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3 E 3974/98.A•VG Kassel 3. Kammer, 2000-07-04, 3 E 3974/98.A
3 E 3974/98.ATribunale amministrativo / 3a camera4 lug 2000
Entscheidungsdatum: 2000-07-04
Aktenzeichen: 3 E 3974/98.A
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2000:0704.3E3974.98.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 16a Abs 1 GG, § 51 Abs 1 AuslG, § 53 AuslG, § 34 AsylVfG
1 Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter.
2 Der Kläger stellte am 28.09.1998 einen Asylantrag. Die Anhörung des Klägers durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fand am 12.10.1998 statt. Dabei gab der Kläger an, er sei seit 1996 Mitglied der Sipah-e-Sahaba Pakistan (SSP). Dies sei eine politische Partei und sie habe als Ziel, den Bürgern zu dienen. Aber die Muslim League (ML) sei gegen diese Partei. Der Parteigründer sei seit ca. zwei Jahren im Gefängnis, seit Nawaz Sharif an der Macht sei. Der Kläger habe seine Partei unterstützt, indem er Plakate geklebt und Versammlungen mit organisiert habe. Im November 1997 habe er zur Vorbereitung einer Parteiversammlung Plakate geklebt. Es seien ca. 20 Mitarbeiter gewesen, die Plakate geklebt und die Versammlung in Lahore organisiert hätten. Sie hätten die Freilassung ihres Vorsitzenden erreichen wollen. Als diese Vorbereitungen getroffen worden seien, sei die Polizei gekommen. Alle seien festgenommen und zur Polizeistation in Lahore gebracht worden. Der Kläger und zwei weitere Mitarbeiter seien beschuldigt worden, zwei Personen der AhlayTashee-Partei ermordet zu haben. Diese Partei habe mit der ML zu tun. Dieser Mord sei im November 1997, zwei Tage zuvor, geschehen. Der Kläger selbst habe es jedoch nicht getan. Ob die beiden anderen Mitarbeiter damit zu tun hätten, wisse er nicht. Er wisse nicht, warum er und die beiden anderen Mitarbeiter verdächtigt worden seien. Weil die ML ihr Gegner sei, seien sie wahrscheinlich verdächtigt worden. Er sei mit den beiden anderen Mitarbeitern ca. 20 Tage lang festgehalten worden. Er sei bei der Festnahme misshandelt worden, seine Hände seien auf den Rücken gebunden worden und dann sei er an die Decke gehängt worden. Er habe deshalb noch Beschwerden auf der linken Brustseite. Nach Zahlung eines Lösegelds durch seine Familie sei er frei gekommen. Etwa einen Monat später habe er erneut festgenommen werden sollen. An jenem Tag, das genaue Datum wisse er nicht, sei ein Freund zu ihm ins Geschäft gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass sich die Polizei nach ihm in einem Nachbargeschäft erkundigt habe. Aufgrund dessen sei er sofort nach Karachi gegangen, wo er sich dann sechs Monate lang aufgehalten habe. Aber auch dort sei er von der Polizei gesucht worden. Auf dem Bahnhof habe er gesehen, dass Geheimpolizisten aus Lahore, die ihn gesucht hätten, ausgestiegen seien. Diese hätten auch ihn gesehen und nach ihm gewunken. Deshalb sei er wieder geflüchtet. Dann sei er nach Quetta gereist und habe sich dort drei Tage lang aufgehalten. Dort habe er einen Agenten beauftragt, seine Ausreise nach Deutschland zu organisieren. Am 25. September 1998 sei er von Karachi aus über Istanbul, wo er eine Zwischenlandung gehabt habe, nach Frankfurt am Main geflogen. Der Agent habe ihm einen Reisepass besorgt, den er auch selbst bei den Kontrollen vorgelegt habe. Sonstige Flugunterlagen habe er nicht. Der Agent habe alles mitgenommen.
3 Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.11.1998 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Gleichzeitig wurde der Kläger unter Abschiebungsandrohung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
4 Der Bescheid wurde dem Kläger am 25.11.1998 zugestellt.
5 Mit am 08.12.1998 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben.
6 Der Kläger wiederholt seine bisherigen Angaben.
7 Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.11.1998 aufzuheben und dieses zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise § 53 AuslG - vorliegen.
8 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.
10 Durch Beschluss der Kammer vom 06.06.2000 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte des Bundesamts und der den Beteiligten mitgeteilten Unterlagen (Dokumente Nr. 1 - 13 gemäß Erkenntnisliste Pakistan-SSP) verwiesen, die allesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
12 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
13 Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes (AuslG). Deshalb ist auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
14 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 ).
15 Soweit der Asylsuchende vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat bereits politisch verfolgt worden war, hat sein Asylbegehren bereits dann Erfolg, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass er bei einer Rückkehr dorthin politische Verfolgung erleidet (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Soweit der Asylsuchende unverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereist ist, ist Voraussetzung für den Erfolg seiner Klage, dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150, 154). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Prognose einer politischen Verfolgung nach Rückkehr in den Heimatstaat für unverfolgt ausgereiste Asylsuchende gilt auch für diejenigen politisch verfolgt ausgereisten Asylbewerber, denen sich vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat dort eine inländische Fluchtalternative geboten hat (BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 342 ff. ; Renner, Ausländerrecht, 1993, 2 GG, Rdnr. 66).
16 Der Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts unverfolgt aus Pakistan ausgereist. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals ist unglaubhaft, denn es ist nicht glaubhaft, dass der Kläger vor seiner Ausreise Mitglied der SSP war.
17 Nach der übereinstimmenden Auskunftslage ist die SSP eine extremistische religiöse Partei, deren Anhänger dem sunnitischen Islam angehören. Sie wurde 1984 als Unterorganisation der orthodox-religiösen Partei “Jamiat- e-Ulama-e-Islam” (JUI) gegründet und spaltete sich 1989 unter der Führung von MaulanaHaqNawazJhangvi von dieser ab. Die SSP wurde mit einer ausgesprochen anti-schiitischen Zielsetzung gegründet. Es ist erklärtes Ziel der SSP, die Präsenz der schiitischen Minderheit im öffentlichen Leben zurückzudrängen. Dazu gehört es auch, schiitische Gläubige beim Begehen ihrer Feiertage zu stören. Gelegentlich kommt es auch bei Prozessionen zu regelrechten Straßenschlachten zwischen Sunniten und Schiiten. In den letzten Jahren hat die SSP auch verstärkt gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis Propaganda betrieben. Die SSP strebt den Ausschluss der Schiiten aus dem Islam in ähnlicher Weise an, wie dies im Fall der Ahmadiyya 1974 gelang. Die Mittel der SSP sind sowohl politischer als auch terroristischer Natur. Maulana Muhammad Azam Tariq ist gegenwärtig Führer der SSP. Hauptgegner der SSP auf schiitischer Seite ist die TNFJ/TJP. Die Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der SSP und der TNFJ/TJP haben schon viele Todesopfer gefordert. In der zunehmenden Radikalisierung dieser religiösen Parteien sehen die pakistanischen Behörden eine durchaus ernst zu nehmende Gefahr für den öffentlichen Frieden. In zunehmendem Masse geht die pakistanische Polizei deshalb gegen gewaltbereite Anhänger der SSP wie auch der TNFJ/TJP vor. Da viele Mitglieder und Anhänger der SSP und des radikalen Ablegers der TNFJ/TJP eher dem kriminellen als dem politischen Milieu zuzurechnen sind, gibt es in Pakistan eine ganze Reihe von Strafverfahren gegen kriminelle Mitglieder und Anhänger dieser Parteien (AA an VG Wiesbaden vom 27.06.1996, AA an VG Köln vom 30.01.1995, Deutsches Orient-Institut an VG Wiesbaden vom 01.11.1996).
18 Die dezidiert anti-schiitische Zielsetzung der SSP hat der Kläger weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung auch nur andeutungsweise benennen können. Die klägerischen Angaben zur Zielsetzung der SSP sind äußert vage gehalten. So hat er vor dem Bundesamt lediglich angegeben, die SSP habe als Ziel, den Bürgern zu dienen, und in der mündlichen Verhandlung lediglich erklärt, die SSP wolle erreichen, dass die Bevölkerung in Ruhe leben könne. Auf die wiederholte Frage nach den Gegnern der SSP hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich zwei Gruppierungen sunnitischer Moslems genannt. Erst auf die Frage des Gerichts, was er denn von Schiiten halte, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, er und seine Parteigenossen glaubten, es sei nicht richtig, was die Schiiten in Pakistan täten. Aufgrund dieser unsubstantiierten Angaben des Klägers nimmt das Gericht ihm nicht ab, dass er Mitglied der SSP gewesen ist, wie er vor dem Bundesamt angegeben hat, oder Kontakte zu dieser Partei gehabt hat, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Wegen der ausgesprochen anti-schiitischen Zielsetzung der SSP hätte es nahegelegen, die Ausgrenzung der Schiiten aus dem Islam als Hauptziel der SSP anzugeben und als Gegner der SSP die Schiiten, die TNFJ/TJP und eventuell die Ahmadis zu benennen. Da der Kläger dies nicht getan hat, kann ihm nicht geglaubt werden, Mitglied oder Anhänger der SSP gewesen zu sein. Da jedoch der gesamte weitere Vortrag des Klägers darauf aufbaut, ist dieser insgesamt als unglaubhaft einzustufen.
19 Dem danach unverfolgt ausgereisten Kläger droht auch bei Rückkehr nach Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Hierfür ist nämlich nichts ersichtlich.
20 Die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Recht abgelehnt. Der Begriff der politischen Verfolgung und der dabei anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist mit dem bei der Prüfung des Asylanspruchs zugrundezulegenden Begriff und Maßstab deckungsgleich (Renner, a. a. O., 1, AuslG, § 51, Rdnr. 9; BVerwG, Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, InfAuslR 1993, 150, 151). Deshalb gilt das für den Asylanspruch Ausgeführte auch insoweit.
21 Gründe, die die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
22 Die Abschiebungsandrohung ist gem. § 34 Abs. 1 AsylVfG rechtmäßig.
23 Da der Kläger unterlegen ist, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
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