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9 G 970/07•VG Frankfurt 9. Kammer, 2007-07-16, 9 G 970/07
9 G 970/07Tribunale amministrativo / Chamber 916 lug 2007
Entscheidungsdatum: 2007-07-16
Aktenzeichen: 9 G 970/07
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0716.9G970.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 8 Abs 1 BG HE, § 10 Abs 1 GleichstG HE, § 123 VwGO, Art 33 Abs 2 GG, § 18 BBesG ... mehr
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung untersagt, dem Beigeladenen das Amt eines Justizvollstreckungshauptsekretärs, Besoldungsgruppe A 8 BBO, zu übertragen und ihn in eine entsprechende Planstelle einzuweisen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.788,50 € festgesetzt.
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Übertragung der Stelle eines Justizvollstreckungshauptsekretärs, Besoldungsgruppe A 8 BBO, im Rahmen des vom Antragsgegner betriebenen Beförderungsverfahrens ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
2 Der Anordnungsgrund ergibt sich ohne weiteres daraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung eine Beeinträchtigung des sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers droht. Eine Ernennung des Beigeladenen unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBO, wie vom Antragsgegner beabsichtigt, könnte nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden, so dass die streitige Planstelle nach der Ernennung des Beigeladenen für den Antragsteller endgültig nicht mehr zur Verfügung stünde.
3 Der Antragsteller kann sich auch auf einen Anordnungsanspruch berufen. Der Antragsgegner hat ihn durch das Auswahlverfahren und die darauf beruhende Entscheidung zugunsten des Beigeladenen in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG, § 10 Abs. 1 Satz 1 HGlG gewährleisteten Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt. Das Auswahlverfahren ist fehlerhaft durchgeführt worden; es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller auch bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens aller Voraussicht nach chancenlos gewesen wäre.
4 Ein - für die Entscheidung bereits für sich genommen erheblicher - Fehler des Auswahlverfahrens ist in dem Umstand zu sehen, dass der beabsichtigten Vergabe der streitigen Beförderungsplanstelle keine strukturierte Dienstpostenbewertung (§§ 18, 25 BBesG) zugrunde liegt. Unterbleibt jedoch vor der Zuordnung freier höherwertiger Planstellen zu bestimmten Dienstposten im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens eine strukturierte Dienstpostenbewertung, so stellt dies einen Verfahrensmangel dar. Dieser Mangel führt nur dann ausnahmsweise nicht zugleich zu einer Verletzung der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten in ihrem subjektiven Recht auf faire und chancengleiche Behandlung, wenn der Dienstherr entweder im Verwaltungsverfahren oder nachträglich im gerichtlichen Verfahren die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung darlegt oder die fehlerhafte Einleitung des Beförderungsverfahrens im Ergebnis für die Entscheidung in der Sache unerheblich ist (Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2000 - DÖD 2000, 134). Diese Ausnahmetatbestände sind hier nicht erfüllt.
5 Aus dem Auswahlvorgang ergibt sich, dass der Beigeladene auf dem Dienstposten befördert werden soll, den er derzeit innehat. Zugleich geht aus dem Auswahlvorgang nicht hervor, aus welchen Gründen dieser Dienstposten im Hinblick auf die auf ihm wahrzunehmenden Aufgaben entgegen der seitherigen Bewertung nunmehr der Besoldungsgruppe A 8 BBO zuzuordnen sein soll. Ebenso wenig hat der Antragsgegner auch nur im Ansatz Erwägungen dahingehend angestellt, dass der vom Antragsteller innegehaltene Dienstposten eine entsprechende Bewertung nicht rechtfertige. Eine Dienstpostenbewertung durch den Dienstherrn, die den Anforderungen der §§ 18, 25 BBesG genügt, ist im Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert und vom Antragsgegner auch in diesem Verfahren nicht vorgetragen worden.
6 Der Antragsgegner hat zwar in dem offenkundig als Auswahlvermerk anzusehenden Vermerk 2010 E - II/2 - 2838/06 vom 2./7. Februar 2007, Seite 6, ausgeführt, eine vergleichende Gegenüberstellung der im Justizvollziehungsdienst wahrgenommenen Dienstposten ergebe, dass eine unterschiedliche Wertigkeit nicht gegeben sei. Die Beamtinnen und Beamten hätten im Justizvollziehungsdienst folglich identische Aufgabenstellungen auf gleichwertigen Dienstposten zu erfüllen. Diese Erwägungen können indes nicht an die Stelle einer sachgerechten, strukturierten Dienstpostenbewertung treten, die erst eine tragfähige Grundlage für eine fehlerfreie Auswahlentscheidung bilden könnte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine detaillierte Beschreibung und Bewertung der auf den Dienstposten jeweils wahrzunehmenden Aufgaben fehlt, die erst die Grundlage für die Zuordnung dieser Dienstposten zu bestimmten Besoldungsgruppen - auch in Abgrenzung zu anderen Dienstposten - bilden könnte. Folglich bleibt schon aus diesem Grund nicht einmal im Ansatz erkennbar, aus welchen Gründen gerade der Dienstposten des Beigeladenen eine Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 8 BBO rechtfertigen soll. Bereits hieraus wird ersichtlich, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ausschließlich im Hinblick auf dessen Person getroffen worden ist, was bereits im Ansatz als rechtsfehlerhaft anzusehen ist. Auch im Rahmen des Auswahlverfahrens wie auch dieses Verfahrens fehlt es an einer sachgerechten, umfassenden und transparenten Abwägung der von dem Antragsteller und dem Beigeladenen jeweils wahrgenommenen Funktionen im Hinblick auf ihre Zuordnung zu Besoldungsgruppen. Vielmehr hat der Antragsgegner ausdrücklich festgestellt, dass alle Beamtinnen und Beamten im Justizvollziehungsdienst identische Aufgabenstellungen auf gleichwertigen Dienstposten zu erfüllen hätten, was einer Höherbewertung allein des Dienstpostens des Beigeladenen im Hinblick auf §§ 18, 25 BBesG von vornherein entgegensteht.
7 Die erwähnte, umfassende Abwägung der von den betroffenen Beamten wahrgenommenen Funktionen wäre aber auch erforderlich gewesen, um die in den dienstlichen Beurteilungen getroffenen maßgeblichen Aussagen zum fachlichen Können einer vergleichenden Bewertung in Bezug auf die spezifischen Anforderungen der von ihnen wahrgenommenen Funktionen zu unterziehen. So wird zwar in dem genannten Auswahlvermerk ein Leistungsvergleich unter den für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten vorgenommen, dies vor allem im Hinblick auf das Beurteilungsmerkmal „fachliches Können“. Eine umfassende, transparente und nachvollziehbare vergleichende Auseinandersetzung mit den Anforderungen der einzelnen Dienstposten, die die Beamtinnen und Beamten inne haben, die das Fehlen einer strukturierten Dienstpostenbewertung bei der Vergabe der streitigen Planstelle ausnahmsweise kompensieren könnte, fehlt jedoch auch insoweit.
8 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Fehlen einer strukturierten Dienstpostenbewertung im Ergebnis für die Entscheidung in der Sache nicht erheblich ist. Auf der Grundlage des Eignungs- und Leistungsvergleichs im Auswahlbericht und der vom Antragsteller gezeigten Leistungen im Vergleich zu denjenigen des Beigeladenen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich womöglich die ungenügenden Erwägungen zur Zuordnung der von den Beamten im Einzelnen wahrgenommenen Funktionen nachteilig, nämlich chancenverzerrend für den Antragsteller ausgewirkt haben könnten.
9 Unabhängig von dem Umstand, dass sich die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen bereits im Hinblick auf das Fehlen einer strukturierten Dienstpostenbewertung als rechtswidrig erweist, leidet das Auswahlverfahren jedoch noch an weiteren rechtlichen Mängeln, die ebenfalls dazu führen, dass der Antrag Erfolg hat.
10 So hat der Antragsgegner kein für die Auswahlentscheidung maßgebendes stellenspezifische Anforderungsprofil vor der Einleitung des Beförderungsverfahrens und unter Beteiligung der Personalvertretung entwickelt. Es ist nicht zu erkennen, dass ein stellenspezifisches Anforderungsprofil entwickelt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist. Der Antragsgegner stellt zwar in dem bereits genannten Vermerk vom 2./7. April 2007, Seite 7, fest, dass bei der Besetzungsentscheidung dem fachlichen Können besondere Bedeutung zukomme, da dies das wesentlichste Merkmal für die Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sei. Damit wird er aber den Anforderungen an die Entwicklung eines stellenspezifischen Anforderungsprofils, welches der Auswahlentscheidung maßgebend zugrunde zu legen ist, nicht gerecht. Zum einen ist hierin schon kein Anforderungsprofil zu sehen, da es an weiteren Merkmalen fehlt, deren Erfüllung für die Wahrnehmung der auf dem zu übertragenden Dienstposten zu erfüllenden Aufgaben wesentlich ist. Es ist auch nicht ersichtlich, warum für die Auswahlentscheidung nur das fachliche Können als ausschlaggebend angesehen wird und der Verzicht auf die Feststellung der Qualifikation im Hinblick auf weitere Anforderungsmerkmale als vertretbar erscheinen kann. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Antragsgegner habe in Ermangelung eines stellenspezifischen Anforderungsprofils gleichsam zufällig dieses Kriterium zum für die Beförderungsentscheidung maßgeblichen bestimmt, dies allerdings ohne Beteiligung der Frauenbeauftragten und der Personalvertretung. Zum anderen hat der Antragsgegner entsprechende Erwägungen nicht bereits - wie geboten - vor der Einleitung des Auswahlverfahrens und unter Beteiligung der Personalvertretung wie auch der Frauenbeauftragten angestellt, sondern erst in Kenntnis des Kreises derjenigen Beamtinnen und Beamten, die für eine Beförderung in Betracht kommen. Dies ist grundsätzlich unzulässig, damit eine lediglich an Persönlichkeitsprofilen orientierte, andere Bewerber von vornherein ausschließende oder zumindest benachteiligende Auswahlentscheidung vermieden wird.
11 Im Übrigen hat sich im Rahmen dieses Verfahrens herausgestellt, dass die Erwägungen, aufgrund derer der Antragsgegner im Auswahlvermerk dem Beigeladenen einen Leistungs- und Eignungsvorsprung gegenüber den übrigen Bewerbern, insbesondere dem Antragsteller, attestiert hat, nicht zutreffen. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 4. Juni 2007 vielmehr ausdrücklich erklärt, dass ein maßgeblicher „Vorsprung“ des Beigeladenen nicht mehr festzustellen sei, sich vielmehr ein Vorsprung des Antragstellers für einen geringen Zeitraum ergebe. Auf einen angeblichen Leistungs- und Eignungsvorsprung des Beigeladenen war jedoch die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausweislich der Erwägungen im Vermerk vom 2./7. April 2007 maßgebend gestützt worden. Der Zustimmung sowohl der Frauenbeauftragten wie auch des Personalrats bei dem Amtsgericht Kassel lagen ausschließlich diese Erwägungen zugrunde. Soweit der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung - an der er ungeachtet dessen festhält, was für die Kammer bereits für sich genommen nicht nachzuvollziehen ist - nunmehr auf andere Erwägungen stützt, fehlt es mithin an der gebotenen Beteiligung der Frauenbeauftragen und des Personalrats, sodass sich die Auswahlentscheidung auch im Hinblick auf diesen Verfahrensmangel als rechtswidrig erweist. Es kommt mithin bereits aus diesem Grund nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass nach Auffassung der Kammer die im Schriftsatz vom 4. Juni 2007 angestellten Erwägungen nicht geeignet sind, im Hinblick auf die nunmehr vorgenommene Leistungs- und Eignungsbeurteilung des Antragstellers wie des Beigeladenen eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu rechtfertigen.
12 Für die Entscheidung kommt es nach alledem nicht mehr auf die Frage an, ob der Auswahlvermerk wie auch die Erwägungen im Schriftsatz vom 4. Juni 2007 so zu verstehen sind, dass der Antragsgegner den dem Beigeladenen attestierten Vorsprung ausschließlich auf dessen höheres Dienst- und Lebensalter stützt, ohne die notwendigen Feststellungen zu dessen Auswirkungen auf die Beurteilung seiner Qualifikation (wie nach § 10 Abs. 2 HGlG geboten) getroffen zu haben. Unter dieser Voraussetzung könnte die Auswahlentscheidung auch insoweit als rechtsfehlerhaft angesehen werden.
13 Da der Antragsgegner unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
14 Zu einer Billigkeitsentscheidung über die Erstattung der dem Beigeladenen etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlass, da er keinen Sachantrag gestellt und folglich auch kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
15 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 GKG. Der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 8 ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf 3/8 zu verringern.
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