VG Frankfurt 8. Kammer, 2009-06-03, 8 L 742/09.F

8 L 742/09.FTribunale amministrativo / Chamber 83 giu 2009

Testo completo

VG Frankfurt 8. Kammer — 8 L 742/09.F — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-03

Aktenzeichen: 8 L 742/09.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0603.8L742.09.F.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 45 Abs 1 ZPO, Art 127 Abs 6 Verf HE, § 20 VwVfG HE, § 94 VwGO, § 63 Abs 3 VwGO ... mehr

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Verfahrenskosten hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I Der Antragsteller ist Kläger in dem Verfahren 8 K 2793/08.F. Mit der am 21.9.2008 erhobenen Klage will der Antragsteller die Amtsenthebung einer Richterin beim Familiengericht in X. „aufgrund des Deutschen Richtergesetzes“ erreichen. Ferner will er erreichen, dass durch das hessische Ministerium der Justiz ein Strafverfahren wegen Rechtsbeugung und einer Reihe anderer Straftaten eingeleitet wird. Er präzisiert in dies durch einen Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, die gegen die namentlich bezeichnete Richterin beim Familiengericht ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten und erweiternd den Beklagten zu verpflichten, „eine öffentliche Klage“ gegen die Richterin zu erheben. Hierfür beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

2 Mit Schriftsatz vom 10.11.2008 beantragt er ferner, die Vertretung des Beklagten durch die Staatsanwaltschaft für unzulässig zu erklären und sich durch einen Rechtsanwalt oder eine ähnliche Person vertreten zu lassen. Die Klage werde erweitert, auch gegen einen von dem Antragsteller namentlich bezeichneten Richter eines Senats für Familiensachen am Oberlandesgericht Frankfurt am Main sei ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten. Er beruft sich dazu auf Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden. Ferner beantragt er die Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof, das Bundesverfassungsgericht und den Bundesgerichtshof.

3 Dem Prozesskostenhilfeantrag ist der Beklagte entgegengetreten. Er hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger durch die Unterlassung der Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Richter nicht in seinen Rechten verletzt sei.

4 Mit "Eilantrag" vom 23.03.2009 will der Antragsteller das Justizministerium verpflichtet wissen, einem Richter am Oberlandesgericht X einstweilig die „Richterlizenz zu entziehen“ und hilfsweise diesem aus den Sorge- und Umgangsverfahren hinsichtlich der Kinder des Antragstellers auszuschließen.

5 Der Richter am Oberlandesgericht habe einen Verfahrenspfleger für seine Kinder eingesetzt, der die Aussagen der Kinder manipuliere. Hintergrund ist nach dem Vorbringen des Antragstellers die Entscheidung, dass die Kinder bei ihrer Mutter verbleiben sollen und dem Antragsteller nur ein Umgangsrecht in 14-tägigem Rhythmus zustehe. Er ist der Ansicht, dass die Kindesmutter die Kinder regelmäßig nachts allein lasse und diese nicht ordnungsgemäß versorge. Dies hält er für eine Straftat nach § 171 StGB.

6 Es bestehe ein öffentliches Interesse, dass die Behörden und Richter damit aufhörten, Frauen ins Frauenhaus zu bringen. Dabei würden die Kinder mit Hilfe des Jugendamtes entführt und im Nachhinein Verfahrenspfleger eingesetzt, die deren Aussagen manipulierten.

7 Die Aussage einer von ihm namentlich bezeichneten Oberstaatsanwältin, eine Verletzung seiner Grundrechte und die seiner Kinder sei nicht ersichtlich, rechtfertige ein „Vorabentscheidungsverfahren“. Da seine Richterablehnungsanträge im Oktober 2008 nicht zum Erfolg geführt hätten, müsse seiner Strafanzeige gegen die Richter nachgegangen werden.

8 Der Antragsteller beantragte daher,

  1. den Antragsgegner einstweilig zu verpflichten, dem Richter am Oberlandesgericht in X. einstweilig die Richterlizenz zu entziehen und ihn aus sämtlichen Sorge- und Umgangsverfahren wenigstens bezüglich seiner Kinder auszuschließen,

  2. die Vertretung der Staatsanwaltschaft für unzulässig zu erklären und den Antragsgegner zu verpflichten, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen befähigten Mitarbeiter vertreten zu lassen,

  3. das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen.

9 Für dieses Verfahren beantragt er außerdem (Schriftsatz vom 29.03.2009),

ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

10 Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hält in die gestellten Anträge für unzulässig. Für einen Antrag auf Ausschließung eines Richters in den Familiensachen des Antragstellers sei das Verwaltungsgericht nicht zuständig, die Einholung einer Entscheidung des EuGH sei nicht erforderlich.

11 Der Antragsgegner beantragt,

"die Anträge als unzulässig zurückzuweisen".

12 Behördenakten sind nicht vorgelegt worden.

13 Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichtserstatter als Einzelrichter übertragen.

14 II. Über den Anträge darf der Einzelrichter anstelle der Kammer entscheiden, weil der Rechtsstreit auf ihn übertragen worden ist (§ 6 VwGO, § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO).

15 Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der Prozesskostenhilfeantrag haben keinen Erfolg.

16 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint nicht nötig (§ 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Das Gericht darf einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung und die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Einschreiten glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 2 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 940 ZPO). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nicht nötig, denn der Antrag würde nicht nur zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen, sondern ist auch in der Sache erfolglos, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

17 Soweit der Antragsteller beantragt, einem Richter und einer Richterin "einstweilig" die "Lizenz" auf Grund des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) zu entziehen, ist der Antragsgegner dazu rechtlich gehindert, weil der Minister der Justiz als Exekutivorgan nach Rechtslage der Verfassung des Landes Hessen (HV) und des Hessischen Richtergesetzes (HRiG) eine derartige Maßnahme nicht vornehmen darf.

18 Richter werden nach der entsprechenden Bestimmungen der Verfassung des Landes Hessen (HV) durch ein besonderes Organ, den Richterwahlausschuss, gewählt und danach durch eine Ernennungsurkunde ernannt, einem Gericht zugewiesenen bzw. bei der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit an einem bestimmten Gericht ernannt. Sie sind unabsetzbar und unversetzbar, von der Nichtigkeit der Ernennung, der Rücknahme der Ernennung und der Entlassung aus dem Dienstverhältnis, die aber regelmäßig eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung voraussetzen, die von dem Antragsteller nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht worden ist, sie kann auch von dem Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht herbeigeführt werden. Auch das Hessische Richtergesetz (HRiG) regelt entsprechend der Bestimmung in Artikel 127 Abs. 6 HV die Amtsenthebung der Richter nicht grundsätzlich anders. Es sieht z.B. die Entfernung aus dem Richterverhältnis (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 HRiG) als Disziplinarmaßnahme vor, die vom Richterdienstgericht ausgesprochen wird. Eine derartige Entscheidung liegt ebenfalls nicht vor.

19 Ein Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens, das letztlich zur Absetzung bzw. Amtsenthebung führte, kann der Antragsteller im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht nicht erzwingen. Soweit er dies wegen der von ihm angeführten Straftaten erreichen will, ist nach den Vorschriften der §§ 170 bis 177 der Strafprozessordnung (StPO) das jeweilige Strafgericht zuständig (§ 172 Abs. 4 StPO). Soweit der Antragsteller dies im Disziplinarverfahren gegen Richter erstrebt, ist das Justizministerium zwar Einleitungsbehörde, die öffentliche Klage wird aber im öffentlichen Interesse erhoben und nicht wegen der Individualinteressen Einzelner. Gründe dafür, dass die Einleitungsbehörde sich in rechtswidriger Weise weigert, ein gebotenes Verfahren einzuleiten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach eine vorläufige Einleitung – unterstellt es gäbe einen derartigen Eilverfahrensanspruch – nötig wäre.

20 Ebenso erfolglos muss der Antrag auf Ausschließung von Gerichtspersonen, hier der vom Antragsteller benannte Richter sein. Über die Ausschließung entscheidet jedoch nicht das Verwaltungsgericht sondern das Gericht, dem der Auszuschließende angehört (§ 45 Abs. 1 ZPO entsprechend); Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschließungsgründe (§ 41 ZPO) sind jedoch ebenfalls nicht ersichtlich.

21 Soweit der Antragsteller (Antrag zu Nr. 2) die Vertretung des Landes Hessen durch eine bestimmte Behörde oder deren Vorstände im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 63 Abs. 3 VwGO) verhindern will, hat er auch dazu keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In aller Regel kann der Bürger nicht in der Weise in die Organisationshoheit des Landes Hessen derart eingreifen, dass er sich „genehme“ Behörden oder deren Vertreter heraussucht, ohne dass z.B. ein Fall der Ausschlusses (§ 20 HVwVfG) oder der Befangenheit (§ 21 HVwVfG) vorliegt, selbst wenn eine derartige Tätigkeit unter den Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes gehörte (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 HVwVfG) und diese der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterläge.

22 Auch für die begehrte Aussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) sind keine Gründe ersichtlich (§ 94 VwGO. Eine Verpflichtung zur Vorlage des Verfahrens hat nur das in einer Sache letztinstanzliche Gericht. Jedes (andere) Gericht ist zwar zur Vorlage berechtigt und im einzelnen Fall, der hier nicht ersichtlich ist, auch verpflichtet, im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine Vorlage aber regelmäßig nicht erforderlich, weil eine abschließende Klärung ohnehin nur Hauptsacheverfahren erfolgen kann. Anhaltspunkte für ein besonders Eilinteresse an einer Vorlage sind jedenfalls nicht ersichtlich.

23 Als Unterlegener hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

24 Mangels näherer Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers war von dem Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz– GKG auszugehen, der im vorliegenden Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz halbiert worden ist (§ 53 Abs. 3 GKG).

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