eingegangen sei. Da der Kläger die Kasseler Wohnung verlassen wolle, solle sie in Zukunft nicht mehr als Wohnraum dienen, so dass die Renovierungsarbeiten dem Kläger nicht mehr zugute kämen. Auch habe das Sozialamt der Beklagten an dem Umzug nicht mitgewirkt, habe ihn auch nicht veranlasst, so dass eine Ausnahmeentscheidung nicht möglich gewesen sei.
7 Am 10.04.1997 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, ein Anspruch auf Gewährung von Fahrtkosten und Verpflegungsgeld ergebe sich aus § 21 Abs. 1 a Nr. 7 BSHG. Die Regelsätze beinhalteten keine Fahrtkosten für besondere Anlässe. Die bei der Beklagten beantragten Fahrtkosten stellten Kosten dar, die aufgewendet worden seien, um eine Studienmöglichkeit aufnehmen zu können, die dem Kläger wieder den Einstieg in das Berufsleben vermitteln solle. Ziel der Sozialhilfe sei u. a. auch die mögliche Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Es handele sich nicht um Ausbildungskosten im Sinne des § 26 BSHG. Der notwendige Lebensunterhalt umfasse auch die Kosten für die Auszugsrenovierung, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt sei. Vorliegend sei der Auszug gerechtfertigt, weil durch den Umzug des Klägers nach Leipzig für ihn eine Möglichkeit bestehe, wieder in das Berufsleben eingegliedert zu werden. Eine vom Beklagten vorgenommene Möglichkeit der Beschränkung der Kosten für die Renovierung auf lediglich solche Kosten, die dazu dienen, dem Hilfeempfänger eine menschenwürdige Unterkunft zu erhalten bzw. wiederherzustellen, sei vom Gesetz nicht vorgesehen.
8 Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.09.1996 in der Form des Widerspruchbescheides vom 12.03.1997 insofern aufzuheben, als darin einmalige Beihilfen für Fahrtkosten, Verpflegungskosten und Übernachtungskosten sowie die Auszugsrenovierung abgelehnt werden und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einmalige Beihilfe für die Auszugsrenovierung in Höhe von 2.851,09 DM sowie für Fahrt- und Verpflegungskosten in Höhe von 188,50 DM aus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren.
9 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Sie vertritt die Ansicht, das Einkommen des Klägers bestehend aus Arbeitslosenhilfe und Wohngeld habe im streitgegenständlichen Zeitraum um monatlich 171,15 DM über dem für den Kläger maßgeblichen Sozialhilfesatz gelegen. Unter Berücksichtigung des monatlichen Überschreitungsbetrages von 171,15 DM sei es dem Kläger daher möglich gewesen, die Fahrtkosten nach Leipzig und den dort entstehenden Verpflegungsaufwand aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Im übrigen entstehe durch den Aufenthalt in Leipzig keine Verpflegungsmehraufwendung, da der Kläger auch – sofern er sich in Kassel aufgehalten hätte – entsprechende Ausgaben für die Sicherstellung seiner Verpflegung gehabt hätte, welche nicht durch den Sozialhilfeträger übernommen worden wären. Hinsichtlich der vom Kläger beantragten Beihilfe zur Auszugsrenovierung verweist die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
11 Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 21.11.00 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.11.00.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der von der Beklagten vorgelegten Behördenakten (2 Hefter).
13 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, da die Beteiligten damit einverstanden waren.
14 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15 Zur Recht hat die Beklagte die Übernahme von Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsgeld zur Wohnungsbesichtigung und zur Immatrikulationsfeier abgelehnt.
16 Zwar sind gemäß § 21 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 a Nr. 7 BSHG einmalige Beihilfen für besondere Anlässe (wozu nach ganz herrschender Meinung auch Fahrtkosten gehören können) auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. Jedoch stellen die vom Kläger genannten Anlässe keine besonderen Anlässe im Sinne dieser Norm dar. In Rechtsprechung und Literatur sind als besondere Anlässe zum Beispiel Familienfeiern wie Taufe und Eheschließung anerkannt (vgl. LPK, § 21 Rdnr. 54 f. m. w. N.). Schon aus dem Vergleich dieser Anlässe mit den vom Kläger genannten wird klar, dass jenen eine besondere Bedeutung nicht zukommt. Eine Immatrikulationsfeier mag ein angenehmer Auftakt für das Studium sein, einschneidende Bedeutung für das weitere Leben des Studenten hat sie aber nicht, was auch daran zu sehen ist, dass eine Vielzahl von Hochschulen gar keine Immatrikulationsfeiern durchführten.
17 Auch eine Wohnungsbesichtigung stellt keinen besonderen Anlass im Sinne des § 21 Abs. 1 a Nr. BSHG dar. Sie ist vielmehr ein – gerade im Leben eines Studenten – mehrfach wiederkehrender Vorgang. Zudem wird von der Sozialhilfe nur der notwendige Lebensunterhalt abgedeckt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Die Besichtigung der Wohnung in einem Studentenwohnheim vor Abschluss eines Mietvertrages war aber vorliegend nicht Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts. Vielen angehenden Studenten ist es aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht möglich, sich einen Platz im Studentenwohnheim vor Anmietung anzusehen und speziell zur Besichtigung anzureisen. Vor Abschluss eines Mietvertrages für eine private Wohnung mag es notwendig sein, diese in Augenschein zu nehmen. Studentenwohnheime werden aber in der Regel in öffentlicher Trägerschaft geführt, so dass von Ordnungsgemäßheit der Mietbedingungen, etwaiger Auskünfte und der Miethöhe ausgegangen werden kann und eine Besichtigung durch den Studenten in der Regel nicht notwendig ist. Dem Kläger konnte vorliegend auch zugemutet werden, den Mietvertrag von Kassel aus abzuschließen und die Wohnung anzumieten, ohne sie vorher zu besichtigen.
18 Da die vom Kläger geltend gemachten Anlässe nach dem Vorstehenden keine besonderen Anlässe im Sinne des § 21 Abs. 1 a Nr. 7 BSHG darstellen, sind auch die mit der Wahrnehmung dieser Anlässe verbundenen Übernachtungskosten sowie Verpflegungskosten nicht übernahmefähig. Zu Recht weist hinsichtlich der Verpflegungskosten außerdem die Beklagte darauf hin, dass der Kläger zwar Verpflegungskosten in Leipzig hatte, dafür aber diejenigen in Kassel einsparte.
19 Zu Recht begehrt der Kläger dagegen die Kosten für die Auszugsrenovierung in seiner ehemaligen Wohnung in der O.-F.-Str. in Kassel. Schönheitsreparaturen gehören zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG. Zu den Kosten der Unterkunft gehören nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, wenn zu ihnen – wie vorliegend auch – nach dem Mietvertrag der Mieter verpflichtet ist. Während bei turnusmäßiger Renovierung der Renovierungsbedarf mit der Zeit des Bewohnen ständig anwächst und als zu deckender Bedarf erst im Zeitpunkt der turnusmäßigen Renovierung eintritt, ist die Auszugsrenovierung ein Bedarf, der mit dem Auszug entsteht. Die Auszugsrenovierung kann allerdings nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 04.06.1992 – 5 C 57.888 -, FEVS 43,99 f.).
20 Vorliegend war der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt. Der Kläger konnte das von ihm angestrebte Studium nicht in Kassel durchführen, da der Studiengang Bibliothekswesen an der Gesamthochschule Kassel nicht angeboten wird. Dass der Auszug nicht auf Veranlassung des Sozialamts des Beklagten geschah – so die Argumentation im Widerspruchsbescheid – ist ohne Belang. Die sozialhilferechtliche Notwendigkeit des Auszugs ist nicht nur dann gegeben, wenn der Auszug vom Sozialamt zum Beispiel zur Senkung der Unterkunftskosten gefordert wurde, sondern kann sich auch – wie hier – aus der Aufnahme eines Studiums oder einer Berufstätigkeit ergeben, die geeignet ist, den Hilfesuchenden unabhängig von Sozialhilfe leben zu lassen, weil er entweder Erwerbseinkünfte oder – wie hier – Einkünfte nach dem BAföG hat. Insbesondere kommt es für die Frage der Übernahme der Renovierungskosten auch nicht auf die sozialhilferechtliche Angemessenheit der neu angemieteten Wohnung an. Zu prüfen ist nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der Beihilfe für eine Auszugsrenovierung immer nur die sozialhilferechtliche Angemessenheit des Auszugs aus der konkreten Wohnung.
21 Allerdings ist die begehrte Höhe der Renovierungskosten ungerechtfertigt. Nach der Mitteilung der vermieteten Wohnungsbaugesellschaft vom 22.03.2000 beträgt der auf die Renovierungskosten entfallene Teil der Schulden des Klägers lediglich noch 658,40 DM. Ursprünglich waren Aufwendungen in Höhe von 1.504,12 DM vonnöten, um die Wohnung nach dem Auszug des Klägers instand zu setzen. Hiervon hat die vermietende Wohnungsbaugesellschaft die Kaution in Höhe von 800,-- DM nebst inzwischen aufgelaufener Zinsen von 45,72 DM in Abzug gebracht. Da die Kaution ohnehin von der Beklagten gestellt worden war, besteht in dieser Höhe kein Anspruch des Klägers mehr gegen die Beklagte.
22 Vorliegend ist hinsichtlich der Renovierungskosten auch kein Raum für eine Ermessensausübung der Beklagten gemäß § 21 Abs. 2 BSHG gegeben, da der Überschreitungsbetrag ab August bereits für die Bekleidungsbeihilfe angerechnet worden war.
23 Die Klage war daher abzuweisen.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens und Obsiegens Rechnung.
25 Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Nr. 1, 711 ZPO.
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