progetti
10 E 1398/05•VG Frankfurt 10. Kammer, 2007-08-06, 10 E 1398/05
10 E 1398/05Tribunale amministrativo / Chamber 106 ago 2007
1. Über die Zulässigkeit einer späteren Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG kann auch ohne ausdrücklichen Antrag im Verfahren auf Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung entschieden werden. 2. Werden notwendige Kurse von der Universität nur einmal jährlich angeboten und war der Auszubildende infolge Krankheit gehindert, die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG im - nach § 48 Abs. 2 BAföG zugelassenen - 5. Fachsemester zu erbringen, kommt eine Zulassung der späteren Vorlage um ein weiteres Semester in Betracht.
Entscheidungsdatum: 2007-08-06
Aktenzeichen: 10 E 1398/05
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0806.10E1398.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 48 BAföG, § 9 Abs 2 BAföG
Über die Zulässigkeit einer späteren Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG kann auch ohne ausdrücklichen Antrag im Verfahren auf Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung entschieden werden.
Werden notwendige Kurse von der Universität nur einmal jährlich angeboten und war der Auszubildende infolge Krankheit gehindert, die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG im - nach § 48 Abs. 2 BAföG zugelassenen - 5. Fachsemester zu erbringen, kommt eine Zulassung der späteren Vorlage um ein weiteres Semester in Betracht.
Der Bescheid des Beklagten vom 13.08.2004 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 04.04.2005 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe gemäß ihrem Antrag vom 30.01.2004 zu bewilligen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2001/2002 an der Universität Frankfurt am Main das Studium der Zahnmedizin auf. Für dieses Studium wurde ihr bis zum Ende des vierten Fachsemesters (Sommersemester 2003) vom Beklagten Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bewilligt. Mit Bescheid vom 25.09.2003 wurde ihrem Antrag auf spätere Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG mit dem Leistungsstand des vierten Fachsemesters (Sommersemester 2003) zum Ende des fünften Fachsemesters (Wintersemester 2003/2004) stattgegeben. Grund dafür war der Nachweis einer Erkrankung der Klägerin im dritten Fachsemester (Wintersemester 2002/2003).Unter dem Datum des 30.01.2004 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Zeit ab April 2004, mithin ab dem sechsten Fachsemester (Sommersemester 2004).Mit Bescheid vom 13.08.2004 wurde ihr Antrag vom 30.01.2004 abgelehnt, da der nach § 9 i.V.m. § 48 BAföG erforderliche Eignungsnachweis mit dem Leistungsstand des vierten Fachsemesters nicht rechtzeitig, nämlich erst am 25.07.2004, erbracht worden sei, mithin nicht zum Ende des fünften Fachsemesters, sondern zu Beginn des sechsten Fachsemesters.
2 Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin mit der Begründung, dass der Kurs der technischen Propädeutik nur einmal jährlich im Sommersemester angeboten werde und sie diesen erst im sechsten Fachsemester (Sommersemester 2004) habe absolvieren können, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04. April 2005 zurückgewiesen.
3 Am 28. April 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
4 Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (vgl. Blatt 34 der Gerichtsakte) trägt sie vor, dass sie in dem Zeitraum vom 13.01.2003 bis 22.02.2003 wegen Erkrankung nicht studierfähig gewesen sei. Aufgrund dieser Erkrankung habe sie die für das Wintersemester 2002/2003 (drittes Fachsemester) vorgeschriebenen Klausuren in den Kursen „Anatomiekurs III“ und „Physiologie“ nicht absolvieren können. Sie habe diese jedoch zum nächst möglichen Termin, dem Wintersemester 2003/2004 (fünftes Fachsemester) nachgeholt.
5 Die angefochtenen Bescheide des Beklagten seien rechtswidrig, weil darin studienspezifische Vorgaben und Abläufe, auf welche die Klägerin keinen Einfluss habe, unberücksichtigt geblieben seien. So sei der Kurs der technischen Propädeutik für das vierte Semester vorgesehen und finde nur einmal jährlich im Sommersemester statt. Diesbezüglich verweist sie auf das „Curriculum Vorklinik ZZMK“ (Blatt 41, 43 der Gerichtsakte). Diesen Kurs habe sie jedoch nicht im Sommersemester 2003, ihrem vierten Fachsemester absolvieren können, obwohl sie in diesem Semester wieder gesund gewesen sei, weil für die Teilnahme an diesem Kurs bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen seien, welche sie aber wegen ihrer Erkrankung im dritten Fachsemester nicht habe vorweisen können. Insoweit wird auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 18. Mai 2005 (dort Seite 4) sowie das vorgenannte „Curriculum Vorklinik ZZMK“ Bezug genommen. Ferner legt die Klägerin zur Untermauerung ihrer Argumentation ein Informationsblatt der Universitätszahnklinik vor, in welchem folgendes ausgeführt wird:„Weiterhin bitten wir zu beachten, dass es gewünscht ist, dass zu Beginn des Technisch Propädeutischen Kurses alle bis dahin erforderlichen Scheine vorliegen sowie das Vorphysikum bestanden ist. Anderenfalls müssen diejenigen, die dieses Kriterium nicht erfüllen, mit einem Losverfahren um die eventuell noch freien Plätze rechnen“. Nach den universitären Vorgaben habe sie daher im Sommersemester 2003 wegen ihrer Erkrankung im vorangegangenen Semester den Kurs der technischen Propädeutik nicht absolvieren können und deshalb bis zum Sommersemester 2004 warten müssen. In der Zwischenzeit habe sie jedoch ihr Studium so weiterbetrieben, dass sie im fünften Semester bereits ihr Zahnklinikum habe beginnen können. Nur weil sie im Sommersemester 2003 kein Urlaubssemester genommen habe, sondern ihr Studium mit den Lehrveranstaltungen des fünften Fachsemesters fortgesetzt und das für das fünfte Fachsemester vorgesehene Vorphysikum absolviert habe, sei es ihr möglich gewesen, am 19.04.2004 ihr Zahnklinikum zu beginnen. Für das Zahnklinikum sei das Bestehen des Vorphysikums zwingende Voraussetzung. Desweiteren verweist die Klägerin auf eine Bescheinigung der zahnärztlichen Universitätsklinik vom 25.04.2005, wonach vor Beginn der zahnmedizinischen Kurse alle medizinisch-vorklinischen Scheine vorliegen müssen (vgl. Blatt 48 der Gerichtsakte).Die Klägerin habe im übrigen im Sommersemester 2003 nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Urlaubssemesters erfüllt, da die Beurlaubung vom Studium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main nur aus wichtigem Grund möglich sei. Der allein in ihrem Fall in Betracht kommende Gesichtspunkt einer Erkrankung habe jedoch im Sommersemester 2003 nicht vorgelegen, da sie in diesem Semester wieder völlig gesund gewesen sei und mithin die Voraussetzungen für eine Beurlaubung in diesem Semester nicht erfüllt habe.
6 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2004 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 04.04.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe gemäß ihrem Antrag vom 30.01.2004 zu bewilligen.
7 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
8 Unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2005 trägt er vor, gemäß § 9 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) werde eine Ausbildung nur gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten ließen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel innerhalb der förderungsfähigen Zeit erreiche. Dies werde gemäß § 9 Abs. 2 BAföG widerlegbar vermutet, so lange der Auszubildende bei dem Besuch einer Hochschule den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechende Studienfortschritte erkennen lasse. Hierüber seien die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen, was der Klägerin aber nicht gelungen sei. Ihr sei wegen Krankheit mit Bescheid vom 25.09.2003 die spätere Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG mit dem Leistungsstand des vierten Fachsemesters (SS 2003) zum Ende des fünften Fachsemesters (WS 2003/2004) gestattet worden. Nach ihren Angaben sei die Klägerin im dritten Fachsemester (WS 2002/2003) krankheitsbedingt an der Teilnahme zweier Veranstaltungen, welche neben dem Kurs der Technischen Propädeutik erforderlich gewesen wären, um den Leistungsstand des vierten Fachsemesters zu erreichen, gehindert gewesen. Demgegenüber habe sie aber keinerlei Gründe geltend gemacht, weshalb sie im vierten Fachsemester (SS 2003) nicht an dem Kurs der Technischen Propädeutik habe teilnehmen können. Keiner der Leistungsnachweise, welche sie krankheitsbedingt im Wintersemester 2002/2003 nicht habe absolvieren können, sei Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Kurs. Bei einem Nachholen des Leistungsnachweises im Kurs der Technischen Propädeutik, welcher nur jeweils einmal im Jahr im Sommersemester angeboten werde, im Sommersemester 2003 hätte sie entsprechend der Bescheinigung des Fachbereichs Medizin vom 04.09.2003 den Leistungsstand des vierten Fachsemesters im Wintersemester 2003/2004, ihrem fünften Fachsemester, erreichen können, sofern sie im vierten Fachsemester, dem Sommersemester 2003, an dem Kurs der Technischen Propädeutik teilgenommen hätte. Daher komme es auf die Frage der Einlegung eines Urlaubssemesters im Sommersemester 2003 nicht mehr an. Nach den förderungsrechtlichen Kriterien sei aber ein zweisemestriges Leistungsdefizit nicht vertretbar. Zwar sei ihr die krankheitsbedingt unterbliebene Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen des dritten Fachsemesters (WS 2002/2003) nicht anzulasten, Studierende seien jedoch gehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, um weitere Studienverzögerungen zu vermeiden. Im Rahmen des Förderungsantrages der Klägerin vom 30.01.2004 für die Zeit ab April 2004 (sechstes Fachsemester) habe sich herausgestellt, dass die Klägerin den Leistungsstand des vierten Fachsemesters (SS 2003) erst am Ende des sechsten Fachsemesters (SS 2004) erreichen könne. In der Klageerwiderung vom 15.12.2005 trägt der Beklagte weiter vor, falls die Klägerin sich für das vierte Fachsemester (SS 2003) hätte beurlauben lassen, wäre sie im Wintersemester 2003/2004 nicht im fünften Fachsemester, sondern erst im vierten Fachsemester gewesen, so dass sie in diesem Falle dann im Sommersemester 2004 nicht im sechsten, sondern erst im fünften Fachsemester gewesen wäre und dann den fehlenden Nachweis der Lehrveranstaltungen des vierten Fachsemesters rechtzeitig erbracht hätte. Entgegen ihrer Auffassung rechtfertige der Jahresturnus der Lehrveranstaltungen des Studiengangs Zahnmedizin nicht automatisch eine zweisemestrige Verlängerung zwecks Nachholung fehlender Leistungsnachweise eines Fachsemesters.
9 Ein Band das vorliegende Verfahren betreffende Unterlagen des Beklagten hat vorgelegen und ist in die Entscheidungsfindung einbezogen worden. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird, ebenso wie auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, insbesondere den Tatbestandsteil des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2005 (Blatt 17 bis 18 der Gerichtsakte) zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
10 Die zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.08.2004 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 04.04.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).Die Beteiligten streiten im Kern darum, ob der Klägerin Ausbildungsförderung gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wegen fehlender Eignung im Antragszeitraum nicht gewährt werden kann, weil sie den Nachweis gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht bis zum 30.04.2004, dem Ende ihres fünften Fachsemesters, was ihr vom Beklagten wegen einer Erkrankung im dritten Fachsemester zugebilligt worden war, erbracht hat. Dieser Nachweis ist erst am 28.07.2004, und damit im sechsten Fachsemester der Klägerin, beim Beklagten eingegangen (vgl. Blatt 119 der Behördenakte).Nach dem Inhalt der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der von der Klägerin vorgelegten Regelungen der Universitätszahnklinik „Carolinum“ über die Durchführung des Studiengangs Zahnmedizin (vgl. Blatt 41 ff., 43 und 48 der Gerichtsakte), beruht diese verspätete Vorlage darauf, dass die Klägerin im Sommersemester 2003 zwar wieder gesund war, jedoch nicht die von der Universität empfohlenen Voraussetzungen für die nur jeweils im Sommersemester stattfindende Lehrveranstaltung „Technisch Propädeutischer Kurs“ erfüllte, weil ihr das wegen der Erkrankung, welche zur Genehmigung der Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG im fünften, statt im vierten Fachsemester durch die Beklagte geführt hatte, nicht möglich gewesen war.Der von der Klägerin gewählte Ausbildungsgang, um das infolge ihrer Krankheit im dritten Fachsemester entstandene Defizit aufzuholen, erscheint sinnvoll und ist im Hinblick auf die dem Auszubildenden obliegende Pflicht zur zügigen Absolvierung seines Ausbildungsgangs zwecks Erreichung des Ausbildungsziels nicht zu beanstanden. So fehlten ihr im vierten Fachsemester krankheitsbedingt zwei Kurse, was bei Bewerbung um einen Platz im Technisch Propädeutischen Kurs bedeutet hätte, dass sie an einem Losverfahren um die eventuell noch freien Plätze hätte teilnehmen müssen. Da dieser Kurs nach dem „Curriculum Vorklinik ZZMK“ dazu dient, das von den Studenten bis dahin erworbene theoretische und praktische Wissen zu überprüfen (vgl. die Vorgaben der Universität, Blatt 43 der Gerichtsakte), erscheint es auch wenig sinnvoll, wenn die Klägerin sich ohne die erforderlichen Kenntnisse diesem Kurs unterzogen hätte mit dem Risiko, diesen wegen absehbarer Kenntnislücken nicht zu bestehen. Mithin ist unerheblich, dass die Klägerin ihrer Chance, im Wege des Losverfahrens einen Teilnehmerplatz im Kurs „technische Propädeutik“ zu erlangen, ungenutzt gelassen hat.
11 Allerdings hätte sie bereits zu diesem Zeitpunkt sinnvollerweise den Beklagten auf das Problem hinweisen und wegen der Nichtabhaltung des vorbezeichneten Kurses im Wintersemester 2003/2004 auf die Zulassung der Vorlagebescheinigung im Sommersemester 2004 gemäß § 48 Abs. 2 BAföG hinweisen sollen, ebenso wie dies geboten gewesen wäre, wenn ihr im Wege des Losverfahrens kein Teilnehmerplatz für das Sommersemester 2003 zugefallen wäre.Dieser Umstand ist jedoch im vorliegenden Falle nicht entscheidungserheblich, da die Zulassung der späteren Vorlage der Bescheinigung gemäß § 48 Abs. 2 BAföG nicht von dem Erfordernis eines Antrags abhängig gemacht und auch im übrigen formfrei ist (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, § 48 Rdnr. 36). Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, kann die Entscheidung nach § 48 Abs. 2 BAföG in mehreren Formen getroffen werden, entweder als selbständiger Verwaltungsakt oder, wie hier, zusammen mit der Bewilligung von Ausbildungsförderung in einem einheitlichen Verwaltungsakt (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 37).Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass Tatsachen im Sinne des § 48 Abs. 2 BAföG vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Es liegen nämlich schwerwiegende Gründe für die Rechtfertigung der Zeitüberschreitung im Sinne des § 15 Abs. 3 Ziffer 1 BAföG vor.
12 In Folge ihrer Erkrankung im WS 2002/2003 fehlten der Klägerin im SS 2003 die Scheine in mehreren Kursen, was der Beklagte auch einräumt (vgl. S. 4, letzter Absatz, des Widerspruchsbescheides, Bl. 20 der Gerichtsakte). Diese Scheine waren aber für die Teilnahme am Kurs „Technische Propädeutik“ erforderlich, falls man nicht auf das Losverfahren „spekulieren“ wollte. Selbst die Erlangung eines Teilnehmerplatzes im Wege des Losverfahrens bot aber, wie bereits ausgeführt, nur eine unsichere Chance der erfolgreichen Absolvierung des Kurses, weil wegen fehlender Praktika bei der Klägerin erhebliche Vorkenntnisse nicht vorhanden waren. Schließlich kann der Klägerin nicht angelastet werden, dass sie den Schein im Kurs „Technische Propädeutik“ nicht im anschließenden WS 2003/2004 erwarb, denn in diesem Semester wurde der Kurs nicht angeboten. Mithin sind im Falle der Klägerin schwerwiegende Gründe gegeben, aus denen sie den Leistungsstand des 4. Fachsemesters - kausal verursacht durch ihre Erkrankung im 3. Fachsemester - nicht bis zum Ende des 5. Fachsemesters nachweisen konnte. Aufgrund dieser Tatsache war ihr gemäß § 48 Abs. 2 BAföG die Vorlage der Bescheinigung der Universität, dass sie den Ausbildungsstand des 4. Fachsemesters erreicht habe, bis zum Ablauf des 6. Fachsemesters zu gestatten.
13 Der Umstand, dass ihr infolge des von der Universität vorgegebenen Studienablaufs eine frühere Kursteilnahme nicht möglich war, kann auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer wirtschaftlichen und sparsamen Vergabe der Förderungsmittel nicht zu ihren Lasten gehen, da ihr Interesse an einer durchgehenden Förderung während des Studiums überwiegt. Es ist nämlich weder ersichtlich noch dargelegt, dass andere Gründe als ihre Erkrankung im dritten Fachsemester zu der in ihre Sphäre fallenden Studienverzögerung geführt haben, welche letztlich kausal für die weitere Verzögerung außerhalb ihres Verantwortungsbereichs gewesen ist.
14 Falls die Klägerin im Sommersemester 2003 die Bewilligung eines Urlaubssemesters beantragt hätte, hätte dies insgesamt zu einer Verzögerung der Ausbildungszeit geführt, wie sie dies dargelegt hat, weil sie die im Sommersemester 2003 erworbenen Voraussetzungen für den Eintritt in die klinischen Semester dann erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte erwerben können. Darüber hinaus lagen gemäß dem Informationsblatt über die Möglichkeit, das Studium aus triftigem Grund unter Beibehaltung des Studierendenstatus auszusetzen (vgl. Blatt 69 der Gerichtsakte), die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor, da die Klägerin im Sommersemester 2003 gesund war. Der Umstand, durch das Aussetzen des Studiums sich die Voraussetzungen für die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu sichern, stellt auch keinen wichtigen Grund im Sinne der dort aufgezählten Möglichkeiten dar. Ein solches Vorgehen erscheint für einen gesunden und leistungsfähigen Studierenden, in dessen Interesse es liegt, möglichst frühzeitig einen Studienabschluss zu erlangen, unvernünftig, so lange, wie hier, die Fortführung der Ausbildung einem schnelleren Studienabschluss förderlich ist. Die Unterbrechung der Ausbildung erscheint auch im Allgemeininteresse nicht sinnvoll, da Studienabschlüsse in jüngeren Jahren zu einem früheren Eintritt in das Berufsleben mit den daraus zu ziehenden Konsequenzen familienpolitischer und sozialpolitischer Art führen. Hinter diesen Gesichtspunkten muss die Überlegung, den formellen Erfordernissen des § 9 i.V.m. § 48 Bundesausbildungsförderungsgesetz genüge zu tun und eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer um mehr als ein Semester grundsätzlich nicht zuzulassen, zurücktreten.
15 Mithin ist der Klägerin die Vorlage der Bescheinigung gemäß § 48 Abs. 1 BAföG bis zum Ende des sechsten Fachsemesters, dem Sommersemester 2004, zu bewilligen.
16 Da die Klägerin die Bescheinigung im Verlaufe des Sommersemesters 2004, ihrem sechsten Fachsemester, vorgelegt hat, liegen auch die Voraussetzungen für die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung gemäß ihrem Antrag vom 30.01.2004 vor. Sonstige Gesichtspunkte, die einer positiven Entscheidung über diesen Antrag entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
19 Die Gebührenfreiheit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.