VG Frankfurt 12. Kammer, 2007-10-23, 12 E 2111/07

12 E 2111/07Tribunale amministrativo / Chamber 1223 ott 2007

Regest

Alle Gegenstände, die in den nicht allgemein zugänglichen Bereich eines Flughafens verbracht werden sollen, dürfen auf verbotene Gegenstände hin untersucht werden. Die Luftsicherheitsbehörde ist nicht darauf beschränkt diese mittels eines Röntgenvorgangs zu durchleuchten, sondern sie darf auch einen Sprengstofftest (Wischprobe mit anschließender EGIS-Untersuchung) vornehmen.

Testo completo

VG Frankfurt 12. Kammer — 12 E 2111/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-23

Aktenzeichen: 12 E 2111/07

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:1023.12E2111.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 11 LuftSiG, § 5 LuftSiG

Leitsatz

Alle Gegenstände, die in den nicht allgemein zugänglichen Bereich eines Flughafens

verbracht werden sollen, dürfen auf verbotene Gegenstände hin untersucht werden.

Die Luftsicherheitsbehörde ist nicht darauf beschränkt diese mittels eines Röntgenvorgangs zu durchleuchten, sondern sie darf auch einen Sprengstofftest (Wischprobe mit anschließender EGIS-Untersuchung) vornehmen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Am 24.01.2006 unterzog sich die Klägerin am Flughafen F einer Kontrolle ihrer Person und der von ihr mitgeführten Gegenstände, weil sie für diesen Tag einen Flug von F nach B - M gebucht hatte. Nachdem die von ihr mitgeführte Querflöte geröntgt worden war, teilte der an der Kontrollstelle tätige Luftsicherheitsbeauftragte ihr mit, dass die Flöte, auf Sprengstoff hin untersucht werden müsse. Da die Klägerin damit nicht einverstanden war, wurde sie von der Kontrollstelle verwiesen, weshalb sie ihren Flug nicht antreten konnte und ihr Reiseziel schließlich mit einem gemieteten PKW erreichte.

2 Die klägerische Forderung nach Schadensersatz lehnte das Bundespolizeiamt mit Schreiben vom 03.06.2006 ab. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus, kontrolliert würden alle Gegenstände deren Ungefährlichkeit nicht sofort erkannt werden könnten; auch empfindliche Gegenstände könnten, ohne Schaden zu nehmen, auf Sprengstoff hin untersucht werden. Die ebenfalls um Schadensersatz ersuchte Betreiberin des Flughafens F, die F AG, schrieb der Klägerin unter dem 31.07.2006, dass bei der Sprengstoffkontrolle kein Puder auf den kontrollierenden Gegenstand aufgebracht werde, sondern nur eine Wischprobe ohne jeglichen Druck durchgeführt werde, bei der der Besitzer des Gegenstandes stets anwesend sein könne.

3 Am 25.07.2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie festzustellen begehrt, dass der am 24.01.2006 verfügte Sprengstofftest unzulässig gewesen sei. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, ihr sei am 24.01.2006 von dem Luftsicherheitsbeauftragten erklärt worden, die Flöte werde mit einem Puder abgewischt, weshalb eine toxikologische Gefährdung für sie bestanden habe; die Übertragung der Personen- und Gepäckkontrolle an einen privaten Sicherheitsunternehmer sei nicht zulässig, die röntgentechnische Überprüfung ihrer Flöte sei hinreichend gewesen.

4 Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der am 24.01.2006 durch die Luftsicherheitskontrolle verfügte Sprengstofftest an ihrer Flöte rechtswidrig gewesen ist.

5 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6 Die Beklagte trägt vor, bei einem Sprengstofftest werde der zu überprüfende Gegenstand mit einem auf einem Probeträger aufgebrachten Kunststoffnetz abgewischt; ein Puder werde nicht aufgebracht, weshalb eine toxikologische Gefährdung durch die reine Wischprobe nicht bestehe. Ein Sprengstofftest sei erforderlich, weil der Röntgenvorgang allein eine hinreichende und zuverlässige Feststellung von Sprengstoff nicht gewährleiste, so könne insbesondere Sprengstoff, der evtl. in Hohlräumen des Instrumentes versteckt sei, nicht zweifelsfrei erkannt werden. Die Durchführung des Sprengstofftestes durch einen Angehörigen eines privaten Sicherheitsunternehmens sei zulässig gewesen, da dieser entsprechend § 5 Abs. 5 LuftSiG beliehen worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihren Vortrag auf Befragen des Gerichtes hin ergänzt. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

7 Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist zulässig. Insbesondere steht ihr ein Feststellungsinteresse zur Seite. Ein solches ist bei der Überprüfung sich erledigter Verwaltungsmaßnahmen anzuerkennen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine gleiche Maßnahme in Zukunft wiederholt. Vorliegend hat die Klägerin dargelegt, dass sie zwischen ihren Wohnsitzen in L und B bei F hin und her pendele und dafür regelmäßig über F fliege. Deshalb besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die von der Klägerin mitgeführte Flöte erneut einem Sprengstofftest am Flughafen F bei einer Sicherheitskontrolle unterzogen wird.

8 In der Sache bleibt der Klage der Erfolg versagt. Es ist rechtlich zulässig gewesen, die von der Klägerin am 24.01.2006 mitgeführte Querflöte mittels einer Wischprobe und einer anschließenden EGIS-Kontrolle des Probenträgers auf Sprengstoffe hin zu untersuchen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LuftSiG kann die Luftsicherheitsbehörde Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in den nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens verbracht wurden oder werden sollen. Dies dient insbesondere dazu, verbotene Gegenstände (§ 11 Abs. 1 LuftSiG) zu entdecken. Verboten gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG ist insbesondere das Mitführen von Sprengstoffen. Diese Voraussetzungen waren am 24.01.2006 bei der Überprüfung der Klägerin und der von ihr mitgeführten Querflöte gegeben. Die Klägerin wollte in den nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens F gelangen. Weshalb sie daraufhin kontrolliert werden durfte, ob sie luftsicherheitsrechtlich verbotene Gegenstände bei sich führte. Es war daher zulässig zu untersuchen, ob sich in der Flöte Sprengstoff befindet. Ein besonderes Verdachtsmoment musste hierfür nicht vorliegen. § 5 LuftSiG erlaubt, alle Gegenstände, die in den nicht allgemein zugänglichen Bereich eines Flughafens gebracht werden sollen, generell auf verbotene Gegenstände hin zu untersuchen. Die Luftsicherheitsbehörde ist bei der Kontrolle nicht darauf beschränkt, die mitgeführten Gepäckstücke mittels eines Röntgenvorganges zu durchleuchten, sondern diese können auch in sonstiger geeigneter Weise überprüft werden. Eine solche geeignete weitere Überprüfungsmaßnahme stellt der Sprengstofftest mittels einer Wischprobe und einer anschließenden EGIS-Kontrolle des Probenträgers dar. Ein solcher Sprengstofftest war am 24.01.2006 bei der von der Klägerin mitgeführten Querflöte auch erforderlich, weil der diensthabende Luftsicherheitsbeauftragte anhand des Röntgenbildes nicht zuverlässig feststellen konnte, dass in der mitgeführten Querflöte kein Sprengstoff versteckt war. Hiervon hat das Gericht sich aufgrund der Erklärungen des Polizeioberkommissars R in der mündlichen Verhandlung überzeugen können. Herr R hat nachvollziehbar ausgeführt, dass bei ganz metallischen Gegenständen, wie es eine Querflöte ist, im Röntgenbild nicht hinreichend erkannt werden kann, ob und gegebenenfalls, was sich in den Hohlräumen des metallenen Gegenstandes befindet. Die Wischprobe stellt sich angesichts des durch sie verfolgten Schutzes des Luftverkehrs vor Sprengstoffanschlägen und den sonstigen Gefahren, die durch das Mitführen von Sprengstoffen im nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens und den Luftfahrzeugen bestehen, nicht als unangemessen dar. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Querflöte durch eine Wischprobe, die das öffentliche Interesse, eine Gefährdung des Luftverkehrs durch Sprengstoffe zu verhindern, überwiegt, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Sollte die Klägerin zu diesem Beitrag zur Luftsicherheit nicht bereit sein, muss sie darauf verzichten, ihre Flöte bei einem Flug mitzuführen und diese auf anderem Wege transportieren lassen.

9 Verfahrensrechtlich ist die Kontrolle am 24.01.2006 ebenfalls nicht zu beanstanden. Der tätig gewordene Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsunternehmens war als Beliehener mit dieser Aufgabe beauftragt worden. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 5 Abs. 5 Luftsicherheitsgesetz kann die Luftsicherheitsbehörde geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1-4 übertragen. Als Beliehener ist er im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und der sonst geltenden Gesetze befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 5 Abs. 5 S. 3 LuftSiG). Soweit die Klägerin geltend macht, ihr sei mitgeteilt worden, bei dem Sprengstofftest werde die Flöte mit einem Puder abgewischt, mag eine solche Äußerung missverständlich gewesen sei. Die Zulässigkeit der Überprüfung der Flöte auf Sprengstoff hin berührt dies jedoch nicht. Die von der Klägerin erbetene Auskunft ist für diese Sachentscheidung, die vorliegend allein Streitgegenstand ist, unerheblich.

10 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, da sie unterliegt.

11 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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