VG Frankfurt 1. Kammer, 2007-06-21, 1 E 1066/07

1 E 1066/07Tribunale amministrativo / 1a camera21 giu 2007

Regest

Werden Subventionen allein aufgrund eines Haushaltstitels nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften vergeben, so kommt eine Rechtsverletzung bei der Verweigerung der Subvention nur im Falle des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht. Eine Rechtsverletzung liegt auch dann nicht vor, wenn die Vergabe der Subvention nach Kriterien erfolgt, denen es an einem vernünftigen Grund mangelt, solange weder Freiheitsgrundrechte noch die Menschenwürde tangiert sind.

Testo completo

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 1066/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-21

Aktenzeichen: 1 E 1066/07

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0621.1E1066.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 GG, § 48 VwVfG

Leitsatz

Werden Subventionen allein aufgrund eines Haushaltstitels nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften vergeben, so kommt eine Rechtsverletzung bei der Verweigerung der Subvention nur im Falle des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht. Eine Rechtsverletzung liegt auch dann nicht vor, wenn die Vergabe der Subvention nach Kriterien erfolgt, denen es an einem vernünftigen Grund mangelt, solange weder Freiheitsgrundrechte noch die Menschenwürde tangiert sind.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten trägt der Kläger.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger stellte unter dem Datum vom 01.09.2005 bei der Beklagten einen Antrag auf Förderung einer automatisch beschickten Anlage zur Verfeuerung fester Biomasse (Pellets-Heizung) nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 17.06.2005 (BAnz Nr. 120 v. 30.06.2005, S. 9910). Beigefügt war dem das Angebot einer Installationsfirma, das vom 16.09.2005 datiert. Der Antrag ging bei der Beklagten am 03.11.2005 ein. Darüber informierte sie den Kläger mit Schreiben vom 09.12.2005. Die Beklagte erließ unter dem 27.03.2006 einen Zuwendungsbescheid über 1.360,00 EUR. Im Mai 2006 legte der Kläger die Verwendungsnachweise vor und gab dabei an, dass die Betriebsbereitschaft der Anlage am 25.11.2005 hergestellt worden sei sowie eine Rechnung, aus der sich ergibt, dass mit der Installation am 11.10.2005 begonnen worden ist. Mit Bescheid vom 10.10.2006 nahm die Beklagte den Zuwendungsbescheid mit der Begründung zurück, der Kläger habe mit der Maßnahme bereits vor Antragstellung begonnen und damit die Förderbedingungen nicht erfüllt. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2007 zurück. Am 10.04.2007 hat der Kläger Klage erhoben.

2 Der Kläger trägt vor, er habe in der 47. Kalenderwoche den Einbau vornehmen lassen müssen, weil seine alte Ölheizung ausgefallen gewesen sei und es sich angesichts der geplanten Maßnahme nicht gelohnt hätte, noch eine Reparatur vorzunehmen. Er sei somit zu der vorzeitigen Durchführung der Maßnahme gezwungen gewesen, so dass von einem Mitnahmeeffekt keine Rede sein könne.

3 Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 10.10.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 08.03.2007 aufzuheben.

4 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5 Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Hinweis auf die Richtlinien und ihre ständige Verwaltungspraxis, wonach eine Zuwendung nur gewährt wird, wenn mit der Maßnahme nicht schon vor Antragstellung begonnen worden ist.

6 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.05.2007 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

7 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte durfte den Zuwendungsbescheid aufheben, weil er rechtswidrig war (§ 48 Abs. 1 VwVfG).

8 Die Beklagte bewilligt die Zuwendungen allein aufgrund eines entsprechenden Haushaltstitels im Bundeshaushalt und nach Maßgabe der Richtlinien. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht. Vielmehr steht die Bewilligung im Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen ist durch die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten und durch die Richtlinien gebunden. Dabei handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften, die nur insoweit rechtliche Außenwirkung entfalten, als die Beklagte das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) verletzt, wenn sie im Einzelfall davon abweicht. Wenn sie die Zuschüsse stets nach den gleichen Kriterien bewilligt, kommt eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht in Betracht. Das Gericht kann also nur prüfen, ob die Beklagte in allen Fällen die gleichen Kriterien anwendet und davon auch im zu entscheidenden Einzelfall nicht abgewichen ist.

9 Der streitgegenständliche Zuwendungsbescheid war rechtswidrig, weil der Kläger dadurch gleichheitswidrig begünstigt worden ist. Die bewilligte Zuwendung hätte nicht bewilligt werden dürfen, weil die Voraussetzungen, die die Richtlinien an die Bewilligung stellen, nicht erfüllt waren. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass mit der Maßnahme nicht vor Antragstellung begonnen worden sein darf (Nr. 4.1 RL). Daraus folgt, dass die Zuwendung nicht gewährt wird, wenn entgegen dieser Bestimmung doch vor Antragstellung mit der Maßnahme begonnen worden ist.

10 Im vorliegenden Falle ist unstreitig, dass die Maßnahme sogar schon vor Antragstellung fertig gestellt worden ist. Abzustellen ist für den Zeitpunkt der Antragstellung auf den Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Beklagten einging. Es kann daher dahingestellt bleiben, wann der Kläger den Antrag abgesandt hat. Die Bedingungen der Nr. 4.1 RL waren also eindeutig nicht erfüllt.

11 Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, im vorliegenden Fall könne sich aufgrund der besonderen Umstände ein Mitnahmeeffekt nicht realisiert haben. Darauf kommt es nicht an. Es ist ohnehin schwer nachvollziehbar, wie Mitnahmeeffekte dadurch ausgeschlossen werden sollen, dass mit der Maßnahme nicht vor Antragstellung begonnen werden darf. Denn auch nach Antragstellung gibt es keine Gewähr dafür, eine Förderung zu erhalten. Wer nach Antragstellung, aber vor Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der Maßnahme beginnt, macht deshalb in jedem Fall die Maßnahme nicht von der Zuwendung abhängig, so dass sich in diesen Fällen stets Mitnahmeeffekte realisieren. Mag man deshalb auch an dem Sinn der Regelung Zweifel hegen, so ändert dies doch nichts daran, dass die Beklagte nach Maßgabe der Richtlinien in ständiger Verwaltungspraxis so verfährt und deshalb auch im vorliegenden Falle davon nicht abweichen durfte, ohne das Gleichbehandlungsgebot zu verletzen. Dieses Gebot verlangt nur formale Gleichbehandlung und keine besondere Rationalität der Kriterien, um deren gleichmäßige Anwendung es geht.

12 Die Rechtmäßigkeit des Kriteriums kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes in Frage gestellt werden, auch wenn nachvollziehbare Gründe für den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu erkennen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG auch dann in Frage kommt, wenn es nicht um eine unterschiedliche Behandlung zweier Gruppen geht, sondern darum, dass zwar alle gleich, aber eben gleich willkürlich behandelt werden. Das ist der Fall, wenn eine gesetzliche Norm in einer Weise ausgelegt und angewandt wird, die in Ergebnis und Begründung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht mehr nachvollziehbar ist, weil eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder in krasser Weise missgedeutet wird (BVerfGE 87, 273, 279 ; BVerfGE 89, 1, 14 ). Diese Rechtsprechung ist aber nur auf Gerichtsentscheidungen anwendbar, da eine willkürliche Auslegung und Anwendung der Gesetze durch die Verwaltung auf dem Rechtsweg korrigiert werden kann. Im Übrigen ist sie nur auf die Anwendung der Gesetze anwendbar, wohingegen das Verwaltungshandeln vorliegend gerade nicht durch Gesetze vorstrukturiert wird.

13 Eine zwar gleich behandelnde, aber sachlich nicht gerechtfertigte Behördenpraxis kann unter diesen Umständen nur dann Rechte des Bürgers verletzen, wenn dadurch zugleich ein Eingriff in Freiheitsrechte oder eine Verletzung der Menschenwürde bewirkt wird. Davon kann jedoch im vorliegenden Falle keine Rede sein. Die Bedingung, mit der Maßnahme nicht vor Antragstellung zu beginnen, ist dem Subventionsempfänger zumutbar, auch wenn ein nachvollziehbarer Sinn dieser Bedingung nicht erkennbar ist.

14 Der Rücknahme stehen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht entgegen, denn der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG ist ausgeschlossen, weil der Kläger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Hinsicht unzutreffend waren. Er hat nämlich in dem formularmäßigen Antrag angegeben, vor der Antragstellung noch nicht mit der Maßnahme begonnen zu haben, obwohl dies tatsächlich der Fall war. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob den Kläger insoweit ein Verschulden trifft, ob er z.B. glaubte, die Frage ehrlich zu beantworten, weil er auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Antrages und nicht auf den des Zugangs bei der Behörde abstellte. Entscheidend ist insoweit nämlich nur, dass er objektiv unzutreffende Angaben gemacht hat und nicht, warum dies der Fall war. Er und nicht die Behörde trägt insofern das Risiko einer objektiv unzutreffenden Aussage.

15 Die Behörde hat auch das ihr in § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Sie hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Insbesondere hat sie sich im Widerspruchsbescheid mit dem Einwand des Heizungsausfalls auseinandergesetzt und dazu festgestellt, dass sie zwar einen vorzeitigen Beginn akzeptiere, wenn die Heizung im Winter ausfalle, nicht jedoch, wenn der Schadensfall, wie hier, im Spätsommer oder Herbst auftrete. Da der Kläger ein Angebot eingeholt habe, das vom September 2005 stamme, und eine Rechnung, die vom Oktober 2005 stamme, sei davon auszugehen, dass der Schaden nicht erst in der 47. Woche eingetreten sei. Dem ist der Kläger im Klageverfahren nicht entgegengetreten.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

17 Beschluss

18 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.360 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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