VG Kassel 7. Kammer, 2000-10-25, 7 E 1721/97

7 E 1721/97Tribunale amministrativo / Chamber 725 ott 2000

Testo completo

VG Kassel 7. Kammer — 7 E 1721/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-10-25

Aktenzeichen: 7 E 1721/97

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2000:1025.7E1721.97.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tatbestand

1 Der Kläger wurde als Berufssoldat im Rang eines Oberstleutnants i.G. vom Bundesministerium der Verteidigung in Bonn zum Nachschubbataillon 51 in Schwalmstadt kommandiert und trat seinen Dienst dort am 30.07.1996 an. Umzugskostenvergütung wurde ihm anlässlich der Kommandierung zugesagt.

2 Der Kläger ist verheiratet; in seinem Haushalt leben mit ihm seine Ehefrau und drei schulpflichtige Kinder (geb. 1985, 1989 und 1991). Mit Mietvertrag vom 17.05.1996 mietete der Kläger ein Wohnhaus in Schwalmstadt-Treysa mit einer Wohnfläche von 238 qm, 8 Zimmern, Küche, 3 Bädern und 1 WC für 2.000,00 DM Kaltmiete monatlich ab 01.07.1996 an.

3 Die Standortverwaltung Homberg bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 10.10.1996 für das von ihm angemietete Wohnhaus für die Zeit vom 06.08.1996 bis zum 07.08.1997 monatliche Mietbeiträge in Höhe von 202,31 DM gemäß § 12 Abs. 5 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV). Für die Berechnung dieses Betrages ging die Standortverwaltung davon aus, dass für den Unterbringungsbedarf der Familie des Klägers eine 5-6-Zimmer-Wohnung von 140-160 qm angemessen sei und rechnete die vom Kläger für 238 qm gezahlte Leerraummiete von 2.000,00 DM, mithin 8,40 DM/qm, auf eine Wohnungsgröße von 160 qm um, was eine fiktive Miete für eine ”angemessene” Wohnung in Höhe von 1.344,00 DM ergab, die mit einer ”zumutbaren” Miete in Höhe von 1.175,41 DM verglichen wurde. Die ”zumutbare” Miete wurde gemäß Tz. 12.5.5. BUKGVwV (entsprechend der Regelung in dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern i. d. Fassung vom 26.04.1975) berechnet, wonach die Miete für einen Wohnraum des freien Wohnungsmarktes zumutbar ist, wenn sie - ohne Nebenkosten und Umlagen - 18 v.H. der monatlichen Bezüge des betreffenden Bediensteten nicht übersteigt. Gemäß Tz. 12.5.7 BUKGVwV kann der Mietbeitrag bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach dem Mietvertrag zu zahlenden Leerraummiete für eine angemessene Wohnung und der zumutbaren Miete zuzüglich eines pauschalen Zuschlages von 20 v.H. im Hinblick auf die zu entrichtende Lohn- und Einkommensteuer gewährt werden. Dementsprechend ergab sich aus der Differenz zwischen 1.344,00 DM und 1.175,41 DM (= 168,59 DM) zuzüglich 20v.H. (= 33,72 DM) der monatliche Mietbeitrag in Höhe von 202,31 DM.

4 Der Kläger hatte zuvor eine Mietwohnung in Neunkirchen-Seelscheid (nordöstlich von Siegburg) - Größe 200 qm, bestehend aus 7 Zimmern, Küche und Bad, Kaltmiete: 1.890,00 DM - bewohnt, die durch das Bundesministerium der Verteidigung bis zum 05.08.1996 mit einem Mietbeitrag in Höhe von 620,00 DM (Höchstbetrag nach Tz. 12.5.7. BUKGVwV) gefördert worden war. Gegen den Bescheid der Standortverwaltung Homberg vom 10.10.1996, der ihm am 16.10.1996 zugestellt wurde, legte der Kläger am 21.10.1996 Beschwerde ein, welche die Wehrbereichsverwaltung IV mit Beschwerdebescheid vom 12.05.1997, zugestellt am 20.05.1997, zurückwies.

5 Am 16.06.1997 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben.

6 Zur Begründung trägt er vor, er habe sich am 24.04.1996 bei der Standortverwaltung Homberg in die Liste der Wohnungssuchenden eintragen lassen und sich außerdem bei mehreren Maklern um Wohnungsangebote bemüht. Ihm sei gleichzeitig durch die Standortverwaltung und einen Makler eine 6-Zimmer-Wohnung angeboten worden, deren Anmietung ihm aber nicht zumutbar gewesen sei, da der Vormieter nicht bereit gewesen sei, die Wohnung ohne gerichtliches Verfahren zu räumen. Eine weitere 7-Zimmer-Wohnung habe er nicht mieten können, da die Räume nur 2,36 m hoch gewesen seien, so dass er dort seine 2,50 m hohen Möbel nicht habe unterbringen können. Sodann seien ihm zwei Häuser zu jeweils höheren Mietpreisen als das schließlich von ihm angemietete Haus angeboten worden. Andere Angebote habe er in den Monaten April bis Juni 1996 nicht erhalten. Wohnungen in der für seine fünfköpfige Familie mit drei Kindern im Schulalter benötigten Größe seien auf dem Wohnungsmarkt nur in sehr geringer Anzahl vorhanden. Sodann ergebe sich der von der Beklagten der Berechnung zugrundegelegte Mietpreis von 8,40 DM/qm aus der ungewöhnlichen Größe des gemieteten Hauses mit 238 qm. An sich sei am Standort Schwalmstadt eine Leerraummiete von mindestens 9,00 DM/qm für Wohnungen normaler Größe üblich und müsse daher auch der Berechnung der Mietbeihilfe zugrundegelegt werden.

7 Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 06.August 1996 neben den für diesen Zeitraum bereits bewilligten monatlichen Mietbeiträgen in Höhe von 202,31 DM weitere monatliche Mietbeiträge in Höhe von 622,69 DM zu zahlen.

8 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Mit Beschluss vom 29.09.2000 wurde der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

10 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 25.10.2000, verwiesen sowie auf die einschlägigen Verwaltungsvorgänge der Beklagten - 1 Mietbeitrags-Akte der Standortverwaltung Homberg (53 Blatt), 1 Wohnungs-Akte der Standortverwaltung Homberg (21 Blatt), 1 Widerspruchs-Akte der Wehrbereichsverwaltung IV (26 Blatt), 1 Trennungsgeld-Akte der Standortverwaltung Homberg (8 Blatt) -, die zum Verfahren beigezogen wurden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

11 Die Klage ist zulässig; insbesondere wurde sie nach ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens (beim aktiven Soldaten tritt hier das verkürzte Beschwerdeverfahren nach § 23 Abs. 1 bis 3 Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfahrens nach §§ 68 VwGO) form- und fristgemäß erhoben.

12 Sie ist jedoch nicht begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger kann höhere Mietbeiträge als den ihm bewilligten Betrag von monatlich 202,31 DM nicht beanspruchen.

13 Gemäß § 12 Abs. 5 BUKG können an Trennungsgeldberechtigte anstelle des Trennungsgeldes Mietbeiträge bis zum vierundzwanzigfachen Monatsbetrag des Trennungsgeldes nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift (§ 15 Abs. 2) gewährt werden.

14 Trennungsgeld wird nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG u.a. einem Beamten bzw. Soldaten gewährt, der aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt und dem aus Anlass dieser Versetzung Umzugskostenvergütung zugesagt wurde. Diese Voraussetzungen waren beim Kläger anlässlich seiner Kommandierung und Versetzung von Bonn nach Schwalmstadt im Jahre 1996 erfüllt. Voraussetzung für die Trennungsgeldberechtigung ist nach § 12 Abs. 2, Satz 1 BUKG und § 2 Abs. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) weiterhin, dass der Berechtigte uneingeschränkt umzugswillig ist, jedoch wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet nicht umziehen kann. Uneingeschränkt umzugswillig ist nach § 2 Abs. 1, Satz 2 TGV, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Hiernach kann der Berechtigte an sich solange mit einem Umzug abwarten und Trennungsgeld in Anspruch nehmen, wie er trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine angemessene Wohnung findet. Im Falle des § 12 Abs. 5 BUKG kommt der Berechtigte statt dessen dem Dienstherrn dadurch entgegen, dass er an den neuen Dienstort in eine ”unangemessene” Wohnung umzieht und auf diese Weise Trennungsgeld erspart. Als Ausgleich dafür werden ihm Mietbeiträge gewährt.

15 Die Bewilligung von Mietbeiträgen liegt nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 5 BUKG im Ermessen der Behörde, wobei die Ermessensausübung jedoch durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift näher ausgestaltet und gebunden werden soll. Letzteres ist durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 BUKG beruhende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV) geschehen.

16 Die Beklagte hat bei der Bewilligung des Mietbeitrags für den Kläger in Höhe von 202,31 DM monatlich die einschlägigen Vorschriften der BUKGVwV korrekt angewendet. Nach Tz. 12.5.7. BUKGVwV wird für die Berechnung des Mietbeitrags von der ”nach dem Mietvertrag zu zahlenden” Leerraummiete für eine angemessene Wohnung ausgegangen. ”Angemessen” ist eine Wohnung gemäß Tz. 12.5.4 BUKGVwV, wenn sie den Voraussetzungen des § 2 Abs.1, Satz 3 bis 5 der Trennungsgeldverordnung (TGV) entspricht. Nach § 2 Abs. 1, Satz 3 TGV ist eine Wohnung angemessen, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei wird in den Kommentierungen und der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG v. 23.09.1983, ZBR 1984, S. 148 f. ) davon ausgegangen, dass für jedes Familienmitglied ein Zimmer - zuzüglich Küche und Bad - zur Verfügung steht, im Falle des Klägers also 5 Zimmer Küche und Bad. Insofern wäre das vom Kläger angemietete Haus mit 8 Zimmern, Küche, 3 Bädern und WC nicht mehr angemessen. Für die zulässige Größe der angemessenen Wohnung ist nach § 2 Abs. 1, Satz 4 TGV allerdings von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Letzteres war bei der vom Kläger zuvor in Neunkirchen-Seelscheid bewohnten Wohnung von 200 qm mit 7 Zimmern (zuzüglich Küche, Bad, WC) der Fall. Nach den baufachlichen Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen geht man bei 5-Zimmer-Wohnungen (d.h. 5 Zi., Küche, Bad) von 108 qm Wohnfläche aus. Nach statistischen Erhebungen standen in Deutschland für eine Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren durchschnittlich in Eigentümerhaushalten 136,5 qm und in Mieterhaushalten 91,6 qm zur Verfügung (Fundstelle: Kopicki-Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, Kommentierung zu § 2 TGV Anm. 22 bzw. 24). Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn die Standortverwaltung für den Kläger und seine Familie eine Wohnungsgröße von 160 qm als ”angemessen” angesehen und der Berechnung der Mietbeihilfe zugrundegelegt hat, wobei sie hinsichtlich des Mietpreises von der ”nach dem Mietvertrag zu zahlenden” Miete – mithin von 8,40 DM/qm - auszugehen hatte. Allerdings ist gemäß § 2 Abs.1, Satz 5 TGV für die ”Angemessenheit” einer Wohnung auch die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und in seinem Einzugsgebiet zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift – die eine größere Flexibilität ermöglichen sollte – könnte theoretisch eine 8-Zimmer-Wohunug mit 238 qm Wohnfläche dann für eine fünfköpfige Familie von der Größe her ” angemessen” sein, wenn auf dem Wohnungsmarkt am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet keine kleineren Wohnungen zur Verfügung stehen. Dafür, dass dies in Schwalmstadt und dem dazu gehörenden Einzugsgebiet Mitte des Jahres 1996 der Fall war, bietet der vorliegende Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte. Als Nachweis hierfür genügt nicht der Vortrag des Klägers, dass ihm an von der Größe her angemessenen Objekten in den Monaten April bis Juni 1996 nur eine Wohnung angeboten worden sei, deren Vormieter sich geweigert habe, sie freiwillig zu räumen, sowie eine weitere Wohnung, deren Raumhöhe mit 2,36 m nicht den (heutigen) bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m für Aufenthaltsräume entsprochen und deshalb u.a. auch eine Unterbringung seiner Möbel nicht ermöglicht habe. Es mag zwar zutreffen, dass 5-6-Zimmer-Wohnungen mit Wohnflächen von 100-120 qm und darüber nur einen geringen Prozentsatz der insgesamt an Bausubstanz vorhandenen und zur Miete auf dem Markt angebotenen Wohnungen ausmachen. Andererseits handelt es sich aber bei einer Anzahl von 5-6 Zimmern und einer Wohnfläche von ca. 120 bis 160 qm um den weithin üblichen Zuschnitt und die weithin übliche Größe von Einfamilienhäusern (einschließlich Doppelhaushälften und Reihenhäusern). Solche Häuser werden auch auf dem Wohnungsmarkt zur Miete angeboten, und es ist für das Gericht nicht vorstellbar – bzw. vom Kläger nicht hinreichend plausibel gemacht -, dass es in der Jahresmitte 1996 in Schwalmstadt und seinem Einzugsgebiet, zu dem u.a. die Städte Borken, Homberg, Alsfeld und Stadtallendorf gehören (lt. Definition in § 3 Abs. 1, Nr. 1 c BUKG umfasst das Einzugsgebiet eine Entfernung von weniger als 30 km auf einer üblicherweise befahrenen Strecke), nicht ein entsprechendes Angebot gegeben haben soll. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Kläger seinen Mietvertrag über das Wohnhaus bereits am 17.05.1996 abgeschlossen hat. Im Hinblick auf seine drei schulpflichtigen Kinder bestand sicherlich ein gewichtiges Interesse des Klägers daran, seinen Umzug vor Beginn des Schuljahres zu vollziehen. Da das Schuljahr 1996/97 in Hessen aber erst in den ersten Septembertagen begann, war es dem Kläger an sich zuzumuten, seine Suche nach einer ”angemessenen” Wohnung zumindest noch bis Ende Juni fortzusetzen. Dass er bereits am 17.05.1996 ein Angebot – aus sicherlich für ihn verständlichen Gründen, wie etwa die zentrale Lage direkt am Standort - angenommen hat, trägt mit dazu bei, dass der Kläger eine ”Erschöpfung” des Wohnungsmarktes in Schwalmstadt und seinem Einzugsgebiet bezüglich von der Größe her ”angemessener” Objekte nicht plausibel machen und somit die Vorschrift des § 2 Abs. 1, Satz 5 TGV nicht zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen kann.

17 Das Abstellen auf eine ”angemessene” Wohnungsgröße in Tz. 12.5.7 BUKGVwV steht auch nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Mietbeitrags gemäß § 12 Abs. 5 BUKG. Zwar sollen mit dem Mietbeitrag nach § 12 Abs. 5 BUKG an sich gerade ” unangemessene” Wohnungen gefördert werden – vor dem Hintergrund, dass am neuen Dienstort keine angemessene Wohnung zur Verfügung steht. Dies muss jedoch nicht dazu führen, dass jegliches ”Übermaß” gefördert wird. Vielmehr ist es mit dem Fürsorgegedanken, der letztlich dem gesamten Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht zugrunde liegt, noch vereinbar, die durch ein solches, vorübergehend in Kauf genommenes, ”Übermaß” entstehenden Belastungen zwischen dem Dienstherrn und dem Berechtigten aufzuteilen, indem auch für eine solche Förderung gewisse Maßstäbe und Grenzen gesetzt werden, die sich an dem allgemein üblichen Lebenszuschnitt der Gruppe der Bediensteten orientieren, der der Berechtigte angehört (vgl. auch das zitierte Urteil des BVerwG vom 23.09.1983). Insofern läuft es der Zweckbestimmung des § 12 Abs. 5 BUKG nicht zuwider, wenn Tz. 12.5.7 BUKGVwV die Förderung hinsichtlich der Wohnungsgröße auf eine ”angemessene” Wohnung beschränkt. Gefördert wird nach dieser Bestimmung mithin nicht ein Übermaß an Wohnungsgröße, wohl aber ein ” unangemessener” Mietpreis - nämlich die Differenz zwischen der nach dem Mietvertrag für eine ”angemessene” Größe zu zahlenden Leerraummiete und der ” zumutbaren” Miete (Tz. 12.5.5), die 18 v.H. der monatlichen Dienstbezüge nicht übersteigen darf. Zur ”Angemessenheit” einer Wohnung i. S. v. § 2 Abs. 1 TGV gehört nämlich auch, dass ihr Mietzins die zumutbare Höhe nicht übersteigt.

18 Es wird nicht verkannt, dass der Kläger die ihm gewährte Förderung als unzureichend empfindet, nachdem die zuvor in Neunkirchen-Seelscheid bewohnte Wohnung mit dem Höchstbetrag von 620,- DM gefördert wurde. Ob dies mit den Bestimmungen der BUKGVwV in Einklang stand, erscheint fraglich. Offenbar wurde dabei – in Anwendung der ”Wohnungsmarkt”-Vorschrift des § 2 Abs. 1, Satz 5 TGV - davon ausgegangen, dass im Stadtgebiet von Bonn bereits für etwa 140 bis 160 qm Wohnfläche eine Kaltmiete von mindestens 2.000,-DM zu zahlen wäre. Ein solches Mietpreisniveau besteht jedoch im Raum Schwalmstadt nicht. Vielmehr kann hier - ungeachtet der Tatsache, dass generell Wohnraum in der vom Kläger benötigten Größe seltener vorhanden ist - davon ausgegangen werden, dass, jedenfalls bei etwas längerer Beobachtung des Wohnungsmarktes, in der Größe von 140-160 qm Wohnungen bzw. Einfamilienhäuser zu der der Förderungsberechnung zugrundegelegten Kaltmiete in Höhe von 1.344,- DM. zu finden gewesen wären.

19 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Der Kläger trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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