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2 E 2385/07•VG Frankfurt 2. Senat, 2007-11-22, 2 E 2385/07
2 E 2385/07Tribunale amministrativo / 2a divisione22 nov 2007
Entscheidungsdatum: 2007-11-22
Aktenzeichen: 2 E 2385/07
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:1122.2E2385.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Die Beteiligten vertreten unterschiedliche Auffassung zu der Frage, ob die Klägerin ihre Hündin Lisa - eine Mischlingsdogge - an mindestens drei Tagen in der Woche während ihrer Arbeitszeit von 08:00 bis 12:00 Uhr im Heck eines Kraftfahrzeugs (Kombi) unterbringen kann.
2 Die Klägerin ist Tierärztin und arbeitet täglich von 08:00 bis 12:00 Uhr in einer Tierklinik in A-Stadt. Nach mehreren Anzeigen an das Veterinäramt der Beklagten aus dem Jahr 2005 und verschiedenen Kontrollen durch die Beklagte, bei denen festgestellt wurde, dass entweder im Auto der Klägerin oder im Auto eines Arbeitskollegen der Klägerin aus der Tierklinik (VW-Passat Kombi bzw. Mercedes Kombi) zum Teil zwei Hunde für mehrere Stunden untergebracht waren, erklärte die Klägerin auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 24.11.2005, sie sei bemüht, den Hund so wenig wie möglich im Auto unterzubringen zukünftig nur noch zweimal pro Woche. Zwar kenne sie die Gesetzeslage und akzeptiere sie, es sei jedoch so, dass ihr Hund sich im Auto deutlich wohler fühle als alleine zu Hause, wo Lisa teilweise stundenlang heule und überhaupt nicht zur Ruhe komme. Aus diesem Grund komme auch ein Aufenthalt in einem Raum in der Tierklinik nicht in Frage, wo sie sich eingesperrt fühle, wohingegen das Auto ihre "sichere Höhle" sei. In dem besonderen Fall von Lisa sei daher eine Ausnahmeregelung zu treffen, die im Sinne des Hundes einen Aufenthalt im Auto an manchen Tagen, an denen sich eine andere Lösung nicht anböte, zulasse. Nachdem bei weiteren Kontrollen im Jahre 2006 festgestellt wurde, dass die Klägerin weiterhin ihren Hund im Auto während der Arbeitszeit unterbrachte, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 22.03.2007, dass der Hund mit sofortiger Wirkung nicht mehr in einem Auto gehalten werden darf. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Anordnung nicht nachkommen sollte, wurde der Klägerin unter Ziff. 2 der Verfügung angedroht, dass der Hund auf ihre Kosten fortgenommen werde. Am 10.04.2007 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Verfügung ein. Mit Bescheid vom 13.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus:
3 "Im Zeitraum vom 25.07.2005 bis zum 22.03.2007 brachte die Widerspruchsführerin ihren Hund während ihrer Arbeitszeit regelmäßig in einem der beiden Autos für mehrere Stunden unter. In diesem Zeitraum wurden naturgemäß extreme Temperaturen festgestellt, wobei diese im Sommer teilweise über 30° Celsius und im Winter teilweise dort unter dem Gefrierpunkt lagen. Auch bei diesen extremen Temperaturen hielt die Widerspruchsführerin ihren Hund im Auto. Bei extremer Sommerhitze waren die Fenster des Autos, in dem der oder die Hunde eingesperrt waren, teilweise einen Spalt geöffnet. Die Hunde hatten jedoch regelmäßig kein Wasser und nur die Kofferraumgrundfläche zur freien Bewegung. Die Hunde bellten des Öfteren und waren augenscheinlich sehr nervös. Die Mischlingsdogge konnte sich zwar aufstellen, ihren Kopf jedoch auf Grund der begrenzten Dachhöhe nicht in physiologisch korrekter Haltung aufrichten. Am 31.08.20055 erhielt das Veterinäramt erneut einen telefonischen Hinweis auf die Haltung von zwei Hunden im Fahrzeug der Widerspruchsführerin. Die Amtstierärztin überprüfte die Angaben vor Ort. In dem Auto befanden sich ein Dobermann und ein schwarzweißer Hund von der Größe einer Dogge. Die vorderen und hinteren Fahrzeugfenster auf der Fahrerseite waren ca. 10 bis 15 cm geöffnet. Alle anderen Fenster geschlossen. Die Hunde befanden sich im hinteren Fahrzeugbereich, der durch eine Absperrung vom Rest des Fahrzeugs getrennt war. Im Auto befand sich kein Wasser. Nach diesen Feststellungen führte die Amtstierärztin ein persönliches Gespräch mit der Widerspruchsführerin an deren Arbeitsplatz. Die Widerspruchsführerin verwies auf die Solarzellen im Dach ihres Autos. Mit dieser technische Einrichtung sei auch während des Parkens die Klimaanlage in Funktion. Die Unterbringung des Dobermanns sei nur eine Übergangsregelung. Der Hund gehöre einem Bekannten, der in Urlaub sei. Der schwarzweiße Hund gehöre ihr und befände sich nur halbtags im Auto, da sie während dieser Zeit arbeite. Gegenüber der Amtstierärztin erklärte die Widerspruchsführerin den Hund nun zu Hause lassen zu wollen. Trotz dieser Absichtserklärung wurde die tierschutzwidrige Haltung des Hundes am 05.09.2005 erneut angezeigt. Mit Schreiben vom 08.09.2005 und mit Schreiben vom 09.11.2005 wies das Veterinäramt die Widerspruchsführerin nunmehr darauf hin, dass die Haltung von Hunden über viele Stunden im Auto weder hinsichtlich der Raumverhältnisse noch hinsichtlich der extremen Außentemperaturen artgerecht sei. Die Widerspruchsführerin wurde aufgefordert, ihre Dienstzeiten für die Monate August 2005 bis November 2005 mitzuteilen und die Art und Funktionsweise der Klimaanlage ihres Pkw's aufzuzeigen.
4 In ihrem Antwortschreiben vom 24.11.2005 verwies die Widerspruchsführerin zunächst auf die Betriebsanleitung ihres Fahrzeugs. Dieser sei zu entnehmen, dass eine kontinuierliche Frischluftzufuhr über die Klimaanlage auch bei abgeschaltetem Motor gewährleistet sei. Weiterhin führt sie aus, dass sie bei entsprechendem Wetter im Schatten parke und zusätzlich die Fenster geöffnet seien. Sie arbeite 20 Stunden pro Woche, täglich von 08:00 bis 12:00 Uhr. Im Übrigen sei es tatsächlich so, dass der Hund sich im Auto deutlich wohler fühle als allein zu Hause. Das Auto sei für ihn eine sichere Höhle....
5 Die Einholung einer fachtechnischen Auskunft bei der Firma C ergab, dass das Solarschiebedach nicht dazu diene, die Temperatur im Innenraum des Fahrzeugs zu regulieren, sondern nur dafür sorge, dass auch bei stehendem Fahrzeug ohne laufenden Motor die Frischluftzufuhr über das Gebläse weiterhin gewährleistet sei. Dieser Effekt bringe nur im Sommer den Vorteil, dass die Autoinnentemperatur der Außentemperatur angeglichen werden solle. Eine zusätzliche Abkühlung bei hohen Temperaturen erfolge jedoch nicht. Im Winter habe diese Belüftung keinen Vorteil. Das Fahrzeug kühle genau so aus, wie jedes andere Fahrzeug...."
6 Mit bei Gericht am 10.08.2007 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Mischlingsdogge stamme aus sehr schwierigen Verhältnissen. Sie habe den Hund vor ca. 12 Jahren übernommen und ihr sei es in dieser Zeit gelungen, den Hund sozial, physisch und in sonstiger Weise zu stabilisieren. Lisa habe volles Vertrauen zu ihr und fühle sich in ihrer Nähe ausgesprochen wohl. Da es öfter vorkomme, dass sich niemand finde, der auf Lisa in der Wohnung aufpasse, nehme sie den Hund seit mehr als einem Jahrzehnt an einigen Tagen in der Woche mit zu ihrem Arbeitsplatz. Da sie vor ihrer Arbeit mit dem Hund einen Waldlauf unternehme, möchte Lisa sich anschließend im Auto auf einer Decke ausruhen und den Tag weder in der Klinik noch in der Wohnung verbringen. Sofort nach Beendigung der Arbeit begebe sich die Klägerin dann zu ihrem Auto und nehme Lisa mit zu einem weiteren Großauslauf. Von den 20 bis 25 Stunden Arbeitszeit der Klägerin in der Woche verbringe der Hund ca. 10 bis 15 Stunden im Fahrzeug, in dieser Zeit schlafe er zum überwiegenden Teil.
7 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2007 aufzuheben.
8 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2007 und die zum Gegenstand dieser Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.
10 Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.03.2007 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
11 Nach § 16a Satz 1 Nr. 1 TierschG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderung des § 2 TierschG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 Nr. 1 TierschG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Gegen dieses Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung hat die Klägerin durch die Unterbringung der Mischlingshündin Lisa in einem Fahrzeug über längere Zeit verstoßen. Die langjährige wiederholte und planmäßige unbeaufsichtigte Unterbringung von Hunden in einem Pkw verstößt gegen die Verhaltensanforderung des § 2 Nr. 1 TierschG i.V.m. der Tierschutz-Hundeverordnung (vom 02.05.2001 BGBl. I S. 838). Die Unterbringung eines Hundes an zwei bis drei oder mehr Tagen in der Woche von ca. 8:00 bis 12:00 Uhr auf der Ladefläche eines Kombis entspricht keinem des vom Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Hundeverordnung vorgesehenen Haltungstyp. Die planmäßige Unterbringung in einem Auto für mehrere Stunden in der Woche tritt auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Hund die übrige Zeit hinreichend Bewegung und Platz zur Verfügung hat, nicht so in den Hintergrund, dass sie bei dem Gesamtbild der Haltung unbeachtlich wäre, wie z.B. beim Zurücklassen eines Hundes im Auto während eines kurzzeitigen Einkaufs oder bei einer vergleichbaren Gelegenheit. Die Tierschutz-Hundeverordnung verbietet somit folgerichtig auch nicht den Transport von Hunden in einem Auto, sondern erklärt die Vorschriften der Tierschutz-Hundeverordnung als nicht anwendbar während des Transportes (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Tiersch-HundeV). Die von der Klägerin gewählte Art der zeitweisen Unterbringung im Auto während ihrer Arbeitszeit gehört jedoch naturgemäß nicht mehr zum Transport bzw. zum Zurücklassen bei Gelegenheit, sondern entspricht einer zeitweisen Haltung im Auto. Die Tierschutz-Hundeverordnung aber sieht nur ein Halten entweder im Freien oder ein Halten in Räumen vor. Selbst wenn man die Ladefläche eines Kombis unter den Begriff Raum i.S.d. Tierschutz-Hundeverordnung eingliedern würde, wofür allerdings nichts spricht, würde dieser Raum nicht den zwingenden Vorgaben des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 6 Tierschutzverordnung entsprechen, da die dort je nach Größe des Tieres vorgeschriebene Mindestfläche von 6 bis 10 m 2 nicht ansatzweise eingehalten wird. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Aus den vorgenannten Gründen besteht auch keine Veranlassung dafür, die von der Klägerin angeregten fachlichen Stellungnahmen bzw. tierärztlichen Gutachten zu der Frage einzuholen, ob die Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung ausnahmsweise für Lisa keine Geltung beanspruchen können, da sie sich wesensbedingt und auf Grund ihrer langjährigen Gewöhnung im Heck eines Kombis wohlfühle und nicht woanders sein möchte. Zum einen sind in die Begründung der angefochtenen Verfügung die fachlichen Stellungnahmen der beamteten Tierärztin der Beklagten mit eingeflossen. Sowohl Frau Dr. D. als auch Frau Dr. E. waren von Beginn des Verfahrens an mit dem Sachverhalt befasst und kannten zum Teil durch persönliche Kontrollen den Sachverhalt und haben die Bedenken auch im Gespräch mit der Klägerin erörtert. Die in die streitgegenständlichen Verfügungen eingeflossenen fachlichen Beurteilungen der Amtstierärztinnen kommt insoweit eine besondere Bedeutung zu. Ihnen ist bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (vgl. § 15 Abs. 2, § 16a Satz 2 Nr. 2 TierschG). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die die Qualität der fachlichen Beurteilung der beamteten Tierärztinnen in dem Sinne in Frage stellen könnten, dass die individuelle Situation von Lisa in der Beurteilung nicht angemessen berücksichtigt wird. Darüber hinaus sieht weder das Tierschutzgesetz noch die Tierschutz-Hundeverordnung eine Ausnahme von den in der Tierschutz-Hundeverordnung aufgezählten Haltungstypen - in Räumen oder im Freien - und deren jeweiligen konkreten Voraussetzungen vor. Nach Auffassung des Gerichts kann es daher dahingestellt bleiben, ob ausnahmsweise für den Hund der Klägerin die Halbtagshaltung in einem Auto an drei Tagen in der Woche eine für sie angemessene bzw von ihr gewünschte Unterbringung ist. Die Beweisangebote der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.11.2007 sind auch daher insoweit unbeachtlich. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass für Lisa eine Haltung gemäß einer der vom Gesetzes- und Verordnungsgeber vorgesehenen Haltungstypen, d.h. außerhalb eines Autos, unzumutbar bzw. unmöglich wäre. Dies gilt umso mehr, als nach dem Vortrag der Klägerin Lisa an zwei Tagen in der Woche anderweitig untergebracht bzw. betreut wird. Es gilt somit auch im vorliegenden Fall der Grundsatz, dass eine verhaltensgerechte Haltung in einem Kraftfahrzeug nicht möglich und die Verbotsverfügung somit rechtmäßig ist.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
13 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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