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8 E 4718/99•VG Gießen 8. Kammer, 2002-02-20, 8 E 4718/99
8 E 4718/99Tribunale amministrativo / Chamber 820 feb 2002
Die für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger (hier: auf dem Gebiet der Numismatik) zu fordernde uneingeschränkte Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit sind nicht gegeben, wenn der Sachverständige auch noch nach Rechtskraft eines einschlägigen bestimmte Werbemethoden verbietenden wettbewerbsrechtlichen Urteils beharrlich gegen dieses verstößt sowie im Rahmen der Bearbeitung seines Antrags auf Bestellung mit der Behörde geführte Telefonate in unzulässiger Weise aufzeichnet. Unerheblich ist insoweit, ob dadurch die Grenze des strafrechtlich Verbotenen überschritten wird. Verfahrensgang nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. Juni 2002, 8 UZ 1320/02, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-02-20
Aktenzeichen: 8 E 4718/99
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2002:0220.8E4718.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger (hier: auf dem Gebiet der Numismatik) zu fordernde uneingeschränkte Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit sind nicht gegeben, wenn der Sachverständige auch noch nach Rechtskraft eines einschlägigen bestimmte Werbemethoden verbietenden wettbewerbsrechtlichen Urteils beharrlich gegen dieses verstößt sowie im Rahmen
der Bearbeitung seines Antrags auf Bestellung mit der Behörde geführte Telefonate in unzulässiger Weise aufzeichnet. Unerheblich ist insoweit, ob dadurch die Grenze des strafrechtlich Verbotenen überschritten wird.
Verfahrensgang
nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. Juni 2002, 8 UZ 1320/02, Beschluss
1 Die Beteiligten streiten über die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Klägers als Münz-Sachverständiger.
2 Der Kläger ist Münzsammler und betreibt seit 1973 einen Heimtierbedarf und Münzhandel in H.. Im Jahre 1986 lernte er den vereidigten Sachverständigen E. P. kennen, den er auf gemeinsamen Fahrten zu Münzbörsen und Auktionen begleitete. Während dieser Zeit vermittelte dieser dem Kläger Wissen über die Tätigkeit als Münzsachverständiger. In der Folge betätigte sich der Kläger als ein solcher Sachverständiger und fertigte Gutachten und Expertisen an. Zur Ausübung dieser Tätigkeit schloss er sich jedoch nicht mit Herrn P. zusammen. Durch Urteil vom … 1997 (Az.: …) untersagte das Amtsgericht Herborn dem Kläger auf Antrag des Berufsverbands des Deutschen Münzfachhandels e.V.,
3 (1.) auf seinen Briefbögen, in Zeitungsanzeigen oder in sonstiger Form mit der Bezeichnung "Zentrale Registrierstelle für Münz-Raritäten" oder der Bezeichnung "Zentrale Registrierstelle für DDR-Raritäten" zu werben;
4 (2.) in Zeitungsanzeigen, auf Visitenkarten oder in sonstiger Form mit der Bezeichnung "Ingenieur-Büro K. GbR - Sachverständige für Deutsche Münzen" zu werben;
5 (3.) in Zeitungsanzeigen, auf Visitenkarten oder in sonstiger Form mit der Bezeichnung "Ingenieur-Büro K. - Sachverständige für Europäische Zahlungsmittel des 19. - 21. Jahrhunderts - im Staatsdienst vereidigt" zu werben.
6 Dieses Urteil wurde dem Kläger am 18.08.1997 zugestellt. Ein Rechtsmittel legte er hiergegen nicht ein.
7 Mit Schreiben vom 13.10.1997 beantragte der Kläger unter dem Briefkopf "Sachverständige für Europäische Zahlungsmittel des 19. - 21. Jahrhunderts" und "Zentrale Registrierstelle für Münz-Raritäten" seine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen für europäische Zahlungsmittel des 19. - 21. Jahrhunderts.
8 Im Rahmen eines Telefonats mit der Beklagten, der Industrie- und Handelskammer D., am 03.02.1998 teilte der Kläger mit, das Urteil des Amtsgerichts Herborn vom ......1997 sei rechtskräftig. Der Vertreter der Beklagten verwies darauf, die in dem Urteil festgestellten Verstöße stufe die Beklagte als erheblich ein, mit der Folge, dass der Antrag des Klägers möglicherweise abgelehnt werden müsse. Nunmehr erklärte der Kläger ausweislich eines darüber aufgenommenen Vermerks wörtlich:
9 "Sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf dem Gebiet der Numismatik - mit Ausnahme von Herrn P. und mir selbst - sind unfähig und lächerlich. Es handelt sich hier weitgehend um Verbrecher. Diese Verbrecherbande von sogenannten Münzsachverständigen, diese Münzsachverständigen - Mafia in Deutschland muss endlich wirksam bekämpft werden."
10 Am 29.05.1998 übergab er der Beklagten zahlreiche von ihm erstellte Expertisen zur Echtheit von Münzen. Vierzehn Gutachten vom 05.03.1998, 15.03.1998, 14.04.1998, 15.04.1998, 16.04.1998, 25.04.1998 und vom 26.04.1998 ergingen unter dem Briefkopf "K. GbR, Sachverständige für Europäische Zahlungsmittel des 19. - 21. Jahrhunderts" und trugen die Unterzeichnung "H. K./R. K. Sachverständiger/Diplom-Ingenieur". Am 25.06.1998 brachte der Kläger in einem Telefongespräch mit der Beklagten zum Ausdruck, er habe ein vorangegangenes Telefonat aufgezeichnet und wolle es nunmehr vorspielen. Auf die Unzulässigkeit dieses Verhaltens angesprochen, gab der Kläger zu erkennen, er sehe in dem Aufzeichnen solcher Gespräche nichts Unrechtes.
11 In einem Telefonat mit der Beklagten vom 30.06.1998 erklärte die Ehefrau des Klägers, dessen Telefongespräche mit der Beklagten seien ihr inhaltlich bekannt, da der Kläger stets laut auf "Mithören" gestellt habe. Auf das Urteil des Amtsgerichts angesprochen, trug die Ehefrau des Klägers weiter vor, sie und ihr Mann sähen nicht ein, wieso sein entsprechendes Handeln unrechtmäßig gewesen sein solle. So habe er auch einen Verein unter dem Namen "Sammler-Schutzvereinigung Deutschlands - mit zentraler Bild- und Messdatenbank für Münz-Raritäten" eintragen lassen können.
12 Mit Schreiben vom 06.07.1998 wandte sich die Beklagte an die Industrie- und Handelskammer für M. und O. zwecks fachlicher Überprüfung und Bewertung der vom Kläger übersandten Expertisen.
13 Unter dem 17.03.1999 teilte die Industrie- und Handelskammer für M. und O. der Beklagten mit, die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen habe man dem Fachausschuss "Kunstwerke und Antiquitäten" zugeleitet. Zwei Mitglieder dieses Ausschusses, die selbst Münz-Sachverständige seien, hätten angegeben, nur drei der vorgelegten 20 Arbeiten stammten von dem Kläger allein. Die anderen seien vom Ingenieurbüro K. GbR, einer Sammlerschutzvereinigung K. GbR bzw. von der Geschäftsstelle dieser Vereinigung ausgestellt worden. Sämtlichen Gutachten sei gemeinsam, dass die Aufgabenstellung nur aus dem Ergebnis entnommen werden könne. Über die Prüfungs- und Untersuchungsmethoden werde Nachvollziehbares nicht ausgesagt. Zweifelsohne hätten der Kläger sowie R. K. eine Detailfrage aus der DDR-Münzgeschichte mit Erfolg erforscht. Bedenke man aber, dass es sich hierbei um ein Randgebiet der Numismatik handele, sei auch daraus eine besondere Sachkunde nicht unbedingt abzulesen. Ferner wechselten sich im erläuternden Teil der Expertisen tatsächliche Ermittlungsergebnisse und unbewiesene Hypothesen ab. Es entstehe schließlich der Eindruck, der Kläger wolle mit trivialer Datenfülle eine besondere Sachkenntnis vortäuschen.
14 Mit Bescheid vom 30.03.1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen für "Europäische Zahlungsmittel des 19. - 21. Jahrhunderts" ab. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dem Kläger fehle bereits die persönliche Eignung für die angestrebte Tätigkeit. Es mangele ihm an der entsprechenden Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Der Kläger habe anlässlich von Telefonaten mit der Beklagten die Vertraulichkeit des Wortes verletzt. Ferner sei von ihm gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen worden. Der Kläger habe als Bewerber für die öffentliche Bestellung im Zusammenwirken mit Dritten durch fiktive Anfragen nach Sachverständigen seines Fachgebiets künstlich ein entsprechendes Bedürfnis zu schaffen versucht. Bei dem Kläger liege auch nicht die Gewähr für das Vorliegen von Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Objektivität vor. Er sei uneinsichtig. Zudem überziehe er seine Kollegen generell mit unangemessener Schmähkritik. Schließlich könne eine besondere Sachkunde des Klägers nicht festgestellt werden.
15 Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.04.1999 Widerspruch ein, den er nicht begründete.
16 Mit Bescheid vom 15.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, hinsichtlich der persönlichen Eignung des Klägers bestünden erhebliche Bedenken. So mangele es ihm an dem notwendigen Rechtsbewusstsein. Das Gesamtbild seiner Persönlichkeit lasse erkennen, dass er nicht in der Lage sei, den Anforderungen gerecht zu werden, die an einen öffentlich bestellten Sachverständigen gestellt würden. Der Kläger habe auch eine besondere Sachkunde für die angestrebte Tätigkeit nicht nachweisen können.
17 Am 15.12.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, er sei für die angestrebte Tätigkeit in persönlicher Hinsicht geeignet. Insbesondere könne diese Eignung durch ein zivilrechtliches Urteil - wie hier des Amtsgerichts Herborn - nicht in Frage gestellt werden. Ferner verstoße die von der Beklagten vorgenommene Bedürfnisprüfung bei der Bestellung von Sachverständigen gegen Verfassungsrecht. Er, der Kläger, besitze im Bereich der Numismatik - besonders bei Sammlern - einen tadellosen Leumund. Schließlich verfüge er über die notwendige besondere Sachkunde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dem Fachausschuss für M. und O. jedenfalls zunächst nicht die Unterlagen vorgelegen hätten, die von ihm, dem Kläger, eingereicht worden seien. Die Mitarbeiter der Beklagten wollten unter allen Umständen seinen Antrag ablehnen.
18 Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Industrie- und Handelskammer D. vom 29.02.1999 in der Form des Widerspruchsbescheids der Industrie- und Handelskammern D. und W. vom 15.11.1999 zu verpflichten, den Kläger zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für europäische Zahlungsmittel des 19. - 21. Jahrhunderts zu bestellen.
19 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
20 Sie ist der Ansicht, eine konkrete Bedürfnisprüfung, die allein verfassungsrechtlich unzulässig sei, habe nicht stattgefunden. Das sachverständige Gremium der Industrie- und Handelskammer für M. und O. habe eine besondere Sachkunde des Klägers nicht festgestellt. Der Kläger sei auch persönlich für die angestrebte Tätigkeit nicht geeignet.
21 Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten (2 Aktenordner) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
22 Die zulässige Klage ist unbegründet.
23 Die Ablehnung des Antrags, den Kläger als Sachverständigen auf dem Gebiet "Europäische Zahlungsmittel des 19. - 21. Jahrhunderts" öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
24 Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 GewO sind Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft tätig sind oder tätig werden wollen, auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
25 Der Kläger hat bereits eine besondere Sachkunde im Sinne dieser Vorschrift nicht nachgewiesen. Eine solche liegt vor, wenn der Sachverständige überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem bestimmten, abgrenzbaren Sachgebiet nachzuweisen in der Lage ist sowie konkrete Fälle gutachterlich nachvollziehbar und verständlich zu bearbeiten vermag (VG Leipzig, GewArch 2001, 203; Bleutge, in: Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, Stand: Januar 2001, § 36 Rdnr. 60). Nach der Gesetzesintention sollen nur solche Personen als Sachverständige öffentlich bestellt werden, die besonders qualifiziert sind und sich dadurch aus dem Kreise ihrer Kollegen herausheben (vgl. BVerwGE 45, 235, 238). Der Nachweis besonderer Sachkunde ist nicht schon dann erbracht, wenn der Sachverständige seinen Beruf bisher fachlich lediglich in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat, ohne über dem Durchschnitt liegende Fähigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren (VG Karlsruhe, GewArch 1981, 333, 334; Bleutge, a.a.O., Rdnr. 61 m.w.N.). Konkretisiert wird der Begriff der besonderen Sachkunde durch die von dem Arbeitskreis "Sachverständigenwesen" des Deutschen Industrie- und Handelstages beschlossenen Bestellungsvoraussetzungen (VG Leipzig, a.a.O., S. 203).
26 Einen Nachweis für das Vorliegen besonderer Sachkunde im Sinne von § 36 GewO vermochte der Kläger nicht zu erbringen. Die von ihm geschilderten Gespräche mit dem öffentlich bestellten Sachverständigen P. genügen nicht als Beleg seiner Qualifikation. Eine besondere Sachkunde des Klägers wurde auch nicht durch die Industrie- und Handelskammer für M. und O. festgestellt. Die Beklagte durfte bei der Beurteilung der vorgelegten Gutachten mangels eigener Kenntnisse auf die Beratung von Fachleuten zurückgreifen, da es im Rahmen des Bestellungsverfahren der zuständigen Behörde überlassen bleibt, in welcher Weise ein Bewerber seine besondere Sachkunde nachzuweisen hat (VG Karlsruhe, a.a.O., S. 334). Der Fachausschuss "Kunstwerke und Antiquitäten" der Industrie- und Handelskammer für M. und O., der mit der Begutachtung der Expertisen des Klägers beauftragt war, hat überzeugend dargelegt, dass die vom Kläger eingereichten Arbeiten nicht den Anforderungen entsprechen, die an Sachverständigengutachten zu stellen sind. So werde über die Prüfungs- und Untersuchungsmethoden Nachvollziehbares nicht ausgesagt, und im erläuternden Teil der Expertise wechselten sich tatsächliche Ermittlungsergebnisse und unbewiesene Hypothesen ab. Insgesamt entstehe der Eindruck, der Kläger wolle mit trivialer Datenfülle eine besondere Sachkenntnis vortäuschen. Von einem nach § 36 GewO amtlich zu bestellenden Sachverständigen muss aber erwartet werden, dass er in der Lage ist, das Ergebnis seiner Begutachtungen für den Auftraggeber verständlich und nachvollziehbar darzustellen (VG Sigmaringen, GewArch 1981, 10; Bleutge a.a.O., Rdnr. 63), denn nur so vermögen seine Stellungnahmen sowohl Gerichte als auch andere Auftraggeber zu überzeugen.
27 Dem Kläger sowie Herrn R. K. wird zwar bescheinigt, eine Detailfrage aus der DDR-Münzgeschichte mit Erfolg erforscht zu haben. Hierbei handelt es sich aber lediglich um ein Randgebiet der Numismatik. Allein hieraus ist eine besondere Sachkunde nicht abzulesen, denn die besondere Sachkunde eines Sachverständigen kann durch Gutachten nur dann nachgewiesen werden, wenn dadurch das gesamte Spektrum des Sachgebiets abgedeckt wird (vgl. VG Leipzig, a.a.O, S. 203). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Industrie- und Handelskammer für M. und O. hätten nur Kopien der entsprechenden Gutachten des Klägers vorgelegen, so dass farbliche Abstufungen nicht zu erkennen gewesen seien. Dieser Einwand greift bereits deshalb nicht durch, da er nicht geeignet ist, die Kritik zu entkräften, die Expertisen des Klägers sagten über Prüfungs- und Untersuchungsmethoden nichts Nachvollziehbares aus sowie im erläuternden Teil der Gutachten wechselten sich tatsächliche Ermittlungsergebnisse und unbewiesene Hypothesen ab.
28 Ferner bestehen auch Bedenken gegen die Eignung des Klägers hinsichtlich einer öffentlichen Bestellung zum Sachverständigen für europäische Zahlungsmittel des 19. - 21. Jahrhunderts. Solche Bedenken bestehen, wenn Tatsachen gegeben sind, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, der Bewerber werde seinen mit der öffentlichen Bestellung zusammenhängenden öffentlichen Aufgaben nicht immer korrekt nachkommen, wobei sich die vorzunehmende Prüfung insofern nicht auf die fachliche Qualifikation, sondern auf persönlichkeitsbezogene Aspekte wie eine uneingeschränkte Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit erstreckt (OVG NW, NJW 1987, 512, 513 m.w.N.).
29 Hinsichtlich der zu fordernden Vertrauenswürdigkeit ist dem Kläger seitens der Beklagten zu Recht sein Verhalten während der Bearbeitung seines Antrages entgegengehalten worden. Auf das unzulässige Aufzeichnen der Telefongespräche und das Mithörenlassen seiner Frau angesprochen, gab der Kläger zu erkennen, er sehe in dem Aufzeichnen solcher Gespräche nichts Unrechtes. Dieses Verhalten lässt befürchten, der Kläger könne bei seiner Arbeit als Sachverständiger das Vertrauen seiner Auftraggeber in ähnlicher Weise missbrauchen. Die von dem Kläger bei der Erfüllung einer Gutachtertätigkeit zu fordernde Akzeptanz bei den potentiellen Auftraggebern ist nicht gewährleistet, da diese befürchten müssen, vertraulich gesprochene Worte würden nicht in solcher Weise behandelt. Diese Einschätzung hinsichtlich der fehlenden Eignung des Klägers wird bestätigt durch eine Stellungnahme des Richters L. vom 11.10.1998 an die Beklagte (vgl. Bl. 49 d. BA Band II). Darin wird erklärt, aufgrund des durch die Besuche und das sonstige Auftreten des Klägers gewonnenen persönlichen Eindrucks bestünden Zweifel an der persönlichen Geeignetheit. Dem Kläger fehle es an der für die Bestellung eines Sachverständigen notwendigen Distanz und der für die Ausübung der Gutachtertätigkeit vor Gericht notwendigen selbstkritischen Reflexion seiner gewonnenen Ergebnisse, seiner Fähigkeiten, seiner eigenen Person und seiner Wirkung auf Dritte. Ausweislich eines telefonischen Vermerks vom 17.07.1998 (Bl. 30 d. BA Band II) schilderte der damals zuständige Amtsrichter gegenüber der Beklagten den Hergang des zivilgerichtlichen Verfahrens, welches mehrere einschlägige Wettbewerbsverstöße des Klägers betraf. Der Kläger habe die Tagesordnung des Gerichts erst gar nicht abgewartet, sondern sei noch vor Beginn der Verhandlung auf alle Anwesenden zugestürmt und habe diesen wie auch dem Richter selbst, hunderte von Farbkopien über sein berufliches Wirken überreicht. Nachdem das Urteil gesprochen gewesen sei, habe der Kläger jede Woche einmal mit einem neuen Urteil ihn in seiner Funktion als Richter aufgesucht und zeitlich über Gebühr in Anspruch genommen, obwohl dieser nach Abschluss des Verfahrens mit dem Kläger nichts mehr zu tun gehabt habe. Die Richterin F.-R. gab in ihrer Stellungnahme vom 23.07.1998 (Bl. 44 d. BA Band II) ebenfalls an, der Kläger habe sich einem durch ihren ehemaligen Kollegen bearbeiteten Rechtsstreit äußerst uneinsichtig verhalten, Argumenten der Gegenseite sowie des Gerichts verschlossen und nach Abschluss des Rechtsstreits den Richter noch regelmäßig aufgesucht, um mit ihm über den Inhalt des Urteils und andere rechtliche Fragen zu diskutieren.
30 Die nach dem Geschilderten gewonnene Überzeugung der Kammer von der fehlenden Eignung des Klägers für die angestrebte Tätigkeit wird bestätigt durch die unsachlichen und pauschalen Angriffe auf die übrigen Münz-Sachverständigen. So legt er in seinem Auszug aus seinem Buch "Fälscher, Diebe, Betrüger - Die Kehrseite des Münz- und Medaillenmarkts" (Bl. 15 d. BA Band I) dar, die örtlichen Handelskammern seien angewiesen, bei der öffentlichen Bestellung von vereidigten Sachverständigen nicht zu engherzig vorzugehen, was dazu führe, dass diese Sparte sich in absehbarer Zeit zu einem Tummelplatz von noch mehr Scharlatanen - als bisher schon vertreten - entwickele. Mafiose Zusammenhänge würden langsam erkennbar. In dem Gutachten zu der Münze "Otto, König von Bayern," (Bl. 4 d. BA Band I), vertritt er die Ansicht, die Händler seien in äußerstem Maße daran interessiert, seine Vereidigung als Sachverständiger mit allen nur erdenklichen Mitteln zu verhindern. Unterstrichen folgt dann der Satz: "Sie werden es nicht schaffen!" (Bl. 2 d. BA Band ). Solche Äußerungen sind mit der von öffentlich bestellten Sachverständigen zu erwartenden Zurückhaltung in Stil und Ausdruck (vgl. Bleutge, a.a.O., Rdnr. 75) nicht zu vereinbaren. Aufgrund der Hartnäckigkeit und Häufigkeit solcher Äußerungen steht zu befürchten, der Kläger lasse sich bei seiner gutachterlichen Tätigkeit auch in Zukunft von solchen pauschalen und unsachlichen Verhaltensweisen leiten.
31 Der Kläger weckt schließlich auch durch seinen Umgang mit dem Urteil des Amtsgerichts Herborn ernsthafte Zweifel an der zu fordernden uneingeschränkten Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Ein öffentlich bestellter Sachverständiger muss bereits unterhalb der Grenze des strafrechtlich Verbotenen sein Verhalten an den Geboten der Fairness, der Korrektheit und der persönlichen Integrität orientieren, so dass Zweifel an der Zulässigkeit seines Handelns gar nicht erst aufkommen (OVG NW, NJW 1987, 512, 513). Das gegen den Kläger ergangene Urteil des Amtsgerichts Herborn stellt die Unzulässigkeit der vom Kläger in Briefköpfen, Visitenkarten und ähnlichem gebrauchten Bezeichnungen fest. Gleichwohl verwendete der Kläger weiterhin in zahlreichen Fällen einen entsprechenden Briefkopf in seinen Gutachten. Durch das Begehen beharrlicher Rechtsverstöße auch noch nach Rechtskraft eines entsprechenden Urteils manifestiert der Kläger seine mangelnde Eignung. Die dadurch offenbarte mangelnde Einsichtsfähigkeit in eigene Fehler lässt gleichfalls Rückschlüsse auf das Verhalten des Klägers in vergleichbaren Situationen mit Interessenkonflikten zu.
32 Durch die übrigen Referenzen, die teilweise positive Einschätzungen hinsichtlich einer Eignung des Klägers enthalten, werden die obigen Schlussfolgerungen der Kammer nicht erschüttert.
33 Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte sei voreingenommen gewesen, findet in den angefochtenen Bescheiden keine Stütze. Schließlich greift der klägerische Einwand nicht durch, die Beklagte verstoße durch die von ihr vorgenommene Bedürfnisprüfung bei der Bestellung von Sachverständigen gegen Verfassungsrecht. Zwar darf die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 GewO nicht von der Zahl der bereits vorhandenen Sachverständigen abhängig gemacht werden (BVerfG, NJW 1992, 2621 ). Aus den Bescheiden sowie aus den sonstigen Unterlagen ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, die Beklagte habe eine solche unzulässige konkrete Bedürfnisprüfung angestellt bzw. zur Begründung für die Ablehnung des klägerischen Antrages herangezogen.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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