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9 K 1611/08.F•VG Frankfurt 9. Kammer, 2009-03-30, 9 K 1611/08.F
9 K 1611/08.FTribunale amministrativo / Chamber 930 mar 2009
Fortsetzungsfeststellungsklage Wiederholungsgefahr
Entscheidungsdatum: 2009-03-30
Aktenzeichen: 9 K 1611/08.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0330.9K1611.08.F.0A
Dokumenttyp: Urteil
Fortsetzungsfeststellungsklage
Wiederholungsgefahr
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger steht im Beamtenverhältnis im Polizeidienst des beklagten Landes. Er ist derzeit bei der Abteilung Zentrale Dienste, Hauptsachgebiet Z1 (Fallanalyse) beim Polizeipräsidium X tätig.
2 Seit dem 3. Juni 1991 erachtet das beklagte Land den Kläger aufgrund mehrerer polizeiärztlicher Untersuchungen nur als eingeschränkt dienstfähig mit der Maßgabe, keine Dienstfahrzeuge und keine Dienstwaffen führen zu dürfen. Zuletzt stellte das beklagte Land durch Schreiben vom 12. Juni 1994 fest, dass der Kläger weiterhin mit tätigkeitsbezogenen Einschränkungen (keine Führung von Schusswaffen, Teilnahme am Schießen und an der Schießausbildung) polizeidienstfähig sei. Dem liegen u. a. Äußerungen des Klägers selbst dahingehend zugrunde, er habe Angst im Umgang mit der Waffe und könne und wolle eine Waffe nicht mehr in die Hand nehmen.
3 Zu Beginn des Jahres 2008 schrieb das beklagte Land durch Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport die Hessischen Polizeimeisterschaften im Sportschießen (Luftdruckwaffen) aus, die am 28. Mai 2008 stattfinden sollten. Der Kläger meldete sich für die Teilnahme an diesen Meisterschaften an, dies im Hinblick auf die Teilnahmeberechtigung aller Hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sowie der Angehörigen der Wachpolizei. Nach Durchsicht der Anmeldungen strich jedoch eine Mitarbeiterin des beklagten Landes den Kläger von der Teilnehmerliste, und zwar im Hinblick auf die ihr bekannte eingeschränkte Dienstfähigkeit des Klägers. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 25. April 2008, in dem er darauf verwies, dass er seit Jahren als Sportschütze in Schützenvereinen tätig sei und auch an entsprechenden Meisterschaften teilnehme. Das Sportschießen sei mit dem Waffengebrauch im Dienst nicht zu vergleichen.
4 Durch Bescheid vom 9. Mai 2008 teilte das Polizeipräsidium dem Kläger mit, dass er im Hinblick auf seine eingeschränkte Dienstfähigkeit zu Recht von der Teilnehmerliste gestrichen worden sei. Eine Teilnahme an den Polizeimeisterschaften im Schießen werde ihm in Zukunft nur möglich sein, wenn der polizeiärztliche Dienst die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit des Klägers festgestellt habe. Unter dieser Voraussetzung sei das beklagte Land bereit, dem Kläger die Teilnahme an den Meisterschaften zu ermöglichen. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 19. Mai 2008 Widerspruch und begründete ihn mit dem Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand kontinuierlich verbessert habe. Zudem fehle es an einer sachgerechten Ermessensausübung.
5 Die Polizeimeisterschaften im Sportschießen fanden am 28. Mai 2008 statt. Der Kläger nahm daran nicht teil.
6 Mit Bescheid vom 2.Juni 2008 teilte das Polizeipräsidium X dem Kläger mit, sein Widerspruch habe sich erledigt. Es bestehe bei dem gegebenen Sachstand auch keine Möglichkeit, ihm zukünftig eine Teilnahme an dienstlichen Schießsportveranstaltungen zu genehmigen, da der Kläger nicht bereit sei, seine Verwendungsfähigkeit durch den ärztlichen Dienst überprüfen zu lassen.
7 Der Kläger hat am 18. Juni 2008 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, der Bescheid des beklagten Landes vom 9. Mai 2008 sei rechtswidrig gewesen. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sein besonderes Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Ankündigung des beklagten Landes, ihm auch künftig die Teilnahme an der Schießsportveranstaltung verwehren zu wollen.
8 Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid des beklagten Landes vom 9. Mai 2008 rechtswidrig war.
9 Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger sich nicht auf ein besonderes Interesse an der begehrten Feststellung berufen könne. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass der Kläger - was unstreitig ist - mit Verfügung vom 1. Juli 2008 angewiesen worden sei, sich beim polizeiärztlichen Dienst zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Der Kläger habe sich im Übrigen der ersten polizeiärztlichen Untersuchung unterzogen. Es solle noch ein Gutachten des zentralen psychologischen Dienstes eingeholt werden. Folglich sei davon auszugehen, dass für zukünftige Anträge auf Teilnahme an den Polizeimeisterschaften im Sportschießen eine neue Beurteilungsgrundlage gegeben sein werde.
11 Im Übrigen erachtet das beklagte Land den Bescheid vom 9. Mai 2008 unter Vertiefung des seitherigen Vorbringens im Hinblick auf die teilweise Dienstunfähigkeit des Klägers als rechtmäßig. Es liege auch kein Ermessensfehlgebrauch vor, da die Teilnahme unter dem Vorbehalt stehe, dass keine dienstlichen Belange entgegenstünden, was bei dem Kläger aber gerade der Fall gewesen sei.
12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
13 Die Verwaltungsvorgänge sowie die den Kläger betreffenden Personalakte liegen vor. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogenen Akten sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
14 Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 87 a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Der Kläger kann sich nicht auf das notwendige Feststellungsinteresse berufen.
15 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn er sich nach Klageerhebung, aber vor Erlass des Urteils erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Norm ist entsprechend anzuwenden, wenn - wie hier - die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist.
16 Es fehlt an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse des Klägers. Ein solches Interesse kann grundsätzlich bestehen, wenn spezifische Grundrechtsverletzungen vorliegen oder der Kläger sich auf ein Rehabilitierungsinteresse oder eine konkrete Wiederholungsgefahr berufen kann. Von diesen Fallgruppen kommt hier allein die Wiederholungsgefahr in Betracht. Andere schützenswerte Belange macht der Kläger auch nicht geltend.
17 Die Voraussetzungen, unter denen ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr anerkannt ist, sind hier nicht erfüllt. Zwar hat das beklagte Land dem Kläger mitgeteilt, dass ihm bei unveränderter Sachlage auch in Zukunft die Teilnahme an den Polizeimeisterschaften in Sportschießen nicht ermöglicht werden würde. Dies allein reicht für die Annahme der Wiederholungsgefahr jedoch nicht aus. Sie muss vielmehr hinreichend konkret sein und ist nur gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG NVWZ 1990, 360). Eine Veränderung der Sachlage hat indes zur Folge, dass mit einer (konkreten) Wiederholung des Verwaltungsakts nicht mehr gerechnet werden kann.
18 So liegt es hier. Denn die Befürchtung des Klägers, auch künftig nicht zur Teilnahme an den Meisterschaften im Sportschießen zugelassen zu werden, beruht auf der konkreten Sachlage, die dem Bescheid vom 9. Mai 2009 zugrunde lag. Das beklagte Land hat indes deutlich gemacht, dem Kläger die Teilnahme an künftigen Meisterschaften im Sportschießen nur zu verwehren, wenn er sich nicht einer Überprüfung der aktuellen Verwendungsfähigkeit durch den ärztlichen Dienst unterziehen werde. Für den Fall, dass die uneingeschränkte Dienstfähigkeit festgestellt werde, hat es jedoch die Bereitschaft in Aussicht gestellt, ihn zur Teilnahme zuzulassen. Mittlerweile hat eine polizeiärztliche Untersuchung des Klägers stattgefunden; die Frage, ob der Kläger nach wie vor in Bezug auf das Führen von Dienstwaffen dienstunfähig ist oder nicht, soll noch weiter geklärt werden. Im Rahmen dieser Untersuchung wird insbesondere auch das Vorbringen des Klägers zu berücksichtigen sein, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahr 1995 kontinuierlich verbessert habe, er zwischenzeitlich seit mehreren Jahren erfolgreich in Schützenvereinen aktiv ist und auch regelmäßig an Meisterschaften in Sportschießen teilnimmt. Folglich ist bereits im Hinblick darauf eine neue Sachlage für eine künftige Entscheidung über die Teilnahme des Klägers an einer künftigen Polizeimeisterschaft im Sportschießen gegeben. Zudem werden die noch zu erwartenden polizeiärztlichen Feststellungen Grundlage dieser Entscheidung sein. Folglich ist es ausgeschlossen, dass es nochmals zu einer Entscheidung des beklagten Landes auf der Basis einer im Wesentlichen gleichartigen Tatsachenbasis kommen wird, wie sie dem Bescheid vom 9. Mai 2009 zugrunde lag.
19 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
20 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21 Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
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