VG Frankfurt 9. Kammer, 2006-09-04, 9 G 1454/06

9 G 1454/06Tribunale amministrativo / Chamber 94 set 2006

Testo completo

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 1454/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-04

Aktenzeichen: 9 G 1454/06

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0904.9G1454.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 8 Abs 1 S 1 BG HE, Art 134 Verf HE

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von der Besetzung der Stelle eines Sachbearbeiters im Sachgebiet 414 des Hessischen Landeskriminalamts - Vermögensabschöpfung - (Besoldungsgruppe A 11 BBO) mit dem Beigeladenen und dessen Ernennung in dieses Amt bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung abzusehen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.769,41 € festgesetzt.

Gründe

1 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO).

2 Das Begehren des Antragstellers ist auf die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich der Besetzung der Stelle eines Sachbearbeiters im Sachgebiet 414 des Hessischen Landeskriminalamts - Vermögensabschöpfung - (Besoldungsgruppe A 11 BBO)gerichtet. Dieses Begehren ist nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft und hat auch Erfolg, da der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund wie auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) und die Maßnahme erforderlich ist, um seinen Bewerbungsverfahrensanspruch vor einem Untergang infolge der rechtswidrigen Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers zu bewahren (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO).

3 Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite, da ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers droht, die einen späteren Erfolg der Bewerbung in einer für den Antragsteller unzumutbaren Weise gefährdet. Der Antragsgegner beabsichtigt, den Beigeladenen mit den Aufgaben der ausgeschriebenen Sachbearbeiterstelle zu beauftragen, was ihm einen erheblichen Vorsprung einräumen wird, sollte es zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf eine fehlerhafte Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers zu einer Wiederholung des Auswahlverfahrens kommen. Diesen Nachteil muss der Antragsteller nicht hinnehmen, da es für ihn insoweit unzumutbar ist, ausschließlich auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren, gerichtet auf die Neubescheidung seiner Bewerbung, verwiesen zu werden. Zudem könnte der Beigeladene so die Beförderungsvoraussetzung nach § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 HBG bereits erfüllen, ohne dass dies dem Antragsteller in vergleichbarer Weise möglich wäre. Dies kann ihm nicht zugemutet werden.

4 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die darauf beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen ist der Antragsteller aller Voraussicht nach in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG, § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist auf eine faire, chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung gerichtet und verlangt eine fehlerfreie Durchführung des der Stellenbesetzungs- und Beförderungsentscheidung vorausgehenden Auswahlverfahrens. Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Eilverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach nicht.

5 Vorrangige Auswahlerwägung war nach dem Auswahlvermerk vom 13. März 2006, dessen Inhalt auch Gegenstand der Beteiligung des Personalrats und der Frauenbeauftragten war, dass der Beigeladene in den laut Ausschreibung geforderten Beurteilungsmerkmalen (hohes Maß an Auffassungsgabe, Initiative, Pflichtbewusstsein, Bereitschaft zur Verantwortung, soziale Kompetenz, berufliches Bildungsstreben) stets den Höchstwert erreicht habe. Dagegen habe der Antragsteller in einem 15-Punkte-System viermal den zweitbesten Wert und zweimal den drittbesten Wert erreicht. Daraus leitet der Antragsgegner ab, der Beigeladene erfülle die priorisierten Merkmale der Beurteilung besser als der Antragsteller. Dieser Vergleich der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen ist rechtlich fehlerhaft, weil es der Antragsgegner unterlassen hat, vorab einen Vergleichsmaßstab für die beiden Beurteilungen zu bilden. Dazu war er verpflichtet, weil die Beurteilungen von verschiedenen Dienstvorgesetzten stammen und keine einheitliche Beurteilungsrichtlinie oder -praxis für beide Behörden besteht.

6 Es geht nicht an, dem Antragsteller vorzuhalten, er habe im Unterschied zum Beigeladenen nie den Bestwert erreicht, während dies beim Beigeladenen durchweg der Fall sei. Der Antragsgegner übersieht dabei, dass für den Antragsteller zwar ein 15-Punkte-System angewandt wurde, dieses jedoch die Punktwerte jeweils bestimmten Stufen zuordnet, denen identische Textaussagen zugeordnet sind. Dadurch kommt es in der Hälfte der hier laut Anforderungsprofil relevanten Beurteilungsmerkmale zu einem System von 9 Stufen (Auffassungsgabe, Initiative, Sozialverhalten), in zwei Bereichen zu 4 Stufen (Pflichtbewusstsein, Bereitschaft zur Verantwortung) und im Bereich des Bildungsstrebens zu nur 3 Stufen. Der Beurteilungsvordruck im Polizeipräsidium Frankfurt am Main nimmt durch die Punktwerte lediglich Binnendifferenzierungen innerhalb der durch Textaussagen gekennzeichneten Stufen vor, sodass z. B. im Bereich Auffassungsgabe der an der Spitze stehenden Textaussage die Punktwerte 14 und 15 gleichermaßen zugeordnet sind. Der Beurteilungsvordruck für das Landeskriminalamt und die dazu gegebenen Bearbeitungshinweise enthalten dagegen keine vergleichbare Binnendifferenzierung, sondern begnügen sich durch die Textvorschläge mit 9 bzw. 4 oder 3 Stufen, insoweit dem System in Frankfurt am Main entsprechend. Diese Entsprechung erstreckt sich weitgehend auch auf die vorgeschlagenen Begriffe zur Beschreibung der einzelnen Beurteilungsmerkmale. Bezieht man nun die Beurteilung des Antragstellers auf die durch Punktwerte gekennzeichneten Textaussagen und die damit kenntlich gemachten Stufen in der Beurteilungsskala, so ergibt sich dass der Antragsteller in nahezu sämtlichen laut Ausschreibung relevanten Beurteilungsmerkmalen ebenfalls der ersten Stufe mit weitgehend identischer Textaussage zugeordnet ist und nur im Bereich der Auffassungsgabe ein Unterschied besteht, da er dort über den Punktwert nur der zweiten Stufe anstelle der vom Beigeladenen erreichten ersten Stufe zugeordnet ist.

7 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Annahme des Antragsgegners eines Beurteilungsvorsprungs des Beigeladenen in der im Auswahlvermerk dargestellten Form auf einem unzutreffenden Ausgangspunkt beruht, da die zuvor dargestellte Interpretation mindestens ebenso möglich ist und aus rechtlicher Sicht deutlich näher liegt als die Annahme des Antragsgegners. Das Gericht verkennt nicht, dass die Bildung des Vergleichsmaßstabs im Ermessen des Dienstherrn liegt. Dieses Ermessen muss jedoch der Systematik der jeweiligen Beurteilungen und der in ihnen zum Ausdruck kommenden wirklichen Abstufung ausreichend Rechnung tragen. Je stärker ein Beurteilungssystem differenziert, desto weniger kann anhand reiner Punktwerte und der angestrebten Binnendifferenzierung ein schematischer Vergleich mit einer Beurteilung erfolgen, die auf derartige Binnendifferenzierungen verzichtet und es deshalb erlaubt, zu bestimmten Bewertungsstufen zu gelangen, ohne dass innerhalb der Stufe noch unterschieden werden müsste. Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass die Formulierungsvorschläge für die Beurteilungen im Landeskriminalamt, zugleich als Reihung gedacht, nahezu vollständig mit denen übereinstimmen, die in Frankfurt am Main den Punktwerten der Beurteilungen zwingend zugeordnet sind. Bezieht man lediglich die Textaussagen für beide Bewerber in den Vergleich ein, ergibt sich, dass beide in etwa gleich gut qualifiziert sind, von einem geringfügigen Vorsprung des Beigeladenen beim Merkmal Auffassungsgabe abgesehen.

8 Da der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung einen rechtlich nicht vertretbaren Ausgangspunkt zugrunde gelegt hat, ist die Auswahlentscheidung allein deshalb fehlerhaft. Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei Annahme einer in etwa gleichen Qualifikation wie der Beigeladene laut relevanten Beurteilungsmerkmalen ausgewählt worden wäre. Es ist nicht die Aufgabe der Kammer, anstelle der Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen oder Erwägungen darüber anzustellen, wie sich der Dienstherr bei richtigem Ausgangspunkt tatsächlich entschieden hätte. Dieses Ermessen steht allein dem Antragsgegner zu.

9 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Annahme des Antragsgegners, der Beigeladene erfülle auch andere Merkmale des Anforderungsprofils deutlich besser als der Antragsteller, nicht hinreichend nachvollziehbar ist. Die Ausschreibung verlangt umfangreiche Erfahrung bei der Bearbeitung von komplexen Ermittlungsverfahren im Bereich Wirtschaftskriminalität. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller ebenso wie der Beigeladene, und zwar entgegen der insoweit fehlerhaften Sachverhaltsdarstellung im Auswahlvermerk nicht nur aufgrund einer siebenmonatigen Tätigkeit, sondern aufgrund mehrjähriger Tätigkeit im diesem Bereich. Der Antragsgegner legt im Übrigen nicht dar, welche qualitativen Unterschiede sich aus der von ihm zugunsten des Beigeladenen angenommenen und im Verhältnis zum Antragsteller längeren Erfahrungsdauer für die Qualifikation beider Bewerber ergeben sollen. Der bloße Zeitfaktor ist ungeeignet, als solches einen Qualifikationsunterschied zu begründen, sofern die geforderte umfangreiche Erfahrung als Grundvoraussetzung nachgewiesen ist, wovon in nachvollziehbarer Weise für beide Bewerber ausgegangen wird.

10 Da der Antragsgegner unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, die Erstattungsfähigkeit eventueller außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen anzuordnen, da er sich nicht durch eigenen Sachantrag am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

11 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG. Auszugehen ist vom 6,5fachen Betrag des Endgrundgehalts A11. Dieser Betrag wird im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf 3/8 verringert.

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