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2 G 2241/00•VG Kassel 2. Kammer, 2000-09-20, 2 G 2241/00
2 G 2241/00Tribunale amministrativo / 2a camera20 set 2000
Entscheidungsdatum: 2000-09-20
Aktenzeichen: 2 G 2241/00
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2000:0920.2G2241.00.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 181 ZPO, § 4 Abs 7 StVG
1 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16.06.2000 wiederherzustellen,
2 ist zulässig aber unbegründet.
3 Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Landrates des Landkreises Kassel vom 16.06.2000 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vorliegend § 4 Abs. 7 S. 1 StVG. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, ist der Behörde ein Ermessen nicht eingeräumt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung.
4 Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 S. 1 StVG liegen indes unzweifelhaft vor. Denn der Antragsteller ist einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 S. 1, 2 StVG nicht in der festgesetzten Frist nachgekommen. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber Fahrerlaubnisinhabern, die nach dem Punktesystem mit einem Punktestand zwischen 14 und 17 belegt sind, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen. Der Antragsteller ist in der Vergangenheit wiederholt erheblich verkehrsauffällig geworden und hat hierbei auch gegen solche Verkehrsvorschriften verstoßen, die neben der Straf- oder Bußgeldandrohung auch mit einer bestimmten Punktebewertung im Verkehrszentralregister vermerkt werden:
| 26.10.1995 | Geschwindigkeitsüberschreitung um 40 km/h (3 Punkte) |
| 29.08.1996 | vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (6 Punkte) |
| 31.07.1998 | Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h (1 Punkt) |
| 08.04.1999 | Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h (3 Punkte) |
| 05.05.1999 | Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h (3 Punkte). |
5 Durch sein straßenverkehrswidriges, andere gefährdendes, Verhalten hat der Antragsteller somit im Laufe der Zeit 16 Punkte gesammelt, was unstreitig ist. Nachdem das Kraftfahrtbundesamt den Landrat des Landkreises Kassel davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass der Antragsteller im Verkehrszentralregister als eine solche Person geführt würde, dessen Punktestand “16” betrage, ordnete der Landrat des Landkreises Kassel mit Verfügung vom 16.02.2000 gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des Bescheides an. In dem Bescheid wurde der Antragsteller mehrmals darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass er der Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen würde, ihm Kraft Gesetzes gem. § 4 Abs. 7 S. 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen sei.
6 Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar vom 16.02.2000 ist dem Antragsteller im Februar 2000 auch zugestellt worden. Offen bleiben kann insoweit, ob die Zustellung hierbei durch Übergabe an den Antragsteller selbst oder aber durch Übergabe an dessen im Dezember 1983 geborenen Sohn H. B. erfolgt ist. Zwar ist ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Postzustellungsurkunde die Zustellung unmittelbar an den Antragsteller selbst erfolgt. Auch erbringt die Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde grundsätzlich den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Doch hat der Antragsteller vorliegend eine Zustellung durch persönliche Übergabe an ihn selbst dadurch bestritten, dass er vorgetragen hat, sich zum Zustellzeitpunkt am 24.02.2000 in der Nähe von Leipzig aufgehalten zu haben und hat überdies eine eidesstattliche Versicherung seines Sohnes vorgelegt, nach der der Sohn im Februar vom Briefträger einen mit Postzustellungsurkunde übersandten Brief des Landkreises Kassel angenommen hat.
7 Insofern der Postzustellungsbeamte die Postzustellungsurkunde durch ankreuzen des falschen Kästchens fehlerhaft ausgefüllt haben sollte, ist dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles unerheblich. Denn selbst nach dem Vorbringen des Antragstellers ist eine Zustellung wirksam erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 1 Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG) gelten für das Zustellen durch Postbedienstete die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 181 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung in der Wohnung an einen zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in der Wohnung nicht angetroffen wird.
8 So liegt der Fall hier. Den Angaben des Antragstellers folgend wurde dieser in seiner Wohnung nicht angetroffen. Vielmehr wurde das zuzustellende Schriftstück in Form der Anordnung vom 16.02.2000 dem H. B. ausgehändigt. Bei diesem handelt es sich trotz seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Zustellung um einen zur Familie des Antragstellers gehörenden erwachsenen Hausgenossen. Für ein Erwachsensein im Sinne des § 181 ZPO ist Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit nicht Voraussetzung. Vielmehr muss der erwachsene Hausgenosse nach seinem Alter und seiner geistigen Entwicklung erkennbar in der Lage sein, den Zweck einer Zustellung und die Verpflichtung, die Sendung dem Adressaten auszuhändigen, zu erkennen. Entscheidend ist hierbei der Sprachgebrauch des täglichen Lebens. Es reicht aus, dass man erwarten kann, dass der Empfänger das Schriftstück ordnungsgemäß weitergeben werde. Dies ist vorliegend der Fall. Der Sohn des Antragstellers war im Zeitpunkt der Zustellung der Anordnung vom 16.02.2000 im Februar 2000 16 Jahre alt. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein 16jähriger durchaus in der Lage ist, die Wichtigkeit eines zugestellten Schriftstückes zu erkennen und auch weiterzugeben. Dass der Sohn des Antragstellers aufgrund Krankheit oder ähnlicher Umstände nicht in der Lage gewesen sein soll trotz seines Alters von 16 Jahren nicht die erforderliche Reife für ein ordnungsgemäßes Entgegennehmen und Weiterleiten des Schriftstückes zu haben, ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass er als 16jähriger durchaus in der Lage war, die Verpflichtung, die Sendung dem Adressaten auszuhändigen, zu erkennen (vgl. wegen der von der Rechtsprechung angewandten Altersgrenze nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Harzmann, ZPO, 58. Aufl., § 181, Rdnr. 14; Zeller, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 181 Rdnr. 12 jeweils mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).
9 Die nach alledem im Februar 2000 wirksam zugestellte Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG ist vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung zur Teilnahme an dem Aufbauseminar entfalten nach § 4 Abs. 7 S. 2 StVG keinen Suspensiveffekt.
10 Der Wirksamkeit der Fahrerlaubnisentziehung steht nicht wie der Antragsteller meint entgegen, dass er vor der Entziehung nicht angehört worden sei. Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgehen würde, dass die mit der ordnungsgemäßen Anschrift und dem ordnungsgemäßen Namen des Antragstellers versehene Anhörung vom 17.05.2000 (Bl. 30 des Verwaltungsvorgangs) dem Antragsteller nicht zugegangen ist, steht dies der Wirksamkeit der Fahrerlaubnisentziehung nicht entgegen. So ist zu beachten, dass er bereits in der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar vom 16.02.2000 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass im Kraft Gesetzes gemäß § 4 Abs. 7 S. 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, falls er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides an einem Aufbauseminar teilnehmen würde. Die Anordnung vom 16.02.2000 ist dem Antragsteller auch ordnungsgemäß zugestellt worden, wie obigen Ausführungen zu entnehmen ist. Doch selbst für den Fall, dass man davon ausgehen würde, dass auch noch nach der Anordnung zur Teilnahme an dem Aufbauseminar und unmittelbar vor der zwingenden Folge bei Nichtteilnahme in Form der Entziehung der Fahrerlaubnis eine gesonderte Anhörung notwendig sein sollte, ist der insoweit behauptete Fehler des Antragstellers unerheblich. Denn er hat nachträglich ausreichend Möglichkeit gehabt, sich zur Sache zu äußern, was seine Widerspruchsbegründung und auch seine Antragsbegründung in dem vorliegenden Verfahren zeigt. Eine möglicherweise erforderliche Anhörung wäre somit ordnungsgemäß nachgeholt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 Hess.VwVfG).
11 Schließlich steht dem Entziehen der Fahrerlaubnis auch nicht das berufliche Interesse des Antragstellers am Erhalt der Fahrerlaubnis entgegen. Wie bereits ausgeführt ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar trotz Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde zwingende Folge und ist der Fahrerlaubnisbehörde überdies ein Ermessen nicht eingeräumt. Der Umstand, dass der Antragsteller auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, ist bei dieser Sachlage völlig unerheblich. Gleichwohl sei er darauf hingewiesen, dass er sich aufgrund seines Verkehrsverhaltens die Entziehung auch selbst zuzuschreiben hat. So ist er ausweislich des Verwaltungsvorganges mit Schreiben vom 16.09.1997 (Bl. 6, 7 des Verwaltungsvorgangs) und vom 29.12.1998 (Bl. 13, 14 des Verwaltungsvorgangs) darauf hingewiesen worden, dass er durch sein verkehrsauffälliges Verhalten als “Punktetäter” im Verkehrszentralregister geführt wird. Dass ihm mit diesen Schreiben durch die jeweiligen Straßenverkehrsbehörden unterbreitete Angebot, den Punktestand durch die Teilnahme an Nachschulungskursen zu reduzieren, hat er nicht angenommen.
12 Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO abzulehnen.
13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Streitwert entspricht - da es hier um die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes geht - der Hälfte des Wertes, den die Kammer bei Entziehung der Fahrerlaubnis im Hauptsacheverfahren im Allgemeinen zugrundelegt. Aufgrund des beruflichen Interesses des Antragstellers ist insoweit der doppelte Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GKG maßgeblich, der wegen des nur vorläufigen Charakters des Eilverfahrens um die Hälfte zu reduzieren ist.
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