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1 E 5292/05•VG Frankfurt 1. Kammer, 2006-04-13, 1 E 5292/05
1 E 5292/05Tribunale amministrativo / 1a camera13 apr 2006
Entscheidungsdatum: 2006-04-13
Aktenzeichen: 1 E 5292/05
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0413.1E5292.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag auf nachträgliche Befristung der Wirkung der am 22.11.2004 erfolgten Abschiebung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger und die Beklagte je zu 1/2 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen des Asylverfahrens gab er an, gemeinsam mit seiner Ehefrau an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde der Kläger als „verheiratet“ geführt. Das Asylverfahren blieb ohne Erfolg. Es endete mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.03.2004, rechtskräftig seit 28.04.2004.
2 Ende September 2004 sprach der Kläger beim Standesamt Mannheim vor und gab an, die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen W. eingehen zu wollen. Das Standesamt M lehnte die Entgegennahme der Anmeldung der Eheschließung ab, da es Zweifel am Familienstand hatte (Blatt 232 d. BA).
3 Am 22.11.2004 erfolgte seitens des Regierungspräsidiums Karlsruhe die Abschiebung des Klägers, wofür Kosten in Höhe von 9.446,08 Euro angefallen sind (Blatt 376 d. BA).
4 Unter dem 01.01.2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gab unter Familienstand an, seit dem 25.01.2005 verheiratet zu sein (Blatt 303 und 304 d. BA). Zum Beleg reichte er verschiedene Heiratsdokumente ein (Blatt 308 bis 312 d. BA).
5 Mit Schreiben vom 04.04.2005 bzw. vom 28.04.2005 stellte der Kläger einen Antrag auf nachträgliche Befristung der Abschiebung.
6 Mit Schreiben vom 24.08.2005 kam zur Vorlage „Geburtsurkunde, Ledigkeits- und Ehefähigkeitsbescheinigung und beglaubigte Übersetzung aus dem persischen vom Landesamt für Personenstandswesen im Original“ (Blatt 413 d. BA).
7 Mit Schreiben vom 16.10.2005 teilte der Kläger mit, dass er derzeit nicht in der Lage sei, die Abschiebekosten vorab zu bezahlen. Auch seine Ehefrau verfüge in den nächsten Jahren nicht über ein höheres Einkommen. Dies bedeute eine dauerhafte Trennung der Familie, was mit Art. 6 GG nicht vereinbar sei. Er selbst habe nunmehr in der Türkei einen Asylantrag gestellt.
8 Mit Verfügung vom 17.11.2005 lehnte die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main die Anträge auf Befristung der Wirkung der am 22.11.2004 vom Regierungspräsidium Karlsruhe vollzogenen Abschiebung ab. Aufgrund der beantragten Familienzusammenführung nach Frankfurt am Main liege die Zuständigkeit bei der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt. Eine Befristung könne jedoch nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde durchgeführt werden, die die Maßnahme angeordnet habe. Ein Einvernehmen zur Befristung der Abschiebung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe sei aber nicht gegeben, da ein Zahlungseingang bzw. Nachweise der Zahlungsmodalitäten der Abschiebekosten bisher nicht vorgelegt worden seien.
9 Mit Schriftsatz vom 23.11.2005, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 13.12.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Die angefochtene Entscheidung habe zur Folge, dass die Familie auf unabsehbare Zeit getrennt bleibe. Diese Konsequenz sei mit Art. 6 GG nicht vereinbar. Es sei beabsichtigt, die beiden Kinder der Ehefrau des Klägers zu adoptieren. Die Kinder hätten ihn bereits als neuen Vater angenommen. Der Kontakt werde derzeit nur durch tägliche Telefonanrufe aufrechterhalten.
10 Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 17.11.2005 zu verurteilen, die Wirkung der Abschiebung mit sofortiger Wirkung zu befristen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
11 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Leitz-Ordner) Bezug genommen.
13 Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO zugestimmt haben.
14 Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist mit ihrem Hilfsantrag, gerichtet auf Neubescheidung, begründet, im Übrigen unbegründet.
15 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ablehnung der begehrten Befristung der Wirkung der Abschiebung sich nicht etwa bereits deshalb als rechtmäßig erweist, weil es an einem Einvernehmen seitens des Regierungspräsidiums Karlsruhe gem. § 72 Abs. 3 AufenthG fehlt. Danach dürfen räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, Anordnungen nach § 47 AufenthG und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, von einer anderen Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Das Beteiligungserfordernis nach § 72 Abs. 3 AufenthG dient der Vermeidung widersprüchlichen Verwaltungshandelns. Es besteht daher nur hinsichtlich von Maßnahmen, die von einer anderen Ausländerbehörde angeordnet sind, nicht jedoch hinsichtlich gesetzlicher Beschränkungen (Ziff. 72.3.1.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, Stand: Dezember 2004). Vorliegend existiert eine derartige Anordnung seitens des Regierungspräsidiums Karlsruhe oder einer anderen Ausländerbehörde nicht. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat lediglich die aus dem Bundesamtsbescheid resultierende Abschiebungsandrohung durch eine Abschiebung vollzogen; diese Realhandlung hat die gesetzliche Wirkung des § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 AuslG 1990 und die hieran anknüpfende Wirkung des § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG ausgelöst. Es besteht vor diesem Hintergrund keine Einvernehmenssituation, wie sie § 72 Abs. 3 S. 1 AufenthG voraussetzt.
16 Die Passivlegitimation der Beklagten ist, wovon sie selbst ausgeht, gegeben. Sie ist zuständig für die Erteilung einer nachträglichen Befristung der Wirkung der Abschiebung, da der Zuzug im weiteren Verlauf nach Frankfurt am Main erfolgen soll.
17 Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG.
18 Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Gem. § 11 Abs: 1 S. 2 AufenthG wird ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach dem AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt. Gem. § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG werden die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen auf Antrag in der Regel befristet. Nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG genügt also eine zeitlich befristete Ausweisung in der Regel zur Erreichung der damit verfolgten Zwecke. Die Worte „in der Regel“ beziehen sich auf Fälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden, also typische Sachverhalte betreffen. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.08.2000, Az.: 1 C 5/00, NVwZ 2000 Seite 1422 zu dem insoweit wortgleichen § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG 1990). Vom Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles kann nicht ausgegangen werden. Jedenfalls kann sich die Beklagte insoweit nicht ausschließlich auf die noch nicht beglichenen Abschiebekosten beziehen. Zwar erweist sich das öffentliche Interesse an der Begleichung der Kosten der Abschiebung als erheblich, doch kann dieses Interesse keinen absoluten Vorrang vor den Belangen eines Ausländers in dem Sinne beanspruchen, dass die zuständige Behörde einen Befristungsantrag ablehnt und damit zum Ausdruck bringt, dass sie noch nicht beglichene Abschiebekosten als Ausnahmefall von der Regelbefristung des § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG ansieht. Jedenfalls für den Fall des Vorliegens einer wirksamen Ehe widerspricht es dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Befristung der Abschiebung eines deutsch verheirateten Ausländers allein deshalb abzulehnen, weil er einen Anspruch der Ausländerbehörde auf Erstattung von Abschiebungskosten noch nicht erfüllt hat (vgl. Urteil des OVG Hamburg vom 14.07.1989, Informationsbrief Ausländerrecht 1990, Seite 60; andere Ansicht: Urteil des VG Hamburg vom 15.02.2000, Az.: 15 VG 4174/99, Juris). Auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern (Stand: Dezember 2004) gehen davon aus, dass bei deutsch verheirateten Ausländern finanzielle Erwägungen die Ablehnung eines Regelbefristungsantrages für sich allein nicht tragen (Ziff. 11.1.4.4.1).
19 Ein Ausnahmefall kann vorliegend auch nicht aus anderen Gründen hergeleitet werden. Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass nicht bereits dann ein Ausnahmefall anzunehmen ist, wenn der Zweck der Ausweisung bisher noch nicht erreicht ist. Vielmehr gebietet § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG auch dann in der Regel, die Abschiebungswirkung zu befristen und die Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Eine Befristung scheidet demgegenüber lediglich dann aus, wenn die von der Ausländerbehörde zu stellende Prognose ergibt, dass der Zweck der Sätze 1 und 2 des § 11 Abs. 1 AufenthG auch am Ende einer dem Ausländer zu setzenden längeren Frist voraussichtlich nicht erreicht sein wird. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
20 Kann somit ein Ausnahmefall nicht angenommen werden, so ist die Wirkung der Abschiebung auf den gestellten Antrag hin zu befristen. Die Länge der zu bestimmenden Frist steht im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Insoweit liegt im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO keine Spruchreife vor. Für die Bestimmung der Dauer der Frist ist maßgebend, ob und wann der mit der Abschiebung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht ist. Zu berücksichtigen sind dabei unter anderem auch die zwischenzeitliche Begleichung der Abschiebekosten, bzw. sonstige dahingehende Bemühungen. Dabei wird die Beklagte, zu Lasten des Klägers, zu berücksichtigen haben, dass der Zweck des AuslG allgemein und auch der des § 11 Abs. 1 AufenthG auch den Schutz der finanziellen Belange der Bundesrepublik Deutschland umfasst und es dem öffentlichen Interesse widerspricht, dass die Kosten der Abschiebung der öffentlichen Hand zur Last fallen. Ob diese Gesichtspunkte hinter die Schutzwirkungen des Art. 6 GG zurückzutreten haben bzw. inwieweit, kann nur nach Berücksichtigen aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden, sollte Art. 6 GG zum Tragen kommen.
21 Ferner weist das erkennende Gericht auf folgendes hin:
22 Sollte sich im weiteren Verlauf des Verfahrens herausstellen, dass die vorgelegten Urkunden betreffend die Eheschließung gefälscht sind und der Kläger, wie im ursprünglichen Asylverfahren vorgetragen, im Heimatland verheiratet ist, so wären diese Umstände selbstverständlich bei der Ermessensausübung betreffend die Befristung der Wirkung der Abschiebung mit einzubeziehen und dürften zu einem Zeitraum führen, der der Annahme eines Ausnahmefalles von der Regelbefristung des § 11 Abs. 1 S. 3 nahe kommt.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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