VG Frankfurt 8. Kammer, 2008-10-07, 8 K 1769/08.F

8 K 1769/08.FTribunale amministrativo / Chamber 87 ott 2008

Testo completo

VG Frankfurt 8. Kammer — 8 K 1769/08.F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-07

Aktenzeichen: 8 K 1769/08.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:1007.8K1769.08.F.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

  3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger betreibt in der X-Straße 28 in Frankfurt am Main eine Werkstatt für Autoreparatur, Karosseriebau und Autolackierungen. Die bei Autolackierungen entstehenden Abgase werden über einen Schornstein ins Freie geführt, der das Flachdach des betreffenden Betriebsgebäudes nur gering überragt (Fotos Bl. 9, 90, 91 Behördenakte).

2 Anwohner beschwerten sich mehrmals bei dem Beklagten unter Vorlage von Geruchsaufzeichnungen über Geruchsbelästigungen in der Tagzeit. Auf Grund der §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Satz 1, 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BJmSchG - und des § 7 Absatz 1 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung - 31. BlmSchV- ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger mit am 12.06.2008 zugestelltem Bescheid vom 05.06.2008 folgendes an:

3 Sie haben den Schornstein (Abluftkamin) Ihrer Lackieranlage gemäß dem § 7 Absatz 1 der 31. BlmSchV in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2280 so zu erhöhen, dass die Schornsteinmündung 3 Meter über Dach des höchsten Wohnhauses in 50 Meter Umkreis liegt oder Sie weisen mir durch ein Gutachten (Geruchsausbreitungsrechnung) eines nach § 26 BlmSchG zugelassenen Institutes nach, dass durch Ihre Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Diffuse Quellen, wie geöffnete Fenster und Türen sind während den Lackierarbeiten zu vermeiden.

4 Dafür setzte der Beklagte dem Kläger folgende Fristen: Die Maßnahme gemäß Ziffer 1.1 oder 1.2 sei bis zum 31.07.2008 zu beauftragen und mir schriftlich an Hand einer Auftragsbestätigung nachzuweisen sowie spätestens bis 30.09.2008 durchführen zu lassen. Sofern ein Gutachten in Auftrag gegeben erde, dieses aber zum Ergebnis schädlicher Umwelteinwirkungen durch die Anlage führe, habe der Kläger die Schornsteinerhöhung nach Ziffer 1.1 bis spätestens 31.10.2008 zu beauftragen und nachzuweisen sowie bis spätestens 31.12.2008 durchführen zu lassen Die Maßnahme unter Ziffer 1.3 gelte mit sofortiger Wirkung.

5 Zudem erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger folgende Zwangsmittelandrohung: Für den Fall, dass die unter Ziffer 1.1 bzw. 1.2 geforderte Maßnahme nach der unter Ziffer 2 hierfür festgelegten Frist nicht in Auftrag gegeben werde, werde bereits jetzt ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € angedroht. Für den Fall, dass die unter Ziffer 1.1 bzw. 1.2 geforderte Maßnahme nach der unter Ziffer 2 hierfür festgelegten Frist nicht durchgeführt werde, werde bereits jetzt ein Zwangsgeld in Höhe von ebenfalls 500,-- € angedroht. Zwangsgelder könnten ohne erneute Androhung darüber hinaus wiederholt und so lange festgesetzt werden, bis der Pflichtige der Anordnung endgültig nachgekommen sei.

6 Zur Begründung führte der Beklagte in dem Bescheid vom 05.06.2008 aus: Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, zum Erlass dieser Anordnung ergebe sich aus § 1 Abs. 1 der Hessischen Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

7 Bei der von dem Kläger betriebenen Werkstatt handele es sich um eine Betriebsstätte i S.v. §§ 3 Abs.5 Nr. 1, 22 ff. BlmSchG.

8 Anwohner hätten sich mehrmals bei dem Beklagten unter Vorlage von Geruchsaufzeichnungen über Geruchsbelästigungen in der Tagzeit beschwert. Diese Geruchsaufzeichnungen seien deckungsgleich mit der von dem Kläger vorgelegten Dokumentation seiner Betriebszeiten. Der Kläger habe bis heute keine Maßnahmen getroffen, die dazu geeignet sind, den Geruchsbelästigungen entgegen zu wirken. In welchem Maße die von der Werkstatt des Klägers ausgehenden Immissionen hinzunehmen sind, bestimme sich nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BlmSchG und § 23 Abs. 1 BlmSchG i.V.m. § 7 Abs. 1 der 31. Blm5chV (Einunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BlmSchV - vom 21. August 2001 (BGBI. I. S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758/3807)).

9 Zur Sicherstellung der Einhaltung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Anforderungen sei die Anordnung der unter Ziffer 1 dieser Anordnung aufgeführten Maßnahmen nach den dortigen Maßgaben erforderlich. Ziffer 1.1 der Anordnung beruhe auf § 24 Satz 1 BlmSchG i.V.m. § 7 Abs. 1 der 31. BlmSchV. Der Anwendungsbereich der 31. BlmSchV sei für den Fahrzeugreparaturlackierbetrieb des Klägers eröffnet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 31. BlmSchV gelte diese Verordnung für die Errichtung und den Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten nach Anhang 11 ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerte überschreitet. In Anhang I Nr. 5.1 zur 31. BlmSchV seien Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen genannt. In dem Fahrzeugreparaturlackierbetrieb des Klägers würden Tätigkeiten (Fahrzeugreparaturlackierungen) nach Anhang 11 Nr. 5 zur 31. BlmSchV ausgeführt, und der Lösemittelverbrauch überschreitet den in Nr. 5 Anhang I genannten Schwellenwert von 0 t/a. Nach § 7 Abs. 1 der 31. BlmSchV habe der Betreiber die gefassten Abgase von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen so abzuleiten, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.

10 Zur Bestimmung des Standes der Technik i.S.d. § 7 Abs. 1 der 31. BlmSchV könne auf die VDI-Richtlinie 2280 (Ableitbedingungen für organische Lösemittel, August 2005) zurück gegriffen werden; dies ergebe sich aus der Einleitung, 2. Absatz, 1. Satz und Nr. 1 Satz 1 VDI-Richtlinie 2280. Die VDI 2280 sei als allgemeine Sachverständigenäußerung unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse anzusehen und als solche von der Rechtsprechung anerkannt. In der VDI-Richtlinie 2280 würden ausweislich Nr. 1 Satz 2 Mindestbedingungen für die Ableitung von organischen Lösemitteln genannt. Diese Mindestbedingungen definiere Nr. 2 Abs. 2 VDI-Richtlinie 2280 grundsätzlich wie folgt: Eine Ableitung der Abgase, auch der aus Reinigungsanlagen, soll unter folgenden Mindestbedingungen erfolgen: - 3 m über First eines Giebeldaches - 5 m über Flach- und Shed-Dächern, - 5 m über Firsthöhe der Wohngebäude in 50 m Umkreis, aber mindestens 10 m über dem Erdboden. Zur Umsetzung des § 7 Abs. 1 der 31. BlmSchV i. V. m. der v. g. Mindestbedingung der VDI-Richtlinien 2280 sei daher die Maßnahme nach Ziffer 1.1 der vorliegenden Anordnung anzuordnen. Dies gelte um so mehr, als in der Nachbarschaft Geruchsbelästigungen vorliegen, die von der Anlage ausgehen. Die nach Ziffer 1.1 angeordnete Maßnahme (Schornsteinerhöhung) müsse allerdings dann nicht ausgeführt werden, wenn der Kläger dem Beklagten durch ein Gutachten (Geruchsausbreitungsrechnung) eines nach § 26 BlmSchG zugelassenen Institutes nachweise, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch seine Anlage hervorgerufen werden (Ziffer 1.2 der Anordnung). In dieser Fallkonstellation könne jedenfalls bis auf weiteres von einer Durchsetzung des § 7 Abs. 1 31. BlmSchV abgesehen werden. Die alternative Anordnung dieses Gutachtens (Ziffer 1.2 der Anordnung) sei zur Sicherstellung der Einhaltung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BlmSchG hinsichtlich Luftverunreinigungen / Geruchsbelästigungen erforderlich. Dies gelte umso mehr, als hier Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft vorliegen.

11 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BlmSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 22 Abs. 1 BlmSchG seien, wie § 3 Abs. 3 BlmSchG zeige, auch (schädliche) Geruchsimmissionen, die geeignet sind, eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft herbeizuführen. Maßgebliche Anhaltspunkte dafür, wann schädliche Umwelteinwirkungen (durch Gerüche) i.S.d. § 3 Abs. 1 BlmSchG vorliegen, lieferten insbesondere die Regelungen der GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie), insbesondere deren Immissionswerte. Würden insbesondere die dort genannten Werte überschritten, so müsse davon ausgegangen werden, dass die Immissionen zu einer schädlichen Umwelteinwirkung führen, solange nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen eine abweichende Beurteilung geboten ist. Ziffer 1.2 der Anordnung stütze sich auf § 24 Satz 1 BlmSchG i.V.m. § 22 BlmSchG und auf § 26 BlmSchG.

12 Die Maßnahmen nach Ziffer 1.3 der Anordnung müssten zur Sicherstellung der Betreiberpflichten nach § 22 BlmSchG hinsichtlich diffuser Quellen angeordnet werden. Der Erlass der Anordnung entspreche insgesamt pflichtgemäßem Ermessen. Die gesetzten Fristen seien ausreichend und im Interesse der Nachbarschaft geboten. Die Anordnung der Zwangsgelder beruhe auf den §§ 69 Abs. 1, 76 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG). Die Zwangsgelder seien verhältnismäßig (§ 70 HVwVG). Sie sollten Sie mit Nachdruck auf die immissionsschutzrechtlichen Pflichten des Klägers hinweisen; die Höhe sei insoweit jeweils dazu geeignet und erforderlich.

13 Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, dass nach einem Vermerk des Beklagten vom 03.06.2003 keine Geruchsbelästigungen entstünden.

14 Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 05.06.2008 aufzuheben.

15 Der Beklagte beantragt unter Verteidigung seines Bescheides,

die Klage abzuweisen.

16 Mit Beschluss vom 03.09.2008 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 05.06.2008 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung dieses Bescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO); im Übrigen gilt folgendes:

19 Der Hinweis des Klägers auf den Vermerk des Beklagten vom 03.06.2003, wonach an diesem Tag in der Anlage lackiert worden sei, jedoch eine Abgasfahne nicht habe beobachtet und im Innenhofbereich und in der nähren Umgebung kein Lackgeruch habe wahrgenommen werden könne, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, denn nach § 7 Abs. 1 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung - 31. BlmSchV- hat der Betreiber die gefassten Abgase von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen so abzuleiten, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik gewährleistet ist, d.h. es kommt auf konkrete Beeinträchtigungen oder Störungen der Nachbarschaft nicht an.

20 Im Übrigen vermag dieser Hinweis des Klägers auf diesen Vermerk des Beklagten vom 03.06.2003 auch deshalb zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen, da der Feststellung für diesen einen Tag die aktuelleren Geruchsaufzeichnungen über einen längeren Zeitraum, die deckungsgleich mit der von dem Kläger vorgelegten Dokumentation seiner Betriebszeiten sind, entgegen stehen.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

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