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10 E 232/04•VG Gießen 10. Kammer, 2004-04-19, 10 E 232/04
10 E 232/04Tribunale amministrativo / Chamber 1019 apr 2004
Widerruf eines Abschiebungshindernisses
Entscheidungsdatum: 2004-04-19
Aktenzeichen: 10 E 232/04
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2004:0419.10E232.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 53 Abs 2 AuslG, § 53 Abs 3 AuslG, § 53 Abs 4 AuslG, § 53 Abs 5 AuslG, § 53 Abs 6 AuslG
Widerruf eines Abschiebungshindernisses
1 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 21.05.1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 24.06.1993 die Anerkennung als Asylberechtigter; am gleichen Tage wurde er vom Bundesamt persönlich angehört. Mit Bescheid vom 07.07.1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab. Die hiergegen am 22.07.1993 unter dem Aktenzeichen 10 E 13008/93 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 20.02.1997 rechtskräftig ab.
2 Am 05.01.1998 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, welchen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 09.01.1998 ablehnte. Die hiergegen am 26.01.1998 unter dem Aktenzeichen 10 E 30169/98 erhobene Klage führte unter Abweisung im Übrigen zu der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, betreffend den Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 2 AuslG festzustellen, weil dem Kläger in der Türkei die Todesstrafe drohe. Gleich lautend entschied das Oberlandesgericht Frankfurt hinsichtlich eines Auslieferungsersuchens der Türkischen Republik.
3 Mit Bescheid vom 30.06.1998 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 2 AuslG vorliegen.
4 Am 10.06.2002 beantragte der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorlägen. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 17.06.2002 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 21.06.2002 Klage (10 E 2073/02) und suchte gleichzeitig um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach (10 G 2072/02). In der mündlichen Verhandlung am 16.08.2002 nahm der Kläger Klage und Eilantrag zurück; das Verfahren wurde eingestellt.
5 Nachdem in der Türkei mit Wirkung vom 21.12.2000 die Todesstrafe abgeschafft worden war, wurde in Bezug auf den Bescheid vom 30.06.1998 am 22.11.2001 ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Am 15.01.2002 wurde der Kläger wegen des im Raume stehenden Widerrufs von Abschiebungshindernissen angehört. Eine Äußerung erfolgte mit Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 03.06.2002 und 19.08.2002.
6 Auf Ersuchen des türkischen Staates vom 19.08.2003 beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschlüssen vom 20.11.2003 und vom 22.12.2003 Auslieferungshaft.
7 Mit Bescheid vom 11.12.2003, als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben am 15.01.2004, widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Bescheid vom 30.06.1998 hinsichtlich der Feststellung zu § 53 Abs. 2 AuslG und stellte gleichzeitig fest, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 3 AuslG vorliege. Eine Abschiebungsandrohung enthielt dieser Bescheid - mangels Kompetenz des Bundesamtes - nicht.
8 Am 19.01.2004 hat der Kläger Klage erhoben.
9 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, Ziffer 1 des Bescheides vom 11.12.2003 werde nicht angegriffen, da die Todesstrafe in der Türkei tatsächlich abgeschafft worden sei. Allerdings sei der Kläger in rechtswidriger Weise in der Türkei zu einer Haftstrafe von 36 Jahren verurteilt worden. Die Verurteilung sei in Abwesenheit erfolgt und das entsprechende Urteil sei ihm nicht rechtmäßig zugestellt worden.
10 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2003 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 4, 5 und 6 AuslG vorliegen.
11 Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Mit Beschluss vom 16.02.2004 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
13 Mit Schreiben vom 22.03.2004 teilte die Ausländerbehörde des Landrats des Landkreises Gießen zu den Gerichtsakten mit, der Kläger sei am 15.03.2004 nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Frankfurt in die Türkei ausgeliefert worden.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 10 E 232/04, 10 E 2073/02, 10 G 2072/03, 10 E 30169/98, 10 G 30168/98 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Hefter) und der Ausländerbehörde sowie auf die schriftlichen Unterlagen, von denen den Beteiligten mit der Ladung Auflistungen übersandt worden sind, Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
15 Die Klage ist bereits unzulässig - geworden- .
16 Unzulässig ist die Klage bereits deshalb, weil der Kläger nach erfolgter Auslieferung an sein Heimatland dem Gericht seine ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt hat, eine ladungsfähige Anschrift aber gerade Voraussetzung einer zulässigerweise und wirksam erhobenen Klage ist (§ 82 Abs. 1 VwGO).
17 Die Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4, 5 und 6 AuslG ist ebenfalls unzulässig. Insoweit fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar wird das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei einem Widerruf in Bezug auf Art. 16a Abs. 1 GG oder § 51 Abs. 1 AuslG wegen § 31 Abs. 3 AsylVfG regelmäßig über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu befinden haben, vorliegend stellt sich die Sachlage jedoch anders dar. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit Bescheid vom 30.06.1998 nach vorheriger Verpflichtung durch das Gericht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 AuslG festgestellt. Sowohl das Urteil vom 12.05.1998 als auch der Bescheid des Bundesamtes vom 17.06.2002, der nach Rücknahme der Klage 10 E 2073/02 bestandskräftig wurde, beinhalten die rechts- oder bestandskräftige Feststellung, dass weder die Voraussetzungen für die Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG vorliegen noch die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG, mit Ausnahme des tenorierten § 53 Abs. 2 AuslG. Von daher musste das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 11.12.2003 auf die weiteren Regelungen dieser Vorschriften nicht mehr eingehen. Es wäre insoweit Sache des Klägers gewesen, einen entsprechenden Antrag zunächst beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu stellen. Ohne einen derartigen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4, 5 und 6 AuslG können Abschiebehindernisse im Sinne dieser Vorschriften nicht unmittelbar bei Gericht eingeklagt werden. Hierfür fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
18 Darüber hinaus liegen auch in der Sache die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4, 5 und 6 AuslG nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen in diesem Sinne gegenüber der Beklagten. Aufgrund der vorangegangenen Asylverfahren kann eine derartige Feststellung im Rahmen eines Folgeverfahrens nach § 71 AsylVfG nur dann - erfolgreich - beansprucht werden, wenn Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, was aber gerade nicht der Fall ist. Einem entsprechenden Wiederaufgreifen des Verfahrens steht bereits die Regelung in § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen, weil der Kläger sich mutwillig der Gelegenheit begeben hat, die nunmehr vorgetragenen Gründe in dem Verfahren 10 E 2073/02 geltend zu machen, in welchem er die Klage in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2002 zurückgenommen hat. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die nunmehr vorgetragenen Umstände dem Kläger erst innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG bekannt geworden sein könnten. Auch in der Sache liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4, 5 und 6 AuslG nicht vor, denn es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei Rechtsgutsbeeinträchtigungen im Sinne dieser Vorschriften mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Wenn in der Türkei eine rechtswidrige Verurteilung erfolgt sein sollte, mag der Kläger sich mit den in der Türkei zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln hiergegen wehren. Eine menschenrechtswidrige Behandlung oder eine Behandlung im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG steht aufgrund einer rechtswidrigen Verurteilung ebenfalls nicht im Raume, wenn der Betreffende nicht prozessual alles ihm zu Gebote stehende tut, um gegen diese Verurteilung vorzugehen.
19 Soweit der Kläger im Klageantrag eine teilweise Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2003 begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, welcher Teil des Bescheides vom 11.12.2003 aufgehoben werden soll. Hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides wird ausdrücklich erklärt, dass diese nicht angegriffen wird, weil die Todesstrafe in der Türkei tatsächlich abgeschafft worden ist und deshalb auch nicht mehr drohen kann. In Ziffer 2 des Bescheides vom 11.12.2003 wird ein - temporäres - Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 3 AuslG festgestellt, durch welches der Kläger gerade nicht beschwert wird. Darüber hinaus enthält der Bescheid vom 11.12.2003 keine Regelungsgegenstände, deren Aufhebung begehrt werden könnte. Insoweit ist dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen.
20 Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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