VG Frankfurt 5. Kammer, 2007-06-29, 5 G 1790/07

5 G 1790/07Tribunale amministrativo / 5a camera29 giu 2007

Regest

Versammlung, Auflagen

Testo completo

VG Frankfurt 5. Kammer — 5 G 1790/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-06-29

Aktenzeichen: 5 G 1790/07

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0629.5G1790.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 8 Abs 2 GG, § 9 Abs 1 S 2 VersammlG, § 15 Abs 1 VersammlG, § 80 VwGO

Leitsatz

Versammlung, Auflagen

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Juni 2007 gegen die Verfügung der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main vom 20. Juni 2007 wird mit folgender Maßgabe wiederhergestellt:

  1. Der Aufzug findet am Sonnabend, dem 7. Juli 2007, in der Zeit von 13.00 Uhr bis höchstens 17.00 Uhr mit folgender Route statt:

Sammelpunkt P+R unter der Breitenbachbrücke - Breitenbachstraße - Rödelheimer Landstraße - Zwischenkundgebung im Kreuzungsbereich zur Ludwig-Landmann-Straße - Ludwig-Landmann-Straße - Am Industriehof - Tilsiter Straße - Königsberger Straße - Elbinger Straße - Insterburger Straße - Hohensteiner Straße - Rossittener Straße - Elbinger Straße - Trakehner Straße - Neue Börsenstraße - Schlusskundgebung an der Neuen Börse.

  1. Die Auflage Nr. 7 wird dahin abgeändert, dass Fahnen- und Transparentstangen eine Länge von 200 cm nicht überschreiten dürfen. Die Regelung zur Längenbegrenzung von Transparenten wird außer Vollzug gesetzt, soweit sie nicht im Aufzug als Seitentransparente verwendet werden.

  2. In der Auflage Nr. 8 wird Satz 3 außer Vollzug gesetzt, soweit im zweiten Halbsatz die Verwendung bestimmter Parolen geregelt wird.

  3. Die Auflage Nr. 14 wird dahin ergänzt, dass eine Nachmeldung von Ordnern bis zu einer Stunde vor Versammlungsbeginn erfolgen kann.

  4. Die Auflage Nr. 20 wird außer Vollzug gesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln und der Antragsteller zu einem Drittel zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2007 meldete der Antragsteller bei der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin für Sonnabend, den 7. Juli 2007, einen Aufzug an, der unter dem Motto „Arbeit statt Rendite - Volksgemeinschaft statt Globalisierung“ in Frankfurt am Main vom Hauptbahnhof über die Karlstraße, Mainzer Landstraße und Taunusanlage zum Opernplatz führen sollte, wo eine Zwischenkundgebung vorgesehen sei, und weiter über die Hochstraße und Börsenstraße zum Börsenplatz, wo eine Kundgebung vorgesehen sei, von dort über den Rathenauplatz, die Börsenstraße, Große Gallusstraße, das Taunustor und die Taunusstraße zurück zum Hauptbahnhof; erwartet würden 1 000 Teilnehmer. Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 teilte die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, welche Auflagen beabsichtigt seien. Ein Kooperationsgespräch fand am 16. Mai 2007 statt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 teilte die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, welche Auflagen beabsichtigt seien und gab Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Der Bevollmächtigte des Antragsgegners äußerte sich daraufhin mit Schreiben vom 18. Juni 2007.

2 Durch Verfügung vom 20. Juni 2007 gab die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, dass die Versammlung nur auf folgender Route stattfinden dürfe

Sammelpunkt P+R unter der Breitenbachbrücke = Friedrich-Wilhelm-von-Steuben-Straße = Trakehner Straße = Elbinger Straße = Rosittener Straße = Hohensteiner Straße = Insterburger Straße = Elbinger Straße = Königsberger Straße = Tilsiter Straße = Börsenstraße (Kundgebung)

3 und in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr durchzuführen sei. Zugleich wurden diverse Auflagen unter weiteren 20 Punkten gemacht und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Die Verfügung wurde dem Antragsteller im Wege der Zustellung an seinen Bevollmächtigten mit Zustellungsurkunde am 21. Juni 2007 bekanntgemacht.

4 Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2007 (Blatt 9 d.A.) ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, zu dessen Begründung auf den bei Gericht zu stellenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen wurde.

5 Ebenfalls am 22. Juni 2007 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem er zum einen begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der Auflagen Nr. 1 (Wegstrecke und Zeitbestimmung), 5 (Ergänzung zur Regelung des Ausschlusses von Teilnehmern des Aufzugs), 7 (Länge der Fahnen und Transparentstangen sowie der Fronttransparente), 8 (zu bestimmten Äußerungen), 14 (Volljährigkeit der Ordner und Möglichkeit der Nachmeldung), 15 (Verbot des Transports von Personen in Lautsprecherwagen) und 20 (zum Auftreten in geschlossenen Formationen) wiederherzustellen sowie darüber hinaus festzustellen, dass die Parolen

„Hier marschiert der nationale Widerstand“

„Hier marschiert der freie deutsche Widerstand“

„Frei, sozial und national“

„Widerstand lässt sich nicht verbieten“

„Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand Pflicht“

6 nicht durch Auflagen der Antragsgegnerin verboten werden dürften.

7 Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt die Verfügung ihrer Oberbürgermeisterin.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der Behördenvorgänge (zwei Hefter), ferner die unter der Geschäftsnummer AR 39/07 erfasste Mitteilung eines Schreibens des Bevollmächtigten des Antragstellers an die Allgemeine Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2007, Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

9 II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Juni 2007 gegen die Verfügung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2007 anzuordnen, hat nach Maßgabe der Entscheidungsformel Erfolg (1.), weshalb die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten zu teilen sind (2.) und der Streitwert auf 10 000 Euro festzusetzen ist (3.).

10 Nach Maßgabe der Entscheidungsformel ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 VwGO wiederherzustellen, darüber hinaus indes der Antrag abzulehnen. Ausschlaggebend sind hierbei mangels anderer gesetzlicher Vorgaben die in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeführten Kriterien. Danach bestehen im Umfang der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung.

11 1. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist geklärt, dass das Versammlungsgrundrecht insbesondere ein Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung und über Vorkehrungen zur Erreichung der beabsichtigten Wirkung enthält (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, abrufbar über www.bverfg.de, Absatz Nr. 23, m.w.N.). Mithin müssen gewichtige Gründe vorliegen, soll dieses Selbstbestimmungsrecht nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 GG i.V.m. § 15 Abs. 1 VersammlG durch Auflagen modifiziert werden.

12 Dabei begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, die vorgesehene Strecke des Aufzugs aus dem Bereich der eigentlichen Innenstadt in den Bereich zwischen den Vororten Rödelheim, Hausen und Bockenheim zu verlegen. Die Antragsgegnerin hat überzeugend aufgezeigt, dass der Beginn des Aufzugs im Bereich des Frankfurter Hauptbahnhofs zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderer, ebenfalls geschützter öffentlicher Interessen führen würde. Auch wenn diese - insbesondere was Aktivitäten von Gegendemonstranten betrifft - den Antragsteller im Rechtssinne nicht zum Verantwortlichen machen, sind doch die Interessen an einem reibungslosen Ablauf des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs derart gewichtig, dass sie im Wege der praktischen Konkordanz mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu einer Verlegung des Start- und Zielpunktes des Aufzuges führen müssen. Hinzu kommen die zu erwartenden Sach- und Personenschäden durch gewalttätige Gegendemonstranten, vor denen jedenfalls im Bereich der Innenstadt kein wirklich effektiver Schutz möglich ist. Durch diese Verlegung wird das besondere kommunikative Anliegen des Aufzugs, wie es in dem Motto „Arbeit statt Rendite - Volksgemeinschaft statt Globalisierung“ zum Ausdruck kommt, nicht vereitelt, denn in der Nähe zum Startpunkt befindet sich das Job-Center der Agentur für Arbeit, und der Aufzug schließt in der Neuen Börsenstraße vor der Neuen Börse; damit sind dem angemeldeten Zielpunkt am Börsenplatz gleichwertige Örtlichkeiten gewährleistet. Freilich ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass die Streckenführung - wie im Rahmen der Anhörung von ihm angesprochen - auch durch einen Bereich führen muss, in dem eine öffentliche Wahrnehmung stärker gewährleistet ist als in jenem engen, von der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin verfügten Bereich von Straßen innerhalb des Industriehofs. Daher ist eine Streckenführung zu wählen, die eine Nutzung der Rödelheimer Landstraße, der Ludwig-Landmann-Straße und der Straße Am Industriehof einschließt. Hierdurch - und durch die eingeräumte Möglichkeit einer Zwischenkundgebung im Kreuzungsbereich Rödelheimer Landstraße / Ludwig-Landmann-Straße - wird dem kommunikativen Anliegen des Antragstellers hinreichend Rechnung getragen. Die daraus folgenden Beeinträchtigungen für den Straßenverkehr als Folge der Grundrechtsausübung sind hinzunehmen. Schon aus der Etymologie des Begriffs der „Demonstration“ folgt, dass es nicht Sinn und Zweck eines Aufzugs sein kann, ihn quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden zu lassen. Der Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes ist in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und schützt so Veranstaltungen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>;).

13 Abzuändern ist die Festlegung des zeitlichen Rahmens des Aufzugs. Die Antragsgegnerin hat keine wirklich überzeugenden Gründe dafür genannt, warum das zeitliche Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters modifiziert werden müsse. Der Hinweis auf ebenfalls für den 7. Juli 2007 angemeldete Gegenveranstaltungen gibt schon deshalb nichts her, als diese ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Zusammenstellung Zeiträume zwischen 08.00 Uhr und 21.00 Uhr umfassen und ausnahmslos sowohl den Zeitraum zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr als auch den zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr ganz oder teilweise einschließen, mithin sich das Lagebild für den vom Antragsteller angemeldeten und den von der Antragsgegnerin angeordneten Zeitraum vergleichbar darstellt. Indes erscheint dem Gericht eine Begrenzung des Aufzugs auf vier Stunden angemessen.

14 Auch im Übrigen halten die angegriffenen Auflagen nur teilweise der Überprüfung nach den Maßstäben des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens stand:

15 In der Auflage Nr. 7 ist für eine Begrenzung der Länge von Fahnen und Transparentstangen auf 150 cm statt auf 200 cm ein sachlicher Grund nicht ersichtlich; als Schlagwerkzeuge missbraucht werden könnten sie in beiden Fällen. Dem Einwand des Antragstellers, eine Länge von 200 cm sei handelsüblich, ist die Antragsgegnerin nicht überzeugend entgegengetreten. Da kein Grund dafür ersichtlich geworden ist, die Länge von Fronttransparenten auf 300 cm zu beschränken, außerhalb des Aufzugs - insbesondere im Vorfeldbereich - aber nicht festgestellt werden kann, ob ein mitgeführtes Transparent nun als Front- oder Seitentransparent Verwendung finden soll, ist zur Klarstellung der beabsichtigten Regelungswirkung dieser Punkt der Auflage Nr. 7 entsprechend Nr. 3 der Entscheidungsformel zu fassen. Das Ziel der Antragsgegnerin, eine Verwendung von Seitentransparenten zur Abdeckung von Straftäter zu verhindern, ist dadurch zu erreichen, dass vor Ort Transparente mit einer Länge von mehr als 300 cm nur als Fronttransparente geführt werden dürfen. Den weitergehenden, hierzu gemachten Auflagen tritt der Antragsteller nicht entgegen.

16 In der Auflage Nr. 8 ist die Regelungswirkung des Satzes 3 auf seinen ersten Halbsatz - der inhaltlich der Regelung des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB entspricht - zu begrenzen und darüber hinaus die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Die Verwendung der Begriffe „marschieren“, „Widerstand“, „national“ und „deutsch“ ist prinzipiell nicht zu beanstanden. Die weitergehende Regelung, dass sie nicht zu verwenden seien, soweit dadurch „eine besonders militante, aggressive und fremdenfeindliche Stimmung und Assoziationen zu nationalsozialistischen Aufmärschen erzeugt“ würden, ist inhaltlich zu unbestimmt. Aus dieser gerichtlichen Regelung folgt, dass die Parolen

„Hier marschiert der nationale Widerstand“

„Hier marschiert der freie deutsche Widerstand“

„Frei, sozial und national“

„Widerstand lässt sich nicht verbieten“

„Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand Pflicht“

17 nicht durch Auflagen der Antragsgegnerin verboten werden dürfen. Vielmehr steht es dem Antragsteller frei, sie zu gebrauchen. Die Antragsgegnerin lässt in ihrer fürsorglichen Bevormundung des Antragstellers unberücksichtigt, dass es prinzipiell nicht Aufgabe einer Versammlungsbehörde ist, einen Veranstalter zu zwingen, sich anders darzustellen, als er sich geben will. Die Grenzen der kommunikativen Entäußerung werden vor allem durch die Strafgesetze - hier insbesondere die §§ 86, 86a, 130 StGB - als Teil der öffentlichen Sicherheit gezogen. Darüber hinaus muss es den mündigen Bürgerinnen und Bürgern überantwortet bleiben, sich selbst ein Bild von einer Partei zu machen und daraus ihre Schlüsse für ihre Wahlentscheidung zu ziehen. Unerheblich ist dabei, wie sich eine - mehr oder weniger - breite Mehrheit zum Anliegen einer Versammlung oder zum Veranstalter stellt und ob bestimmten Parolen einer bestimmten politischen Szene eindeutig zuzuordnen sind.

18 Die Auflage Nr. 14 ist dahin zu ergänzen, dass eine Nachmeldung von Ordnern möglich sein muss. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass bei der verfügten Überprüfung Ordner als nicht zuverlässig abgelehnt werden oder auch aus anderen Gründen ausfallen könnten, so dass dem Antragsteller schon deshalb eine Nachmeldemöglichkeit verbleiben muss, als er das Verhältnis von einem Ordner zu dreißig Teilnehmern einhalten können muss. Indes erscheint es dem Gericht angemessen, vorliegend eine Nachmeldung nur bis zu einer Stunde vor Beginn des Aufzugs, also bis zum Sonnabend, dem 7. Juli 2007, 12.00 Uhr, zuzulassen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfte eine hinreichend gesicherte Klarheit über die Zahl der erforderlichen und der vorhandenen Ordner gewonnen sein. Dass angereiste Teilnehmer auf eine Teilnahme am Aufzug verzichten können ist selbstverständlich und erfordert keine weitergehende Regelung. Soweit der Antragsteller darüber hinaus gegen den „Hinweis“ unter der Auflage Nr. 14 vorgeht, enthält dieser gegenwärtig noch keine Regelung. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf einer Volljährigkeit der Ordner besteht. Diese Regelung entspricht § 9 Abs. 1 Satz 2 VersammlG, wobei Gründe, die, wie etwa im Falle einer Schülerdemonstration, Ausnahmen geböten, hier nicht ersichtlich geworden sind.

19 Schließlich ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage zur Nr. 20 insgesamt anzuordnen. Das Marschieren in Linien, Reihen, Blöcken oder anderen Formationen gefährdet weder unmittelbar die öffentliche Sicherheit oder Ordnung noch erfüllt es eine Strafrechtsnorm; vielmehr gehört es ebenso zur Eigenart großer Demonstrationen wie das Marschieren im Gleichschritt (ebenso Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. August 2006 - 6 TG 1944/06 -, n.v.). Entsprechendes gilt für das Abspielen von Marschmusik. Unabhängig davon ist nicht einmal ersichtlich, dass der Antragsteller ein derartiges Auftreten beabsichtigt - dessen Gelingen im Übrigen eine Formalausbildung voraussetzt, die nicht selbstverständlich ist.

20 Dagegen ist, soweit der Antragsteller eine Ergänzung der Auflage Nr. 5 begehrt, sein Antrag im Hinblick auf die eindeutige Regelung des § 19 Abs. 3 VersammlG abzulehnen. Indes ist darauf hinzuweisen, dass nach § 19 Abs. 4 VersammlG für die Polizei die Möglichkeit besteht, Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Auszug auszuschließen und wird aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Auflösung der Versammlung erst in Betracht kommen, wenn sich dieses Mittel als zur Aufrechterhaltung der Ordnung ungeeignet erweist.

21 Die Auflage Nr. 15 mit ihrem Verbot, den vorgesehenen Lautsprecherwagen als Transportmittel für Personen zu verwenden, ist dahin auszulegen, dass eine Nutzung im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Zulässigkeiten nach § 21 StVO sichergestellt werden soll. Insoweit ist sie deklaratorisch und muss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen sie abgelehnt werden.

22 Einer eigenständigen einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Verwendung der Parolen

„Hier marschiert der nationale Widerstand“

„Hier marschiert der freie deutsche Widerstand“

„Frei, sozial und national“

„Widerstand lässt sich nicht verbieten“

„Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand Pflicht“

23 bedarf es aufgrund der unter der Nr. 3 der Entscheidungsformel getroffenen Regelung nicht mehr. Für ihren Erlass fehlte jedenfalls der Anordnungsgrund.

24 2. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwischen den Beteiligten verhältnismäßig zu teilen, weil sie beiderseits teils obsiegt haben, teils unterlegen sind. Dabei gewichtet das Gericht das Verhältnis zu Lasten der Antragsgegnerin mit zwei Dritteln zu einem Drittel. Zwar obsiegt die Antragsgegnerin hinsichtlich einer Verlegung der Route des Aufzugs, doch bedarf diese Route einer Abänderung und unterliegt sie im Wesentlichen hinsichtlich der Zeit des Aufzugs und der angegriffenen Auflagen.

25 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Innerhalb seines Ermessens berücksichtigt das Gericht, dass seine Entscheidung eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache enthält und die Bedeutung, die der vom Antragsteller angemeldete Aufzug in der öffentlichen Meinungsbildung erlangt hat.

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