VG Frankfurt 10. Kammer, 2006-03-28, 10 E 1126/04

10 E 1126/04Tribunale amministrativo / Chamber 1028 mar 2006

Testo completo

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 1126/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-28

Aktenzeichen: 10 E 1126/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0328.10E1126.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tatbestand

1 Der 1979 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2001/2002 ein Studium der Wirtschaftspädagogik an der Universität B. auf und beantragte am 15.10.2001 Ausbildungsförderung (BAföG). Zu Vermögenswerten bei Antragstellung machte er keine Angaben.

2 Mit Bescheid vom 9.1.2002 bewilligte ihm die Behörde für den Bewilligungs-Zeitraum Oktober 2001 bis September 2002 Ausbildungsförderung von monatlich 173,46 € und nach seinem Wechsel zu der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main zum Sommersemester 2002 mit Bescheid vom 28.6.2002 für denselben Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis Februar 2002 Ausbildungsförderung von monatlich 465,28 €, für den Monat März 2002 von 529 € und für die Monate April 2002 bis September 2002 Ausbildungsförderung von monatlich 376 €. Am 23.5.2002 stellte der Kläger einen Wiederholungsantrag für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003, auch hier machte er keine Angaben zu Vermögenswerten bei Antragstellung. Mit Bescheid vom 31.12.2002 wurde ihm für diesen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung von monatlich 377 € bewilligt. Für das Jahr 2001 führte der Beklagte ein Datenabgleich (§ 45 d Abs. 3 EStG) für alle Auszubildenden, die Leistungen nach dem BAföG erhalten, beim Bundesamt für Finanzen durch. Die Überprüfung ergab, dass der Kläger aus Konten, für die er Freistellungsaufträge erteilt hatte, im Jahre 2001 Einnahmen aus Kapitalvermögen von mindestens 1.247 DM bei der Sparkasse Miltenberg erzielt hatte. In einem Schreiben vom 12.7.2003 führte er jedoch abermals aus, dass er über kein Vermögen verfüge. Andernfalls hätte er entsprechende Angaben gemacht. Vor Jahren habe sein Vater Freistellungsaufträge für die ganze Familie gestellt. Anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Vater des Klägers am 8.9.2003 gab dieser an, dass der Kläger nur über ein Girokonto (Sparkasse Aschaffenburg) verfüge. Am 18.9.2003 ging ein Finanzstatusbericht der Sparkasse Aschaffenburg vom 9.9.2003 ein, wonach der Kläger dort außer dem Girokonto Nr. 51... noch zwei Sparkonten Nr. 22... und Nr. 513... unterhält. Angaben zu den Kontoständen bei Antragstellung machten der Kläger erneut nicht. Mit Bescheid vom 28.11.2003 wurden die Bewilligungsbescheide für die Bewilligungszeiträume Oktober 2001 bis September 2002 und Oktober 2002 bis September 2003 aufgehoben und der Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung abgelehnt, mit der Folge einer Rückforderung von 9.635,40 €. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers. Am 16.12.2003 reichte der Kläger zwei Schreiben der Sparkasse Miltenberg ein. Danach sei dort in der Zeit vom 2.1.1989 bis zum 30.5.2003 ein Sparkonto für ihn als Kontoinhaber geführt worden. Das Sparkonto sei von Frau Betty S. angelegt worden, die sich das Gläubigerrecht vorbehalten habe. Dies sei dadurch zum Ausdruck gekommen, dass sie das Sparbuch während des gesamten Zeitraums behalten habe. Der Freistellungsauftrag sei von dem Kläger gestellt worden. Die Bescheinigungen waren von Herrn Matthias S. ausgestellt worden.

3 Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 27.2.2004 als unbegründet zurück. Dort heißt es: Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 28.11.2003 erfolgte Aufhebung der Bescheide vom 28.6.2002 und 31.12.2002 für die Bewilligungszeiträume Oktober 2001 bis September 2002 und Oktober 2002 bis September 2003 und die Rückforderung von Ausbildungsförderung sei § 45 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 50 SGB X. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen soweit - er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, oder der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat,- er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

4 “Soweit dem Kläger mit früheren Bescheiden für die o.g. Bewilligungszeiträume Ausbildungsförderung ohne Anrechnung eigenen Vermögens bewilligt wurde, handele es sich um rechtswidrige Verwaltungsakte im Sinne des § 45 SGB X. Vermögen des Auszubildenden werde nach den §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraumes bleiben nach § 28 Abs. 4 BAföG unberücksichtigt. Von dem Vermögen blieben nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG für den Auszubildenden selbst 10.000 DM/5.112,92 € bzw. 5.2000 € ab Oktober 2002 anrechnungsfrei. Nach § 30 BAföG sei auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes geteilt wird. Am 15.10.2001 (Antragstellung) hätte der Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis September 2002 und am 23.5.2002 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 (zumindest) über folgende Konten verfügt: Sparkasse Aschaffenburg Nr. 515..., Nr. 22..., Nr. 513..., Sparkasse Miltenberg Nr. 43.... Nachweise über die jeweiligen Kontostände per Antragstellung am 15.10.2001 und 28.6.2002 hätten der Behörde nicht vorgelegen. Nach der Auskunft des Bundesamtes für Finanzen hätte im Jahr 2001 ein Freistellungsauftrag bei der Sparkasse Miltenberg über 1.247 DM bestanden. Ausgehend von einer nur 4%igen Verzinsung ergebe sich bereits ein Kapital von mehr als 30.000 DM allein auf diesem Konto. Soweit der Kläger geltend mache, dass das Vermögen auf dem Konto bei der Sparkasse Miltenberg nicht ihm gehört, sei dies nicht durchgreifend. Das Konto sei am 2.1.1989 nach Angaben der Sparkasse von Frau Betty S. eröffnet worden. Kontoinhaber war nach Auskunft der Sparkasse Miltenberg allein der Kläger. Eine Vollmacht für Frau Betty S. sei nicht erkennbar. Auch der Freistellungsauftrag sei von dem Kläger erteilt worden. Die Zinsgutschriften seien jährlich auf dieses Konto erfolgt. Den Bescheinigungen der Sparkasse Miltenberg sei keine Einschränkung der Verfügungsberechtigung zu entnehmen, wie z.B. eine gemeinsame Verfügungsbefugnis. Ebenso wenig sei eine Kontovollmacht eingeräumt worden. Folglich sei der Kläger Gläubiger gegenüber der Sparkasse und Inhaber des Sparguthabens. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Frau Betty S. das Sparbuch in ihrem Besitz gehabt habe, da die Sparkasse auch ohne Vorlage des Sparbuchs mit befreiender Wirkung an den Kontoinhaber leisten kann, auch wenn sie nur gegen Vorlage des Sparbuchs zur Leistung verpflichtet ist. Damit habe der Kläger objektive Zugriffsmöglichkeit auf diese Vermögenswerte gehabt. Da für die Konten bei der Sparkasse Aschaffenburg keinerlei Nachweise vorgelegt worden seien und das Konto bei der Sparkasse Miltenberg erhebliche Kapitalerträge auswies, spreche die Vermutung dafür, dass der Kläger über ausreichendes Vermögen verfügt habe, um die Studienkosten selbst zu bestreiten. Der Kläger genieße auch keinen Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestandes der fehlerhaften Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume, da die früheren Bescheide vom 28.6.2002 und 31.12.2002 auf seinen fehlerhaften Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen beruhten. Er war auf dem Formblatt 1 ausdrücklich auf seine Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben betreffend seinen Vermögensverhältnisse hingewiesen worden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 28.02.2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 08.03.2004, bei Gericht am 09.03.2004 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Anliegen weiter. Er begründet die Klage wie folgt:

5 Die Bewilligungsbescheide seien nicht rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe auch zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung kein Vermögen, das über den Freibeträgen liegt, gehabt. Dies habe er der Behörde bei Antragstellung auch insofern richtig mitgeteilt, als er angegeben habe, kein anrechenbares Vermögen zu besitzen. Bei Antragstellung hätten sich zwar drei Konten bei der Sparkasse Aschaffenburg (Nr. 515..., Nr. 22..., Nr. 513...) befunden, diese hatten jedoch keine Kontostände aufgewiesen, die insgesamt über dem Freibetrag lagen: Der Kontostand des Konto Nr. 515... wies am 15.10.2001 einen Negativ-Saldo von 2.961,77 DM und am 23.05.2002 einen Negativstand von 182,20 € aus. Auf dem Sparkonto Nr. 22... hätten sich am 15.10.2001 ca. 22,-- DM und am 23.05.2002 ca. 11,40 € befunden. Das Konto Nr. 513..., auf dem seit 1997 keine Bewegungen stattgefunden hätten, habe am 31.12.2001 einen Stand von 403,29 DM und am 28.06.2002 einen Stand von 206,20 € aufgewiesen. Damit habe das Vermögen des Klägers auf den Konten bei der ersten Antragstellung 2.536,48 DM und bei Stellung des zweiten Antrags 35,40 € betragen. Ein anzurechnendes Vermögen habe der Kläger nicht besessen.

6 Von dem Konto-Nr. 43... bei der Sparkasse Miltenberg habe der Kläger erst durch die Behörde erfahren. Ihm seien weder die Zinsen auf eines seiner anderen Konten überwiesen worden, noch könne er sich erinnern, einen Freistellungsauftrag für dieses Konto gestellt zu haben. Das Sparbuch habe sich zu keinem Zeitpunkt in seinem Besitz befunden und da seine Großmutter ihn nicht einmal über dessen Existenz in Kenntnis gesetzt hatte, habe er auch keinerlei Verfügung über den Geldbetrag gehabt. Aus diesem Grund habe der Kläger auch keinen Kontoeröffnungsantrag vorlegen können. Auch bestehe entgegen der Annahme der Beklagten trotz Namensgleichheit keine verwandtschaftliche Beziehung mit dem Sachbearbeiter der Sparkasse Miltenberg. Da der Kläger bei Antragstellung jeweils nicht über anzurechnendes Vermögen verfügt habe, ihm insbesondere nicht der Bestand des ihm unbekannten Kontos bei der Sparkasse Miltenberg zuzurechnen sei, seien die Bewilligungsbescheide vom 28.06.2002 und 31.12.2002 rechtmäßig gewesen. Die Aufhebung der Bescheide und die Rückforderung der geleisteten Förderung entbehre somit der Rechtsgrundlage, so dass die Klage begründet sei.

7 Der Kläger beantragt,

8 den Bescheid vom 28.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2004 aufzuheben.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2004, zumal die Klageschrift gegenüber den Ausführungen im Verwaltungsverfahren keine neuen sachlichen oder rechtlichen Aspekte beinhalte. Die Behördenakten (2 Bände) haben vorgelegen.

12 Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 17.01.2006).

Entscheidungsgründe

13 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angegriffenen Bescheide nicht rechtswidrig sind und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bzw. deren erläuternden Ergänzungen in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.

14 Selbst wenn die Behörde hinsichtlich der Konten bei der Sparkasse Aschaffenburg von falschen Zahlen ausgegangen wäre, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung, denn verfügungsberechtigt über das Konto bei der Sparkasse Miltenberg ist auch zum Erkenntnisstand im Entscheidungszeitpunkt der Kläger. Der Kläger muss durch den Freistellungsauftrag von der Existenz des Kontos und seiner Verfügungsberechtigung gewusst haben.

15 Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Verfahren der Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten.

16 Die Klage wird abgewiesen.

17 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

18 Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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