VG Frankfurt 9. Kammer, 2006-08-23, 9 E 1775/06

9 E 1775/06Tribunale amministrativo / Chamber 923 ago 2006

Testo completo

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 1775/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-23

Aktenzeichen: 9 E 1775/06

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0823.9E1775.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Besoldung i. H. v. 5.419,78 €. Die Überzahlung entstand aus Sicht des Beklagten zwischen dem 1. März 1997 und dem 31. Dezember 2005. Während dieser Zeit erhielt der Kläger eine Erschwerniszulage in Gestalt einer Wechselschichtzulage, obwohl er zum 1. März 1997 in Tagesdienst gewechselt war und seitdem in ihm verblieben ist.

2 Mit Schreiben vom 9. März 2006 unterrichtete die Hessische Bezügestelle den Kläger von dem Sachverhalt und ihrer Absicht den überzahlten Betrag zurückzufordern. Der Kläger wandte ein, das beklagte Land gehe fälschlicherweise davon aus, dem Kläger sei der Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die Zulage bekannt gewesen. Wie solle dies der Fall gewesen sein, wenn der Wegfall dem Dienstherrn unbekannt geblieben sei. Die Voraussetzungen der Rückforderung lägen nicht vor.

3 Die Hessische Bezügestelle forderte vom Kläger mit Rückforderungsbescheid vom 6. April 2005 die Zahlung des überzahlten Betrages in 21 Monatsraten in Höhe von 250,- € und einer Schlussrate in Höhe von 169,78 €. Der Kläger erhob am 12. April 2006 Widerspruch und machte geltend, er habe sich im Grunde genommen nur für die Endsumme interessiert. Offenbar sei es dem Sachbearbeiter des Beklagten nicht anders gegangen. In den persönlichen Verhältnissen habe sich in den letzten Jahren eine Vielzahl von Änderungen ergeben wie die Heirat, der Wechsel in den Tagdienst, die Änderung der Steuerklasse, der Bausparkasse wegen der vermögenswirksamen Leistungen u. ä. mehr.

4 Die Hessische Bezügestelle wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2006 zurück.

5 Am 9. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er habe kein besonderes Augenmerk auf die Position der Schichtzulage mit monatlich 51,13 € gehabt. Die Einzelabrechnungen des Beklagten über die Bezüge habe er, der Kläger, überhaupt nicht angesehen.

6 Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2006 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 aufzuheben.

7 Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

8 Es verteidigt die Rückforderung und nimmt auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug. Das Mitverschulden der Bezügestelle sei in der Weise berücksichtigt worden, dass eine langfristige Ratenzahlung gewährt worden sei, was einem Teilverzicht gleich komme.

9 Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge des Beklagten liegt vor und ist Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird darauf und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Vorsitzende allein (§ 87 a Abs. 2, VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

11 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

12 Die Rückforderungsbescheide sind formell nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte vor Erlass des Erstbescheides entsprechend den Erfordernissen des § 28 Abs. 1 HVwVfG Gelegenheit zur Äußerung. Davon hat er auch Gebrauch gemacht.

13 In der Sache stützt sich der Rückforderungsbescheid zutreffend auf § 12 Abs. 2 BBesG. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Der Kläger hat die mangelnde Kenntnis des Überzahlungsgrundes jedenfalls wegen grober Fahrlässigkeit zu vertreten. Es ist seine dienstliche Obliegenheit, die ihm erteilten Bezügenachweise auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Wenn der Kläger im Widerspruchs- und noch mehr in Klageverfahren geltend macht, sich die ihm erteilten Bezügenachweise überhaupt nicht oder jedenfalls nicht auf die dort im Einzelnen ausgewiesenen Bezügebestandteile angesehen zu haben, ist ihm hinsichtlich einer zu Unrecht weiter gewährten Wechselschichtzulage grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Er hätte aufgrund des Wechsels in den Tagdienst ohne weiteres erkennen können, dass keine Berechtigung mehr zur Weitergewährung der zuvor bezogenen Wechselschichtzulage bestand. Jedenfalls aber hätte er beim Dienstherrn insoweit nachfragen müssen. Dazu ist es nicht gekommen.

14 Das beklagte Land hat auch die nach § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG nötige Billigkeitsentscheidung getroffen. Dies drückt sich schon darin aus, dass dem Kläger von vornherein und ohne nähere Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Ratenzahlung für die Dauer von 22 Monaten bewilligt wurde. Allerdings lassen weder der Ausgangsbescheid noch der Widerspruchsbescheid erkennen, dass sich die Bezügestelle hinreichend mit dem Mitverschulden auf Seiten des Dienstherrn auseinandergesetzt hat. Dieser Mangel ist durch die im gerichtlichen Verfahren ergänzten Erwägungen zum Mitverschulden im Schriftsatz des Beklagten vom 22. Juni 2006 geheilt worden. § 114 S. 2 VwGO lässt die Ergänzung behördlicher Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich und mit heilender Wirkung zu. Ansatzweise Erwägungen zum Mitverschulden des Beklagten finden sich im Widerspruchsbescheid auf S. 2. Dort wird hinsichtlich der Prüfungspflicht des Klägers ausgeführt, sie bestehe unabhängig davon, ob der Fehler vom Beamten oder durch die Behörde verursacht worden sei. Diese Passage ist zudem durch Fettdruck hervorgehoben. Daraus folgt, dass dem Beklagten jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheides bewusst war, die Überzahlung mitverursacht zu haben. Dies ergibt sich auch aus der Darstellung des Sachverhalts, wo von einer Weitergewährung der Zulage aus nicht mehr aufklärbaren Umständen ausgegangen wird. Daher stellen die Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Juni 2006 keine völlig neue Ermessenserwägung dar, sondern nehmen nur eine Ergänzung bereits im Ansatz getroffener Erwägungen vor. Der Spielraum des § 114 S. 2 VwGO ist daher noch nicht überschritten.

15 Da der Kläger unterlegen ist, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

17 Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO).

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