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1 G 733/06•VG Frankfurt 1. Kammer, 2006-04-04, 1 G 733/06
1 G 733/06Tribunale amministrativo / 1a camera4 apr 2006
Entscheidungsdatum: 2006-04-04
Aktenzeichen: 1 G 733/06
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0404.1G733.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 31 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 31 Abs 2 AufenthG
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 22.02.2006 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.01.2006 anzuordnen wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1 I.
Die Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste am 03.12.2003 mit einem mit Zustimmung der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde erteilten Visum der Deutschen Botschaft in Teheran zum Zwecke der Familienzusammenführung zu ihrem hier lebenden Ehemann A. ein. Sie meldete sich am 04.12.2003 unter der Wohnanschrift ihres Ehemann in B. (Baden-Württemberg) an und beantragte unter dem 04.12.2003 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung.
2 Bereits zum 02.01.2004 erfolgte eine Ummeldung nach C.. Ab dem 01.05.2004 war die Antragstellerin sodann wieder unter der Wohnanschrift ihres Ehemannes gemeldet.
3 Am 18.05.2004 erteilte die Ausländerbehörde des seinerzeit zuständigen Landkreises D. der Antragstellerin eine bis zum 06.06.2005 befristete Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
4 Mit Schreiben vom 26.10.2004 teilte der Ehemann der Antragstellerin mit, dass sich die Eheleute Anfang 2004 getrennt hätten und die Antragstellerin eine eigene Wohnung in C. bezogen habe. Die polizeiliche Ummeldung nach C. erfolgte am 12.10.2004.
5 Am 16.05.2005 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dieser Anspruch stehe ihr unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte zu, denn sie sei von ihrem Ehemann, der häufig betrunken sei, misshandelt und bedroht worden. Am 23.01.2004 sei sie von ihrem Ehemann derart geschlagen worden, dass sie Verletzungen erlitten habe, die im Krankenhaus hätten behandelt werden müssen. Ein weiterer Fall häuslicher Gewalt habe sich am 26.09.2004 ereignet. Außerdem sei sie zum Christentum konvertiert und könne auch deshalb nicht in ihre Heimat zurückkehren und eine Taufbescheinigung der evangelischen Kirchengemeinde wurde beigefügt.
6 Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache gab die Klägerin an, dass sie mit ihrem Sohn, der als abgelehnter Asylbewerber in Bayern lebe, eine familiäre Gemeinschaft bilde und beide nicht mehr in den Iran zurückkehren könnten, weil ihnen die familiäre Unterstützung fehle.
7 Mit Verfügung vom 17.01.2006 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der erteilten Aufenthaltserlaubnis ab, stellte fest, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Verfügung zu verlassen und drohte der Antragstellerin die Abschiebung in ihr Heimatland an.
8 Zur Begründung ist ausgeführt, auf Grund der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft scheide eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die Ehe nach § 30 AufenthG aus. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG scheide aus, weil die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann keine zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Auch liege keine besondere Härte im Sinne von § 31 Satz 2 AufenthG vor. Die Antragstellerin habe von mehrfachen Übergriffen ihres Ehemannes auf sie berichtet, jedoch lediglich in einem Fall einen Nachweis erbringen können. Laut Polizeibericht handele es sich bei dem zweiten von der Antragstellerin angeführten Übergriff um eine Strafanzeige wegen Diebstahls gegen eine dritte Person. Ein Hinweis auf eine Bedrohung der Antragstellerin durch ihren Ehemann habe der Polizei nicht vorgelegen. Ein einmaliger Übergriff des Ehemanns auf die Antragstellerin rechtfertige noch nicht das vorliegen einer besonderen Härte. Im Hinblick auf das Verhalten der Antragstellerin, die ihren Wohnsitz bereits kurz nach Ihrer Einreise für 4 Monate nach C. verlegt habe und erst zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wieder zu ihrem Ehemann zurückgekehrt sei, dränge sich der Verdacht auf, dass die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter Umständen bereits von Beginn des Aufenthalts der Antragstellerin nicht geplant gewesen sei. Außerdem sei der behauptete Übergriff auf die Antragstellerin am 23.01.2004 zu einem Zeitpunkt erfolgt, indem sich die Antragstellerin zumindest melderechtlich nicht in der ehelichen Wohnung aufgehalten habe. Auch habe die Antragstellerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat im Hinblick auf den Religionswechsel nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange zu rechnen. Wie sich aus einer eingeholten Stellungnahme der deutschen Botschaft im Iran ergebe, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin als Gläubige Christin Repressalien zu befürchten habe. Auch die Stellung der Antragstellerin als geschiedene Ehefrau lasse nicht erwarten, dass es zu sozialen, beruflichen oder anderen gesellschaftlichen Ausgrenzungen kommen werde. Nach Auskunft der deutschen Botschaft in Teheran sei ein erhöhtes Gefährdungs- und/oder Bedrohungspotential für geschiedene Frauen nicht erkennbar. Überdies sei auch der erwachsene Sohn der Antragsteller als abgelehnter Asylbewerber zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Im Falle einer Rückkehr in den Iran habe sie durch ihren Sohn den notwendigen familiären Rückhalt.
9 Die Antragstellerin erhob unter dem 22.02.2006 Klage, die bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 1 E 717/06 (V) anhängig ist.
10 Mit Antrag vom 23.02.2006 begehrt sie einstweiligen Rechtsschutz. Sie vertritt die Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis wegen einer besonderen Härte im Sinne von § 31 Satz 2 AufenthG. Der Antragstellerin drohe eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung. Das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei ihr nicht zumutbar gewesen. Sie von ihrem Ehemann körperlich und psychisch misshandelt, der Freiheit beraubt und bedroht worden. Zwei der Vorfälle seien bei der Polizei aktenkundig. Die körperliche Misshandlung der Antragstellerin sei polizeilich und ärztlich bescheinigt. Außerdem sei der Ehemann ständig betrunken gewesen. Dies könne im Hauptsacheverfahren auch durch die Freundin der Antragstellerin bezeugt werden. Außerdem müsse die Antragstellerin auf Grund ihres Glaubenswechsels bei einer Rückkehr in den Iran mit massiven Diskriminierungen und Repressalien rechnen. Die Antragstellerin als allein stehende Frau ohne Mann sei im Iran schutzlos, der von Männern beherrschten Gesellschaft ausgesetzt. Hinzu komme, dass die Antragstellerin westlich orientiert sei, sich schminke und westliche Kleider trage, was im Iran strafbewehrt sei.
11 Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22.02.2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.01.2006 anzuordnen.
12 Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
13 Er nimmt Bezug auf den Inhalt der ergangenen Verfügung. Der eine von der Antragstellerin nachgewiesene Vorfall begründe noch keinen Härtefall. Im übrigen erscheine zweifelhaft, ob die eheliche Lebensgemeinschaft überhaupt jemals bestanden habe. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Iran sowie der von ihm eingeholten Auskunft der deutschen Botschaft in Teheran habe die Antragstellerin auf Grund ihres Glaubens keine Repressalien zu befürchten. Außerdem bestehe für alleinstehende geschiedene Ehefrauen im Iran kein erhöhtes Gefährdungspotential. Schließlich sei die Antragstellerin im Iran nicht ohne Anschluss. Immerhin lebten dort noch zwei ihrer Kinder. Einer ihrer Söhne sei als abgelehnter Asylbewerber ebenfalls ausreisepflichtig.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.
15 II.
Der Antrag der Antragstellerin ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, aber unbegründet. Die Verfügung des Antragsgegners vom 17.01.2006 ist offensichtlich rechtmäßig und es verbleibt im Hinblick auf die Ablehnung der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei der gesetzgeberischen Wertung des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung bei der gesetzgeberischen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 Hessische AGVwGO wonach der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt.
16 Die Antragstellerin hat offensichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 AufenthG, da zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann eine eheliche Lebensgemeinschaft unstreitig jedenfalls seit Oktober 2004 nicht mehr besteht.
17 Die Antragstellerin hat auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erworben. Nach der zitierten Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Daran fehlt es hier. Die eheliche Lebensgemeinschaft - wenn überhaupt - lediglich einige Monate im Jahr 2004 bestanden.
18 Die Antragstellerin hat aber auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG nicht erworben. Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Abs. 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist.
19 Eine unbillige Härte wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung kann nur dann angenommen werden, wenn der ausländische Ehegatte durch die aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung ungleich härter betroffen würde als andere Ausländer, die die Bundesrepublik Deutschland nach kurzen Aufenthaltszeiten verlassen müssen. Bei der Beurteilung, ob eine derartige erheblich Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des ausländischen Ehegatten droht sind einerseits nur solche Folgen in den Blick zu nehmen, die in Beziehung zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen. Andererseits hat die Ausländerbehörde aber auch gewachsene Bindungen und Integrationsleistungen des ausländischen Ehegatten im Bundesgebiet einzubeziehen und ferner ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung droht, einzubeziehen (vgl. Beschluss des Hess. VGH vom 20.09.2002, 10 ZU 1085/02).
20 Die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, hier mit Unterbrechungen nur wenige Monate, sowie die von der Antragstellerin erbrachten Integrationsleistungen entsprechend vorliegend offensichtlich nicht für den weiteren Aufenthalt der Antragstellerin. Auch ihre familiäre Beziehung zu dem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Sohn kann keine Berücksichtigung finden, denn - wie aus den Akten ersichtlich ist - ist der Asylantrag des Sohne der Antragstellerin abgelehnt und der Sohn der Antragstellerin ist zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Auch bei Berücksichtigung der für die Antragstellerin entstehenden Belastungen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ergibt sich keine unbillige Härte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bis Ende 2003 in ihrem Heimatland gelebt hat und noch über familiäre Beziehungen in ihrem Heimatland verfügt, da zwei ihrer Kinder im Iran leben.
21 Auch der Umstand, dass die Antragstellerin westlich orientiert ist, sich etwa schminkt und westliche Kleidung trägt, führt nicht zu einer unbilligen Härte. Zwar wird die Antragstellerin bei einer Rückkehr in den Iran insoweit ihre Lebensgewohnheiten im Hinblick auf die im Iran geltende strenge Kleiderordnung für Frauen ändern müssen, wenn sie verhindern will, dass sie wegen Verstößen gegen die Kleiderordnung bestraft wird. Diese Wiedereingliederung in die iranische Gesellschaft ist der Antragstellerin im Hinblick darauf, dass sie bis zum Jahre 2003 in dieser Gesellschaft gelebt hat, zumutbar. Existenzieller und schwerwiegende Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin werden hierdurch nicht verletzt. Auch wegen der Trennung von ihrem Ehemann besteht für die Antragstellerin bei einer Rückkehr in den Iran kein erhöhtes Gefährdungs- und/oder Bedrohungspotential. Eine soziale, berufliche oder andere gesellschaftliche Ausgrenzung einer geschiedenen Frau findet nicht statt. Dies alles ergibt sich aus der von dem Antragsgegner eingeholten Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran vom 28.07.2005, die im Kern übereinstimmt mit den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nach dem Stand vom Juli 2005, vom 29.08.2005.
22 Soweit die Antragstellerin sich des weiteren darauf beruft, dass sie nach ihrem Übertritt zum christlichen Glauben im Iran mit ernsthaften Problemen zu rechnen habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran vom 28.07.2005, die in Einklang steht mit dem bereits zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dass die Angehörigen der christlichen Religionsgemeinschaft im Iran - jedenfalls soweit sie nicht missionieren - keinen Gefährdungen ausgesetzt sind. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus darauf verweist, dass sie im Hinblick auf den Abfall vom Islam mit Verfolgung zu rechnen habe, ist zwar einerseits festzustellen, dass der Abfall vom Islam (APOSTASIE) nach islamischen Recht, nicht aber nach kodifiziertem iranischen Strafrecht mit der Todesstrafe bedroht ist. Von daher kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin wegen ihres Abfalls vom Islam nach islamischen Recht verfolgt wird.
23 Mit diesem Vorbringen macht jedoch die Antragstellerin keine Gründe geltend, die ihr typischerweise wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung drohen, sondern macht in der Sache Asylgründe geltend. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss v. 03.03.2006, AZ: BverwG 1 B 126/05 ausgeführt hat, ist es Sinn des § 13 Abs. 1 AsylVfG, denjenigen Schutzsuchenden, der sich gegenüber der Ausländerbehörde materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das - alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende Asylverfahren zu verweisen und hiermit ausschließlich das besondere sachkundige Bundesamt zu befassen. Ein „Wahlrecht“ des Ausländers zwischen asylrechtlichen und ausländerrechtlichen Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht danach nicht. § 13 Abs. 1 AsylVfG ist vielmehr zur Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens sowie auch zum Ausschluss von Verfahrensverzögerung durch nachgeschaltete Asylanträge geschaffen worden. Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die zu der Frage der Erteilung einer Duldung wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ergangen ist, muss auch dem Grundsatz nach auch dann Anwendung finden, wenn der Ausländer im Rahmen eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis materiell Asylgründe wegen politischer Verfolgung geltend macht. Insoweit muss der Antragsgegner das bisher als solches nicht beachtete Asylgesuch der Antragstellerin an das Bundesamt weiterleiten und ihr - nach entsprechender Belehrung - gem. §§ 19, 20 AsylVfG Gelegenheit zur Stellungnahme eines Asylantrages und Abschiebungsschutzantrages nach § 60 AufenthG geben.
24 Soweit die Antragstellerin sich für den geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf § 31 Abs. 2 Satz 2, zweite Alternative beruft, hat ihr Begehren ebenfalls keinen Erfolg. Eine besondere Härte liegt danach auch vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung soll der nachgezogene Ehegatte nicht auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen werden, um sein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlung die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben hat. Als Beispiel dafür gelten schwere Körperverletzung, strafbare Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, entwürdigende Sexualpraktiken, Zwangsprostitution und Zwangsabtreibung. Der Vortrag der Antragstellerin über das Verhalten ihres Ehemannes ihr gegenüber lässt auch nicht annäherungsweise erkennen, dass sie vergleichbaren unzumutbaren psychischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Glaubhaft gemacht ist ein Vorfall vom 23.01.2004, bei dem die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen von ihrem Ehemann geschlagen wurde und eine Schädelprellung, ein Hämatom am linken Oberarm, ein Kratzer am linken Oberarm, eine Prellmarke am rechten Daumen Grundglied sowie die Schwellung der rechten Unterlippe mit Miniplatzwunde diagnostiziert wurde. Des Weiteren soll der Ehemann die Antragstellerin am 25.09.2004 mit dem Messer bedroht haben, wobei dieser Vorfall bei der Polizei jedoch nicht Aktenkundig geworden ist. Schließlich wurde der Antragsteller von der Polizei in B. offenbar wegen eines weiteren Vorfalls ein Informationsblatt für die Opfer im häuslichen Bereich überreicht. Mit diesem Sachverhalt der weitgehend auf den Angaben der Antragstellerin beruht ist jedoch eine unzumutbar physische und psychische Misshandlung noch nicht dargetan. Der Vorfall vom 24.01.2004 ist umso weniger geeignet, eine Verletzung schutzwürdiger Belange der Antragstellerin zu begründen, als diese zum 01.05.2004 ihren Wohnsitz zu ihrem Ehemann zurückverlegt hat, was letztlich nur bedeuten kann, dass sie diesen Vorfall im Januar 2004 nicht mehr als so gravierend empfunden hat, dass sie die Ehe nicht fortsetzen wollte. Die weiteren von der Antragstellerin geschilderten Fälle lassen ebenfalls schwere Misshandlungen, die die Fortsetzung der Ehe für die Antragsteller unzumutbar gemacht haben, nicht erkennen.
25 Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Antragstellerin den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt, ist sie nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt sich aus § 58 Abs. 2 AufenthG. Die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat erscheint ausreichend, um der Antragstellerin die Ordnung ihrer Angelegenheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Vor einer Abschiebung der Antragstellerin wird der Antragsgegnerin jedoch das Asylverfahren der Antragstellerin abwarten müssen.
26 Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 i. V. m. § 52 GKG.
28 Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
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