VG Gießen 10. Kammer, 2005-03-07, 10 E 4094/04

10 E 4094/04Tribunale amministrativo / Chamber 107 mar 2005

Regest

1.) Eine befristete Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG gilt gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fort. 2.) Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG führt zu einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG (n.F.). 3.) Eine Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Einbürgerungsbehörde ist im StAG nicht (mehr) normativ geregelt; der Einbürgerungsanspruch knüpft lediglich an den erteilten ausländerrechtlichen Status bzw. den Besitz eines Flüchtlingsausweises nach der Genfer Konvention an. 4.) Zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs eines Aufenthaltstitels für das Einbürgerungsverfahren im Falle des Besitzes eines Flüchtlingsausweises.

Testo completo

VG Gießen 10. Kammer — 10 E 4094/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-07

Aktenzeichen: 10 E 4094/04

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2005:0307.10E4094.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10 Abs 1 StAngRegG, § 70 AsylVfG 1992, § 101 Abs 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 2 AufenthG 2004, § 52 AufenthG 2004

Leitsatz

1.) Eine befristete Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG gilt gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fort.

2.) Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG führt zu einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG (n.F.).

3.) Eine Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Einbürgerungsbehörde ist im StAG nicht (mehr) normativ geregelt; der Einbürgerungsanspruch knüpft lediglich an den erteilten ausländerrechtlichen Status bzw. den Besitz eines Flüchtlingsausweises nach der Genfer Konvention an.

4.) Zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs eines Aufenthaltstitels für das Einbürgerungsverfahren im Falle des Besitzes eines Flüchtlingsausweises.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 01.09.2004 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklage darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Mit der Klage begehrt die Klägerin die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

2 Die am 12.03.1963 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige, verheiratet und hat drei Kinder. Im Januar 1993 kam sie nach Deutschland und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 11.03.1994 stellte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestandskräftig fest, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) vorliegen.

3 Seit dem 24.06.1994 wurden der Klägerin befristete Aufenthaltsbefugnisse nach § 70 AsylVfG erteilt, die jeweils verlängert wurden, zuletzt ausweislich der Angaben der Klägerin bis März 2006. Am 07.07.1999 wurde der Klägerin ein Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) erteilt, welcher nach den Angaben der Klägerin ebenfalls bis März 2006 verlängert wurde.

4 Am 11.09.2000 beantragte die Klägerin, auch für ihre Kinder, über die Stadt A-Stadt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dieser Antrag ging am 24.04.2001 beim Regierungspräsidium Gießen ein. Dem Antrag waren die erforderlichen Einbürgerungsunterlagen beigefügt.

5 Auf mehrfache Anfrage des Regierungspräsidiums Gießen teilte das ehemalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter dem 30.12.2003 mit, hinsichtlich der Klägerin und ihrer Kinder sei ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden. Mit Bescheid vom 11.08.2004 wurde die mit Bescheid vom 11.03.1994 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen, widerrufen. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 24.08.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 2 E 3286/04. Mit Urteil vom 27.10.2004 wurde die Klage abgewiesen und mit Beschluss vom 20.01.2005 (10 UZ 3569/04) lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

6 Mit Bescheid vom 01.09.2004 lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag der Klägerin ab und setzte hierfür eine Gebühr von 191,25 Euro fest. Zur Begründung führt der Bescheid im Wesentlichen aus, eine Anspruchseinbürgerung nach § 85 AuslG (a.F.) komme mangels Vorliegens der entsprechenden Einbürgerungsvoraussetzungen nicht in Betracht. Eine Einbürgerung nach § 8 StAG könne nicht erfolgen, da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Widerrufsverfahren eingeleitet habe.

7 Am 30.09.2004 hat die Klägerin Klage erhoben.

8 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband lägen entgegen der Darstellung in dem angefochtenen Bescheid vor. Zudem begehre sie eine Gleichbehandlung mit anderen Irakern, die bei gleicher Sach- und Rechtslage eingebürgert worden seien. Auch habe sich nach dem 01.01.2005 die Rechtslage geändert. Der von ihr innegehaltene ausländerrechtliche Status begründe einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG. Im Übrigen sei das inzwischen erzielte Familieneinkommen ausreichend zur Sicherung des Lebensunterhaltes, so dass auch insoweit eine Einbürgerung nicht versagt werden könne.

9 Die Klägerin beantragt,

10 den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 01.09.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

11 Der Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Mit Beschluss vom 10.01.2005 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15 Die zulässige Klage ist begründet.

16 Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 01.09.2004 ist rechtswidrig (geworden) und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Grundlage des Anspruchs auf Einbürgerung ist § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (vom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I, S. 1950 - StAG -). Die dort normierten Voraussetzungen, unter denen ein Ausländer auf seinen Antrag einzubürgern ist, liegen vor. Unstreitig erfüllt die Klägerin die in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 StAG geregelten Voraussetzungen, die zu einem Anspruch auf Einbürgerung führen. Wie der Beklagte, hat auch das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die Klägerin sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Auch wird die Klägerin mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband automatisch ihre bisherige - irakische - Staatsangehörigkeit verlieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die irakische Staatsangehörigkeit verliert nämlich ein Iraker (und auch eine Irakerin), der durch seine Wahl in einem ausländischen Staat eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, seine irakische Staatsangehörigkeit. Damit hat eine in Deutschland erfolgte Einbürgerung kraft irakischen Rechts den automatischen Verlust der bisherigen irakischen Staatsangehörigkeit zur Folge.

17 Zur Überzeugung des Gerichts liegen auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vor, wonach Voraussetzung für eine Einbürgerung ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Ausweislich der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereichten und zur Einsichtnahme vorgelegten Einkommensnachweise verfügt die Familie über ein Nettoeinkommen von cirka 1.500,-- Euro. Bei einem Familienverband von vier Personen ist dieses Einkommen ausreichend, um den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten. Obwohl die Klägerin und ihr Ehemann drei Kinder haben, ist von einer Einstandsgemeinschaft von lediglich vier Personen auszugehen, weil der älteste Sohn bereits am 27.08.1984 geboren wurde und nunmehr nicht mehr unter die sozialrechtliche Einstandsgemeinschaft zu fassen ist. Soweit gleichwohl noch ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Raum stehen könnte, wird diese jedenfalls nicht aus einem von der Klägerin oder ihren Familienangehörigen zu vertretenden Grund zu leisten sein, denn ausweislich des gesamten Verfahrensganges haben sich sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann in Zeiten der Nichtbeschäftigung nach Kräften um Arbeit bemüht.

18 Darüber hinaus ist die Klägerin im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG, der einen Anspruch auf Einbürgerung begründet. Der Klägerin ist nach altem Recht gemäß § 70 AsylVfG erstmals am 24.06.1994 eine befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt worden, die jeweils verlängert wurde. Am 07.07.1999 wurde der Klägerin ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, in den auch die jeweilige Gültigkeit der Aufenthaltsbefugnis eingetragen ist. Kopien hiervon befinden sich in den Behördenvorgängen. Danach ist festzustellen, dass der Klägerin Aufenthaltsbefugnisse, befristet jeweils für zwei Jahre, erteilt wurden, ausweislich Blatt 13 der Behördenunterlagen zuletzt vom 13.03.2000 bis zum 12.03.2002, zuvor vom 13.03.1998 bis zum 12.03.2000. Aufgrund der danach festzustellenden Praxis der Ausländerbehörde, die Aufenthaltsbefugnis jeweils um zwei Jahre zu verlängern, ist das Vorbringen der Klägerin, ihr sei zuletzt im März 2004 der Aufenthaltstitel und der Konventionspass bis zum März 2006 verlängert worden, nicht in Abrede zu stellen. Hierauf hat auch das Widerrufsverfahren des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge keine Auswirkung. Im vorgetragenen Zeitpunkt der letzten Verlängerung, März 2004, hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. (entspricht § 60 Abs. 1 AufenthG) noch nicht widerrufen, so dass für die Ausländerbehörde nicht der geringste Anlass bestanden haben könnte, den Aufenthaltstitel nicht turnusgemäß zu verlängern. Ein derartiger Anlass, seitens der Ausländerbehörde auf den bestehenden Aufenthaltstitel einzuwirken, kann erst mit dem Bundesamtsbescheid vom 11.08.2004 entstanden sein, oder durch das Urteil der 2. Kammer vom 27.10.2004 in dem Verfahren 2 E 3286/04 bzw. durch den Beschluss des HessVGH vom 20.01.2005 in dem Verfahren 10 UZ 3569/04. Insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, dass der rechtskräftige Widerruf der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG die Ausländerbehörde mittlerweile zum Handeln bewogen haben könnte. Ein Widerruf des Aufenthaltstitels (§ 52 Abs. 1 AufenthG bzw. § 43 Abs. 1 AuslG a.F.) ist nämlich seitens der Ausländerbehörde ersichtlich noch nicht erfolgt, jedenfalls den Beteiligten noch nicht mitgeteilt worden. Auch dies wiederum ist für das Gericht nachvollziehbar, denn die Ausländerakten befinden sich noch beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum Aktenzeichen 10 UZ 3569/04.

19 Steht damit für das erkennende Gericht fest, dass die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über einen Aufenthaltstitel der befristeten Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG a.F. verfügt, so hat dieser Titel sich mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 01.01.2005 in eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke gewandelt. Die bisher nach § 70 AsylVfG erteilte befristete Aufenthaltsbefugnis gilt nämlich gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG fort als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zugrundeliegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Damit gilt die befristete Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG fort als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat. Unstreitig hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hinsichtlich der Klägerin unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit Bescheid vom 11.03.1994 festgestellt. Die hiernach erteilte befristete Aufenthaltsbefugnis ist somit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG geworden. Ein entsprechender Widerruf dieses Aufenthaltstitels nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist weder ersichtlich, noch steht ein Widerruf zur Überzeugung des Gerichts im Raume.

20 Entgegen der - zunächst - gebundenen Widerrufsentscheidung nach § 73 AsylVfG, die nach Ablauf von drei Jahren seit der Asylanerkennung oder Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nur noch im Ermessenswege erfolgen kann (§ 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG), hat die Ausländerbehörde beim Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 52 AufenthG in jedem Fall eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. hierzu VG Gießen, Beschluss vom 04.03.2005, 9 G 121/05), in die alle Belange einzufließen haben. Überdies wird in Fällen wie dem der Klägerin auch der Regelung in § 26 Abs. 4 AufenthG eine ermessenslenkende Bedeutung beizumessen sein, da die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Durchbrechung von § 55 Abs. 3 AsylVfG in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt, mithin nicht unter die Prämisse einer positiven unanfechtbaren Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gestellt wird, wie gerade auch der Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG zeigt. Daher bestehen gute Gründe für die Annahme, dass die Ausländerbehörde für die Dauer der Geltung des der Klägerin erteilten Aufenthaltstitels von einem (Ermessens-) Widerruf absieht.

21 Selbst wenn aber der Aufenthaltsstatus der Klägerin widerrufen worden sein, wovon niemand der Beteiligten Kenntnis hat, oder widerrufen werden sollte, so dürfte dies nichts daran ändern, dass die Klägerin über einen, den Anspruch auf Einbürgerung zur Folge habenden Aufenthaltstitel nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG verfügt. Ein Widerruf nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wird nämlich nicht zur Folge haben, dass der Aufenthaltstitel unmittelbar seine Wirkung verliert. Nach § 84 AufenthG haben nämlich Widerspruch und Klage gegen den Widerruf eines Aufenthaltstitels aufschiebende Wirkung. § 84 Abs. 2 AufenthG regelt insoweit zwar, dass Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen, indes dürfte für das Staatsangehörigkeitsrecht der widerrufene Aufenthaltstitel weiter Geltung beanspruchen, bis der Widerruf unanfechtbar ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre im Lichte des § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG auch systemwidrig. Hier wird nämlich u.a. auf den Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgestellt, der jedenfalls von dem, dem Ausländer erteilten Aufenthaltstitel unabhängig ist und aufgrund der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erteilt wird. Ein Widerruf des Aufenthaltstitels würde demnach nicht auf den ausgestellten Reiseausweis durchschlagen, weil Grundlage hierfür nicht das Ausländergesetz alter Fassung oder das Aufenthaltsgesetz neuer Fassung ist, sondern Art. 28 Abs. 1 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951. Sofern ein derartiger Reiseausweis ebenfalls widerrufen werden sollte, finden hierauf jedenfalls nicht die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes Anwendung, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Wirkung des erteilten Reiseausweises bereits mit Widerruf erlischt, unabhängig von einer gegebenenfalls erforderlichen Bestandskraft der Widerrufsentscheidung. Im Übrigen regelt § 51 Abs. 7 AufenthG im Falle des Besitzes eines Reiseausweises, dass der Aufenthaltstitel nicht erlöscht, so lange der Betreffende im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist, wie gerade vorliegend die Klägerin.

22 Zur Überzeugung des Gerichts verfügt die Klägerin daher über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, was wiederum einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG nach sich zieht.

23 Die Versagung der Einbürgerung kann schließlich auch nicht damit begründet werden, dass § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG die Wirksamkeit der bestandskräftigen Asylanerkennung oder Feststellung des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG für Einbürgerungsverfahren entfallen lässt, wenn ein Widerrufsverfahren durch das Bundesamt eingeleitet ist. Die Entscheidung des Bundesamtes über die Asylanerkennung oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG oder § 60 Abs. 1 AufenthG entfaltet nämlich nach der nunmehrigen Regelung keinerlei staatsangehörigkeitsrechtliche Bindungswirkung mehr. § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG steht ausdrücklich nicht unter der Prämisse einer bestandskräftigen Anerkennung durch das Bundesamt, sondern stellt lediglich auf einen durch die Ausländerbehörde ausgestellten Aufenthaltstitel ab. Damit kann die Entscheidung des Bundesamtes über das Asylbegehren allenfalls mittelbar Auswirkungen haben, nämlich in ihrer Umsetzung durch die Ausländerbehörde und in dem durch die Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltstitel. Eine unmittelbare Bindungswirkung der Einbürgerungsbehörde an eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration ist in § 10 StAG nicht normativ geregelt.

24 Nach alledem liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG vor und hat die Klägerin einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der entgegenstehende Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 01.09.2004 erweist sich damit als rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er unterliegt damit insgesamt der Aufhebung, auch insoweit, als Gebühren für das Verwaltungsverfahren festgesetzt wurden.

25 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

26 Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung infolge der Rechtsänderung zum 01.01.2005 zuzulassen.

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