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1 E 1914/07•VG Frankfurt 1. Kammer, 2007-10-10, 1 E 1914/07
1 E 1914/07Tribunale amministrativo / 1a camera10 ott 2007
Die Zuwendung für die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasseraufbereitung und Rauzmheizung darf nicht vollständig entzogen werden, wenn der Begünstigte zwar die Voraussetzungen zur Förderung einer solchen Anlage nicht erfüllt hat, wohl aber die Voraussetzungen zur Förderung einer Solarkollektoranlage, die nur zur Warmwasserbereitung oder zur Bereitstellung von Prozesswärme dient.
Entscheidungsdatum: 2007-10-10
Aktenzeichen: 1 E 1914/07
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:1010.1E1914.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Zuwendung für die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasseraufbereitung und Rauzmheizung darf nicht vollständig entzogen werden, wenn der Begünstigte zwar die Voraussetzungen zur Förderung einer solchen Anlage nicht erfüllt hat, wohl aber die Voraussetzungen zur Förderung einer Solarkollektoranlage, die nur zur Warmwasserbereitung oder zur Bereitstellung von Prozesswärme dient.
Der Bescheid vom 29.01.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 01.06.2007 werden in Höhe von 924,00 EUR aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 6/7 und der Kläger zu 1/7 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger beantragte am 03.11.2005 bei der Beklagten die Förderung der Errichtung einer Solarflachkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung mit einer Bruttokollektorfläche von 10,2 m2 nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Fassung vom 17.06.2005 (BAnz Nr. 120 v. 30.06.2005, S. 9910) in Geltung waren. In dem Formularantrag erklärte er u.a., dass die geplante Solarkollektoranlage nicht aus gebrauchten Teilen besteht. Die Beklagte bewilligte ihm darauf mit Zuwendungsbescheid vom 28.03.2006 einen Zuschuss in Höhe von 1.188,00 EUR, wo sie den in den Richtlinien vorgesehenen Fördersatz für Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung von 135 EUR im Hinblick auf die Erschöpfung der Fördermittel um 20 Prozent kürzte. Mit den Verwendungsnachweisen legte der Kläger einen Kaufvertrag vom 05.10.2006 über einen gebrauchten Pufferspeicher vor. Darauf nahm die Beklagte den Zuwendungsbescheid mit Bescheid vom 29.01.2007 zurück. In den Gründen ist ausgeführt, dass es sich bei dem Pufferspeicher um einen wesentlichen Teil der Anlage handele, die deshalb nicht förderfähig sei, weil der Pufferspeicher gebraucht sei.
2 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2007 zurück. Darin ist ausgeführt, der Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig gewesen. Er wäre nicht erteilt worden, wenn der Behörde bekannt gewesen wäre, dass der Kläger eine Solarkollektoranlage errichtet habe, die eine wesentliche gebrauchte Komponente enthalte. Nach Nr. 2.2.2 RL würden gebrauchte Anlagen nicht gefördert. Die Beklagte fördere auch solche Anlagen nicht, wenn ein wesentlicher Bestandteil gebraucht sei. Wesentlicher Bestandteil sei auch ein Pufferspeicher. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er unrichtige Angaben gemacht habe.
3 Am 05.07.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass das Erfordernis fabrikneuer Komponenten durch das zugrundeliegende Regelwerk nicht gedeckt sei. Außerdem sei der Pufferspeicher nicht Teil der Solarkollektoranlage. Zwar sei eine Solarkollektoranlage nur förderfähig, wenn ein Pufferspeicher vorhanden sei; dieser werde dadurch aber nicht Teil der Anlage. Die Hinweise zum Verwendungsnachweis zeigten im Übrigen, dass auch ein „vorhandener“, also ein gebrauchter Pufferspeicher nicht förderungsschädlich sei.
4 Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 29.01.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 01.06.2007 aufzuheben.
5 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
6 Die Beklagte verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
7 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.09.2007 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
8 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig als die Beklagte den Zuwendungsbescheid hinsichtlich des höheren Zuschussbetrages für Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung zurückgenommen hat. Sie sind jedoch insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als die Beklagte den Zuwendungsbescheid vollständig aufgehoben hat.
9 Soweit die Aufhebung des Bescheides rechtmäßig ist, kann offenbleiben, ob der Zuwendungsbescheid tatsächlich rechtswidrig war und deshalb nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden kann. Das wäre nämlich nur dann der Fall, wenn der Kläger schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides geplant gehabt hätte, einen gebrauchten Pufferspeicher einzubauen. Denn nur dann hätten bereits zum Zeitpunkt der Bescheidserteilung Tatsachen vorgelegen, aufgrund deren die Beklagte die Bewilligung hätte ablehnen müssen. Denn nach Nr. 2.2.2 RL und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten sind Solarkollektoranlagen nicht förderfähig, wenn wesentliche Bestandteile eingebaut werden, die nicht fabrikneu, sondern gebraucht sind. Ein Abweichen von dieser Praxis im Einzelfall des Klägers stellte eine Privilegierung dar, die das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt und den Bewilligungsbescheid rechtswidrig macht.
10 Sollte der Kläger aber erst nach Erlass des Zuwendungsbescheides beschlossen haben, einen gebrauchten Pufferspeicher einzubauen, so wäre der Zuwendungsbescheid rechtmäßig erlassen worden. In diesem Falle ist die Beklagte aber berechtigt, den Zuwendungsbescheid nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG teilweise zu widerrufen, weil sie aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Tatsache berechtigt und aus Gründen der Gleichbehandlung sogar grundsätzlich verpflichtet wäre, keinen höheren Zuschuss zu gewähren.
11 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Pufferspeicher wesentlicher Bestandteil der Solarkollektoranlage. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Lieferant oder sonst ein Dritter den Begriff versteht, sondern ausschließlich darauf, wie er aufgrund des Zuwendungsbescheides und der von diesem in Bezug genommenen Richtlinien zu verstehen ist. Aus Nr. 4.2.2 RL ergibt sich insoweit eindeutig, dass der Wärmespeicher Ausstattungsmerkmal einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung ist. Da gebrauchte Anlagen nach Nr. 2.2.2 RL nicht gefördert werden, ist jedem Verständigen klar, dass auch deren wesentliche Komponenten nicht gebraucht sein dürfen.
12 Der Umstand, dass der Kläger einen gebrauchten und damit nicht förderfähigen Pufferspeicher eingebaut hat, führt dazu, dass dieser bei der Förderfähigkeit der Gesamtanlage nicht berücksichtigt werden kann. Er ist also so zu behandeln als wenn er gar nicht existierte. Allerdings ergibt sich dabei, dass der Kläger eine durchaus förderfähige Solarkollektoranlage errichtet hat, allerdings - mangels Pufferspeicher - nicht eine solche, die der kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung dient, sondern nur eine, die zur Warmwasseraufbereitung dient. Für eine solche Anlage sehen die Richtlinien einen Fördersatz von 105 EUR vor. Da die Beklagte die Förderungsbeträge nach den Richtlinien um 20 Prozent gekürzt hat, ergibt sich noch immer ein Zuschuss von 84 EUR/m2, also bezogen auf die installierte Bruttokollektorfläche 924 EUR. Dafür, dass dem Kläger die Zuwendung auch in dieser Höhe entzogen werden soll, gibt es keine Rechtfertigung. Es ist aus anderen Verfahren gerichtsbekannt, dass die Beklagte selbst in anderen Fällen den Differenzbetrag belässt, nämlich dann, wenn der installierte Pufferspeicher zwar nicht gebraucht ist, aber das nach den Richtlinien erforderliche Volumen nicht aufweist. Indessen handelt es sich in beiden Fällen um Pufferspeicher, die nicht förderfähig sind. Dafür, dass es im einen Fall bei einer nur teilweisen Aufhebung verbleibt, während im anderen Fall die gesamte Bewilligung aufgehoben wird, gibt es keinen sachlichen Differenzierungsgrund.
13 Auch hinsichtlich der Frage, ob der Kläger Vertrauensschutz genießt, kann offenbleiben, ob die Aufhebung im vorliegenden Fall auf § 48 VwVfG oder auf § 49 VwVfG gestützt werden kann. Im Falle des Widerrufs bleibt dieser Gesichtspunkt ohnehin unberücksichtigt und kann nur in einem auf Entschädigung gerichteten besonderen Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden (§ 49 Abs. 6 VwVfG). Sofern nach § 48 VwVfG zu verfahren ist, steht die Vertrauensschutzklausel des § 48 Abs. 3 VwVfG der Rücknahme hier nicht entgegen. Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Er hat nämlich im Antrag angegeben, dass die geplante Anlage nicht aus gebrauchten Teilen besteht. Hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits die Absicht, einen gebrauchten Pufferspeicher einzubauen, so war diese Angabe unrichtig. Hatte er diese Absicht erst später, aber noch vor Erlass des Zuwendungsbescheides, so ist die unrichtige Angabe darin zu sehen, dass er die ursprüngliche Angabe nicht berichtigt hat.
14 Soweit die Beklagte berechtigt ist, den Zuwendungsbescheid aufzuheben, hat sie ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt (§ 40 VwVfG). Sie hat insbesondere zulässigerweise ihre ständige Verwaltungspraxis und die Gleichbehandlung in ihre Erwägungen eingestellt. Andere Gesichtpunkte, die dafür hätten sprechen können, den Zuwendungsbescheid nicht aufzuheben, sind weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
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