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10 E 2713/04•VG Gießen 10. Kammer, 2004-11-23, 10 E 2713/04
10 E 2713/04Tribunale amministrativo / Chamber 1023 nov 2004
1. Die Berufsunfähigkeit eines Arztes ist im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch ein berufsrechtliches Versorgungswerk mittels eines Verwaltungsakts dem Grunde nach festzustellen. Die Entscheidung des Versorgungswerks über die Aufnahme der Zahlung selbst und deren Höhe ist im Regelfall hiervon zu unterscheiden, da insoweit noch weitere Faktoren eine Rolle spielen, wie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit oder die Berechnung der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente. 2. Auch die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit ist daher seitens des Versorgungswerks in einem feststellenden Verwaltungsakt zu treffen. Für die Einstellung der Zahlung ist es ergänzend erforderlich, den die Berufsunfähigkeit konkret gewährenden Verwaltungsakt nach §§ 48 und 49 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzunehmen oder zu widerrufen.
Entscheidungsdatum: 2004-11-23
Aktenzeichen: 10 E 2713/04
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2004:1123.10E2713.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 48 VwVfG HE, § 49 VwVfG HE, § 42 VwVfG HE, § 47 VwVfG HE
Die Berufsunfähigkeit eines Arztes ist im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch ein berufsrechtliches Versorgungswerk mittels eines Verwaltungsakts dem Grunde nach festzustellen. Die Entscheidung des Versorgungswerks über die Aufnahme der Zahlung selbst und deren Höhe ist im Regelfall hiervon zu unterscheiden, da insoweit noch weitere Faktoren eine Rolle spielen, wie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit oder die Berechnung der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente.
Auch die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit ist daher seitens des Versorgungswerks in einem feststellenden Verwaltungsakt zu treffen. Für die Einstellung der Zahlung ist es ergänzend erforderlich, den die Berufsunfähigkeit konkret gewährenden Verwaltungsakt nach §§ 48 und 49 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzunehmen oder zu widerrufen.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2004 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Der Kläger begehrt die Aufhebung des Widerrufs einer Berufsunfähigkeitsrente.
2 Der am ... geborene Kläger war als selbständiger Arzt tätig und ist Mitglied der Beklagten. Zum 31. Dezember 1997 gab der Kläger seine Arztpraxis krankheitsbedingt auf, beantragte bei der Kassenärztlichen Vereinigung das Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung und stellte mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente (BUR). Zur Begründung gab er an, er sei u. a. wegen seiner Alkoholerkrankung und einer daraus folgenden psychischen Störung nicht mehr fähig, den Beruf des Arztes auszuüben. Der von der Beklagten zum Zwecke der Feststellung des Gesundheitszustands des Klägers beauftragte Gutachter Dr. G. kam in seinem Gutachten vom 19. Mai 1998 zu dem Ergebnis, eine Berufsunfähigkeit liege bei dem Kläger aufgrund psychischer Erkrankung vor.
3 In der Folgezeit verzögerte sich die abschließende Bearbeitung des Antrags, da aufgrund des laufenden Scheidungsverfahrens des Klägers die Regelung des Versorgungsausgleichs längere Zeit in Anspruch nahm. Nach entsprechender Klärung dieser Detailfrage gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9. Juli 1999 die beantragte Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend zum 1. Januar 1998. Als Nebenbestimmung enthält der Bescheid u. a. die Hinweise, dass der Anspruch auf Zahlung der Rente bei Wiedereintritt der Berufsfähigkeit erlischt und dass die Beklagte berechtigt sei, Nachuntersuchungen zu veranlassen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen zum Bezug der BUR noch gegeben seien; erstmals sei eine Nachuntersuchung für den August 1999 vorgesehen.
4 Am 10. August 1999 legte der Kläger Widerspruch gegen die Entscheidung der Beklagten ein, soweit der Rentenanspruch durch den Versorgungsausgleich betroffen ist. Diesen Teilbereich erachten die Beteiligten nach einer den familienrechtlichen Streit abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs inzwischen als erledigt.
5 Die erste Nachuntersuchung des Klägers führte der Gutachter Dr. G. im November 1999 durch. In seinem Gutachten vom 29. November 1999 stellte er fest, der Kläger ließe es an einer Therapiewilligkeit fehlen. Unverändert müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger den mit einer ärztlichen Tätigkeit verbundenen Anforderungen nicht gewachsen sei. Aufgrund der Angabe des Gutachters, dem Kläger fehle die Therapiewilligkeit, bestimmte die Beklagte eine erneute Untersuchung des Klägers. Diese erfolgte im April 2000 durch Dr. S. In seinem Gutachten vom 18. April 2000 kam der Zweitgutachter ebenfalls zu dem Ergebnis, die Erkrankung des Klägers sei durchaus behandlungsfähig. Es fehle indes an dessen Behandlungswilligkeit. Im Übrigen sei der Kläger aufgrund fortgesetzter polyvalenter Suchtkrankheit nicht in der Lage, den ärztlichen Beruf auszuüben.
6 Mit Bescheid vom 16. Mai 2000 stellte die Beklagte daraufhin fest, der Kläger sei weiterhin berufsunfähig und ihm sei die BUR zu gewähren. Allerdings müsse sich der Kläger bis zum 20. August 2000 einer Entzugsbehandlung unterziehen. Der letzte Punkt fand nicht die Zustimmung des Klägers und er legte am 19. Juni 2000 Widerspruch gegen die Anordnung ein, unternahm im Übrigen zunächst nichts. Erst nach längerem Schriftverkehr, Einstellung der Zahlungen der BUR durch die Beklagte und entsprechenden Widersprüchen besuchte der Kläger vom 3. Januar 2002 an eine Kurklinik. Die Behandlung brach er indes am 22. Januar 2002 vorzeitig ab. Wiederum drohte die Beklagte dem Kläger wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht die Einstellung der Rentenzahlungen an, verlangte am 20. August 2002 schließlich sogar die Behandlung in einer Klinik mit geschlossener Abteilung.
7 Am 24. Juni 2003 erstattete Dr. B. ein psychiatrisches Gutachten über den Kläger für das Sozialgericht X., bei dem ein Rechtsstreit des Klägers gegen die Kassenärztliche Vereinigung H. über die Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung anhängig war. Der Gutachter kam hierbei zu dem Ergebnis, bei dem Kläger bestehe ein langjähriger schädlicher Gebrauch von Alkohol mit einer insgesamt als eher mäßiggradig einzuschätzenden hirnorganischen Schädigung sowie einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Der Kläger sei gleichwohl noch in der Lage, regelmäßig weniger als sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Zwar sei ihm eine Tätigkeit als niedergelassener Arzt nicht mehr möglich, jedoch könne eine Befähigung hinsichtlich einer Tätigkeit als angestellter Arzt ohne alleinverantwortlichen, unkontrollierten direkten Patientenkontakten unter gewissen Einschränkungen bejaht werden. Diese Einschränkungen bezögen sich auf Nacht- und Wochenenddienste oder medizinische Notfallsituationen, geeignet sei eine Tätigkeit ohne Zeitdruck, Schichtarbeit oder besondere nervliche Belastung. Des Weiteren stellte der Gutachter fest, dass eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit unter Umständen wieder voll umfänglich erreicht werden könne, wenn sich der Kläger zu einer Mitarbeit und einem abstinenten Verhalten entschließen könne.
8 Der Rechtsstreit ist zwischenzeitlich durch Urteil des Sozialgerichts X. vom 10. Dezember 2003 teilweise zugunsten des Klägers entschieden worden (Az. ...), wobei die dortigen Beteiligten Rechtsmittel eingelegt haben.
9 Unter Vorlage des Gutachtens Dr. B. schlug der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten am 28. August 2003 eine Teilberentung vor, die die Beklagte nach interner Prüfung der eingereichten Unterlagen ablehnte und dem Kläger mit Schriftsatz vom 20.09.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Einstellung der BUR gab.
10 Im Oktober 2003 erlitt der Kläger eine Lungenembolie, die einen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich machte.
11 Mit Bescheid vom 10. November 2003 stellte die Beklagte die Zahlung der BUR mit Wirkung zum 1. Dezember 2003 ein und ordnete insoweit den Sofortvollzug an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei nach dem Gutachten Dr. B. nicht (mehr) berufsunfähig. Aus diesem Gutachten folge eindeutig, dass zu keinem Zeitpunkt seit dem Jahr 1998 eine völlige Berufsunfähigkeit bei dem Kläger vorgelegen habe. Daher ende die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ablauf des November 2003.
12 Am 21. November 2003 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein und stellte am 20. November 2003 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Gießen stellte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2003 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her (Az. 10 G 5538/03).
13 Daraufhin informierte die Beklagte den Kläger am 9. Februar 2004 über ihr Vorhaben, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben, das auf der Basis einer stationären Aufnahme in einem Fachkrankenhaus und unter Einbeziehung der internistischen Erkrankungen zu erstellen sei. Auch über dieses Ansinnen gab es erneut Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, in dessen Verlauf der Kläger einen Arztbericht des Klinikums W. vom 24. Oktober 2003 und einen Bescheid des Versorgungsamts G. vom 10. Dezember 2003 über den festgestellten Grad der Behinderung von 70 vorlegte.
14 Der Aufsichtsrat der Beklagten entschied am 12. Mai 2004 jedoch, dem Widerspruch des Klägers vom 21. November 2003 ohne Einholung weiterer Gutachten nicht abzuhelfen, da eine Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2004 wies die Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Gutachten Dr. B. - irrtümlich ist auch von einem weiteren Gutachten die Rede - ließe den Schluss zu, dass eine Berufsfähigkeit des Klägers vorliege. Die Berufsfähigkeit im Sinne der Versorgungsordnung sei nämlich anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verstehen. Es müsse hier eine vollständige Hinderung an der Ausübung jeglicher ärztlicher Tätigkeit gegeben sein. Dies werde aber von dem Gutachter so nicht gesehen. Des Weiteren sei auch die physische Erkrankung des Klägers nicht geeignet, eine vollständige Berufsunfähigkeit festzustellen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgte am 16. Juni 2004.
15 Am 30. Juni 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, das Gutachten von Dr. B. sei im Ergebnis unrichtig. Im Übrigen sei er zwischenzeitlich auch physisch derart erkrankt, dass er eine ärztliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.
16 Der Kläger beantragt,
17 die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2003 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. Juni 2004 dem Kläger Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Sie vertritt die Ansicht, die zunächst vorgelegten Gutachten seien aufgrund verschiedener Fehler nicht geeignet, die Möglichkeit des Klägers, seinen Beruf nicht zumindest teilweise wieder auszuüben, festzustellen. Gerade das Gegenteil folge jedoch aus dem Gutachten Dr. B. Die Behördenakte ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
21 Das Begehren des Klägers ist in Anwendung des § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er sich gegen die Aufhebung der laufenden Zahlung einer BUR wendet und nicht die Verpflichtung zur Gewährung erstrebt.
22 Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, da eine bereits geleistete Rentenzahlung durch die angegriffenen Bescheide für die Zukunft aufgehoben werden soll. Konkret wird im Bescheid vom 10. November 2003 festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der BUR mit Ablauf des 30. November 2003 nicht mehr vorlägen, und die Einstellung der Zahlung verfügt. Die sonstigen Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor.
23 Die Klage ist begründet, da die angegriffenen Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO).
24 Formelle Mängel liegen nicht vor, der Bescheid vom 10. November 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2004 sind indes materiell rechtswidrig.
25 Die Berufsunfähigkeit des Klägers ist durch bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 1999 anerkannt worden und die Beklagte hat daraufhin rückwirkend Rentenzahlungen ab dem 1. Januar 1998 erbracht. Dieser Rentenbescheid ist derzeit noch existent, denn den angegriffenen Bescheiden mangelt es an einer Erklärung des Widerrufs bzw. der Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 9. Juli 1999. Unabhängig davon, ob die im Rahmen der Nachuntersuchung festgestellten Umstände in der Berufsunfähigkeit des Klägers einen Widerruf oder eine Rückforderung materiell rechtfertigen können - wofür viel spricht - muss der konstitutive Bewilligungsbescheid entweder rückwirkend oder für die Zukunft aufgehoben werden, da dieser den Grund für die gewährten Zahlung der Rente darstellt.
26 Im vorliegenden Fall bleibt bereits unklar, ob die Beklagte inhaltlich von einer Rücknahme oder eher von einem Widerruf der ursprünglichen Feststellung ausgeht. Wenn sie in Beachtung der Ausführungen des Gutachters Dr. B. davon ausgeht, dass die Berufsunfähigkeit des Klägers zu keinem Zeitpunkt vorlag, hätte sie den Bescheid nach § 48 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) zurücknehmen können. Dies hat die Beklagte aber nicht getan, sondern sich nur für den Wegfall der Zahlungen in der Zukunft entschieden. Mithin spricht viel dafür, dass sie - ohne es zu benennen - von einem Widerruf nach § 49 HVwVfG ausgegangen ist. Insoweit mangelt es dem Ausgangsbescheid mithin jedoch bereits an der wirksamen Erklärung des Widerrufs. Das Fehlen der Bezugnahme auf den Bewilligungsbescheid vom 9. Juli 1999 wird auch nicht dadurch geheilt, dass aus dem Zusammenhang auf einen entsprechenden Willen der Behörde geschlossen werden könnte, vgl. §§ 42 oder 47 HVwVfG.
27 Auch der Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2004 beinhaltet keinen Widerruf des Bewilligungsbescheides. Mit dem Widerspruchsbescheid nimmt die Behörde Stellung zu den Einwendungen des Klägers im tatsächlichen Vortrag, erklärt hinsichtlich des notwendigen Widerrufs (bzw. der Rücknahme) des konstitutiven Bescheids indes kein Wort.
28 Auch eine konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 9. Juli 1999 kann aus dem Zusammenhang nicht geschlossen werden. Deutlich wird lediglich, dass die Beklagte ab dem 1. Dezember 2003 die Zahlung der BUR nicht mehr fortsetzen will, weil der Kläger berufsfähig sei. Auch insoweit ist die Entscheidung indes nicht rechtmäßig.
29 Maßgebend für die materielle Prüfung der Berufsunfähigkeit und deren Feststellung ist neben der Satzung der Beklagten die Versorgungsordnung in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils gültigen Fassung. Die Versorgungsordnung regelt in § 3 die Berufsunfähigkeitsrente. Die Vorschrift lautet in Auszügen:
30 (1) Jedes ... Mitglied des Versorgungswerks hat ... auf schriftlichen Antrag Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn es infolge seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig ist und seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt hat. Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, zu deren Ausübung ein abgeschlossenes Medizinstudium ganz oder teilweise Voraussetzung ist. ...
31 (2) Die Berufsunfähigkeit wird durch zwei voneinander unabhängige Gutachter festgestellt, Antragsteller und Versorgungswerk bestimmen je einen Gutachter. Das Versorgungswerk trägt die Kosten für das von ihm bestellte Gutachten.
32 (3) Der Verwaltungsrat entscheidet über das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Versorgungsanspruches. In Härtefällen entscheidet der Aufsichtsrat.
33 (4) Der Verwaltungsrat kann zur Feststellung, ob die Voraussetzungen zum Bezug der Berufsunfähigkeitsrente noch bestehen, auf Kosten des Versorgungswerks Nachuntersuchungen veranlassen. Ein Mitglied, das Berufsunfähigkeitsrente bezieht, muss sich so behandeln lassen, als läge Berufsunfähigkeit nicht mehr vor, wenn es sich unzulässig weigert, der ordnungsgemäß veranlassten Nachuntersuchung nachzukommen, und es auf diese Folge vorher schriftlich hingewiesen worden ist.
34 (6) Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente endet mit dem Ablauf des Monats, in dem ... die Berufsunfähigkeit endet oder das Mitglied Anspruch auf Altersrente (§ 2 Abs. 2) erwirbt. In letzterem Fall wird die Berufsunfähigkeitsrente als Altersrente weitergezahlt.
35 (7) Sind die Gebrechen oder Schwächen der geistigen oder körperlichen Kräfte, die zur Aufgabe der gesamten ärztlichen Tätigkeit geführt haben, nicht mehr vorhanden, so endet der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des Monats, in dem dieser Sachverhalt festgestellt wird. Das Mitglied wird damit in den Stand vor Beginn der Rentenzahlung versetzt.
36 Die Entscheidung, ob bei einem Mitglied eine Berufsunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist mithin mit einem feststellenden Verwaltungsakt durch die Beklagte zu treffen. Die Aufnahme der Zahlung selbst und deren Höhe ist im Regelfall hiervon zu unterscheiden, da insoweit noch weitere Faktoren eine Rolle spielen, wie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit oder die Berechnung der Höhe der BUR. Mithin ist auch die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit seitens der Beklagten in einem feststellenden Verwaltungsakt zu treffen, wobei die in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 Versorgungsordnung getroffene Formulierung, die Feststellung erfolge durch die Gutachter, nicht dahingehend verstanden werden kann, die Entscheidung werde der Beklagten abgenommen. Die Gutachter treffen vielmehr lediglich Aussagen darüber, ob ihrer Ansicht nach die wichtigste Voraussetzung für eine Berufsunfähigkeitsrente, nämlich die fehlenden geistigen oder körperlichen Kräfte, vorliegen oder nicht. Die eigentliche Entscheidung muss durch die Beklagte selbst erfolgen, was sich schon daraus ergibt, dass bei widerstreitenden Ansichten der Gutachter nicht von einem zwingenden Drittgutachter mit eigener Kompetenz zur Entscheidung die Rede ist.
37 Ob das Prozedere bei der Überprüfung der festgestellten Berufsunfähigkeit, d. h. der sogenannten Nachuntersuchung, in ähnlicher Weise einzuhalten ist, kann dahingestellt bleiben. Es spricht vieles dafür, dass auch insoweit zwei Gutachter zu beauftragen sind oder zumindest beauftragt werden können. Das Recht des Klägers, hier ebenfalls ein Gutachten in Auftrag zu geben, greift die Beklagte auch nicht an. Offenbar sind aber im vorliegenden Fall beide Beteiligte davon ausgegangen, dass das Gutachten Dr. B. ausreichend sei. Unabhängig davon, dass das Gutachten in einem Verfahren vor dem Sozialgericht mit anderem Klagegegenstand eingeholt worden ist, ziehen die Beteiligten es auch jeweils zu Stützung ihrer Argumentation heran. Der Kläger stützt auf dieses Gutachten zumindest eine partielle Berufsunfähigkeit, die Beklagte ihrerseits eine zumindest partiell vorhandene Berufsfähigkeit des Klägers.
38 Ob der Kläger mit seiner Ansicht, er sei psychisch und physisch zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig, durchdringt, bleibt angesichts seiner Erklärung, jedenfalls stundenweise arbeiten zu können, zweifelhaft. Darauf kommt es im vorliegenden Fall indes nicht an. Denn in der vorliegenden Widerrufssituation bedarf es einer frei von Sachmängeln getroffenen Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Feststellung, ob der Kläger wieder seine Berufsfähigkeit erlangt hat. Die entsprechende Entscheidung der Beklagten, die sich überwiegend auf das Gutachten Dr. B. vom 24. Juni 2003 stützt, ist indes nicht sachgerecht getroffen.
39 Zunächst ist die Schlussfolgerung der Beklagten aus dem Gutachten Dr. B. vom 24. Juni 2003 bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt nach Ansicht des Gerichts nicht ernstlich zweifelhaft. Der Gutachter bringt deutlich zum Ausdruck, dass er bei dem Kläger gerade keine aktuelle Alkoholsucht, sondern vielmehr eine aufgrund der eingetretenen Persönlichkeitsstörung aktuell zwar vorhandene aber behandelbare Beeinträchtigung der ärztlichen Fähigkeiten sieht. Einer Besserung des Zustands stehe vor allem der nicht vorhandene Wille zur Abstinenz bzw. zur Mitarbeit an einer Heilung entgegen. Der Gutachter sieht auch anhand der Einbeziehung der Vorgeschichte und früherer Gutachten (im sozialgerichtlichen Verfahren; u. a. Planz-Kuhlendahl, 1998, und Beykirch, 1999) die im Jahr 1999 getroffene Feststellung der Berufsunfähigkeit des Klägers als falsch an. Diese Ansicht ist angesichts der in der Behördenakte dokumentierten diversen Gutachten und sachverständigen Äußerungen von Ärzten, die fast durchgehend eine Therapieunwilligkeit des Klägers feststellten, nicht von der Hand zu weisen. Die im Verfahren 10 G 5538/03 vom Gericht aufgezeigten Zweifel hinsichtlich einer Feststellung der Berufsfähigkeit für die Vergangenheit hält das Gericht indes weiter aufrecht. Dieser Aspekt spielt für die hier zu treffende Entscheidung jedoch keine Rolle, da die Beklagte nur Feststellungen ab dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung getroffen und Fragen der Verursachung der Erkrankung zu Recht nicht erörtert und außen vor gelassen hat.
40 Da weder von Seiten des Klägers noch von Seiten der Beklagten die Ausführungen des Gutachters Dr. B. substantiiert angegriffen werden oder der Kläger ein ergänzendes Gutachten fordert, erscheint die Übernahme des Ergebnisses durch die Beklagte mithin sachgerecht. Damit wäre grundsätzlich eine vollständige Berufsunfähigkeit des Klägers aufgrund psychischer Erkrankung zumindest ab dem Zeitpunkt der auf Grundlage des Gutachtens Dr. B. getroffenen Entscheidung nicht mehr als gegeben anzusehen. Eine auch nur partiell vorhandene Berufsfähigkeit ist indes, wie die Beklagte zutreffend ausführt, für den geltend gemachten Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente schädlich. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann diesbezüglich auf die in der Entscheidung des Sozialgerichts X. vom 10. Dezember 2003 enthaltenen Ausführungen, die den Beteiligten bekannt sind, verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
41 Allerdings hat die Beklagte zumindest in der Vergangenheit ein weiteres Gutachten unter stationärer Aufnahme des Klägers in eine geschlossene Klinik gefordert, betreibt dieses Vorhaben im jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht mehr weiter, was angesichts der in den angegriffenen Bescheiden vertretenen Rechtsansicht der vorhandenen Berufsfähigkeit nachvollziehbar sein mag, jedoch zu einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung führt. Denn hierdurch mangelt es der angegriffenen Entscheidung an einer sachgerechten Berücksichtigung aller relevanten Größen. Die Beklagte hätte in ihre Entscheidung nämlich die nach dem Oktober 2003 und damit vor dem Erlass des Ausgangsbescheids eingetretene deutliche Verschlechterung des physischen Zustandes des Klägers und die Ansichten des Sozialgerichts X. in dem zitierten Urteil in ihre Bewertung der Berufsunfähigkeit des Klägers einfließen lassen müssen. Zwar stellt die Beklagte zutreffend fest, dass weder in den Stellungnahmen Dr. K. noch in dem vorgelegten Entlassungsbericht des Klinikums für eine konkrete Feststellung der Berufsunfähigkeit allein ausreichende Anhaltspunkte enthalten sind. Das Gericht geht indes davon aus, dass die Kombination der unterschiedlichen psychischen wie physischen Erkrankungen des Klägers durchaus auch eine andere Feststellung rechtfertigen kann, so dass eine besondere Abwägung unter Berücksichtigung beider Aspekte erforderlich ist. Bei dieser Abwägung muss zudem das bereits von dem Sozialgericht hervorgehobene Moment der ärztlichen Mindestverantwortung im Sinne eines wohlverstandenen Patientenschutzes hinreichend berücksichtigt werden. Wenn der Kläger nämlich tatsächlich, wie von der Mehrzahl der inzwischen zahlreichen Gutachter festgestellt, als Folge der Alkoholsucht unzuverlässig und therapieunwillig sein sollte, wäre die Fähigkeit zu rationalem und im Bereich der Gesundheitsfürsorge besonders zu fordernden Berufsethos ausgesprochen kritisch zu würdigen. In konsequenter Nutzung der von der Versorgungsordnung vorgegebenen Möglichkeiten wäre hier mithin die bereits von der Beklagten geforderte Erstellung eines die geistigen Kräfte des Klägers und die internistischen Fragen umfassenden Gutachtens - gegebenenfalls nach stationärer Aufnahme und Beobachtung - zu fordern. Zutreffend hat die Beklagte diesbezüglich bereits früher auf bestehende Mitwirkungspflichten des Klägers hingewiesen.
42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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