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9 G 3057/06•VG Frankfurt 9. Kammer, 2006-08-17, 9 G 3057/06
9 G 3057/06Tribunale amministrativo / Chamber 917 ago 2006
Entscheidungsdatum: 2006-08-17
Aktenzeichen: 9 G 3057/06
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0817.9G3057.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15 UrlV HE, § 114 VwGO, § 123 Abs 1 S 2 VwGO
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO).
2 Das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Bewilligung eines Sonderurlaubs für die Zeit ab 01. September 2006 bis zu dem Zeitpunkt, an dem über die Klage 9 E 3058/06(V) entschieden ist, zu verpflichten, bleibt ohne Erfolg, da zwar ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist, es jedoch am Anordnungsanspruch fehlt.
3 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt neben der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung voraus, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren 9 E 3058/06(V) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verpflichtung des Antragsgegners erreichen wird, ihren Antrag auf Bewilligung von Sonderurlaub für die Zeit vom 01. September 2006 bis zum 31. Dezember 2008 positiv zu bescheiden. Dafür fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten.
4 Gemäß § 15 Abs. 1 HUrlVO kann die Oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, hier das Polizeipräsidium Frankfurt am Main, einer Beamtin bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. zur Fortbildung, zu Studienzwecken oder für eine Tätigkeit bei internationalen Organisationen) auf Antrag Sonderurlaub ohne Besoldung gewähren. Geht man mit der Antragstellerin davon aus, dass ein solcher wichtiger Grund tatsächlich besteht, woran der Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 beachtliche Zweifel äußert, so bleibt zu berücksichtigen, dass die nachfolgende Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang tatsächlich Sonderurlaub gewährt wird, im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn steht. Dieses Ermessen ist durch keine weiteren Vorgaben zu Gunsten der Antragstellerin als Beamtin eingeschränkt. Es handelt sich vielmehr um einen weiten Ermessensspielraum, bei dem sowohl die dienstlichen wie auch die privaten Belange der Antragstellerin in die Erwägungen einzubeziehen sind. Hier spricht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sehr viel dafür, dass die Hilfserwägungen im Widerspruchsbescheid zur Ermessensbetätigung einer gerichtlichen Kontrolle entsprechend den Maßstäben des § 114 VwGO standhalten werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle der behördlichen zu setzen. Noch weniger steht dieses Recht der Antragstellerin selbst zu. Folglich wäre hier in der Tat zwar eine andere Ermessensausübung unmöglich gewesen, wie sie u. a. von der Polizeivizepräsidentin in Erwägung gezogen wurde. Dies bedeutet aber nicht, dass eine rechtliche Verpflichtung des Antragsgegners zu einer diesbezüglichen Ermessensbetätigung besteht. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Der Ermessensspielraum ist im Rahmen der genannten Vorschrift weit und schließt daher unterschiedliche Entscheidungsmöglichkeiten und -ergebnisse als gleichermaßen rechtmäßig ein.
5 Die hier vom Antragsgegner gegen den Sonderurlaub angeführten Gründe liegen vor allem in der angespannten Personalsituation der Behörde und der Notwendigkeit, für mehr als 2 Jahre auf die Dienste der Antragstellerin zu verzichten, ohne andererseits über die Planstelle frei verfügen zu können. Dabei handelt es sich um beachtliche dienstliche Belange, die einer Sonderurlaubsbewilligung entgegengesetzt werden können, wie in der Rechtsprechung bereits geklärt ist. Der Widerspruchsbescheid wie auch der Schriftsatz des Antragsgegners im Eilverfahren enthalten insoweit die zutreffenden Hinweise, so dass die Kammer darauf an dieser Stelle verzichten kann.
6 Selbst wenn man jedoch zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgehen sollte, dass die Ermessenserwägungen des Antragsgegners fehlerhaft wären, so würde der Antragstellerin daraus nur ein Anspruch auf Neubescheidung, d. h. auf erneute Ermessensbetätigung durch den Dienstherrn erwachsen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Ermessen des Antragsgegners im Falle einer erneuten Ermessensbetätigung auf Null zu Gunsten der Antragstellerin reduziert wäre. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der früher zwischen den Beteiligten streitigen weiteren Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zu dem Zwecke, das aufgenommene rechtswissenschaftliche Studium tatsächlich beenden zu können. Seinerzeit hatte sich der Antragsgegner durch eine erstmalige Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Durchführung eines Studiums letztlich selbst gebunden, sodass er bis zum Ende des Studiums an dieser selbst gesetzten Entscheidung grundsätzlich festzuhalten war. Die Durchführung des Referendariats zum Zwecke des Erwerbs des zweiten juristischen Staatsexamens stellt jedoch keine Durchführung eines Studiums mehr dar, sodass insoweit keine Selbstbindung des Antragsgegners mehr besteht, abgesehen davon, dass sich eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit und eine vollständige Freistellung vom Dienst in Gestalt einer Beurlaubung in wesentlicher Hinsicht - als Folge einer angenommenen Selbstbindung - unterscheiden. Daher ist die Entscheidung des Antragsgegners auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Erst recht kann die Antragstellerin insoweit keine Ansprüche geltend machen, nunmehr statt hälftiger Teilzeitbeschäftigung eine mehrjährige Beurlaubung vom Dienst zu erhalten.
7 Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Abs. 2 VwGO. Da die Entscheidung die Hauptsache weitgehend vorwegnimmt, ist vom vollen Streitwert ohne Abschlag auszugehen.
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