VG Frankfurt 9. Kammer, 2006-05-18, 9 E 3271/05

9 E 3271/05Tribunale amministrativo / Chamber 918 mag 2006

Testo completo

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 3271/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-18

Aktenzeichen: 9 E 3271/05

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0518.9E3271.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 11 BeamtVG, § 12 BeamtVG, § 85 Abs 1 BeamtVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Schuldienst des beklagten Landes steht, beantragte mit Schreiben vom 16. Juni 2001 im Hinblick auf ihre Absicht, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, eine Berechnung ihrer künftigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Mit Schreiben vom 16. Januar 2002 legte das Regierungspräsidium Darmstadt der Klägerin eine vorläufige Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vor und teilte mit, dass die Zeit ihrer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit lediglich im Umfang von drei Jahren oder - im Fall der Geltung alten Rechts nach Übergangsrecht - von insgesamt vier Jahren und 182 Tagen berücksichtigt werden könne. Mit Schreiben vom 05. März 2002 erhob die Klägerin Einspruch. Sie machte unter Vorlage entsprechender Stellungnahmen des früheren Schulleiters und der jetzigen Schulleiterin geltend, dass für ihre Einstellung an der Staatlichen Zeichenakademie Hanau im Jahr 1981 neben der Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen oder Gymnasien zusätzlich auch eine fachbezogene Ausbildung als Gold-/Silberschmied mit Meisterprüfung und der Abschluss an einer Fachhochschule für Gestaltung im Bereich Schmuck Voraussetzung gewesen seien. Ihre diesbezüglich zweifache Qualifikation sei auch für ihren Unterrichtseinsatz maßgebend gewesen. Folglich müsse auch die Zeit ihres Studiums an der Fachhochschule für Gestaltung in Pforzheim, Fachrichtung Schmuck-Design, zum Erwerb des Grads einer Diplom-Designerin in einem Umfang von drei Jahren und neun Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Widerspruch vom 05. März 2002 (Bl. 15 ff. des Verwaltungsvorgangs) sowie das weitere Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren Bezug genommen.

2 Durch Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Ausbildungszeiten der Klägerin lediglich nach § 12 BeamtVG berücksichtigt werden könnten; hierfür kämen lediglich diejenigen Zeiten in Betracht, die der Klägerin den Erwerb der Befähigung zum Lehramt ermöglichten. Folglich sei nur das Studium für das künstlerische Lehramt an Gymnasien - Fachrichtung Kunsterziehung - an der Akademie für bildende Künste in München zu berücksichtigen. Auch auf der Grundlage von § 10 oder § 11 BeamtVG könnten die Ausbildungszeiten der Klägerin an der Fachhochschule in Pforzheim nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Ausbildung zur Goldschmiedin mit Meisterprüfung wie auch das Studium in Pforzheim seien nicht - wie erforderlich - zwingend notwendige Einstellungsvoraussetzung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, der der Klägerin am 01. September 2005 zugestellt wurde.

3 Die Klägerin hat am 29. September 2005 Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere macht sie geltend, dass ihre Ausbildung im Bereich der Goldschmiedekunst eine notwendige Voraussetzung ihrer Einstellung an der Staatlichen Zeichenakademie Hanau gewesen sei; ohne diese Qualifikation wäre sie seinerzeit nicht eingestellt worden.

4 Die Klägerin beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15. Januar 2002 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 31. August 2005 zu verpflichten, über die Anerkennung der Vordienstzeiten der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

5 Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

6 Zur Begründung bezieht es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Da die für die Einstellung der Klägerin als Studienrätin z.A. zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich gewesenen Rechtsvorschriften keine über die Befähigung zum Lehramt hinausgehenden besonderen Fachkenntnisse gefordert hätten, komme eine Anrechnung der Fachhochschulausbildung der Klägerin auf der Grundlage von § 11 BeamtVG nicht in Betracht.

7 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

8 Die Versorgungsakte der Klägerin liegt vor und ist Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Versorgungsakte und die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9 Die Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter allein und im schriftlichen Verfahren entscheiden kann (§§ 87 a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung; das beklagte Land hat die Ausbildungszeit der Klägerin an der Fachhochschule für Gestaltung in Pforzheim vielmehr zu Recht nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

10 Eine Anrechnung der Ausbildungszeit an der Fachhochschule Pforzheim auf der Grundlage von § 12 BeamtVG wird von der Klägerin nicht geltend gemacht; sie kommt auch nicht in Betracht, wie sich aus den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergibt, auf die insoweit verwiesen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO). Aber auch im Hinblick auf § 85 Abs. 1 S. 2, § 11 Nr. 3 a BeamtVG i.V.m. Nr. 11.1.11 VwV zu § 11 BeamtVG kommt eine Berücksichtigung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht in Betracht. Die Klägerin hat während dieser Zeit nicht besondere Fachkenntnisse auf künstlerischem oder technischem Gebiet erworben, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres Amtes bildeten.

11 Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass sie mit ihrer Bewerbung um die Stelle eines Lehrers, einer Lehrerin für Schmuckentwurf, Schmuckzeichnen und Goldschmieden an der Staatlichen Zeichenakademie in Hanau vermutlich nicht ausgewählt worden wäre, hätte sie nicht auch auf ihre berufliche Vorbildung einschließlich der Meisterprüfung wie auch auf die im Rahmen ihres Studiums an der Fachhochschule Pforzheim erworbenen Fachkenntnisse verweisen können. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen des früheren Schulleiters und der jetzigen Schulleiterin der Staatlichen Zeichenakademie Hanau. Denn danach waren gerade beide berufliche Qualifikationen - die handwerkliche Ausbildung als Goldschmiedin mit Meisterprüfung und das FH-Studium im Fachbereich Schmuckdesign mit Abschluss als Diplom-Designerin einerseits, das Kunststudium an der Akademie der bildenden Künste in München mit Lehrerausbildung als Kunsterzieherin für den Gymnasialbereich andererseits - für die Einstellung der Klägerin „mit ausschlaggebend“, wie der seinerzeitige Schulleiter in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2005 (Bl. 47 des Verwaltungsvorgangs) bestätigt hat. Dies hat das beklagte Land indessen nicht verkannt, wie sich auch aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid, Seite 5, ergibt; danach habe die umfassende berufliche Ausbildung der Klägerin einen Gewinn für ihren Einsatz an der Staatlichen Zeichenakademie Hanau dargestellt. Gleichwohl folgt aus diesem Umstand jedoch nicht die Verpflichtung des beklagten Landes, über eine Berücksichtigung dieser Ausbildungszeit auf der Grundlage von § 11 Nr. 3 a BeamtVG erneut zu entscheiden. Denn es handelt sich bei den von der Klägerin im Rahmen ihres Fachhochschulstudiums erworbenen Fachkenntnissen nicht um besondere Fachkenntnisse, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres Amtes bilden, wie es das Gesetz indessen voraussetzt.

12 Zum einen mag bereits zweifelhaft sein, ob es sich bei den im Rahmen dieser Ausbildungszeit erworbenen Kenntnissen überhaupt um „besondere“ Fachkenntnisse handeln kann, die für eine Berücksichtigung dieser Zeit nach der gesetzlichen Vorschrift erforderlich sind. Denn als besondere Fachkenntnisse können jedenfalls solche Kenntnisse nicht angesehen werden, die auf einer allgemein bildenden Schule erworben werden, die nur die Reife für eine intensivere Beschäftigung in einem Fach vermittelt; dazu gehören u.a. auch im Rahmen eines Hochschul- oder Fach(hoch)schulstudiums erworbene Kenntnisse, da diese Schulen oder Hochschulen in der Regel ganz allgemein für ein Fach ausbilden. Dies kann womöglich auch für die Ausbildung an der von der Klägerin besuchten Fachhochschule für ihren Studiengang angenommen werden. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Denn die im Rahmen der Ausbildung an der Fachhochschule erworbenen Kenntnisse sind jedenfalls nicht als solche Kenntnisse anzusehen, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben des ersten der Klägerin übertragenen Amtes bildeten. Hierfür reicht es nicht aus, dass die im Rahmen der in Betracht kommenden Ausbildungszeit erworbenen besonderen Fachkenntnisse für die Wahrnehmung des der Klägerin übertragenen Amtes nützlich, dienlich oder förderlich waren, was hier sicherlich der Fall war. Vielmehr müssen diese besonderen Fachkenntnisse für die Erfüllung der dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben zwingend gefordert worden sein (Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, BBG mit BeamtVG, Kommentar, § 11 BeamtVG Rdnr. 20 d; Fürst, GKÖD, § 11 BeamtVG Rdnr. 43, jeweils m. w. N.). Das beklagte Land hat im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt, dass dies in Bezug auf die Ausbildungszeit der Klägerin an der Fachhochschule Pforzheim nicht angenommen werden kann; insoweit kann auf diese Ausführungen Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

13 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in Kopie vorgelegten Stellenausschreibung aus dem Jahr 1981. Diese bestätigt vielmehr die im Widerspruchsbescheid vertretene Rechtsauffassung. Ausweislich der Stellenausschreibung sollten zwar alle Bewerber mindestens eine Gesellenprüfung im Goldschmiedehandwerk oder in einem artverwandten Beruf abgelegt haben; zudem war eine Meisterprüfung erwünscht. Als zwingende Voraussetzung für eine Einstellung, mithin ein obligatorisches Merkmal des Anforderungsprofils, nannte jedoch auch die Stellenausschreibung - neben den weiteren, hier nicht interessierenden Merkmalen - entweder (nur) die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen oder an Gymnasien oder (nur) den Abschluss einer Fachhochschule und eine danach liegende fünfjährige praktische Tätigkeit. Da die Klägerin bereits die erstgenannte zwingende Einstellungsvoraussetzung erfüllte, kam es insoweit nicht mehr auf den Abschluss eines Studiums an einer Fachhochschule an. Im Übrigen lässt sich die Ausbildungszeit der Klägerin an der Fachhochschule Pforzheim allein ohnehin keiner der in der Ausschreibung erwähnten zwingenden Einstellungsvoraussetzungen zuordnen. Aus alledem ergibt sich jedenfalls, dass es sich bei den im Rahmen des Fachhochschulstudiums erworbenen Fachkenntnissen jedenfalls nicht um solche handelt, die für die Übertragung des ersten Amts an die Klägerin notwendig waren.

14 Hierbei ist auch ergänzend zu berücksichtigen, dass die Klägerin zunächst nur im Fachbereich „Gestaltung“ tätig war. Erst ab Februar 1982 war sie auch im Fachbereich „Goldschmieden“ tätig. Die Bestimmung der „zuerst übertragenen Aufgaben“ i. S. d. Nr. 11.1.11 BeamtVGVwV muss sich demnach nach den Anforderungen des Fachbereichs Gestaltung richten. Gerade für diesen waren die im Rahmen des Fachhochschulstudiums erworbenen Fachkenntnisse aber nicht „notwendig“ i. S. d. § 11 Nr. 3 Buchst. a BeamtVG. Auch das Verhältnis der tatsächlich ausgeübten Lehrtätigkeit in den beiden Fachbereichen spricht gegen den Charakter einer notwendigen Voraussetzung. Die Klägerin war lediglich von Februar 1982 bis Januar 1986 im Fachbereich „Goldschmieden“ - Unterrichtsfach „Spezielle Gestaltung/Schmuckentwurf“ eingesetzt. Die überwiegende Dienstzeit hingegen arbeitete die Klägerin im Fachbereich „Gestaltung“.

15 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

17 Ein Grund für die Zulassung der Berufung ist nicht ersichtlich.

18 Beschluss

19 Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt.

20 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.