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1 E 2647/07•VG Frankfurt 1. Kammer, 2008-06-05, 1 E 2647/07
1 E 2647/07Tribunale amministrativo / 1a camera5 giu 2008
Altschuldenhilfe, Entlastung
Entscheidungsdatum: 2008-06-05
Aktenzeichen: 1 E 2647/07
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0605.1E2647.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 AHGV, § 4 Abs 2 AHGV
Altschuldenhilfe, Entlastung
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugesellschaft in Thüringen. Auf der Grundlage des Gesetzes über Altschuldenhilfe für kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter (Altschuldenhilfe-Gesetz, -AHG-) hatte sie 1994 einen Antrag auf Teilentlastung gestellt und dies gewährt bekommen.
2 Im Februar 2002 beantragte die Klägerin eine zusätzliche Entlastung von Verbindlichkeiten für die Verminderung von Wohnraum durch Abriss bzw Rückbau von entsprechenden Gebäuden (§ 1 der Verordnung zum Altschuldenhilfegesetz, -AHGV-). Gemäß ihrem Sanierungskonzept sollten bis zum Jahr 2010 insgesamt 338 Wohneinheiten mit 19.415 qm Wohnfläche abgerissen werden.
3 Mit Bescheid der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 12.5.2003 wurde hierfür ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.489.079,57 € zugesagt. Als Voraussetzung für die Auszahlung des Betrages wurde die Vorlage des vollständigen und ordnungsgemäß ausgefüllten Abrufformulares für die bis zum 31.12.2010 abgerissenen bzw rückgebauten Wohnflächen genannt.
4 In der Folgezeit kam es zur Auszahlung von Teilbeträgen. Hinsichtlich des Gebäudeteils
5 im U in M kam es zu einem gesonderten Schriftverkehr zwischen allen Beteiligten.
6 Im Juli 2007 beantragte die Klägerin die Auszahlung von 68.847,24 € für „die physische Vernichtung von 18 Wohnungen in der baulichen Hülle des U in M“.
7 Dieser Gebäudeteil ist jedoch bis heute nicht abgerissen worden.
8 Ausweislich eines Schreibens des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 15.11.2005 war es in diesem Wohnblock bereits seit 1993 zur Ansiedlung von Fledermäusen der Art Großes Mausohr gekommen, die nach nationalem und europäischem Recht zu einer streng geschützten Art gehören. In umfangreichen Untersuchungen habe man herausgefunden, dass die Kernpopulation etwa 600 - 700 Weibchen umfasse und eine Umsiedlung in ein Ausweichquartier nicht möglich sei. Nach anhaltender Befassung aller zuständigen Behörden mit der Angelegenheit erfolgte die Entscheidung, dass der Abriss des betroffenen Gebäudeteils nicht erlaubt sei und das Fledermausquartier im Drempelgeschoss erhalten werden müsse. Aus dem Gebäudeteil wurden daraufhin alle Badzellen, Küchen sowie Ver- und Entsorgungsschächte entfernt. Die ehemaligen Fensteröffnungen wurden durch eine Verkleidung verschlossen. Einzig die Treppenanlagen seien verblieben, so heißt es in einem Schreiben des Bürgermeisters der Stadt M, „um die Fledermauskolonie versorgen zu können“. In dem Schreiben heißt es weiter, der „Turm“ - und in der öffentlichen Debatte setzte sich schließlich die Bezeichnung „Fledermausturm von M“ durch - solle begrünt sein und der Natur zurückgegeben werden. Bis das Wachstum von Grünpflanzen die Außenwände einhülle, sollten Holzlatten die Fassadenfläche kaschieren. Im Stadtentwicklungsplan und Flächennutzungsplan der Stadt M wurden die Flächen als Wald ausgewiesen.
9 Mit Bescheid vom 30.8.2007 lehnte die KfW die Auszahlung des Entlastungsbetrages von 68.847,24 € für das Objekt U ab. Der Nachweis des Vollzuges des Abrisses bzw. Rückbaus sei gemäß § 4 Satz 2 AHGV zwingende Voraussetzung der Leistungsgewährung, aber bisher nicht erbracht worden.
10 Am 13.9.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung heißt es, die Voraussetzungen für die Auszahlung des Entlastungsbetrages für das Objekt W lägen vor. Es sei ein Rückbau der Wohnflächen dahingehend erfolgt, dass eine wohnungsmäßige Nutzung nicht mehr möglich sei. Der entstandene Fledermausturm sei zur Wohnnutzung dauerhaft nicht geeignet. Der ursprünglich vorgesehene Abriss sei jedoch unmöglich geworden, weil nationales und europäisches Naturschutzrecht den Schutz des Lebensraums der in dem Gebäude heimisch gewordenen Fledermausart Großes Mausohr vorschreibe. Dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers entspreche es, Entlastungsbeträge zu gewähren, wenn Wohnfläche tatsächlich vernichtet werde. Dabei müsse ein Rückbau nicht zwingend in der Form eines Abrisses erfolgen. Hier sei eine totale Entkernung der verbliebenen Gebäudeteile vorgenommen worden und eine wohnungswirtschaftliche Nutzung gegenwärtig und zukünftig nicht mehr möglich. Letztlich verstoße die Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. weil sie bei Gebäuden in Arnstadt bei einer Umnutzung als Bodenräume bzw Lager anstelle einer ursprünglichen Wohnnutzung Entlastungsbeträge gewährt habe.
11 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 30.8.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Entlastungsbetrag in Höhe von 68.847,24 € (zuzüglich Zinsen) zu bezahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13 Nach Auffassung der Beklagten habe die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung des angeforderten Entlastungsbetrages für das Objekt U. Voraussetzung für die Leistungsgewährung sei nach § 4 AHGV der Vollzug des Abrisses oder Rückbaus des Gebäudes. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Anders als die Objekte mit den Hausnummern 3, 5, 7 und 9 sei das Objekt mit der Hausnummer 1 nicht abgerissen worden. Dabei sei es unerheblich, ob dies von der Klägerin zu vertreten sei oder ob sie ursprünglich geplant habe, einen Abriss vorzunehmen. Es liege auch kein Rückbau vor, indem das Gebäude einer Wohnnutzung entzogen worden sei. Der Begriff des Rückbaus beschreibe letztlich einen kontrollierten Abbruch. Nicht ausreichend sei die bloße Unbenutzbarmachung von Wohnraum. Eine etwaige Härtefallregelung sei nicht vorgesehen. Im Übrigen seien in den von der Klägerin angesprochenen Fällen in Arnstadt inzwischen die Bescheide zurückgenommen und die ausgezahlten Leistungen erstattet worden.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
15 Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin begehrt im Wege der Verpflichtungsklage die Gewährung eines Entlastungsbetrages auf der Grundlage der Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz. Die Beklagte hat die Auszahlung des Entlastungsbetrages in Höhe von 68.847,24 € für das Objekt W in M jedoch zu Recht abgelehnt.
16 Die Klägerin stützt ihr Begehren auf § 6a des Gesetzes über Altschuldenhilfe für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter (AHG) in Verbindung mit der Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz (AHGV). Nach diesen Regelungen kann Wohnungsunternehmen ein zusätzlicher Entlastungsbetrag gewährt werden, der sich nach dem Umfang einer Wohnraumverminderung auf der Grundlage eines tragfähigen Sanierungskonzeptes richtet.
17 Insoweit war der Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 12.5.2003 zunächst ein zusätzlicher Entlastungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.489.079,57 € zugesagt worden. Gemäß § 4 Satz 2 AHGV ist Voraussetzung für die Leistungsgewährung selbst unter anderem der Vollzug des Abrisses oder Rückbaus des jeweiligen Gebäudes. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf das Objekt W in M aber nicht erfüllt.
18 Das Gebäude ist nicht abgerissen worden, es befindet sich noch immer an seinem Standort. In und an dem Gebäude sind Maßnahmen durchgeführt worden, die eine Nutzung als Wohnraum für Menschen ausschließen. Badzellen, Küchen sowie Ver- und Entsorgungsschächte sind entfernt worden und die Fensteröffnungen wurden durch eine Verkleidung verschlossen. Die Fassadenfläche wurde im Übrigen mit Holzlatten bedeckt und es wurde ein Bewuchs mit Grünpflanzen angestrebt. Das Gebäude soll als Quartier für Fledermäuse erhalten bleiben.
19 Dass ein Abriß, also ein Abbruch und eine vollständige Beseitigung des gesamten Gebäudes nicht erfolgt ist und nicht erfolgen soll, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Die Klägerin vertritt jedoch die Auffassung, die durchgeführten Maßnahmen seien als „Rückbau“ zu bewerten und erfüllten damit die Anforderungen des § 4 Satz 2 AHGV. Das Gericht teilt diese Auffassung nicht.
20 Während unter dem Begriff „Abriß“ bzw „Abbruch“ eines Gebäudes nach allgemeinem Sprachgebrauch in der Regel dessen vollständige Beseitigung zu verstehen ist, beschreibt der Begriff des „Rückbaus“ eine zum Beispiel unter besonderer Berücksichtigung der Gebäudestatik zielgerichtet geplante und möglicherweise nur teilweise Beseitigung eines Bauwerks. So können etwa bestimmte Stockwerke eines Gebäudes abgetragen werden oder es kann zB eine Straße von einer Autobahn zu einer Landstraße zurückgebaut werden. Nach diesem Verständnis kann ein „Rückbau“ nur dann vorliegen, wenn eine Veränderung des äußeren Baukörpers bewirkt wird, und zwar wohl immer im Sinne einer Verringerung oder Verkleinerung, es müßte also eine (zumindest teilweise) „Rückkehr“ zu dem Zustand vor der Errichtung der baulichen Maßnahme deutlich werden.
21 Im vorliegenden Fall ist aus einem Wohngebäude ein mit Holzlatten verkleidetes Bauwerk ohne Fenster als Quartier für Fledermäuse im oberen Drempelgeschoss geworden. Im Innern und an der Fassade wurden Maßnahmen umgesetzt, die die Ungeeignetheit für menschliches Wohnen unter Beweis stellen sollen, der äußere Baukörper ist aber in seiner Substanz und in seinem gesamten Ausmaß erhalten geblieben. Zwar wurde der Baukörper innen ganz wesentlich und in Bezug auf die Fassade teilweise verändert bzw umgestaltet, aber von einem „Rückbau“ des weiterhin in der Landschaft befindlichen Baukörpers im Sinne einer „Rückkehr“ in Richtung zu dem Zustand vor der Errichtung der baulichen Maßnahme kann nicht die Rede sein.
22 Die Argumentation der Klägerin, schon die Vernichtung von Wohnraum im Innern des Bauwerks erfülle das Kriterium eines „Rückbaus“ im Sinne der Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Das anzuwendende Regelwerk mag durchaus die Verringerung von (nicht mehr benötigtem) Wohnraum im Blick haben und die Befreiung von Wohnungsunternehmen von damit verbundenen Altverbindlichkeiten anstreben. Aus dem Verständnis der Verordnung ergibt sich aber ganz deutlich, dass die Auszahlung von Entlastungsbeträgen an eine Beseitigung von Gebäuden geknüpft sein soll. Es sind überhaupt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Subventionierung mit öffentlichen Mitteln erfolgen soll, wenn in einem Gebäudeinnern Wohnflächen - aus welchen Gründen auch immer - demontiert werden aber anschließend das Bauwerk dann - in anderen Fällen möglicherweise als Bauruine - dauerhaft in der Landschaft bestehen bleibt. Und wenn man die Subventionierung in der Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz auch als Anreiz verstehen wollte, dass sich Wohnungsbauunternehmen durch die Beseitigung von Gebäuden von damit verbundenen finanziellen Belastungen befreien sollten, so kann auch eine solche Vorgabe nicht erfüllt werden, solange ein Bauwerk weiterhin existiert und weiter unterhalten werden muß.
23 Schließlich berücksichtigt die Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz auch nicht die individuellen Hintergründe eines besonderen Falles. So ist hier die Klägerin nach dem Einzug der Fledermäuse wohl aufgrund naturschutzrechtlicher Vorgaben an einem Abriß des Gebäudes gehindert, auch wenn es ihrer ursprünglichen Intention entsprochen hätte, eine Beseitigung durchzuführen. Die Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz stellt aber nicht auf ein zu erwägendes subjektives Wollen, sondern allein auf objektive Tatsachen ab.
24 Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.
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