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1 K 906/09.F•VG Frankfurt 1. Kammer, 2009-10-19, 1 K 906/09.F
1 K 906/09.FTribunale amministrativo / 1a camera19 ott 2009
Entscheidungsdatum: 2009-10-19
Aktenzeichen: 1 K 906/09.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:1019.1K906.09.F.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
1 Die Beteiligten streiten über den Widerruf von vier Zuwendungsbescheiden (102-Vw-107/2009-f, 102-Vw-108/2009-f, 102-Vw-109/2009-f, 102-Vw-110/2009-f).
2 Der Kläger beantragte mit vier Formblattanträgen die Gewährung von Fördermitteln des Bundes zur Vor-Ort-Beratung nach Maßgabe der Richtlinien über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung). Die vier Beratungen betrafen das Wohngebäude H in A-Stadt, das Wohngebäude G, das Wohngebäude E in A-Stadt sowie das Wohngebäude C.
3 Mit vier Zuwendungsbescheiden bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Durchführung einer Vor-Ort-Beratung nach den Richtlinien jeweils einen nicht rückzahlbaren Zuschuss aus Mitteln des Bundeshaushaltes von höchstens jeweils 300,-- Euro. In den Zuwendungsbescheiden heißt es jeweils, dass die Auszahlung des Zuschussbetrages nach Vorlage und Prüfung der vollständigen Verwendungsnachweise erfolgt. Als vorzulegender Verwendungsnachweis ist unter anderem ein mit dem Namen des Erstellers und dem Erstellungsdatum versehener Beratungsbericht, der den in den Anlagen der Richtlinie genannten Mindestanforderungen entsprechen muss, erwähnt. Ferner ist dem Zuwendungsbescheid ein Widerrufsvorbehalt beigefügt, wonach der Widerruf des Zuwendungsbescheides für den Fall vorbehalten wird, dass der Beratungsbericht nicht mit dem Namen des ausführenden Beraters versehen ist, nicht das Erstellungsdatum ausweist oder nicht dem in der Anlage der Richtlinie genannten Mindestanforderungen entspricht. Der Kläger legte in allen vier Fällen Beratungsberichte vor. In allen vier Fällen widerrief die Beklagte den jeweils erteilten Zuwendungsbescheid nach § 49 VwVfG.
4 Zur Begründung ist jeweils ausgeführt, eine inhaltliche Überprüfung des Beratungsberichtes habe ergeben, dass dieser den Mindestanforderungen nach Anlage 1 zu der Richtlinie hergeleitet in der Checkliste zur Ausarbeitung von Beratungsberichten nicht entsprochen habe. Da der Kläger keinen richtlinienkonform ausgearbeiteten Beratungsbericht vorgelegt habe, sei die Auszahlung des Zuschusses nicht möglich und der Zuwendungsbescheid zu widerrufen.
5 Der Kläger legte in allen vier Fällen Widerspruch ein. Die Widersprüche des Klägers wurden mit Widerspruchsbescheiden der Beklagten vom 11.03.2009 zurück gewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, entgegen Ziffer 6.6 der Richtlinien habe der vom Kläger vorgelegte Beratungsbericht nicht den Anforderungen gemäß der Anlage 1 zu den Richtlinien und der ständigen, gleichmäßigen Verwaltungspraxis der Beklagten entsprochen. Die vom Kläger vorgelegten Beratungsberichte hätten bereits deshalb nicht den Voraussetzungen entsprochen, da die Prüfung des Einsatzes erneuerbarer Energien fehle. Die Prüfung und Bewertung des Einsatzes erneuerbarer Energien sei ein wesentlicher Bestandteil der Beratung und des Beratungsberichtes. Dies schreibe Punkt 2 Absatz 1 der Richtlinie und Ziffer II Nr. 2 der Anlage 1 zur Richtlinie ausdrücklich vor. Alle Beratungsberichte würden von der Beklagten nach gleichen Prüfkriterien untersucht. Die Kundenzufriedenheit oder Differenzen bei den Erwartungen an die Berichte seien keine Prüfkriterien. Der Zuwendungsbescheid sei daher zu widerrufen. Bei der Abwägung des Interesses des Klägers an der Aufrechterhaltung des Zuwendungsbescheides mit dem öffentlichen Interesse müsse dem öffentlichen Interesse an der Herstellung eines nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustandes überwiegen.
6 Der Kläger hat unter dem 09.04.2009 Klage gegen die vier Widerspruchsbescheide erhoben mit dem Ziel ihrer Aufhebung und der Auszahlung der Zuwendungsbeträge. Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, die Beklage habe die Zuwendungsbescheide widerrufen, obwohl aufgrund der hohen Qualität des angewendeten Simulationsprogrammes „Passivhaus Projektierungs-Paket“ alle erdenkbaren Ergebnisse, beratungsrelevante Werte und Effizienznachweise mit höchstmöglicher Genauigkeit logisch aufgebaut und selbst vom interessierten Laien nachvollziehbar präsentiert worden seien. Die Beratungskunden seien zufrieden gewesen. Das Simulationsprogramm, das nicht speziell auf der Basis der Vor-Ort-Beratungs-Richtlinie erstellt worden sei und somit nicht einem richtlinienkonformen Beratungsbericht entspreche wie die ergebnis-fokussierten ENEV-Programme, sei auf höchste Transparenz gerichtet und ermögliche die Sanierung bis auf den derzeit effizientesten Energiestandard, den Passivhausstandard. Auch sei es in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, dass die Prüfung des Einsatzes erneuerbarer Energien fehle. In den Sanierungsvorschlägen der vier Beratungsberichte werde zum einen eine solare Warmwasserbereitung vorgeschlagen. In einem anderen Beratungsbericht sei festgestellt worden, dass das Haus bereits eine regenerative WW-Anlage besitze. In einem weiteren Beratungsbericht sei ein WW-Kollektor vorgeschlagen worden und in dem vierten Sanierungsvorschlag beschäftige sich der letzte Absatz mit regenerativen Energien.
7 Der mit dem PPHPP-Programm erstellte Beratungsbericht ziele auf einen ordentlich aufgebauten und dann abzuwickelnden Gebäudesanierungsprozess und keinen Abschlussbericht vor Sanierungsbeginn. Ziel des Berichtes sei es, einen Sanierungsprozess zu initiieren. Ein so initiierter Sanierungsprozess bedeute einen der wesentlichsten, effektiven Beiträge zum Klimaschutz, eine sinnstiftende Aufgabe, den Generalisten, Architekten wieder im Bauprozess wirtschaftlich zu verankern, die Gebäudeenergieanalyse in allen weiteren Sanierungsphasen zu verwenden, die Gebäude-Energieanalyse als Arbeitsinstrument zwischen Berater und engagiertem Hauseigentümer bei der Individualisierung und Optimierung des Sanierungsprozesses zu nutzen, Transparenz und Fehlerfreundlichkeit der Berechnung zu optimieren, die Möglichkeit mit dem Eigentümer bis zur derzeit effizientesten Form, dem Passivhausstandard, die Sanierungsbemühungen zu steigern und zu berechnen.
8 Er gehe davon aus, dass er die Richtlinie in seinen Beratungsprotokollen sehr gut umgesetzt habe. Die Beklagte sei nicht bereit, auf seine Konzeptvorstellungen, wie ein nachhaltiger Sanierungsprozess ordentlich abzuwickeln sei, einzugehen. Die Behörde sei nicht bereit zu einem Paradigmenwechsel der Energieberatung weg von dem abschließenden Energieberatungsbericht mit Empfehlung zu Einzelmaßnahmen hin zu Sanierungsetappen mit in Tabellen dargestellten modularen Diskussionsparametern, die zu einem in den Einzelmaßnahmen ausgeglichenen Effizienzergebnis als gestecktem Ziel führen, welches bis zu der derzeit anspruchsvollsten energetischen Effizienz, dem Passivhausstandard angepeilt werden könne.
9 In der Ablehnung seiner Vorgehensweise sehe er einen wesentlichen wirtschaftlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Berichtsprogrammen, die sich an den BAFA-Vorgaben orientierten und zu 80% aus vorgefertigten Textblöcken bestünden und dadurch Fleißarbeiten vorspiegelten und zu einer Diskriminierung seiner anspruchsvollen Arbeitsweise mit langfristiger Kundenbetreuung führten.
10 Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Widerrufsbescheide der Beklagten vom 29.01.2009 bzw. 11.02.2009 bzw. 08.01.2009 bzw. 08.01.2009 jeweils in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 11.03.2009 aufzuheben und die Beklagte jeweils zu verurteilen, an den Kläger 300,-- Euro nebst 5% über dem Basiszinssatz ab dem 25.03.2009 zu zahlen.
11 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Sie verweist auf den Inhalt der ergangenen Entscheidungen und trägt ergänzend vor, die Berichte des Klägers seien für einen Laien nicht verständlich. Sie bestünden lediglich aus Tabellen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (4 Hefter) Bezug genommen.
14 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, soweit sich der Kläger gegen den Widerruf der Zuwendungsbescheide wendet. Soweit er Auszahlung der Förderbeträge begehrt, ist die Klage als Leistungsklage zulässig.
15 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die streitbefangenen Widerrufsbescheide der Beklagten vom 29.01., 08.01. bzw. 11.02.2009 jeweils in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 11.03.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Widerruf der Zuwendungsbescheide ist § 49 Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. So liegt der Fall hier, denn in den Zuwendungsbescheiden ist der Widerruf des Zuwendungsbescheides für den Fall vorbehalten, dass der Beratungsbericht nicht dem in den Anlagen der Richtlinie genannten Mindestanforderungen entspricht. Dieser Widerrufsvorbehalt ist bestandskräftig geworden, da der Kläger den Widerrufsvorbehalt in dem begünstigenden Zuwendungsbescheid nicht angegriffen hat.
17 Der Umstand, dass dem Verwaltungsakt ein Widerrufsvorbehalt beigefügt ist, bedeutet indes für die Behörde nicht, dass sie den Verwaltungsakt frei widerrufen kann. Der Widerruf darf vielmehr nur nach Maßgabe des Widerrufsvorbehalts unter Beachtung der dort ausdrücklich aufgeführten oder im Wege der Auslegung zu ermittelnden Beschränkungen oder Voraussetzungen ausgesprochen werden. Vorliegend dient der Widerrufsvorbehalt ersichtlich der Sicherung der Fördervoraussetzung der Ziffer 4.1 der Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 11.04.2008 (BAnz. Nr. 66 vom 30.04.2008). Nach der zitierten Vorschrift müssen Vor-Ort-Beratungsberichte den Mindestanforderungen der Anlage 1 zu dieser Richtlinie entsprechen. Bei den vorgenannten Richtlinien handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne Anweisungen und damit um Verwaltungsvorschriften. Sie sind lediglich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und steuern insoweit das Ermessen der die Verteilung vornehmenden Stelle (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997, BVerwGE 104/220).
18 Das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Fördermittel eingeräumte Ermessen kann daher von dem Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO). Insbesondere darf die Behörde den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung der Behörde sind die genannten Richtlinien zugrunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung der streitbefangenen Zuschüsse sicherstellen sollen. Hierbei ist es dem Gericht verwehrt, die Richtlinie selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren. Maßgeblich ist daher, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an dem Gleichheitsgrundsatz gebunden ist. Daraus folgt, dass die Beklagte von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch machen kann, wenn der jeweilige Antragsteller entgegen Ziffer 4.1 der Richtlinie keinen Beratungsbericht vorlegt, der den Mindestanforderungen der Anlage 1 zur Richtlinie entspricht. Maßgeblich ist insoweit wie die Beklagte die einschlägige Verwaltungsvorschrift in ständiger Praxis handhabt. Nach dem Maßstab dieser Voraussetzungen hat die Beklagte zu Recht von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht. Denn die vom Kläger vorgelegten Beratungsberichte entsprechen nicht den Mindestanforderungen der Anlage 1 zur Richtlinie. Wie sich aus den Anlagen zu den Widerrufsbescheiden der Beklagten ergibt, hat der Kläger in seinen Beratungsberichten die Vorgaben der Anlage 1 zur Richtlinie, die die Mindestanforderungen festlegen, nur teilweise abgearbeitet. Dies wird vom Kläger auch letztlich nicht bestritten. Die Motive für das Vorgehen des Klägers, der im Rahmen der energetischen Sanierung von Wohngebäuden eine anderer Herangehensweise präferiert und mit dem EHPP-Simulationsprogramm ein Computerprogramm zum Einsatz bringt, das nicht speziell auf die Vorgaben der Richtlinie abgestellt ist, sind zwar nachvollziehbar, und es mag sein, dass die Vorgehensweise des Klägers zu gleichwertigen Beratungsergebnissen führt. Dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Richtliniengeber zulässigerweise die Vergabe der Fördermittel von der Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen abhängig gemacht hat. Erfüllt ein Berater, aus welchen Motiven auch immer, nicht diese Mindestvoraussetzungen der Richtlinie hat er aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gewährung der Zuwendung, weil aus Art. 3 Abs. 1 GG, der allein denkbaren Anspruchsgrundlage nur ein Anspruch auf Gleichbehandlung folgt. Eine Änderung der Richtlinien bzw. der Verwaltungspraxis der Beklagten lässt sich mit der Klage des Klägers nicht durchsetzen.
19 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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