VG Frankfurt 9. Kammer, 2009-03-23, 9 K 1846/08.F

9 K 1846/08.FTribunale amministrativo / Chamber 923 mar 2009

Testo completo

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 K 1846/08.F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-23

Aktenzeichen: 9 K 1846/08.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0323.9K1846.08.F.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin stand im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Diensten der Deutschen Postbank AG. Sie ist als Schwerbehinderte anerkannt, zuletzt mit einem Grad der Behinderung von 70.

2 Im Hinblick auf eine Vielzahl krankheitsbedingter Fehltage in den Jahren 2003 bis 2006 und mehrere Wiedereingliederungsversuche seit dem Jahr 2000, die nicht zu einer nennenswerten Verringerung der krankheitsbedingten Fehltage der Klägerin geführt hatten, ordnete die Beklagte mit Schreiben vom 4. Mai 2006 eine betriebsärztliche Untersuchung der Klägerin nach beamtenrechtlichen Regelungen zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit an. Die Untersuchung durch den Betriebsarzt fand am 9. Mai 2006 statt. Der Betriebsarzt gelangte zu der Einschätzung, dass die Klägerin dienstunfähig sei, da dauerhafte gesundheitliche Bedenken einer Ausübung des Dienstes entgegenstünden. Es könnten keinerlei Arbeiten mehr verrichtet werden.

3 Durch Erklärung vom 24. Mai 2006 (Bl. 7 des Verwaltungsvorgangs) stellte der Bereichsleiter Personal der Beklagten fest, dass die Klägerin nach pflichtgemäßem Ermessen dauernd unfähig sei, ihre Amtspflichten zu erfüllen, und folglich in den Ruhestand zu versetzen sei. Die Beklagte hörte den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung zu ihrer Absicht an, die Klägerin in den Ruhestand zu versetzen; beide stimmten dieser Absicht zu. Die Beklagte gab auch der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin äußerte sich in einem Schriftsatz vom 2. August 2006 dahingehend, dass das Zurruhesetzungsverfahren zum Zeitpunkt ihres Klinikaufenthalts wegen einer stationären Psychotherapie eingeleitet worden sei; aus der Klinik sei sie als arbeitsfähig entlassen worden. Im Übrigen zog die Klägerin die fachlichen Kenntnisse des Betriebsarztes sowie dessen Diagnose in Zweifel.

4 Die Beklagte veranlasste eine erneute Vorstellung der Klägerin beim Betriebsarzt. Aufgrund der weiteren betriebsärztlichen Untersuchung am 11. September 2006 stellte der Betriebsarzt gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 4. Januar 2007 fest, dass die Klägerin nach wie vor dienstunfähig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Befundbericht in den Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. Mit Erklärung vom 25. Januar 2007 stellte der Vorstand der Beklagten fest, dass die Klägerin dienstunfähig und folglich in den Ruhestand zu versetzen sei. Neben dem Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung, die der Absicht, die Klägerin in den Ruhestand zu versetzen, jeweils zustimmten, hatte auch die nunmehr beteiligte Bundesanstalt für Post und Telekommunikation durch Schreiben vom 17. April 2007 gegen die vorzeitige Zurruhesetzung der Klägerin keine Einwände. Gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 20. April 2007 erhob die Klägerin erfolglos Widerspruch; ihre gegen die Zurruhesetzungsverfügung und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wies die Kammer durch Urteil vom 23. März 2009 - 9 K 4383/07.F(2) - ab.

5 Bereits mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 hatte die Klägerin beantragt, sie im Hinblick auf § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost mit Wirkung vom 01. April 2007 vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Durch Bescheid vom 22. März 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin erhob am 19. April 2007 Widerspruch, über den die Beklagte im Hinblick auf die zwischenzeitlich verfügte Zurruhesetzung der Klägerin nicht mehr förmlich entschied. Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 teilte sie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin lediglich mit, dass sich die beantragte Zurruhesetzung erübrigt habe, da die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei.

6 Die Klägerin hat am 10. Juli 2008 Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den bei der Beklagten tätigen Tarifbeschäftigten geltend. Für die Arbeitnehmer sei bei der Beklagten eine tarifvertragliche Regelung in Kraft gesetzt worden, aufgrund derer diese vorzeitig in den Vorruhestand gehen könnten. Im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot für Beamte und Beamtinnen (§ 5 PostPersRG) müsse sich auch die Klägerin als Beamtin auf diese Regelung berufen können.

7 Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Postbank AG vom 22. März 2007 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Versetzung in den Ruhestand gem. § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost (Vorruhestand) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren als notwendig anzuerkennen.

8 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Sie macht geltend, die Klägerin könne sich nicht auf die von ihr herangezogenen Regelungen in Tarifverträgen berufen, da sie bereits wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Im Hinblick auf ihre Dienstunfähigkeit sei sie zwingend in den Ruhestand zu versetzen gewesen; eine anderweitige Entscheidung über ihre vorzeitige Zurruhesetzung sei nicht mehr in Betracht gekommen. Die Tarifverträge, auf die sich die Klägerin berufe, hätten, soweit sie bei der Deutschen Postbank AG Anwendung gefunden hätten, bereits zum 31. Dezember 2006 ihre Wirksamkeit verloren. Derjenige Tarifvertrag, in dem die von der Klägerin herangezogene Bestimmung zum Vorruhestand für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt gewesen sei, habe indes ohnehin nicht für die Deutsche Postbank AG gegolten. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus dem Diskriminierungsverbot nach § 5 PostPersRG; diese Vorschrift gebiete es lediglich, Benachteiligungen von Beamten zu verhindern. Es fehle im Übrigen an der Vergleichbarkeit der rechtlichen Situation von Angestellten und Arbeitnehmern einerseits, Beamtinnen und Beamten andererseits.

10 Zwei Bände Personalakten der Beklagten, die Klägerin betreffend, und ein Band Verwaltungsvorgänge wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Personalakte, die Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Klagebefugnis der Klägerin (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zwar gewährt § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426, 1994 I S. 2325), geändert durch Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2589), der Klägerin keinen unmittelbaren Anspruch auf die begehrte Vorruhestandsregelung. Für die Klagebefugnis kommt es jedoch lediglich darauf an, dass eine Rechtsverletzung oder ein Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Dies ist letztlich eine Frage der Begründetheit. Zumindest kann sich aus der genannten Regelung ein Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ergeben.

12 Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, im Hinblick auf § 4 Abs. 1 des genannten Gesetzes vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden.

13 Auf der Grundlage dieser Vorschrift können Beamtinnen und Beamte bis zum 31. Dezember 2010 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Es kommt hier nicht entscheidend darauf an, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Denn § 4 Abs. 1 des genannten Gesetzes verleiht der Klägerin schon kein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Beklagten, in den Ruhestand versetzt zu werden. Die Entscheidung darüber steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Folglich kann die Klägerin nur verlangen, dass über ihren Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. Dem trägt ihr Antrag in diesem Verfahren allerdings Rechnung.

14 Der Klägerin steht aber auch kein Anspruch auf erneute Entscheidung ihres ehemaligen Dienstherrn über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. Denn Ermessensfehler der Beklagten, die die Klägerin im Rahmen ihrer Klagebefugnis hier mit Erfolg rügen könnte, sind nicht ersichtlich.

15 Die Ermessensausübung bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin durfte sich ausschließlich an den Belangen der Beklagten orientieren; auf persönliche Belange der Klägerin kam es hingegen nicht an. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift, die nach ihrem Sinn und Zweck dazu bestimmt ist, es den vom Gesetz betroffenen Unternehmen zu ermöglichen, den Bestand der bei ihnen vorhandenen, von den Vorgängerunternehmen übernommen Beamtinnen und Beamten zu reduzieren, weil ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf in ihrem Unternehmen oder in einem Tochterunternehmen nicht möglich ist und auch keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit bekannt ist. Die Vorschrift verfolgt mithin primär den Zweck, den Personaleinsatz der betroffenen Unternehmen flexibler zu gestalten und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich von übernommenen Beamtinnen und Beamten zu trennen, wenn diese dies wünschen. Sie dient damit primär öffentlichen Interessen und nicht den Interessen der von ihnen möglicherweise betroffenen Beschäftigten (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung im Soldatenrecht BVerwG 6.4.2000, ZBR 2000, 379 f. ; 25.11.2004, DÖD 2005, 247, 248). Ausgangspunkt der Vorschrift ist ersichtlich nicht der Schutz eines etwaigen Interesses des Beamten, der Beamtin an früherer Zurruhesetzung, sondern das öffentliche Interesse an der Ermöglichung des erwünschten Personalabbaus. Folglich kann die Klägerin ohnehin nur rügen, dass über ihren Antrag nach sachlich unzulässigen, willkürlichen Gesichtspunkten und insofern unter Verletzung des Gleichheitssatzes entschieden worden sei (BVerwG a. a. O.).

16 Für derartige Ermessensfehler ist hier nichts ersichtlich. Weder ist ersichtlich, dass die Beklagte von einer rechtmäßigen ständigen Verwaltungspraxis ohne sachlichen Grund zum Nachteil der Klägerin abgewichen ist, noch sind sonst Umstände erkennbar, aus denen sich eine gezielte Benachteiligung der Klägerin ergeben könnte.

17 Soweit die Klägerin sich auf die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Verhältnis zu den übrigen Beschäftigten der Beklagten sowie auf das Diskriminierungsverbot nach § 5 PostPersRG beruft, vermag dies ihr Begehren nicht zu tragen. Zunächst fehlt es im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit der Klägerin schon an einer vergleichbaren Lage sowohl im Verhältnis zu den übrigen Beamtinnen und Beamten der Beklagten, soweit diese nicht dienstunfähig sind, als auch im Verhältnis zu den Tarifbeschäftigten. Auf eine nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen im Wesentlichen gleichartige Lage kommt es aber für die Frage maßgebend an, ob eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt. Im Verhältnis zu den Tarifbeschäftigten und den für sie geltenden Tarifverträgen befindet sich die Klägerin ebenfalls nicht in einer solchen vergleichbaren Lage. Die Rechtsverhältnisse der Tarifbeschäftigten einerseits, der Beamtinnen und Beamten - wie die Klägerin - andererseits unterscheiden sich vielmehr in rechtlich grundlegender Weise, sodass insoweit eine Berufung der Klägerin als ehemaliger Beamtin auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Verhältnis zu den Tarifbeschäftigten von vornherein keinen Erfolg haben kann, sodass es auf die Frage der Geltung der Tarifverträge, auf die die Klägerin ihr Begehren stützt, nicht ankommt. Eine den unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen Rechnung tragende rechtliche Ausgestaltung kann schließlich auch keine unzulässige Benachteiligung im Sinne von § 5 PostPersG darstellen.

18 Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Klägerin im Hinblick auf die Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens und die dem zugrunde liegende Feststellung ihrer Dienstfähigkeit eine vorzeitige Zurruhesetzung zum Zeitpunkt der Antragstellung ohnehin nicht mehr in Betracht kam, da eine dienstunfähige Beamtin im Hinblick auf § 42 Abs. 1 BBG zwingend in den Ruhestand zu versetzen ist.

19 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

20 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21 Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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