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2 L 2202/09.F.A•VG Frankfurt 2. Kammer, 2009-09-04, 2 L 2202/09.F.A
2 L 2202/09.F.ATribunale amministrativo / 2a camera4 set 2009
Entscheidungsdatum: 2009-09-04
Aktenzeichen: 2 L 2202/09.F.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0904.2L2202.09.F.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
1 I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er habe sein Heimatland Anfang 2006 aufgrund eines gewalttätigen Grundstücksstreits mit arabischen Nachbarn verlassen. Bis Anfang 2008 habe er sich in der Türkei aufgehalten, danach in Griechenland.
2 Von Griechenland aus flog der Antragsteller am 29.06.2009 mit dem Flugzeug nach Frankfurt am Main und gab sich gegenüber einem Beamten der Bundespolizei als Asylsuchender zu erkennen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main vom 30.06.2009 wurde gegenüber dem Antragsteller die Zurückweisung nach Griechenland gemäß der sogenannten Dublin-II-Veordnung verfügt. Der Antragsteller befindet sich derzeit in Zurückschiebungshaft. Eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gemäß §§ 34 a Abs.1 AsylVfG steht noch aus.
3 Der Antragsteller hat am 19.08.2009 einen – sowohl gegen die Bundespolizei als auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichteten - Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt mit der Begründung, die derzeitige Ausgestaltung des Asylverfahrens in Griechenland verstoße gegen die Rechtsschutzgarantie, die sich aus Artikel 6 EMRK sowie den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten ergebe. Er verweist vollumfänglich auf die einem vergleichbaren Rechtsschutzbegehren stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10.07.2009, Az. 12 L 184/09.F.A, in welcher unter anderem festgestellt wird, dass Griechenland weder einen effektiven Zugang zum Asylverfahren und noch eine hinreichende Prüfung des Asylgesuchs, noch einen effektiven Rechtsschutz gewährleiste, weswegen, entgegen der den vorläufigen Rechtsschutz ausschließenden Bestimmung des § 34 a AsylVfG, der Ausländer nicht ohne weiteres nach Griechenland überstellt werden dürfe.
4 Der Antragsteller beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO die Antragsgegner zu verpflichten, von einer Überstellung seiner Person nach Griechenland abzusehen, bevor entweder eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gemäß §§ 27 a, 34 a Asylverfahrensgesetz bestandskräftig geworden ist, oder seitens der griechischen Behörden garantiert worden ist, dass bei einer Überstellung ihm umgehend eine Registrierung seines Asylantrags ermöglicht wird.
5 Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
6 Sie verweist auf § 34 a Abs.2 AsylVfG, wonach eine Abschiebung, welche gemäß § 34 a Abs.1 AsylVfG vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordnet wird, nicht gemäß § 123 VwGO ausgesetzt werden dürfe. Gemäß § 27 a AsylVfG sei ein Asylantrag unzulässig, wenn für die Durchführung des Asylverfahrens ein anderer Staat, in diesem Fall Griechenland, zuständig sei.
7 II.
Der gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtete Antrag ist unzulässig. Es ist dem Gericht schon gemäß § 34 a Abs.2 AsylVfG - eine Vorschrift mit Verfassungsrang (vgl. Art.16 a Abs.1 Satz 3 GG) - untersagt, vorläufigen Rechtsschutz gegen die Rücküberstellung eines Ausländers in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften zu gewähren. Denn Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten kraft Verfassungsrechts als sichere Drittstaaten (Art.16a Abs.2 Satz 1 GG). Wer sich aber in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf nicht des Schutzes eines anderen Staates. Der Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes hat den Zweck, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen (BVerfGE 94, 49, 95 f. ). Die Regelung korrespondiert mit dem Gemeinschaftsrecht. Gemäß Artikel 19 Abs.2 Satz 2 VO (EG) Nr.343/2003 ("Dublin II") hat ein gegen die Rücküberstellung in einen Mitgliedstaat eingelegter Rechtsbehelf grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, und gemäß Absatz 2 der Erwägungsgründe zu dieser Verordnung gelten die Mitgliedsstaaten als sichere Staaten. Diese Bestimmungen sind Bestandteil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, welches eine klare und praktikable, auf objektiven und gerechten Kriterien basierende Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ermöglichen soll, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden (Absätze 3 und 4 der Erwägungsgründe zur VO (EG) Nr. 343/2003).
8 Ein nationales Gericht eines Mitgliedsstaats darf sich über diese Verfahrensvorschriften nicht schon dann hinwegsetzen, wenn es der Überzeugung ist, dass ein anderer Mitgliedsstaat seiner Verpflichtung, effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewähren und Asylanträge zügig zu bearbeiten, generell oder im Einzelfall nicht nachkommt. Ein solcher Funktionsvorbehalt ist weder im nationalen noch im gemeinschaftsrechtlichen Asylrecht ausdrücklich normiert; er ist dort auch nicht unausgesprochen angelegt. In Bezug auf das deutsche Asylrecht gelten die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten – ungeschriebenen - Rückausnahmen vom Verbot, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 94, 49, 98 ff.). Sie sind restriktiv formuliert und sollen verhindern, dass der Schutzsuchende in Folge seiner Rückführung in den Drittstaat erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Hierzu gehört auch die Verhinderung eines drohendes Verstoßes gegen das Refoulment-Verbot gemäß § 33 Abs.1 GFK. Defizitäre Asylverfahren in Drittstaaten allein führen nach deutschem Asylrecht aber nicht schon zu einer Einstandspflicht der Bundesrepublik Deutschland.
9 Das Gemeinschaftsrecht kennt keine weiterreichenden Ausnahmen vom Verbot der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art.19 Abs.2 Satz 4 VO (EG) Nr.343/2003. Vorläufiger Rechtschutz gegen die Überstellung in einen Mitgliedsstaat darf nach dieser Bestimmung ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn die Gerichte im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts zulässigerweise anders entscheiden. Diese Rückausnahme zugunsten des nationalen Rechts ist eine abschließende Regelung mit der Folge, dass es eine ungeschriebene Ausnahme im Sinne eines Funktionsvorbehalts nicht gibt. Wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem nicht wie erwartet funktioniert, weil ein Mitgliedsstaat geltendes Verfahrensrecht nicht umsetzt oder anwendet, sind allein die Organe der Europäischen Union dazu berufen, die für geeignet angesehenen Maßnahmen zu treffen, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Ein nationales Gericht hat nicht die Kompetenz, durch faktische Umverteilung von Schutzsuchenden in dieses Gefüge einzugreifen (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2009, 3 L 2145/09, Seite 12 des Entscheidungsumdrucks). Es wird in Fällen wie diesem seinem Rechtschutzauftrag dadurch gerecht, dass es sich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob im Fall der Rücküberstellung in den inkriminierten Mitgliedsstaat der Schutzsuchende sich - nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht formulierten Ausnahmetatbestände (BVerfGE 94, 49, 98 f.) - erheblichen konkreten Gefahren ausgesetzt sähe. Diese Frage ist vorliegend zu verneinen, weil das Gericht keinen Grund für die Annahme hat, dass der Antragsteller im Fall einer Rücküberstellung nach Griechenland dort in seiner Existenz bedroht wäre oder dass er – über die Türkei oder direkt - in sein Heimatland abgeschoben würde, bevor sein Asylgesuch geprüft worden ist. Der Antragsteller hat auch selbst nichts in dieser Richtung vorgetragen. Den Akten lässt sich noch nicht einmal entnehmen, dass er in Griechenland überhaupt um Asyl nachgesucht hat.
10 Der gegen die Bundespolizei gerichtete Eilantrag hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Verfügung vom 30.06.2009 über die Zurückschiebung des Antragstellers nicht mit einer Klage angegriffen worden und deshalb bestandskräftig geworden ist.
11 Kosten: § 154 Abs.1 VwGO.
12 Hinweis: Die Entscheidung ist gemäß § 80 AsylVfG nicht anfechtbar.
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