VG Gießen 4. Kammer, 2004-04-27, 4 E 276/01

4 E 276/01Tribunale amministrativo / 4a camera27 apr 2004

Testo completo

VG Gießen 4. Kammer — 4 E 276/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-27

Aktenzeichen: 4 E 276/01

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2004:0427.4E276.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 Nr 6 BAföG, § 2 BSHG, § 26 Abs 1 S 1 BSHG

Tatbestand

1 Die Klägerin beantragte mit am 27. März 1997 bei dem Sozialamt des Beklagten eingegangenen Antrag die Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Nach ihren Angaben lebte sie zu dieser Zeit mit ihren Eltern in Haushaltsgemeinschaft. Zum damaligen Zeitpunkt studierte die Klägerin Architektur sowie Stadt- und Landschaftspflege an der Gesamthochschule in Kassel. Zum 31. März 1997 wurde sie exmatrikuliert. In der Zeit danach bis zum 8. Mai 1997 wurde die Klägerin laut Erklärung vom 9. Mai 1997 unentgeltlich von ihren Eltern unterstützt.

2 Mit Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 1997 wurde der Klägerin Sozialhilfe ab dem 9. Mai 1997 gewährt. Bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt wurde für die Klägerin der Regelsatz einer volljährigen Haushaltsangehörigen zugrunde gelegt.

3 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. August 1997, bei dem Beklagten eingegangen am 20. August 1997 Widerspruch ein. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass ihr Sozialhilfe schon ab Dezember 1996 zustehe, da sie die Hilfe schon zu diesem Zeitpunkt bei der Gemeindeverwaltung in A-Stadt beantragt habe. Außerdem habe der Berechnung der Sozialhilfe der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes zugrunde gelegt werden müssen.

4 Am 18. November 1997 wurde die Anhörung vor dem Anhörungsausschuss des Beklagten durchgeführt. Der Ausschuss empfahl, den Widerspruch insoweit zurückzuweisen, als Sozialhilfe für den Zeitraum Dezember 1996 bis 8. Mai 1997 begehrt wurde. Im Übrigen wurde die Klägerin aufgefordert, eine Erklärung ihrer Eltern über das häusliche Zusammenleben vorzulegen und Angaben über die Wohnraumaufteilung und die Größe der von ihr bewohnten Wohnung zu machen.

5 Mit Bescheid vom 24. März 1997 wurde die Klägerin hinsichtlich des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes an die Vorlage der Erklärungen erinnert und ihr mitgeteilt, dass eine Entscheidung hierüber erst nach Eingang der Unterlagen erfolgen könne.

6 Der hiergegen eingelegte Widerspruch ging beim Sozialamt des Beklagten am 30. März 1998 ein. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht.

7 Mit Schreiben vom 7. Mai, 26. Juni und 10. Juli 1998 wurde die Klägerin von dem Sozialamt des Beklagten zur Vorlage der oben genannten Erklärungen aufgefordert. Die Klägerin kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.

8 Mit Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 1998 wurden die Widersprüche der Klägerin vom 14. August 1997 und 30. März 1998 gegen die Bescheide des Beklagten vom 21. Juli 1997 und 24. März 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Sozialhilfe für die Zeit von Dezember 1996 bis 8. Mai 1997 gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG habe. Die Klägerin sei bis 31. März 1997 Studentin an der Gesamthochschule Kassel gewesen. Bei dem von ihr betriebenen Studium habe es sich um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - gehandelt. Ein Anspruch auf Sozialhilfe für die Zeit nach der Exmatrikulation vom 1. April 1997 bis 8. Mai 1997 scheitere daran, dass der Nachranggrundsatz des § 2 BSHG zum Tragen komme. Im Übrigen stünde der Klägerin nur der Regelsatz einer volljährigen Haushaltsangehörigen zu, da die Klägerin selbst angegeben habe, dass sie mit ihren Eltern in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebte.

9 Unter dem 27. Dezember 1998 beantragte die Klägerin erneut die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Erstattung von Kosten für Arzneimittel und Fahrkosten für die Behandlungstermine sowie einen Heizkostenzuschuss.

10 Mit Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 1999 wurde die Klägerin dahingehend beschieden, dass es bei der Hilfegewährung in dem bisherigen Umfang bliebe, da sich an ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Ohne ärztliche Verordnung könnten Kosten für Arzneimittel nicht übernommen werden. Die Fahrkosten zum Klinikum wurden der Klägerin lediglich in Höhe von 79,90 DM erstattet (= 40,85 €). Auch der Hausbrand wurde ihr nur zu einem Drittel in Höhe von 313,33 DM (= 160,20 €) bewilligt. Im Übrigen verwies der Beklagte auf den Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1998.

11 Hiergegen legte die Klägerin am 15. Februar 1999 Widerspruch ein.

12 Mit Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2001 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den angefochtenen Bescheid und die Empfehlung des Anhörungsausschusses. Danach stünde der Klägerin die Hausbrandbeihilfe nur zu einem Drittel zu, da sie mit ihren Eltern in einem Haushalt lebte. Bezüglich der Übernahme von Arzneimittelkosten könnten nur die Kosten übernommen werden, die die gesetzliche Krankenversicherung tragen würde. Ebenso sei mit den Fahrkosten zu verfahren.

13 Am 5. Juni 2000 beantragte die Klägerin die Erstattung der Kosten für eine Brille.

14 Mit Bescheid vom 8. Juni 2000 wurde dieser Antrag abgelehnt, da aus den vorgelegten Quittungen hervorgehe, dass die Rechnung bereits beglichen wurde. Außerdem sei vor dem Kauf einer Brille die Auskunft des zuständigen Sozialamtes über die Höhe der anrechenbaren Kosten einzuholen. Auch dies sei nicht geschehen.

15 Mit Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2001 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid vom 8. Juni 2000 zurückgewiesen.

16 Unter dem 5. Januar 2001 hat die Klägerin gegen sämtliche vorgenannten Bescheide Klage erhoben, die sie mit Schriftsätzen vom 26. Februar 2001 und 3. Februar 2002 unter anderem unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in den Widerspruchsverfahren ausführlich begründete.

17 In der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2004, in der die Klägerin nicht anwesend und auch anwaltlich nicht vertreten war, erkannte der Beklagte einen weiteren Betrag von 472,80 DM (= 241,74 €) an Fahrtkosten zur medizinischen Behandlung für die Jahre 1997 bis 1999 an. Wegen der einzelnen Beträge wird auf Blatt 4 der Verhandlungsniederschrift vom 27. April 2004 verwiesen.

18 Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1.unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21.07.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.1998 Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 12/96 bis 08.05.1997 unter Anerkennung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zu gewähren;
2.unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 11.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2001 weitere Arzneimittelkosten anzuerkennen;
3.unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 11.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2001 weitere Hausbrandhilfe in Höhe von 626,27 DM (= 320,41 €) zu gewähren;
4.unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 11.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2001 weitere Fahrtkosten für die Fahrten zur medizinischen Behandlung anzuerkennen;
5.unter Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2001 die Kosten für die Anschaffung einer Brille in Höhe von 239,-- DM (= 122,20 €) zu erstatten.

19 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

20 Zur Begründung vertieft der Beklagte seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

21 Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 5. Februar 2004 nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenvorgänge (2 Bände), die sämtlichst zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gemacht wurden, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23 Die Klage ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.

24 Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1) beantragt, ihr Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum von Dezember 1996 bis 8. Mai 1997 unter Anerkennung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zu gewähren ist die Klage bereits unzulässig, da die angegriffenen Bescheide bestandskräftig wurden. Das Begehren ist Gegenstand des Bescheides vom 21. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 1998. Die hiergegen am 5. Januar 2001 erhobene Klage ist somit verfristet. Im Übrigen wäre die Klage aber auch unbegründet, da der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit von Dezember 1996 bis 8. Mai 1997 gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht zustand. Nach § 26 Abs. 1 BSHG haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Nur in besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Die Klägerin war bis 31. März 1997 Studentin an der Gesamthochschule Kassel. Das von ihr betriebene Studium war eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Unerheblich ist, ob tatsächlich eine Förderung nach dem BAföG erfolgte. Entscheidend ist allein, dass das Studium nach dem BAföG förderungsfähig ist. Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG hat die Klägerin weder geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich. Ein besonderer Härtefall liegt nur dann vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von der finanziellen Last einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen. Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die den Anspruchsausschluss als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen, kann § 26 Abs. 1 Satz- 2 BSHG zur Anwendung kommen (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 267 [268]). Im Übrigen würde der Anspruch auf Sozialhilfe für die Zeit nach der Exmatrikulation vom 1. April 1997 bis 8. Mai 1997 daran scheitern, dass der Nachranggrundsatz des § 2 BSHG zum Tragen kommt. Nach § 2 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Hilfe von Angehörigen erhält. Laut Erklärung der Klägerin vom 9. Mai 1997 wurde sie aber in dem maßgeblichen Zeitraum durch ihre Eltern unterstützt. Auch hat der Beklagte zu Recht den Regelsatz einer volljährigen Haushaltsangehörigen zugrunde gelegt hat, da die Klägerin nicht als Haushaltsvorstand anzusehen ist, weil sie mit ihren Eltern im maßgeblichen Zeitraum in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebte.

25 Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Krankenhilfe gemäß § 37 BSHG in Höhe von 84,65 DM (= 46,66 €). Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfasst die Krankenhilfe zwar die Versorgung mit Arzneimitteln. § 37 Abs. 1 Satz 2 BSHG bestimmt allerdings, dass die zu gewährenden Leistungen den Leistungen entsprechen sollen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden. Dies bedeutet, dass die Übernahme der Arzneimittelkosten nur in der Höhe erfolgen kann, wie über die ausgegebenen Krankenscheine abgerechnet werden kann. Es ist somit für die Übernahme der Arzneimittelkosten eine ärztliche Verordnung notwendig. Die Klägerin hat allerdings lediglich Quittungen eingereicht. Erforderlich wäre gewesen, dass die Klägerin Rezepte durch den behandelnden Arzt, denen sich die ärztliche Verordnung des Medikaments entnehmen lässt, dem Beklagten vorgelegt hätte.

26 Der Klageantrag zu 3) - die Verpflichtung zur Übernahme von Kosten für die Anschaffung einer Brille in Höhe von 239,- DM (= 122,20 €) - ist ebenfalls unbegründet. Insofern hat der Beklagte die Übernahme dieser Kosten durch Bescheid vom 8. Juni 2000 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2001 zu Recht abgelehnt, da den von der Klägerin vorgelegten Quittungen zu entnehmen war, dass die Brille bereits am 13. Mai 2000 - also vor Antragstellung - bezahlt worden war. Die Klägerin wäre aber verpflichtet gewesen, vor dem Kauf der Brille mit dem Sozialamt des Beklagten abzuklären, in welcher Höhe die Kosten übernommen werden. Zur nachträglichen Kostenerstattung ist der Sozialhilfeträger nicht verpflichtet.

27 Soweit die Klägerin die weitere Erstattung von Fahrtkosten mit ihrem Klageantrag zu 4) geltend macht, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung weitere Kosten, die durch entsprechende, von der Klägerin nachträglich eingereichte Taxi-Quittungen belegt waren, anerkannt. Insoweit fehlt der Klägerin, die ihre Klage insoweit nicht zurückgenommen bzw. die Hauptsache für erledigt erklärt hat, für ihren Antrag das Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen ist die Klage insoweit unbegründet, da über die bereits belegten Fahrten zum Klinikum auf den Lahnbergen hinaus weitere Fahrten zur medizinischen Behandlung nicht nachgewiesen wurden. Insofern steht der Klägerin somit nur ein weiterer Betrag von 241,74 € zu.

28 Schließlich ist auch der Klageantrag zu 5) unbegründet. Der Beklagte hat die Gewährung einer weiteren Hausbrandhilfe in Höhe von 626,27 DM (= 320,21 €) zu Recht mit Bescheid vom 11. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2001 abgelehnt. Insofern ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihren Eltern zusammen im elterlichen Haushalt wohnte und damit der Heizungsbedarf entsprechend der Anzahl der Bewohner aufzuteilen war. Bei einem Hausbrandbeihilfesatz von 940,- DM (= 480,61 €) ergibt sich somit ein anteiliger, auf die Klägerin entfallender Betrag in Höhe von 313,33 DM (= 160,20 €), den das Sozialamt des Beklagten auch mit Bescheid vom 11. Januar 1999 gewährt hat.

29 Nach alledem hat die Klage somit keinen Erfolg.

30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.